Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung; hier: Einstellen eines Chat-Beitrags mit menschenverachtendem Inhalt Leitsatz Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (vern
Art. 1Abs.
1 GG, weil es sich um einen nicht öffentlichen und rein privaten Chat gehandelt habe. Die versendete Bilddatei könne unter gewissen Gesichtspunkten als sogenannter „schwarzer Humor“ gesehen werden und sei daher vom verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Seine Entlassung sei zudem willkürlich. So seien Frau W. und Herr L. kürzlich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, obwohl auch Frau W. ein Foto von vier nackten Frauen und Herr L. ein Foto einer augenscheinlichen Polizeischülerin mit einem Richtung Mund gezeichneten Penis veröffentlicht hätten. Dies betreffe auch Frau T. die ein Foto mit der Beschriftung „Neues aus dem Keller der FH Polizei in A.“ eingestellt habe. Auch Herr F. sei zu Beginn des Verfahrens zunächst nicht entlassen worden, obwohl er vielfache Veröffentlichungen in den Chat eingestellt habe. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14
- den Bescheid der Beklagten vom
- August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2024 aufzuheben, Randnummer 15
- die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen Randnummer 18 und verteidigt die streitbefangenen Bescheide. Randnummer 19 In den Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht erschienen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom
- Dezember 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Randnummer 22 Zudem konnte der Einzelrichter in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Randnummer 23 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 24 Der Bescheid der Beklagten vom
- August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Rechtsgrundlage der angegriffenen Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Randnummer 26 Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Randnummer 27 Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden, weil die ihm nach Fristverlängerung eingeräumte Äußerungsfrist von insgesamt zwei Wochen angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit zu kurz bemessen gewesen sei. Dieser Einwand erschließt sich schon deshalb nicht, weil der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit Schreiben der Beklagten vom
- Februar 2023 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört worden ist und hierzu – nach Fristverlängerung – mit anwaltlichem Schreiben vom
- März 2023 Stellung genommen hat. Es trifft somit im Ausgangspunkt nicht zu, dass der Kläger nur zwei Wochen Zeit gehabt hätte, sich zur fraglichen Maßnahme und zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dass die ihm tatsächlich eingeräumte Stellungnahmefrist von einem Monat nach den Gesamtumständen nicht ausreichend gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Randnummer 28 Der Polizeihauptpersonalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden und hat seine Zustimmung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erteilt ( §§ 61 Abs. 1, 66 Satz 1 Nr. 9 PersVG LSA ). Ohne Erfolg wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, dass der Polizeihauptpersonalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, weil er seine Entscheidung ohne Hinzuziehung der Akten oder seines Anhörungsschreibens getroffen habe. Der Polizeihauptpersonalrat ist durch die Beklagte mit Schreiben vom
- Juli 2023 über die beabsichtigte Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis unterrichtet worden. Wenn der Polizeihauptpersonalrat weitere Informationen für erforderlich hielt, hätte er diese anfordern müssen. Das ist nicht geschehen. Der Polizeihauptpersonalrat hat vielmehr in Kenntnis einer aufs Wesentliche konzentrierten Unterrichtung durch die Beklagte seine Zustimmung erteilt. Eine Verletzung eines vom Polizeihauptpersonalrat selbst nicht geltend gemachten Informationsanspruchs führt aber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom
- März 2004 – 2 A 360/03 –, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschlüsse vom
- November 2017 – 6 A 1840/16 –, juris, Rn. 4, und vom
- Juni 2016 – 6 A 2067/14 –, juris, Rn. 10 ff.). Randnummer 29 Die angegriffene Entlassungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Randnummer 30 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Randnummer 31 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 32 Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Erprobung soll die Feststellung ermöglichen, ob der Probebeamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in dem zu übertragenden Amt in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Verbleiben (berechtigte) Zweifel an der vollumfänglichen Bewährung, darf der Probebeamte nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vor der Übertragung eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes in praktischer Tätigkeit zu erproben und sich von ihm „ohne Schwierigkeiten“ zu trennen, wenn er den Anforderungen nicht genügt (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2024 – 2 C 21/23 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 10 Satz 1 BeamtStG zwar das Verhalten „in“ der Probezeit; dies steht einer Berücksichtigung von Vorfällen, die außerhalb der Probezeit liegen, aber nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2024, a.a.O., Rn. 12). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Randnummer 33 Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus charakterlichen Gründen nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen habe. Randnummer 34 Die Beklagte ist bei ihrer Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So war der Kläger vom
- September 2017 bis zum
- September 2021 Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe, bei welcher es sich um den Gruppenchat seiner Ausbildungsklasse A 43/II/17 der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt handelte. Ab Eröffnung bis Ende Februar 2020 sind innerhalb des Gruppenchats neben unterrichts- und freizeitspezifischen Themen regelmäßig Bilder, Memes, Videos oder Kommentare versandt wurden, welche als menschenverachtend, nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, ausländerfeindlich, frauenfeindlich, gewaltverherrlichend, pornographisch oder sexistisch bewertet werden können. Unter der Telefonnummer des Klägers wurde in dem Chatverlauf am
- Februar 2020 um 09:55 Uhr das Foto einer nackten Frau, die keine Arme und Beine hat, veröffentlicht. Das Bild trägt die Aufschrift „Bumsklumpen“. Randnummer 35 Hiervon ausgehend ist die Beklagte im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat. Zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen zählt auch die charakterliche Eignung. Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Probebeamte nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 33 ff. BeamtStG) zu genügen. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2024, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (OVG Bremen, Beschluss vom
- Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10). Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht werden (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Randnummer 36 Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Durch seine aktive Teilnahme an dem Chat mit Verbreitung eines nicht nur äußerst geschmacklosen und zynischen, sondern nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags hat der Kläger der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Klägers zu treffen. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht der Beklagten nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund des von ihm verschickten Bildes als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich – wie hier – charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 10). Dass der Kläger nach eigenen Angaben „stets hervorragende“ dienstliche Leistungen erbracht habe und über „gute Beurteilungen“ verfüge, lässt die negative Eignungsprognose der Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers im Gruppenchat nicht als beurteilungsfehlerhaft erscheinen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Posting sei auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen, kann dies für den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildes am
- Februar 2020 nicht gelten, weil der am … geborene Kläger 19 Jahre alt war. Die Regelungen des Jugendstrafrechts sind im streitgegenständlichen Kontext nicht von Belang, weil § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sicherstellt, dass nur geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden und nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens dient. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er sich durch das Verhalten seiner Mitschüler zu diesem Beitrag herausgefordert gefühlt habe. Denn er war der Erste an dem betreffenden Tag, der etwas in den Gruppenchat einstellte und auch in den Tagen unmittelbar davor gab es augenscheinlich keine vergleichbaren Veröffentlichungen in der Gruppe. Dass sich der Kläger, nach eigenem Bekunden, weder der Bedeutung des Bildes noch des Ausmaßes dessen in der Gruppe bewusst gewesen sein will, zeigt, dass ihm jedenfalls die notwendige innere Reife für die Ausübung des Polizeiberufs fehlt. Soweit er ausführt, es sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, ein gewaltverherrlichendes Foto einer Frau einzustellen, verbleibt, dass er sehr wohl beabsichtigte, ein frauen- und behindertenverachtendes Bild zu teilen. Dabei wäre gerade zum Ende der Ausbildungszeit davon auszugehen, dass die maßgeblichen Werte, welche Polizeivollzugsbeamte als Vertreter des Staates verinnerlicht haben sollten, bekannt sind und entsprechend auch gehandelt würde. Insbesondere, dass eine Selbstreflexion möglich ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich von seinem Fehler bzw. von dem eingestellten Beitrag distanziert, indem er Reaktionen anderer Mitglieder des Chats unkommentiert gelassen habe, liegt in der bloßen Untätigkeit keine unmissverständliche und beharrliche Distanzierung. Die Veröffentlichung teilweise noch extremerer Abbildungen in dem Chat als unmittelbare Reaktion auf das Posting des Klägers hat dieser nicht zum Anlass genommen, sich innerhalb der Gruppe von seinem eigenen Zutun zu distanzieren und den Beiträgen anderer entgegenzutreten. Der Einwand des Klägers, er habe über diesen Beitrag hinaus zu keinem weiteren Zeitpunkt einen in dieser Sache relevanten Chat-Inhalt gepostet, ändert nichts daran, dass sein diskriminierender Beitrag die ohnehin schon überaus problematischen Tendenzen des Chatverlaufs verstärken konnte (und auch tatsächlich verstärkt hat) und dass der Kläger nichts unternommen hat, um dieser fortgesetzt negativen Entwicklung aktiv entgegenzuwirken. Dass der Kläger sich eines im Internet vorgefundenen Bildinhalts bedient hat, lässt auch nicht darauf schließen, er habe sich denselben nicht „zu eigen gemacht“. Randnummer 37 Soweit der Kläger vorträgt, dass die im gegen Herrn P. geführten Ermittlungsverfahren erlangten Chat-Inhalte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, vermag dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man ein strafprozessuales oder disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot annehmen wollte, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für das Entlassungsverfahren – einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG – ist weder im Beamtenstatusgesetz noch im Verwaltungsverfahrensgesetz ein ausdrückliches Verwertungsverbot geregelt. Ebenso wie im Strafprozess- und Disziplinarrecht kann dementsprechend ein solches Verbot nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen, angenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Februar 2011 – 2 BvR 1596/10 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom
- April 2023 – 2 B 41/22 –, juris, Rn. 9 und 10), wobei in Verwaltungsverfahren nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Disziplinarrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (VGH BW, Beschluss vom
- Juni 2010 – 10 S 4/10 –, juris, Rn. 11). Das Entlassungsverfahren ist jedoch nicht auf die Verhängung einer Sanktion, sondern auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtet. Der Dienstherr soll die Möglichkeit haben, umfassend den Sachverhalt zu ermitteln und zu verwerten, der zu etwaigen Zweifeln an der (charakterlichen) Eignung des Beamten führen kann. Denn nur so wird gewährleistet, dass eine materiell rechtmäßige Entscheidung über die Entlassung eines Beamten getroffen wird, an der ein öffentliches Interesse besteht. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber haben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Mit dem besonderen öffentlichen Interesse an einer Entlassung im Falle der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Entlassungsbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual oder disziplinarrechtlich fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Beeinträchtigungen für die Aufgabenwahrnehmung hinzunehmen hätten, die mit der Besetzung einer Planstelle durch einen (charakterlich) nicht geeigneten Beamten verbunden sind. Die Grenze der Verwertbarkeit verläuft erst bei besonders gravierenden Verstößen oder wenn eine Güterabwägung ausnahmsweise zu einem vorrangigen Schutz der Rechte des Betroffenen führt (vgl. VGH BW, Beschluss vom
- Mai 2007 – 10 S 608/07 –, juris, Rn. 3). Aus den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Recht des Betroffenen einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Entlassung des Beamten andererseits ergibt sich für den erkennenden Einzelrichter im gegebenen Fall, dass selbst im Falle einer verfahrensfehlerhaften Erlangung der Chat-Inhalte kein Beweisverwertungsverbot besteht. Einerseits würde es sich – wenn überhaupt – um keinen vorsätzlichen Verstoß handeln. Andererseits wurde ein etwaiger Verstoß auch nicht von der Beklagten begangen. Randnummer 38 Das öffentliche Interesse an der Entlassung des Klägers tritt im gegebenen Fall auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre des Klägers gemäß Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG zurück. Randnummer 39 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 GG auch die Privatsphäre umfasst. Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom
- März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 40 Daraus folgt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre besteht, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1994 – 1 BvR 1689/88 –, juris, Rn. 25). Randnummer 41 Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (BVerfG, Beschluss vom
- März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 34). Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2009 – 2 BvR 2186/07 –, juris, Rn. 18). Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der ehrverletzenden Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2006 – 1 BvR 285/06 –, juris, Rn. 13 ff.). Randnummer 42 Gemessen hieran bestand zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Chatgruppe der Ausbildungsklasse A 43/II/17 der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt kein derartiges Vertrauensverhältnis. Die WhatsApp-Gruppe bestand aus 21 bis 25 Polizeischüler der Klasse A 43/II/17, die nicht alle miteinander befreundet waren, und sich (nur) zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt zusammengeschlossen haben. Randnummer 43 Der Beamte vermag sich gegenüber der Annahme einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht mit Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berufen. Die Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts – wie hier § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 96). Randnummer 44 Dabei besteht zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken eine Wechselwirkung. Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris, Rn. 18). Nach der gebotenen Prüfung, ob bei Abwägung der geschützten Rechtsgüter im konkreten Einzelfall erhebliche Umstände für eine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sprechen, ergibt sich angesichts des Gewichts der Wohlverhaltenspflichtverletzung im vorliegenden Fall kein Vorrang der Meinungsfreiheit. Mit seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrag hat der Kläger die ihm beamtenrechtlich gezogenen Grenzen seiner Meinungsäußerung deutlich überschritten. Besondere Umstände, die es gebieten könnten, der Meinungsfreiheit gleichwohl den Vorrang einzuräumen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 45 Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil andere Chatteilnehmer „glimpflich oder gar unbescholten davongekommen“ seien, verfängt nicht. Soweit der Kläger als gleichgelagerten Sachverhalt die Beiträge des Herrn F. aufführt, erschließt sich dieser Einwand schon deshalb nicht, weil Herr F. entlassen wurde. Dass die geposteten Beiträge von Frau W., Frau T. und Herr L. in wesentlicher Hinsicht gleichgelagerte Sachverhalte sind, ist weder hinreichend substantiiert vom Kläger vorgetragen noch anderweitig für den erkennenden Einzelrichter ersichtlich. Ungeachtet dessen, besteht kein Rechtsanspruch gegen den Dienstherrn auf Wiederholung einer gegebenenfalls zu Unrecht verworfenen Entlassung. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verleiht keinen Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, weil insoweit der Grundsatz gilt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris, Rn. 17). Randnummer 46 Ob zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, kann offenbleiben, weil dies nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich ist. Randnummer 47 Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ermessen der Beklagten ist im vorliegenden Fall auf die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe reduziert, denn nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Angesichts der negativen Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Klägers ist jede andere Entscheidung als die alsbaldige Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerhaft, weshalb das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert war. Randnummer 48 Ob darüber hinaus die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Beklagte die Entlassungsverfügung ebenfalls gestützt hat, vorliegen, kann offenbleiben. Da die Beklagte ihre Entlassungsentscheidung selbsttragend auf die Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat, ist dies nicht mehr entscheidungserheblich. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Der Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg. Es liegt keine Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers vor, die im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Sinne des § 162 VwGO denknotwendige Voraussetzung ist. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 52 BESCHLUSS Randnummer 53 Das Verwaltungsgericht Magdeburg -
- Kammer - hat am
- Februar 2024 durch den Einzelrichter beschlossen: Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.876,36 Euro festgesetzt. Randnummer 55 Gründe: Randnummer 56 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlende Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der Kläger wurde als Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA besoldet, wobei der Einzelrichter davon ausgeht, dass er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in der
- Erfahrungsstufe befand (= 2.622,82 Euro monatlich). Zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a) aa) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B in Verbindung mit der Anlage 8 zum LBesG LSA (= 23,24 Euro monatlich) ergibt sich für die Hälfte eines Kalenderjahres ein Streitwert in Höhe von 15.876,36 Euro (2.6456,06 Euro x 6).