Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die am ...1967 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigungen nach zwei Impfungen mit dem Präparat Comirnaty (nachfolgend: Impfstoff) der Beklagten gegen das SARS-CoV-2-Virus. Zudem macht die Klägerin hilfsweise diesbezügliche Auskunftsansprüche gegen die Beklagte geltend. Randnummer 2 Der Impfstoff wurde von der Beklagten im Zuge der sog. Coronavirus-Pandemie entwickelt, durch die Europäische Arzneimittelagentur (im Folgenden: EMA) geprüft und am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission als Impfstoff gegen das Coronavirus unter im Einzelnen streitigen Umständen zunächst bedingt zugelassen. Die Beklagte wurde durch die Zulassungsbehörden zur Einreichung von Zwischenberichten, sogenannten Periodic Safety Update Reports (im Folgenden: PSUR), verpflichtet. Diese enthalten eine statistische und epidemiologische Aufbereitung der von der Beklagten erhobenen Daten in einem standardisierten und von den Behörden vorgegebenen Format. Auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des jeweiligen PSUR werden die Fach- und Gebrauchsinformationen angepasst. Die Europäische Kommission erteilte dem Impfstoff am 10.10.2022 unter ebenfalls im Einzelnen streitigen Umständen eine Standardzulassung. Weltweit wurden mit Stand Juni 2022 über 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffes verimpft. Die EMA hat im August 2023 der EU-Kommission empfohlen, den auf die COVID-19-Subvariante Omikron XBB.1.5 angepassten Comirnaty-Impfstoff zuzulassen. Dieser Empfehlung schloss sich die EU-Kommission an und ließ den angepassten Impfstoff am 31.08.2023 zu. Der letzte PSUR#6 Bericht wurde am 18.12.2023 verfasst. Am 27.06.2024 erfolgte eine erneute Zulassungsempfehlung durch den Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) für den an die Omikron JN.1-Variante angepassten Impfstoff. Die EU-Kommission hat die Empfehlung umgesetzt und mit Beschluss vom 03.07.2024 den Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022 geändert . Randnummer 3 Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, vollständig über die in ihrem Wissen stehenden Impfschäden und Wirkweisen zu informieren, einen Fragenkatalog zu beantworten sowie Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt zu versichern. Die Beklagte beantwortete das Schreiben nicht. Die Klägerin forderte die Klägerin nachfolgend mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis zum 09.09.2023 ebenfalls erfolglos auf, Auskünfte nach dem AMG zu erteilen, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den bereits bezifferbaren Schaden zu erstatten. Randnummer 4 Die Klägerin behauptet, sie sei wie folgt geimpft worden: Randnummer 5 1. Impfung: ....01.2021, Comirnaty, ... Randnummer 6 2. Impfung: ....06.2021, Comirnaty, ... Randnummer 7 3. Impfung: ....01.2022, Spikevax (Hersteller: Moderna), ... Randnummer 8 Nachfolgend machte sie abweichende Angaben zur Reihenfolge (vgl. KV-SS v. 25.01.2024, S. 32 = Bd. II Bl. 32 sowie Sitzungsniederschrift vom 10.12.2024, Bd. IV Bl. 75 ff). Randnummer 9 Sie sei vor der ersten Impfung gesund gewesen. Seit der ersten Impfung habe sie folgende Beschwerden gehabt: Atemnot und Ateminsuffizienz, Diarrhöe, grippeähnliche Erkrankung, Krampfleiden, Zittern, Arthrose, Myomen, Taubheit des linken Arms, minimale Beweglichkeit des linken Arms sowie der Schulter links, Ergussbildung am anerioren supertioren labrum, knöcherne entzündliche Mitreaktion/Osteitis. Es sei ihr nach der ersten Impfung sehr schlecht gegangen. Sie habe Herzrasen und Schwindel gehabt und kaum noch laufen können. Sie habe sich übergeben müssen. Nach der zweiten Impfung habe sie auch wieder sämtliche Nebenwirkungen gehabt. Sie habe ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können und sie habe gedacht, sie müsse sterben. Im engen zeitlichen Zusammenhang zur Impfung mit BioNTech habe sie Gelenk-Arthrose sowie Zittern in den Händen bekommen. Da sie bei einer Telefonfirma gearbeitet habe, habe sie die dritte Impfung über sich ergehen lassen müssen. Es sei dadurch alles schlimmer geworden. Sie habe einen Aufhebungsvertrag machen müssen, da sie nichts mehr habe machen können. Die Schulter sei steif gewesen, die Hände und Füße dick. Nach einem MRT sei sie im März 2022 als Pflegegrad 2 eingestuft worden. Laufen könne sie bis heute nur mit Unterstützung, vorwiegend sei sie im Rollstuhl. Aufgrund ihrer Beschwerden könne die Klägerin nicht mehr selbst in die Dusche gehen, diese habe sie in eine ebenerdige Dusche umbauen müssen. Zudem sei es zu einem Zehbruch gekommen, der bis heute nicht verheilt sei. Im rechten Oberschenkel habe sie kaum noch Gefühl. Ihr linker Unterarm im Bereich Handgelenk sei ständig angeschwollen. Sie könne ihren Arm nicht mehr strecken. Die Taubheit im linken Arm halte bis heute an. Im April 2022 sei sie zum Cannabis-Patienten geworden und müsse jeden Abend einen Joint rauchen, damit sie schlafen und die Schmerzen lindern könne. Am ....02.2023 sei sie vom Notarzt abgeholt worden, weil sie schlecht Luft bekommen habe. Es sei festgestellt worden, dass sie an Gürtelrose/Herpes erkrankt sei. Ihr Alltag sei nun noch mehr eingeschränkt. Die Einstufung in die Pflegestufe 3 sei beantragt. Sie könne kaum noch etwas alleine erledigen und sei auf die Hilfe anderer angewiesen. Sie leide sehr an Herzschmerzen. Treppensteigen und sonstige Anstrengungen könne sie sich nicht mehr erlauben, da sie sofort außer Atem sei. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet weiter, durch den Impfstoff der Beklagten werde das Immunsystem des Menschen ausgeschaltet. Er habe ihr Immunsystem irreversibel geschädigt. Die Beklagte habe bewusst und gewollt das Immunsystem der geimpften Personen zerstört, um fremde DNA einbringen zu können. Zudem habe das bei der Klägerin verwendete Präparat keine Zulassung, da es sich bei dem Präparat um ein anderes handele als dasjenige, das in der vorausgehenden Testphase geprüft worden sei. Die Frage der Nichtigkeit der erteilten bedingten und unbedingten Zulassung des Gentherapeutikums sei nach Auffassung der Klägerin daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen. Das streitgegenständliche Präparat weise zudem erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf, die alle geeignet seien, den streitgegenständlichen Schaden zu verursachen. Randnummer 11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz unter anderem aus § 84 Abs. 1 AMG zustünden. Dem Impfstoff der Beklagten mangele es an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Die Beklagte habe die Wirksamkeitsstudie unter anderem dadurch manipuliert, indem sie 1.400 Personen nach Verabreichung der ersten Dosis für den Impfstoff aus der Gruppe, die den Impfstoff erhalten hatte, entfernt habe. Sämtliche Rechenmodelle zur Nutzen-Risiko-Analyse hätten aus computergestützten Hochrechnungen auf der Basis der manipulierten Zahlen der Beklagten bestanden. Da keine Langzeitstudien durchgeführt worden seien, fehle es bereits an verlässlichen Daten. Einerseits weise der Impfstoff lediglich einen geringen Grad an Wirksamkeit auf und habe daher keinen therapeutischen Nutzen. Der Impfstoff schütze weder vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus noch vor dessen Weiterverbreitung oder einem schweren Krankheitsverlauf. Vielmehr steige mit jeder Impfung die Infektionsgefahr. Andererseits berge der Impfstoff der Beklagten erhebliche gesundheitliche Risiken, die aus Verdachtsmeldungen und wissenschaftlichen Aufsätzen abzulesen seien. Der Impfstoff sei nach diesen Erkenntnissen geeignet, schwerwiegende Krankheitsbilder hervorzurufen, insbesondere Autoimmunerkrankungen, Augenerkrankungen sowie neurologische Erkrankungen. Nach den Veröffentlichungen der EMA sei es bereits in 404.082 Fällen zu schweren Nebenwirkungen gekommen, die mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin vergleichbar seien. Eine Hochrechnung anhand der von den Klägervertretern auf Grundlage ihrer Mandantschaft ermittelten Meldequote ergebe über 40 Millionen Fällen mit tatsächlich schweren Impfnebenwirkungen in Europa. Bis zum 09.09.2022 seien bei der EMA zudem 12.938 Todesfälle im Zusammenhang mit Verabreichung des Impfstoffes erfasst worden, die durch Hinterbliebene und Ärzte eingereicht worden seien. Die Risiken seien unter anderem auf die Verwendung toxischer Lipidnanopartikel zurückzuführen. Zudem entstünden durch den Wirkmechanismus des Impfstoffes freie Spike-Proteine mit schädlicher Wirkung. Daraus ergebe sich, dass jegliche von der Klägerin vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf den Impfstoff der Beklagten zurückgeführt werden könnten. Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation des Impfstoffs der Beklagten habe nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Die Beklagte habe aufgrund der vorangegangenen Tierversuche und klinischen Studien schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens um die von dem Impfstoff ausgehenden Gefahren gewusst, was sich aus der mit der EU geschlossenen Vereinbarung vom November 2020 ergebe, insbesondere aus der dortigen Haftungsfreizeichnung. Hunderte Millionen Impfdosen seien im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits produziert gewesen und hätten daher ohne Chargenprüfung des P.-E.-Instituts (im Folgenden: PEI) bereits vor der später erst erteilten bedingten Zulassung durch die EMA existiert. Um die Zulassung zu erlangen, habe die Beklagte aus reiner Profitgier klinische Studien manipuliert. Zudem habe die Beklagte auch nach der Zulassung nicht alle geforderten Berichte eingereicht. Randnummer 12 Aufgrund der fehlerhaften Kennzeichnung und Information habe die Klägerin auch nicht wirksam in die Impfung einwilligen können. Insbesondere sei sie nicht gemäß VO (EG) 507/2006 darüber aufgeklärt worden, was es bedeute, dass der Impfstoff nur bedingt zugelassen worden sei. Sie sei entgegen § 630e BGB nicht über die Risiken der Impfung korrekt aufgeklärt worden. Die Beklagte habe den Impfstoff in Deutschland ohne Inhaltsdeklaration und ohne Beipackzettel an die Arztpraxen ausgeliefert. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass den verimpfenden Ärzten wie auch den Patienten die von Gesetzes wegen vorgesehenen Informationen gefehlt hätten. Hätte die Klägerin gewusst, dass es sich faktisch eher um ein Gentherapeutikum, mit dem die Körperzellen zur Aufnahme der Produktion von Spike-Proteinen umprogrammieren werden sollen, handelt, hätte sie sich als gesunder Mensch nicht impfen lassen. Randnummer 13 Der Ausschluss von Schadenersatz in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG sei europarechtswidrig. Hilfsweise werde beantragt, die Sache dem EuGH gemäß Art. 267 AUEV mit folgenden Fragen vorzulegen: Randnummer 14 1. Ist es mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts vereinbar, Schadenersatzansprüche nach der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG deshalb zu verweigern, weil Dritte nach behaupteter statistischer Betrachtung des Herstellers einen Nutzen hätten? Randnummer 15 2. Ist es mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts vereinbar, entgegen Art. 6 Abs. 1a EG-Richtlinie 2001/83/EG im Außenverhältnis die Haftung für den nicht gesetzeskonformen Vertrieb gemäß der MedBVSV zugunsten des Herstellers einzuschränken oder aufzuheben? Randnummer 16 3. Ist es gemäß Art. 8 Abs. 1 der EG-Richtlinie 2001/83/EG mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts unvereinbar, ein nicht genehmigungsfähiges Vakzin außerhalb der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zu vertreiben, insbesondere auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland? Randnummer 17 4. Ist es gemäß Art. 8 Abs. 2 der EG- Richtlinie 2001/83/EG mit dem Anwendungsvorrang des Europarechts unvereinbar, eine erteilte Genehmigung aufrecht zu erhalten, wenn der Genehmigungsinhaber in das nichteuropäische Ausland verzieht? (öffentliche Ankündigung der Beklagten) Randnummer 18 5. Ist es mit dem europäischen Zulassungsrecht für Arzneimittel unvereinbar, gesetzliche Anforderungen für den Nachweis der Unbedenklichkeit des Medikaments von Seiten der Zulassungsbehörde einseitig zu streichen? Randnummer 19 6. Ist die bedingte und unbedingte Zulassung von Comirnaty (BNT162b2) wegen Verstoßes gegen europäisches Zulassungsrecht nichtig? Randnummer 20 7. Führt der von Seiten der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen für den Nachweis der Unbedenklichkeit erfüllte Teil (Nichtvorlage z.B. der Toxizitätsgutachten für die LNP ALC-0159 und ALC-0315) der gesetzlichen Anforderungen zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung? Randnummer 21 Die Klägerin meint, dass ihr auch Ansprüche aus dem GenTG sowie deliktische Ansprüche zustünden. Im Hinblick auf einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB trägt sie vor, dass die besondere Verwerflichkeit darin begründet liege, dass die Beklagte spätestens seit dem 30.04.2021 den Umfang der eintretenden Impfschäden aus der klinischen Studie Phase 3 und sein erhebliches Schadpotential gekannt habe, vor allem in Bezug auf Gefäßentzündungen (Vasculitis) und das Post-Vac-Syndrom. Gleichwohl sei die Bevölkerung und auch die Klagepartei nicht wie von § 8 AMG verlangt, informiert, sondern stattdessen desinformiert worden, indem wider besseren Wissens die Impfung als nebenwirkungsfrei bezeichnet worden sei. Eine Information zu den festgestellten Impfschäden habe es nicht gegeben. Auch sei es der Beklagten gemäß § 5 AMG untersagt, diese Stoffe, deren Gefährlichkeit die Beklagte gekannt habe, in den Verkehr zu bringen oder dort zur fortgesetzten Impfung zu belassen. Ferner meint die Klägerin, dass ihr Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 95 AMG oder §§ 223, 224, 226 StGB zustehen würden. Es gelte das zu § 826 BGB Ausgeführte. Überdies sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Produktbeobachtungspflicht über die bekannten Nebenwirkungen des Impfstoffes aufzuklären und der Verharmlosung der Impfung in den Medien und Politik entgegenzutreten. Das Alter der habe erweiterte Anforderungen an die Aufklärung begründet. Randnummer 22 Die Klägerin meint zudem, ihr stehe ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG zu. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2022 zu zahlen; Randnummer 25 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; Randnummer 26 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.305,22 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2022 zu zahlen; Randnummer 27 4. hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides Statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen: Randnummer 28 a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus. Randnummer 29 b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0 159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden. Randnummer 30 c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte. Randnummer 31 d. Erläuterung, weshalb im Spike-Protein „Wuhan 1" der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war. Randnummer 32 e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht aufgeht indes aber das S1 ungesichert blieb. Randnummer 33 f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt, die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet. Randnummer 34 g. Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peer-reviewed): „COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES", https.//www..... org/journals/index.php/granthaalayah/article/view/... Randnummer 35 h. Erläuterung, weshalb eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde. Randnummer 36 i. Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden. Randnummer 37 j. Erläuterung wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden. Randnummer 38 k. Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein ("Wuhan 1") an den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann. Randnummer 39 l. Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind. Randnummer 40 m. Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNTI62b2.9 bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat. Randnummer 41 n. Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. M. von der T. University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNTI62b2 hat (SV4O-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus? Randnummer 42 o. Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage b.b.) ergriffen wurden. Randnummer 43 p. Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts ... zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA). Randnummer 44 q. Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNTI62b2 die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert: Randnummer 45 - Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA -Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://....gov/3.../ Randnummer 46 - Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://....gov/.../ Randnummer 47 - Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://....gov/.../ Randnummer 48 - Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/ Randnummer 49 - Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://....gov/.../ Randnummer 50 - Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://....gov/.../ Randnummer 51 Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des P.-Konzerns? Randnummer 52 r. Erläuterung, ob Oncomire - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty enthalten sein können. Randnummer 53 s. Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR#1). Randnummer 54 t. Trifft es zu, dass Herr U. S. als ehemaliger Geschäftsführer und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten sich nicht haben impfen lassen? Randnummer 55 u. Trifft es zu, dass U. S. bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 auf Seite feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht" (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver targeting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen? Randnummer 56 v. Trifft es zu, dass U. S. in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird? Randnummer 57 w. Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein „Wuhan 1" die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie: Randnummer 58 - Thermostabilität Randnummer 59 - PH-Sensitivität Randnummer 60 Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)? Randnummer 61 x. Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet? Randnummer 62 y. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine damit einhergehende, potenzielle Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern? Randnummer 63 z. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt? Randnummer 64 aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility). Randnummer 65 bb. Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll. Randnummer 66 cc. Erläuterung, was mit dem N1-Methylpseudouridin als Nukleotid geschieht, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, insbesondere, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut. Randnummer 67 dd. Erläuterung des Herstellungsprozesses „Process 2“ und wie die Beklagte sicherstellte, dass keine DNA-Verunreinigung in den streitgegenständlichen Impfstoff gelangt. Randnummer 68 ee. Erläuterung, wieviel Nanogramm an DNA (alle DNA Schnipsel) sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden. Randnummer 69 ff. Erläuterung, wer die Nutzung für die Produktion mit Plasmiden mit SV40 freigegeben hat und wie konkret die Konformitätsbescheinigung der Beklagten für „Process 2“ aussieht. Randnummer 70 gg. Warum wurde das Produkt Comirnaty nicht im Arzneimittelbuch aufgenommen und mit den üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierter Wirkstoffmenge“ beschrieben? Randnummer 71 hh. Warum werden die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 – „gefährlich“ angegeben, das Gesamtprodukt Comirnaty durch die Beklagte aber mit OEB 5 – „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“? Randnummer 72 Die Beklagte beantragt, Randnummer 73 die Klage abzuweisen. Randnummer 74 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit der Impfung. Der tatsächliche Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und unbelegt. Die Klägerin genüge nicht ihrer Darlegungslast. Anlage K 2 belege lediglich, dass über ein Jahr nach der ersten Impfung das Vorliegen einer diskreten AC-Arthrose sowie einer knöchernen, entzündlichen Mitreaktion/Osteitis festgestellt worden. In Anlage K 3 sei lediglich ein Verdacht über eine Herpes-Zoster-Infektion geäußert worden. Nach dem Stand der Wissenschaft könne eine Impfung mit Comirnaty weder eine Arthrose verursachen noch eine Herpes-Zoster-Infektion hervorrufen oder reaktivieren. Die Arthrose könne durch andere Ursachen hervorgerufen worden sein. Es sei wahrscheinlich, dass die Klägerin sich im Kindesalter mit dem „Windpocken-Virus“ infiziert habe, welcher sich später reaktiviert und Herpes-Zoster verursacht habe. Ein Bezug zu den Impfungen stellten die Dokumente nicht her. Hinsichtlich der übrigen vorgetragenen Beschwerden lege die Klägerin weder Kranken- noch Behandlungsunterlagen vor. Die Klägerin habe weder einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung mit Comirnaty und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachgewiesen noch sei dieser nach ihrem Vortrag naheliegend. Randnummer 75 Die Beklagte meint, ein Anspruch gemäß § 84 Abs. 1 AMG sei nicht gegeben. Die Klägerin bleibe für einen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsbeeinträchtigungen beweisfällig. Die zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG (negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis) und § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG (unzutreffenden Fach- und Gebrauchsinformation) seien nicht erfüllt. Randnummer 76 Der Impfstoff weise ein durchgehend positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Der Nutzen des Impfstoffes überwiege die damit einhergehenden (sehr selten auftretenden) Risiken bzw. Impfnebenwirkungen bei Weitem. Dies stehe im Einklang mit der von der zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörde ausgesprochenen Marktzulassung für den Impfstoff. Ohne ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hätte die Zulassung nicht erteilt werden dürfen. Dabei sei der Impfstoff von der Beklagten und den zuständigen Aufsichtsbehörden laufend und sehr engmaschig überwacht worden. Es seien keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes in Zweifel zögen. Nach Prüfung aller verfügbaren Studiendaten und aller relevanten Informationen sei der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA (Committee for Medicinal Products for Human Use, „CHMP“) zu dem Schluss gekommen, dass der Nutzen des Impfstoffs seine möglichen Risiken deutlich überwiege. Zugleich sei – was unstreitig ist – empfohlen worden, die bedingte Zulassung des Impfstoffes in eine Standardzulassung umzuwandeln, die nicht jährlich erneuert werden müsse. Auch am 28.10.2022, mithin nach der Erteilung der Standardzulassung, sei das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis vom CHMP der EMA auf Basis sämtlicher vorliegender Daten erneut bestätigt worden (Anlage B6). Randnummer 77 Die Fach- und Gebrauchsinformation zu dem Impfstoff hätten stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen. In Abstimmung mit den zuständigen Arzneimittelbehörden seien Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation regelmäßig aktualisiert worden, um den aktuellen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Alle Daten, Bewertungen und Änderungen seien über die Homepage der EMA transparent nachvollziehbar. Aufgrund dieses sog. Life-Cycle habe die aktuelle Fach- und Gebrauchsinformation zu Comirnaty zu jedem Zeitpunkt den aktuellen medizinischen Erkenntnissen entsprochen. Sämtliche Gebrauchsinformationen, die vor dem Übergang in die Standardzulassung veröffentlicht worden seien, hätten den Hinweis enthalten „Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden.“ Die jeweils aktuellen Fach- und Gebrauchsinformationen seien in deutscher Sprache sowohl auf der Website der Beklagten als auch auf der Webseite der EMA für die Klägerin und die sie behandelnden Ärzte stets frei abrufbar gewesen. Randnummer 78 Die Ausführungen zur Einwilligung in die Behandlung seien entweder falsch oder irrelevant. Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten alle erforderlichen Hinweise und Angaben erhalten. Die Beklagte sei nicht Behandler im Sinne von § 630e BGB. Die Beklagte habe nie behauptet, dass es keine Impfnebenwirkungen gebe, angeblich unzutreffende Aussagen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen müsse die Beklagte sich nicht zurechnen lassen. Randnummer 79 Der Vortrag zu den Zulassungsstudien sei falsch und irreführend. Randnummer 80 Comirnaty sei ein genbasierter Impfstoff, kein Gentherapeutikum. Comirnaty verändere das Erbgut der geimpften Person nicht, da es mit diesem nicht in Berührung komme. Comirnaty sei ein mRNA-Therapeutikum, welches nicht in das Genom eingebaut werde oder auf andere Weise zu Änderungen der genetischen Erbinformation führe. Die mRNA diene in der Zelle als Bauplan für die Proteinherstellung. Obwohl Comirnaty weltweit milliardenfach verimpft worden sei, seien in den PSUR keine Anzeichen für DNA-Mutationen oder durch Comirnaty ausgelöste Krebserkrankungen gemeldet worden. Randnummer 81 § 32 GenTG sei durch § 37 Abs. 1 GenTG ausgeschlossen. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB bestehe nicht, da die Beklagte weder Studien manipuliert noch Menschen aus Habgier und Geltungssucht an der Gesundheit geschädigt habe. Die Behauptung sei absurd und zynisch. Eine Impfung mit Comirnaty schütze wirksam vor einer COVID-19-Erkrankung. Der Impfstoff habe ganz wesentlich dazu beigetragen, die Coronavirus-Pandemie einzudämmen. Aus diesen Gründen bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 223 ff StGB. Da die Klägerin keinerlei tauglichen Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, die auf einen Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen und den behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen hindeuteten, bestehe kein Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG. Im Übrigen seien die Fragen auf Ausforschung gerichtet. Ein Anspruch auf Ausforschung ergebe sich aus § 84a AMG nicht. Randnummer 82 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 83 Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2024 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 84 A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 85 I. Die Klägerin hat keinen immateriellen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Randnummer 86 Die Klägerin bleibt bereits darlegungs- und beweisfällig für die von ihr behaupteten Impfungen mit Comirnaty. Ihre Angaben zu den Impfzeitpunkten sind in sich widersprüchlich. Mit der Klageschrift hat sie vortragen lassen, die erste Impfung mit Comirnaty am ....01.2021 mit der Charge ... und die zweite Impfung mit Comirnaty am ....06.2021 mit der Charge ... erhalten zu haben. Aus der als Anlage K 1 in Ablichtung eingereichten Impfpass ergibt sich indes, dass unter dem ....01.2021 eine Impfung durch einen Assistenzarzt mit Comirnaty, Charge ... und unter dem ...06.2021 eine Impfung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin ... mit Comirnaty, Charge ... eingetragen sind. Die Impfung am ...06.2021 ist darüber hinaus im Impfpass an erster Stelle eingetragen und handschriftlich mit der Ordnungszahl „I“ versehen, während sich der Eintrag der Impfung am ....01.2021 an zweiter Stelle findet und die handschriftlich eingetragene Ordnungszahl „II“ trägt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 hat die Klägerin weiter eine persönliche Schadensschilderung eingereicht (Bd. II Bl. 32 d.A.), in der sie als ersten Impftermin den ....06.2020 und als zweiten den ...01.2021 angegeben hat. Auf Vorhalt des Widerspruchs zum schriftsätzlichen Vortrag hat die Klägerin durch die Kammer persönlich angehört wiederholt, dass ihre erste Impfung bei ihrer Hausärztin am ....06.2020 und die zweite Impfung im Impfzentrum am ....01.2021 gewesen sei. Auch auf Einsichtnahme in die vorgelegte Ablichtung des Impfpasses hat die Klägerin erneut behauptet, sie sei das erste Mal am ....06.2020 von ihrer Hausärztin mit Comirnaty geimpft worden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und dem Hinweis, dass sich eine Impfung am ...06.2020 nicht erschließt, da der Impfstoff überhaupt erst am 21.12.2020 bedingt zugelassen wurde und daher zuvor nicht auf dem Markt verfügbar gewesen sei, hat die Klägerin erklärt – insoweit nicht protokolliert -, sie habe eine Impfung am ...06.2020 nicht behauptet. Selbst wenn man von einem bloßen Versehen der Klägerin hinsichtlich der Jahreszahl und daher von dem im Impfpass eingetragenen Datum ....06.2021 ausgeht, bleiben nicht auflösbare Ungereimtheiten. Die danach erste Impfung am ....01.2021 fand nach den Angaben im Impfpass nicht wie von der Klägerin behauptet bei ihrer Hausärztin, Frau ... statt. Im Januar 2021 gehörte die Klägerin nach ihren Angaben auch nicht zu den Bevölkerungsgruppen, die einen Anspruch auf eine vorrangige Impfung gegen das Coronavirus hatten. Aufgrund der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 waren die COVID-19-Impfungen zunächst an eine Priorisierung nach Alter, Vorerkrankungen und Beruf gebunden. Diese Priorisierung wurde erst mit der Neufassung der Verordnung vom 01.06.2021 mit Wirkung zum 07.06.2021 aufgehoben. Aus den Angaben der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sie die Voraussetzungen für eine priorisierte Impfung im Januar 2021 erfüllte. Schließlich ist die Eintragung vom ....01.2021, die handschriftlich mit der Ordnungszahl „II“ versehen ist, auch augenscheinlich nach der Eintragung vom ....06.2021 in den Impfpass eingetragen worden, da der Klebezettel mit der Chargennummer auf die Unterschrift der Hausärztin für die erste Eintragung geklebt worden ist. Randnummer 87 Aber auch aus Rechtsgründen ist eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Im Einzelnen: Randnummer 88 1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld folgt nicht aus § 84 Abs. 1 AMG. Randnummer 89 Danach ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, schadensersatzpflichtig, wenn infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird (S. 1). Die Ersatzpflicht besteht nach Satz 2 nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2). Randnummer 90 Das Arzneimittelgesetz ist vorliegend zwar anwendbar, da der Impfstoff der Beklagten unstreitig (vgl. S. 124 des klägerischen Schriftsatzes vom 02.12.2024, Bd. III 160) ein zulassungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG ist, welches von einem pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebracht und an einen Verbraucher – die Klägerin - abgegeben wurde. Randnummer 91 Die weiteren Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Randnummer 92 1.1. Der Impfstoff der Beklagten hat beim bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis ist nicht gegeben. Randnummer 93 Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 82; BeckOGK/Franzki, 01.06.2024, AMG § 84 Rn. 83; OLG Koblenz, Urteil vom 25. September 2024 – 5 U 379/24, Rn 23, BeckRS; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.12.2013 – 4 U 121/11, juris Rn. 46 mwN). Das entspricht – soweit für die Kammer ersichtlich – einhelliger Ansicht und erklärt sich daraus, dass im Zulassungsverfahren stets auf anonymisierte Studien zurückgegriffen und die Gesamtheit der Ergebnisse bewertet wird. Demgegenüber liegen Daten zu den jeweils individuellen Risiken nicht vor. Die Spezifika des konkreten Einzelfalls können dagegen (nur) von dem das Arzneimittel einsetzenden Arzt beurteilt und beachtet werden, der hier aber keine Rolle spielt. Erfahrungen aus Einzelfällen fließen wiederum in Form der Art, Schwere und statistischen Häufigkeit von unerwünschten Nebenwirkungen in die Gesamtabwägung ein. Meldepflichten sichern, dass solche Erfahrungen aus Einzelfällen auch tatsächlich Berücksichtigung finden können. Die ermittelten Risiken und der nachgewiesene Nutzen müssen gegeneinander abgewogen werden. Nach § 4 Abs. 28 AMG umfasst das Nutzen-Risiko-Verhältnis „eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a“, welches sich definiert als „jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit“. Dabei gilt: Je besser der therapeutische Nutzen und je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen akzeptiert werden (statt vieler: Franzki in: BeckOGK, AMG, Stand: 01.06.2024, § 84 Rn. 88). Risiken für den Einzelnen lassen sich also nicht gänzlich ausschließen und werden hingenommen, wenn der Nutzen bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeitsabwägung höher ausfällt. Dieser Sichtweise tritt die Kammer bei. Randnummer 94 § 84 AMG begründet danach keine Haftung des Arzneimittelherstellers oder des das Medikament vertreibenden Unternehmers für solche Nebenwirkungen, die bereits bei der Zulassung bekannt und im Hinblick auf den Nutzen des Arzneimittels im Zulassungsverfahren hingenommen wurden, soweit in der Fachinformation und der Packungsbeilage darauf hingewiesen ist (vgl. OLG Koblenz aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 – 7 U 200/07, juris Rn. 6 ff.). Anders kann es sein bei im Rahmen der umfangreichen Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuften schädlichen Wirkungen, wenn sich die Schwere oder Häufigkeit der schädlichen Wirkungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Zulassung verändert haben (vgl. Franzki, aaO, Rn. 67). Solche nachträglichen Erkenntnisse sind dann bei der (Neu-)Bewertung zu berücksichtigen und belasten gegebenenfalls den Hersteller. Randnummer 95 § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG trifft – anders als etwa die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 ProdHaftG, in der ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgestellt wird – keine Aussage über den Zeitpunkt, auf den die Nutzen-Risiko-Abwägung zu beziehen ist. Randnummer 96 Die Kammer ist mit der weit überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung der Meinung, dass einer Entscheidung die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des hier in Rede stehenden Impfstoffs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sind. Als Zeitpunkt der Rückprojektion ist der Zeitpunkt der Anwendung des Arzneimittels heranzuziehen; dies wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (vgl. im Einzelnen OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23, Rn. 30 ff., juris). Randnummer 97 Die vorgenannten Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als positiv zu bewerten. Randnummer 98 Dies steht zunächst fest aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs (Anlage B2), der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt. Randnummer 99 Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten. Dieser Grundsatz besagt, dass die Rechtsakte einer europäischen Behörde – hier der Europäischen Kommission – Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2008 – C-199/06, Rn. 60, juris). Dieser Grundsatz betrifft die Rechtsbeständigkeit von Gemeinschaftsakten und enthält – ähnlich wie die § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 VwVfG im nationalen Recht – das Prinzip der Rechtswirksamkeit auch fehlerhafter Gemeinschaftsakte. Er gestattet es insbesondere anderen europäischen und nationalen Behörden sowie Gerichten in nachfolgenden Verfahren von der Tatbestandswirkung dieses europäischen Rechtsakts auszugehen, das heißt in nachfolgenden Verfahren bei der Rechtsprüfung das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22, BVerwGE 176, 138-176211, Rn. 205 – 206). Randnummer 100 Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene. Randnummer 101 Bereits eine bedingte (außerordentliche) Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, darf nach Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit.
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