Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei fehlendem Hinweis des Dienstherrn auf den Verfall des Urlaubs Leitsatz
(2021)noch vor Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 UrlVO LSA a.F. zum 30.09.2022 zu nehmen. Ein Verfall kam hier daher erst mit Ende der 15-monatigen Übertragungsfrist zum Ablauf des 31.03.2023 erstmalig in Betracht. bb. Randnummer 28 § 7 Abs. 2 und 3 UrlVO LSA a.F. sind weitergehend jedoch im Lichte der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Blick zu nehmen. Diese Richtlinie ist auf Beamte anwendbar (EuGH, Urteil vom 03.05.2012, – C-337/10 –, juris, Rn. 22 f.). Mit den aus der Richtlinie folgenden Anforderungen an einen Verfall von Urlaub des Arbeitnehmers in der Auslegung, die der EuGH in seiner Rechtsprechung diesbezüglich gefunden hat, ist der Verfall im hier zu entscheidenden Fall nicht vereinbar. Randnummer 29 Aus Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie folgt zwar nicht, dass dieser grundsätzlich nationalen Urlaubsverfallsregeln entgegenstünde, solange diese Übertragungszeiträume angemessener Dauer vorsehen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass – soweit es die Länge betrifft – der EuGH einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten dem Grunde nach gebilligt hat (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 [KHS] –, NJW 2012, 290 = juris, Rn. 33 f., 41; vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- November 2015 – 2 C 3/15 –, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2023 – 6 A 2059/21 –, juris, Rn. 30, 31). Randnummer 30 Der EuGH hat jedoch auch entschieden, dass mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf Mindesturlaub grundsätzlich eine solche nationale Urlaubsverfallsregel unvereinbar ist, die den Verfall automatisch, d.h. unabhängig davon anordnet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen. In Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und angesichts der Erfordernisse, eine praktische Wirksamkeit von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie herzustellen, folgt hieraus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird (EuGH, Urteil vom
- November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 44, 51 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). Randnummer 31 Der Arbeitgeber ist, infolge des Fehlens konkreter gesetzlicher Vorgaben, grundsätzlich in der Auswahl der Mittel zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit frei. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH
- November 2017, – C-214/16 –, King, juris, Rn. 39, 65). Er darf zudem weder Anreize schaffen noch den Arbeitnehmer dazu anhalten, seinen Urlaub nicht zu nehmen und dadurch - faktisch - auf ihn zu verzichten (vgl. EuGH
- November 2018 – C-684/16 –, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, juris, Rn. 41 f.). Es ist der Eintritt einer Situation zu vermeiden, in der ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers davon abgehalten werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Randnummer 32 Ob der Arbeitgeber das Erforderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten rechtzeitig nachgekommen ist, zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufzufordern und darauf hinzuweisen (EuGH, Urteil vom
- September 2022 – C-518/20 und C-727/20 –, juris, Rn. 42; vgl. auch zu § 7 Abs. 1 BUrlG BAG Urteil vom
- Februar 2019 – 9 AZR 423/16 –, BAGE 165, 376-389, juris, Rn. 40 f.). cc. Randnummer 33 Die Kammer hat in Einklang mit dieser zugrundeliegenden EUGH-Rechtsprechung ferner bereits in der Vergangenheit entschieden, dass im Wege der Rückausnahme vom oben Dargestellten die betreffenden Urlaubsverfallsregeln – trotz Fehlens eines entsprechenden Hinweises des Arbeitgebers im Einzelfall – gleichwohl dann Anwendung finden können, wenn eine durchgängige Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr bzw. sich anschließend auch bis zum Ablauf der Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 UrlVO LSA in Rede steht. Denn ein entsprechender Hinweis des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall kann in dieser Konstellation von vornherein seinen nützlichen Zweck, den Arbeitnehmer zur rechtzeitigen Inanspruchnahme seines Urlaubs anzuhalten, nicht erreichen (VG A-Stadt, Urteil vom
- Juni 2022 – 5 A 161/19 MD –, juris, Rn. 12; vgl. zu § 7 Abs. 1 BUrlG auch BAG v.
- Dezember 2022, – 9 AZR 245/19 –, juris, Rn. 43, sowie – 9 AZR 401/19 –, juris, Rn. 21). Randnummer 34 Hiervon unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall jedoch, denn der Kläger hätte seinen Urlaub des Jahres 2021 noch vor Ende des in § 7 Abs. 2 und 3 UrlVO LSA vorgesehenen fünfzehnmonatigen Übertragungszeitraums nehmen können. Randnummer 35 Ob insoweit bereits der Zeitraum der Wiedereingliederung des Klägers zwischen dem 18.05.2022 und dem 28.06.2022 als Anknüpfungszeitraum in Betracht kommt, d.h. ein Hinweis des Arbeitgebers im oben dargestellten Sinne bereits hier seine nützliche Funktion hätte erfüllen können, scheint der Kammer zwar zweifelhaft, da eine Urlaubsnahme in diesem Zeitraum dem Zweck der Wiedereingliederung zuwiderliefe (vgl. VG Trier Urt. v. 8.12.2020 – 7 K 2761/20, BeckRS 2020, 36913 Rn. 23, beck-online; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom
- Juni 2010 – 13 K 5206/09 –, juris, Rn. 79). Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Randnummer 36 Denn jedenfalls im darauffolgenden Zeitraum seiner vollen Dienstfähigkeit zwischen dem 29.06.2022 und dem 12.08.2022 wäre dem Kläger eine Inanspruchnahme des Resturlaubs aus dem Jahr 2020 vor Ende des diesbezüglichen Übertragungszeitraums möglich gewesen. Dieser Zeitraum war auch seiner Dauer nach geeignet, den aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub noch vollumfänglich zu realisieren. Ein Hinweis des Dienstherrn hätte hier daher den mit der Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie verfolgten Zweck noch bewirken können. Jedenfalls hier hätte dem Beklagten ein entsprechender Hinweis auf den Verfall des Vorjahresurlaubs oblegen. Dass ein solcher Hinweis seitens des Beklagten erfolgte, ist allerdings weder ersichtlich noch vorgetragen. c. Randnummer 37 Aus dem Jahr 2022 bestanden demgegenüber keine nach § 7 Abs. 4 S. 1 UrlVO LSA a.F. abgeltungsfähigen Resturlaubsansprüche, denn der Kläger nahm in diesem Jahr 23 Urlaubstage, was über den unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht. d. Randnummer 38 Für das Jahr 2023 standen dem Kläger unionsrechtlich fünf Urlaubstage zu, die für die Abgeltung Relevanz entfalten. Dies ergibt sich aus der anteiligen Berechnung nach § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Nr. 3 UrlVO LSA a.F. auf Grundlage des unionsrechtlichen Mindesturlaubs für ein Jahr von 20 Tagen (20/12*3). Unzutreffend ist der noch im Widerspruchsverfahren durch den Kläger erhobene Einwand, dass sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA ein Anspruch des Klägers auf 15 der Abgeltung zugängliche Urlaubstage ergebe. § 7 Abs. 4 Satz 4 Satz 3 UrlVO LSA a.F. stellt ausdrücklich klar, dass – soweit es um die Berechnung im Hinblick auf einen Abgeltungsanspruch geht – § 3 Abs. 2 Satz 2 UrlVO LSA keine Anwendung findet. Unionsrechtlich gebietet sich nichts Anderes, denn es ist mit dem Zweck des in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten Mindesturlaubsanspruch vereinbar, den unionsrechtlichen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr anteilig zu berechnen. Randnummer 39 Die sich so ergebenden und der Abgeltung zugänglichen fünf Tage Resturlaub bestanden auch noch bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Abzüge sind nicht vorzunehmen, da der Kläger von diesem Urlaub keinen Gebrauch gemacht hat bzw. infolge der schon im August des Vorjahres eingetretenen erneuten Dienstunfähigkeit auch nicht machen konnte.
- Randnummer 40 Von diesen insgesamt 18 abzugeltenden Urlaubstagen, hinsichtlich derer dem Kläger nach der Versetzung in den Ruhestand eine Abgeltung zustand, hat der Beklagte im Ausgangsbescheid fünf Tage bereits als abgeltungsfähig anerkannt. Dem Kläger steht insofern im hiesigen Verfahren ein Anspruch auf Abgeltung weiterer 13 Tage zur Seite. Randnummer 41 Ausgehend hiervon ergibt sich nach § 7 Abs. 4 UrlVO LSA a.F. rechnerisch ein Zahlungsanspruch zur Abgeltung in Höhe von weiteren 2.462,60 €. Insoweit ist nach § 7 Abs. 4 Satz 5 UrlVO LSA a.F. die durchschnittliche gewöhnliche Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen. Die gewöhnliche Besoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Im Fall des Klägers ergibt sich unter Zugrundelegung eines monatlichen Grundbetrages für die Besoldung A9 Stufe 8 in Höhe von 3.690,30 € zuzüglich Stellenzulage in Höhe von 90,95 €, zuzüglich Amtszulage in Höhe von 323,25 ein Monatsgesamtbrutto von 4.104,50 €. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 12.313,50 € für die letzten drei Monate. Unter Zugrundelegung einer Fünftageswoche beläuft sich der Abgeltungsanspruch für 13 (weitere) Urlaubstage damit auf 2.462,60 €.
- Randnummer 42 Ob der Anspruch im tenorierten Umfang daneben selbstständig und unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gestützt werden kann bedarf keiner Entscheidung. Gegenstand auch eines durch die Arbeitszeitrichtlinie unmittelbar vermittelter Anspruch auf Abgeltung wäre jedenfalls nur der unionsrechtliche Mindesturlaub von vier Wochen (im deutschen Anwendungsfall mithin 20 Tage), sodass der Kläger hierüber auch in der Rechtsfolge nicht mehr herleiten könnte als über § 7 Abs. 4 S. 1 UrlVO LSA a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris, Rn. 18).
- Randnummer 43 Weitergehende Abgeltungsansprüche stehen dem Kläger nicht – auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen – zu. a. Randnummer 44 Ein weitergehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger im Februar 2023 eine Urlaubsübersicht aushändigte, ausweislich derer noch 50 Urlaubstage zuzüglich jenes auf 2023 entfallenden Teils bestanden. Selbst wenn man hierin eine rechtsverbindliche Erklärung erblicken wollte – was offenbleiben kann – so wäre deren Inhalt jedenfalls nur, dass dem Kläger der dort benannte Anspruch auf Urlaub (in Tagen) zustand. Ein im Wege der Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu entnehmender Aussagegehalt darüber, ob und in welchem Umfang dem Kläger – unterstellt er nähme diesen Urlaub nicht – hieraus zugleich ein Anspruch auf Zahlung (einer Abgeltung) erwachsen sollte, ist der Übersicht nicht zu entnehmen. Randnummer 45 Ein solcher Gehalt kann auch nicht ohne Weiteres mittelbar hergeleitet werden, denn es entspricht gerade der grundsätzlichen Regelungssystematik des § 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA a.F, dass ein Urlaubsanspruch gerade nicht einem Abgeltungsanspruch inhaltlich identisch oder gleichbedeutend ist. Es ist vielmehr so, dass letzterer aus ersterem nur im begrenzten Umfang, nämlich dem unionsrechtlich gebotenen Mindestumfang folgen kann. Nur in diesem Umfang hat sich der Verordnungsgeber in unionsrechtlich zulässiger Weise (s.o.) entschieden, eine Umwandlung von Resturlaub in einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung rechtlich anzuordnen. Über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Schutz vermittelt die Arbeitszeitrichtlinie auch insoweit nicht, wie eine Umwandlung des Urlaubsanspruchs (in Tagen) in eine Abgeltung in Rede steht (s.o.). b. Randnummer 46 Ebenso wenig folgt ein weitergehender Anspruch des Klägers aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG bzw. Treu und Glauben oder sonstigen Besonderheiten des Beamtenrechts. Soweit der Kläger dies meint, dringt er hiermit nicht durch. Neben § 7 Abs. 4 UrlVO LSA a.F. steht dem Kläger aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zu, es handelt sich um eine abschließende Regelung, in der sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Urlaubsrechts bereits konkretisiert. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen für den Beamten grundsätzlich nicht. Insbesondere berührt die Abgeltung von Urlaub auch keinen zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und unterliegt daher nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Abgeltungsanspruch ist auch kein Alimentationsanspruch, sondern besitzt einen eigenständigen Rechtsgrund außerhalb der Alimentationspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.1982 – 2 B 95.81 –, juris, Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 29.7.2016, – 3 ZB 15.1469 –, juris, Rn. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- Juli 2022 – 3 ZB 22.759 –, juris, Rn. 6).
- Randnummer 47 Der Zinsanspruch folgt aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, 288 BGB. III. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich an dem wirtschaftlichen Begehren des Klägers, eine Abgeltung für insgesamt 55 Urlaubstage zu erhalten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Abgeltung für 5 Urlaubstage durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren anerkannt worden war, sodass in der Sache die Abgeltung von (weiteren) 50 Urlaubstagen im Streit stand, von denen dem Kläger eine Abgeltung für (weitere) 13 Tage zugesprochen wurde. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 50 BESCHLUSS Randnummer 51 Das Verwaltungsgericht A-Stadt –
- Kammer – hat am 04.03.2025 beschlossen: Randnummer 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.419,12 € festgesetzt. Randnummer 53 Gründe: Randnummer 54 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers.