StG nachweisbar (3.). Im Übrigen hätte das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge ( § 8 DG LSA ) nach sich gezogen (4.). Im Ergebnis hätte der Ahndung eines Dienstvergehens aber das absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegengestanden (5.). Randnummer 30 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 5/19 ; juris). Randnummer 31 Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist
1 Satz 1 DG LSA der Dienstvorgesetzte des Beamten.
1 Satz 3 DG LSA ist die Einleitung aktenkundig zu machen.
1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen
1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein gesonderter Aktenvermerk zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht erforderlich, wenn der Beamte sogleich, wie vorliegend, von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet wird. Randnummer 33 Entscheidend für die gesetzliche Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA , die Einleitung aktenkundig zu machen, ist, dass aus den Akten im Hinblick auf die mit der Vorschrift verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Dienstvorgänge hervorgehen muss, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat. Die Aktenkundigmachung kann in Form eines Aktenvermerks, aber auch gleichzeitig in der Unterrichtung des Beamten
1 Satz 1 DG LSA erfolgen (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Beschluss v. 03.06.2024, 15 B 11/24; juris). Randnummer 34 Auch genügt die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 16.10.2014 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zu Last gelegt wird. Dem Schreiben vom 16.10.2014 ist hinreichend zu entnehmen, dass der Beklagte im Verdacht steht, sich wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechung strafbar gemacht zu haben. Denn in der Unterrichtung über die Einleitung wird das Disziplinarverfahren gleichzeitig mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechung ausgesetzt. Mit dieser Bezugnahme auf die strafrechtlichen Ermittlungen konnte der Beklagte hinreichend erkennen, weshalb gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Randnummer 35 Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung muss die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht enthalten. Anders als die Vorschrift über die Bestimmtheitsanforderungen der Disziplinarklageschrift (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA ) erfordert die Regelung zur Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine weiteren Angaben zu Zeit, Ort und Art und Weise der Begehung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Solche Angaben sind in der Mitteilung der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht geboten, weil die Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung sich in aller Regel erst aus den noch durchzuführenden Ermittlungen ergeben werden ( VG Magdeburg, U. v. 08.03.2021 – 15 A 14/19 -, juris, Rn. 43 ). Randnummer 36 In der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 16.10.2014 wird der Beamte
1 Satz 3 DG LSA darauf hingewiesen, dass es ihm frei stünde, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache zu äußern und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Randnummer 37 Auch würde ein Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Belehrungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA
3 DG LSA nur dazu führen, dass die Aussage des Beamten nicht zu dessen Nachteil verwertet werden kann. Eine solche Verwertung ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ausgesagt hat. Randnummer 38 Der Kläger musste vorliegend dem Beklagten keine Fristen zur Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung setzen. Denn der Kläger hatte wegen der strafrechtlichen Ermittlungen das Disziplinarverfahren ausgesetzt und die Fristsetzungen dienen lediglich der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens. Randnummer 39 Soweit der Sachverhalt durch die strafrechtlichen Ermittlungen aufgeklärt war, durfte der Kläger von der Durchführung eigener Ermittlungen ( § 21 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ) und der Bestellung eines Ermittlungsführers ( § 21 Abs. 2 DG LSA ) absehen. Soweit nach Beendigung des Strafverfahrens und Fortsetzung des Disziplinarverfahrens der Kläger die Vernehmung des Zeugen D. unterlassen hat, hat das Disziplinargericht diesen Mangel durch die Vernehmung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung geheilt (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 13.12.2013 – 8 A 7/11 -, juris m. w. N.). Randnummer 40 Bei der das Ermittlungsverfahren abschließenden Anhörung hat der Kläger dem Beamten das Untersuchungsergebnis in hinreichendem Umfang bekannt gegeben. Randnummer 41 Zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist es nicht erforderlich, dem Anhörungsschreiben einen Ermittlungsbericht beizufügen. Auch ist es nicht geboten, im Anhörungsschreiben das Untersuchungsergebnis in epischer Breite darzustellen. Es genügt, wenn in dem Anhörungsschreiben dem Beamten die für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und er informiert wird, welche Vorwürfe aus welchen Gründen als erwiesen angesehen werden. Randnummer 42 Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 26.10.2022, in dem er den Beklagten über die Fortsetzung des Verfahrens informiert und ihm unter Hinweis auf die umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben sowie unter dem 22.11.2022 Akteneinsicht u. a. auch in die kopierten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gewährt hatte. Randnummer 43 2. Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzung hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 ; juris). Randnummer 44 Richtiger Kläger ist der Landkreis und nicht der Landrat. Zwar wird
2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde oder im Falle einer Delegation ( § 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA ) den nachgeordneten Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde bzw. der Dienstvorgesetzte erheben die Disziplinarklage jedoch für den Dienstherrn. Denn die mit der Disziplinarklage angestrebten Disziplinarmaßnahmen betreffen das Dienstverhältnis, das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht. Ziel sämtlicher Disziplinarmaßnahmen ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, für die der Dienstherr zu sorgen hat. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage folgt aus dem Dienstverhältnis und steht deshalb dem Dienstherrn zu. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 DG LSA regelt lediglich die Zuständigkeit für die Erhebung der Klage und trifft keine Aussage über die Person des Klägers (BVerwG, B. v. 11.03.2021 – 2 B 76.20 -, juris, Rn. 13; vgl. auch VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 MD -, juris, Rn. 57; OVG LSA, U. v. 04.06.2024 – 10 L 13/23 -, juris, Rn. 35 ). Randnummer 45 Die Disziplinarklage durfte vorliegend durch den Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnet werden. Denn der Landrat war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.03.2023 verhindert. Der Kläger hat hinreichend dargelegt und belegt, dass der Landrat an diesem Tag an einem Treffen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber in P. teilgenommen hat. Randnummer 46 Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens hinreichend bestimmt. Randnummer 47
2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei "verständiger" Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Randnummer 48 Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ( § 4 DG LSA ). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen das "herauszuschälen", was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA , gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln (zu den Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 193 - 194, juris). Randnummer 49 Aus der Klageschrift und den ihr beigefügten Anlagen ergibt sich in hinreichendem Umfang, aus welchen Sachverhalten das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen hergeleitet wird (vgl. zur Bezugnahme nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11 ; juris). Welches Dienstvergehen der Kläger dem Beklagten vorwirft geht aus der Disziplinarklageschrift durch die inhaltliche Wiedergabe und die Bezugnahme auf die Anklageschrift und das strafgerichtliche Urteil hinreichend hervor. Randnummer 50 Es ist dabei unschädlich, dass die strafgerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Die fehlende Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils führt dazu, dass seine tatsächlichen Feststellungen nicht
1 bzw. § 54 Abs. 1 DG LSA bindend sind oder ohne eigene Prüfung der Behörde oder des Disziplinargerichts der eigenen Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen ( § 23 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 DG LSA ). Das führt aber nicht dazu, dass sich die Disziplinarklage den in der Anklageschrift oder im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Vorwurf nicht zu eigen machen darf. Entscheidend ist lediglich, dass der Beamte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Das ist bei der vorliegenden Disziplinarklage der Fall. Für den Beklagten ist erkennbar, dass man ihm vorwirft, er habe wegen der Spenden an zwei Sportvereine dafür gesorgt, dass gegenüber Herrn S. keine Bußgelder und gegen dessen Unternehmen, die S. GmbH, nur reduzierte Bußgelder festgesetzt werden. Randnummer 51
4 Satz 2 und Abs. 3 DG LSA (absolutes Disziplinarmaßnahme-verhängungsverbot) kann eine Kürzung der Dienstbezüge – als die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme – nicht mehr verhängt werden, weil seit der Vollendung des zur Last gelegten Vergehens bis zur mündlichen Verhandlung mehr als sechs Jahre (= 2 x drei Jahre) vergangen sind. Das Verbot, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, ist ein Prozesshindernis, das in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen ist und
2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu führt, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA erforderliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Kürzung der Dienstbezüge, kann nicht mehr erkannt werden (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.