Gesellschafterbürgschaften natürlicher Personen als gruppeninterne Drittsicherheiten im Rahmen eines Restrukturierungsplans Orientierungssatz
(1997)). Sie stellt sicher, dass Sicherheiten gerade im Falle der Leistungsunfähigkeit des Schuldners zum Tragen kommen (für den Insolvenzplan KPB/Spahlinger InsO § 254, Rn. 13; MüKOInsO/Huber/Madaus § 254 Rn. 24; Uhlenbruck/Lüer/Streit InsO § 254 Rn. 20) und damit ihren wesentlichen Zweck erfüllen. Randnummer 47 Die Regelung erfasst Sicherungsrechte wie die Bürgschaft oder Garantie des Dritten. Ferner werden der Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 1 auch Personengesellschafter unterworfen, die für Forderungen des Schuldners Sicherheiten gestellt haben. Randnummer 48 Der Fortbestand von Sicherungsrechten hat allerdings dann nachteilige Konsequenzen, wenn Konzerngesellschaften diese Sicherheiten gestellt haben und diese wiederum für den Fortbestand der Gesellschaft selbst wesentlich sind. Stünde den Gläubigern des Schuldners weiterhin das Recht zu, andere Konzerngesellschaften aus diesen Sicherheiten in Anspruch zu nehmen, kann dies zu einem Dominoeffekt und zur Insolvenz der gesamten Konzerngruppe führen. Das kann dadurch verhindert werden, dass diese Sicherheiten erlassen bzw. auf den verbleibenden Teil der Restrukturierungsforderungen angepasst werden, was § 2 Abs. 4 ermöglicht und in § 67 Abs. 3 noch einmal klargestellt wird. Ohne die Regelung in § 2 Abs. 4 wäre eine Gestaltung im Restrukturierungsplan unmöglich, da es sich nicht um Forderungen gegenüber dem Schuldner handelt, gleichwohl aber dessen Sanierungsfähigkeit im Unternehmensverbund beeinflussen kann. Randnummer 49 Vorliegend sind die Gesellschafter nicht nur an der Antragstellerin beteiligt, sondern auch an zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften, einer Besitzgesellschaft, einer Gesellschaft, deren Geschäftsfeld die Solaranlage auf der Firmenimmobilie ist, welche aber auch die Energieversorgung der ... GmbH ermöglicht, und an der ... GmbH selbst (vgl. Seite 12 und 13 des Insolvenzplans). Randnummer 50 Wenn es, jedenfalls nach allgemeiner Auffassung möglich ist, dass auch Einzelpersonen als Unternehmen in einem Unternehmensverbund mit der Klägerin und den anderen Unternehmen sein können, folgt hieraus, dass die Gesellschafter der Klägerin auch als Unternehmer in einem Firmenverbund agieren können. Randnummer 51 Zwar ist es zutreffend, dass der Unternehmensbegriff keine Anwendung findet, wenn die Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft ohne weitere unternehmerische Tätigkeit in Drittverbünden tätig sind, dies ist aber dann anders, wenn es um rechtlich selbständige Unternehmen/Unternehmungen geht. In der Rechtsprechung zu diesem Thema besteht beispielsweise insoweit Einigkeit, siehe oben, wenn es um den Kaufmann im Verhältnis zu einer Betriebs- und Besitzgesellschaft geht (vgl. die Nachweise bei Koppensteiner, § 15 AktG, Rdnr. 9 und 10). So liegt der Fall hier. Denn die Gesellschafter der Antragstellerin sind, insoweit kann auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen werden, in unterschiedlicher Beteiligung an weiteren Unternehmungen beteiligt, und dann konsequenter Weise auch als Unternehmer im Sinne der Aktienrechtlichen Vorschriften anzusehen. Randnummer 52 Vorliegend besteht auch die Gefahr, dass die Exklusivsanierung der Betriebsgesellschaft nicht ausschließen würde, dass die weiteren Unternehmungen bei der Durchsetzung der Bürgschaftsforderungen gegenüber den Gesellschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit in Insolvenz geraten würden. Denn die Gesellschafter der Schuldnerin haben Bürgschaftserklärungen in einem Umfang abgegeben, der bei realistischer Betrachtungsweise, soweit es jedenfalls den Umfang der Sicherung in der ausgereichten Höhe betrifft, nur zu einem deutlich geringeren Teil überhaupt jemals realisierbar war. Dieses Kriterium der Qualität der Sicherheit spielt vordergründig keine Rolle, eine Rolle spielt aber, ob die Inanspruchnahme der Sicherheit hinsichtlich des werthaltigen Teils dazu führt, dass dies sich auf die anderen Unternehmungen auswirkt. Eben dies ist der Fall. Die Inanspruchnahme der Bürgschaften, welche die Gesellschafter an die opponierende Gläubigerin ausgereicht haben, würde zu deren Vermögensverfall führen. Hierdurch würde den anderen verbundenen Unternehmungen die Geschäftsgrundlage entzogen. Insoweit kommt es nach Auffassung des Unterzeichners nicht darauf an, dass der Plan keine Regelungen gegenüber den anderen Gesellschaften enthält, an denen die Gesellschafter beteiligt sind. Entscheidend ist, dass der Plan Regelungen gegenüber den Gesellschaftern als "Unternehmen" enthält. Randnummer 53 Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Begründung des Plans und den Ausführungen zu der Planzustimmung (Bl. 50 d. GA = Bl. 46 des Plans), dass der Verzicht auf die Bürgschaft nur die von dem Gesellschafter … gestellte Sicherheit betrifft. Randnummer 54 Stellt man auf den Unternehmerbegriff ab, bestehen insoweit keine Probleme. Randnummer 55 Der von der Restrukturierungsgläubigerin gemachte Vorschlag, die Bürgschaften nicht in Anspruch zu nehmen, solange die Restrukturierung positiv verläuft, ist in dem Abstimmungstermin von den anderen Gläubigerinnen, welche sich in einer ähnlichen Situation befinden, deren Sicherheit aber unterschiedlich abgefunden wird, selbst nicht für durchführbar erachtet worden. Randnummer 56 Die im Plan vorgenommene Differenzierung entspricht den Voraussetzungen für eine rechtlich korrekte Gruppenbildung. Randnummer 57 Nach § 9 des StaRUG sind die Planbetroffenen mit unterschiedlichen Rechtsstellungen in Gruppen einzuteilen. Dabei darf die Einteilung der betroffenen Gruppen nicht willkürlich erfolgen. Der Plan entspricht den soweit zunächst der aufgestellten Voraussetzungen, soweit es die Pflichtgruppen betrifft. Das Gläubiger auch in mehreren Gruppen vertreten sind, erklärt sich beispielsweise aus der Tatsache des Absonderungsrechts, sodass die Gläubiger, soweit ihre Forderung ausfällt, auch in der Gruppe der einfachen Restrukturierungsgläubiger geführt werden können. Selbiges gilt auch für die Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten, wenn man wie das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass es sich um eben solche handelt, die zugleich eine Forderung gegen die Schuldner haben. Randnummer 58 Voraussetzung für die Bildung von weiteren Grüppen ist ein sachlich zu rechtfertigender Grund, um Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen einzuteilen. Randnummer 59 Die vorgenommene Gruppeneinteilung keinen Bedenken, soweit die Antragstellerin für die Gruppen internen Drittsicherheiten, die Gruppen 2-6 unterschiedliche, eigene Gruppen bildet hat. Randnummer 60 Jedenfalls hinsichtlich der Unterteilung bezüglich der Gläubigerinnen zu 2, 3 und 4 einerseits und 5 und 6 andererseits bestehen insoweit unterschiedliche wirtschaftliche Interessen bzw. die gruppeninterne Drittsicherheit wird unterschiedlich abgefunden. Randnummer 61 Überlegen könnte man, ob man die Gruppen 2, 3 und 4 nicht als eine Gruppe erfasst, da das unterschiedliche wirtschaftliche Interesse hier nur in der unterschiedlichen Forderungshöhe besteht. Allerdings würde sich dies, nach dem Abstimmungsergebnis vorliegend nicht auswirken. Randnummer 62 Die Beteiligten und im Termin anwesenden Restrukturierungsgläubigerinnen und –gläubiger der Gruppen 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 haben dem Plan in den jeweiligen Gruppen zu jeweils 100 % zugestimmt. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 25 StaRUG vor. Randnummer 63 In den Gruppen 1, 2 und 7 wurde zwar nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, allerdings gilt gemäß § 26 StaRUG die Zustimmung dieser Gruppen als erteilt. Randnummer 64 In den Gruppen 1 und 7 haben die in diesen Gruppen vertretenen Gläubigerinnen mit Summenmehrheit dem Plan zugestimmt. Die Restrukturierungsgläubigerin, welche allein in Gruppe 2 eingruppiert worden ist, hat gegen den Plan gestimmt. Randnummer 65 Bezüglich dieser Gruppen gilt die Zustimmung nach § 26 StaRUG als erteilt. Danach gilt die Zustimmung als erteilt, wenn
- Randnummer 66 die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als sie ohne einen Plan stünden,
- Randnummer 67 die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Planwert), und
- Randnummer 68 die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat; wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmenden Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch Anteilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungsgläubiger gebildet sein. Randnummer 69 Diese Voraussetzungen sind, vorliegend erfüllt. Randnummer 70 Die Restrukturierungsgläubigerin wird durch den durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stehen würden. Randnummer 71 Die Schlechterstellung ist auf die jeweilige Gruppe insgesamt und nicht den einzelnen Gläubiger allein zu beziehen (vgl. Knapp, in: Flöther, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 8f.; Jacoby, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 6, 10). Die Restrukturierungsgläubigerin ist vorliegend einziges Gruppenmitglied der Gruppe 2.), so dass insoweit ein Gleichlauf mit § 64 StaRUG besteht. Randnummer 72 Maßstab der Schlechterstellung ist der Vergleich der Planlösung mit dem sogenannten nächstbesten Alternativszenario (vgl. BTDrs. 19/24181, S. 128; Jacoby, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 2023, § 26 Rn. 11). Das nächstbeste Alternativszenario ist hier – unstreitig und offensichtlich – die Abwicklung der Schuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Dieses Alternativszenario hat die Schuldnerin auch ihrer Vergleichsrechnung in dem Restrukturierungsplan zugrunde gelegt. Die Vergleichsrechnung ist schlüssig und nachvollziehbar. Eine voraussichtliche Schlechterstellung der Gruppen 2 (und 7) bei Plandurchführung gegenüber dem Alternativszenario bei Planablehnung vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 73 Die Restrukturierungsgläubigerin erhält zur Ablösung der im Insolvenzfall voraussichtlich wertlosen Bürgschaft den Ablösebetrag, welcher an den Sicherheitenpool gezahlt wird, und im Übrigen bei Verzicht auf 95% ihrer Forderung eine Planquote in Höhe von 5% gegenüber eine Quote von 3,47 % bei einer Abwicklung im Insolvenzverfahren als nächstbestem Alternativszenario. Randnummer 74 Denn das nächstbeste/-wahrscheinliche Alternativszenario wäre vorliegend die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Randnummer 75 Das Gericht folgt insoweit den Darlegungen der Planersteller, Seite 25 ff. des Restrukturierungsplans, wonach ein Unternehmensverkauf vorliegend ausscheidet, da ein Kauf- bzw. Übernahmeinteressent nicht vorhanden ist. Ein neuer Übernehmer müsste entweder einen entsprechenden Kaufpreis zahlen oder die Haftung für die bestehenden Verbindlichkeiten des übernehmen. Dass ein Investor bzw. weiterer Gesellschafter eingebunden werden kann, würde voraussetzen, dass dieser neben der reinen Investition auch die bestehenden Verbindlichkeiten ablöst bzw. refinanziert. Randnummer 76 Ähnlich wäre die Lage bei einer übertragenen Sanierung, der Übertragung auf einen neuen Rechtsträger. Auch dies würde zunächst voraussetzen, dass sich Interessenten finden, welche das Unternehmen übernehmen würden. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass das Unternehmen den Makel der Insolvenz hätte. Dies mag bei einem alteingesessenen Unternehmen eine geringere Rolle spielen, da öffentlich bekannt wen oder was man vor sich hat. Bei einem unbekannten Unternehmen bzw. einen start up, fehlt es dann schon an der Marktbekanntheit, so dass man verlorenes Vertrauen wieder erwirtschaftet werden muss. Randnummer 77 Gleiches gilt bezüglich eines Insolvenzplans, da die Übertragung auf einen neuen Rechtsträger ähnlich schwierig wäre, wie eine übertragene Sanierung. Zudem besteht nach den Bekundungen der Fremdfinanzierer kein besonderes Interesse im Insolvenzfall noch weiteres Geld in die Hand zu nehmen, um die Antragstellerin mit hinreichender Liquidität auszustatten, um das Unternehmen weiter zu führen, die die Antragstellerin aber gerade dringend benötigt. Randnummer 78 Da diese Alternativen ausfallen, käme als Vergleichsszenario die Liquidation des Unternehmens in Betracht. Randnummer 79 Die Restrukturierungsgläubigerin geht ohnehin davon aus, dass eine Sanierung bei laufendem Geschäftsbetrieb aufgrund des vorgelegten Sanierungskonzeptes keine Erfolgsaussicht hat, wie die Vertreterin in der Gläubigerversammlung erklärt hat. Jedenfalls kann bei Zugrundelegung ihrer Darlegungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderes Szenario zum Tragen kommt. Nach den in dem Abstimmungstermin nicht gegenteilig bewerteten Äußerungen der Planersteller werden diese die gewährten Darlehen kündigen, was zu einem Liquiditätseinbruch und damit zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) führen würde. Randnummer 80 Die Antragstellerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt und berechnet, dass ein Insolvenzszenario, zu einer nur geringen Quotenaussicht führen würde. Auch die beteiligten Restrukturierungsgläubigerinnen haben weder eingewandt, dass ein besseres Alternativszenario tatsächlich denk- und realisierbar ist, als auch nicht die Fehlerhaftigkeit der Vergleichsrechnungen bezweifelt. Dass die Vergleichsrechnungen in Insolvenzplan- oder Restrukturierungssachen nur Prozentpunkte auseinanderliegen können, hat seine Ursache in der Konstruktion dieser Gesetze. Randnummer 81 Weitere Voraussetzung für die Zustimmungsfiktion nach § 26 StaRUG ist die angemessene Planbeteiligung, die zunächst dann vorliegt, wenn nicht gegen das Verbot einer Überbefriedigung verstoßen wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG), dem Gebot der Rangwahrung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG) und dem Gebot der Gleichbehandlung von gruppengleichen Ranges (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) entsprochen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 28 Absatz 1 StaRUG eine Abweichung vom Gebot der Gruppen Gleichbehandlung möglich ist, wenn dies nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht erscheint. Randnummer 82 Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 83 Der Restrukturierungsgläubigerin fließt ein angemessener Planwert zu, § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG i.V.m. § 27 Abs. 1 StaRUG. Denn kein anderer planbetroffener Gläubiger erhält durch den Restrukturierungsplan wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen. Randnummer 84 Auch das Gebot der Rangwahrung, § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, ist eingehalten. Schließlich wird kein planbetroffener Gläubiger, der mit der Restrukturierungsgläubigerin gleichrangig zu befriedigen wäre, bessergestellt als diese Gläubiger. Randnummer 85 Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG liegt nicht vor. Die Norm verbietet grundsätzlich jegliche Besserstellung gleichrangiger Gläubigergruppen. Die Behandlung der verschiedenen Gläubigergruppen wird in der Regel nicht ohne Weiteres vergleichbar sein, so dass wie im Rahmen des Insolvenzplans mit Hilfe einer Bewertung festzustellen ist, ob eine Besserstellung einer gleichrangigen Gläubigergruppe gegeben ist ( Jaeger InsO/Kern § 245 Rn. 43; Uhlenbruck/Lühr/Streit § 245 Rn. 32, zit. nach Flöther/Knapp,
- Aufl. 2021, StaRUG § 27 Rn. 19, beck-online. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Gruppenbildung verwiesen werden. Da bezüglich der Drittsicherheiten wegen unterschiedlicher Interessen unterschiedliche Gruppen gebildet worden sind, besteht insoweit keine Besserstellungsproblematik. Denn die Unterschiede bei der Abfindung der gewährten Sicherheiten beruhen darauf, dass ein Unterschied zwischen den Gruppen 2, 3 4 einerseits und 5 und 6 andererseits schon aufgrund der Art der gesicherten Hauptforderung besteht, so dass der gewählte Weg der Ablöse der Sicherheiten zulässig ist. Dies gilt auch im Lichte der Konkretisierung des § 28 StaRUG. Randnummer 86 Schließlich hat auch die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Randnummer 87 Die Antragstellerin hat auch den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 StaRUG genügt. Die Norm ermöglicht eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung zulasten der Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten nur, sofern diese für ihren unter dem Plan vorgesehenen Rechtsverlust angemessen entschädigt werden, vgl. Flöther/Knapp,
- Aufl. 2021, StaRUG § 26 Rn. 27, beck-online. Die Antragstellerin wird eine entsprechende Sicherheit stellen. Dass diese nicht ausreichend wäre, ist nicht eingewandt worden. Randnummer 88 Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Bestätigung nach § 63 StaRUG nicht vor. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür feststellen können, dass die Antragstellerin zahlungsunfähig und nicht nur drohend zahlungsunfähig ist (§ 63 Abs. 1 Ziffer 1 StaRUG) Randnummer 89 Die mit dem Plan den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesenen Ansprüche können erfüllt werden. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass diese Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können (§ 63 abs. 1 Ziffer 3 StaRUG). Randnummer 90 Gleiches gilt hinsichtlich des Tatbestandes der Unlauterkeit in Abs. 4 der Norm. Die vorgenommene Gruppeneinteilung wäre, ihre Fehlerhaftigkeit unterstellt, nicht unlauter, sondern eher verfahrensfehlerhaft und nicht behebbar, da die Schuldnerin die Auffassung vertritt und von dieser auch nicht Abstand nehmen wird, dass die Gruppenbildung bezüglich der gruppeninternen Sicherheiten nicht zu beanstanden ist. Randnummer 91 Schließlich kann die Restrukturierungsgläubigerin sich auch nicht auf den Minderheitenschutz des § 64 StaRUG berufen. Randnummer 92 Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Antrages gilt grundsätzlich die Amtsermittlungspflicht des § 39 StaRUG. Randnummer 93 Die gerichtliche Prüfung ist allerdings auf die von der Antragstellerseite dargelegten (und gegebenenfalls glaubhaft gemachten) Umstände beschränkt. Randnummer 94 Insoweit hat die Restrukturierungsgläubigerin letztlich Einwände erhoben, die einen rechtlichen Hintergrund haben. Randnummer 95 Diesbezüglich verweist das Gericht zur Begründung auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zur Frage der Gruppenbildung. Randnummer 96 Der Bestätigung stehen mithin keine Versagungsgründe gemäß §§ 63, 64 StaRUG entgegen. Randnummer 97 Der Antrag der Restrukturierungsgläubigerin auf Versagung der Bestätigung vom 16.12.2024 war abzuweisen.