Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der syrischer Staatsangehöriger ist, wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung des subsidiären Schutzes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Randnummer 2 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu. Randnummer 3 Mit Urteil vom 15. Juni 2023 sprach das Amtsgericht C-Stadt den Kläger des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten (fünf Bilddateien und 14 Videodateien) schuldig (§§ 184b Abs. 3, 52, 56 StGB) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstraße von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Randnummer 4 Bis jedenfalls zum 27.07.2021 und in nicht rechtsverjährter Zeit erhielt der Angeklagte von unbekannten Dritten über Whats-App die im Folgenden näher bezeichneten insgesamt 5 Bilddateien und 14 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen auf sein Mobiltelefonen Samsung Galaxy S8. Er öffnete die Dateien und schaute sich diese an, wobei er erkannte, dass es sich um kinderpornografisches Bildmaterial handelte. Randnummer 5 Im Einzelnen handelte es sich um folgende Darstellungen: Randnummer 6 Die Bilddateien enthalten folgende Darstellungen: Randnummer 7 - Vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem maximal 10jährigen Mädchen; Randnummer 8 - analer Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6jährigen Mädchen; Randnummer 9 - Manipulationen durch einen männlichen Erwachsenen an einem ca. 12jährigen BC.en; Randnummer 10 - zwei 10-12jährige Kinder, die Geschlechtsverkehr miteinander durchführen; Randnummer 11 - ein ca. 4jähriges Mädchen, welches an dem Penis eines ca. 6jährigen BC.en manipuliert. Randnummer 12 Die Videodateien enthalten folgende Darstellungen: Randnummer 13 - vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem maximal 10jährigen Mädchen; Randnummer 14 - analer Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; Randnummer 15 - Oralverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 12jährigen BC.en; Randnummer 16 - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6jährigen Mädchen; Randnummer 17 - zwei 10-12jährige Kinder bei der Durchführung vaginalen Geschlechtsverkehrs; Randnummer 18 - eine männliche Person bei der Durchführung vaginalen Geschlechtsverkehrs an einem ca. 8jährigen Mädchen; Randnummer 19 - Manipulationen einer männlichen Person mit seinem erigierten Penis im Analbereich eines weiblichen Kleinkindes; Randnummer 20 - vaginale Penetration eines weiblichen Kleinkindes mit dem erigierten Penis einer männlichen Person; Randnummer 21 - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6-8jährigen blonden Mädchen; Randnummer 22 - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 6-8jährigen dunkelhaarigen Mädchen; Randnummer 23 - vaginaler Geschlechtsverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; Randnummer 24 - Analverkehr durch eine männliche Person an einem deutlich unter 14jährigen Mädchen; Randnummer 25 - Oralverkehr durch ein ca. 4jähriges Mädchen an einer männlichen Person; Randnummer 26 - Analverkehr durch eine männliche Person an einem ca. 10-12jährigen Mädchen. Randnummer 27 Unter dem 3. Juli 2024 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Unter dem 29. Juli 2024 führte der Kläger aus, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht von einem Vorliegen einer schweren Straftat auszugehen sei, insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er lediglich zu einer Mindeststrafe des damaligen Verbrechenstatbestands verurteilt worden und diese auch noch zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Das Gericht sei also nicht davon überzeugt gewesen, dass es der Einwirkung des Strafvollzugs bedurft hätte (DokNr. 28 der Asylakte). Randnummer 28 Mit Bescheid vom 29. August 2024 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 1. Juni 2016 (Nr. 1) und stellte unter Nr. 2 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliege. Zur Begründung verwies es auf die Verurteilung des Klägers wegen des Besitzes kinderpornographischen Inhalte, auf denen schwere sexuelle Gewalt gegenüber Kindern – überwiegend unter zehn Jahren – zu sehen gewesen sei. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen. Ausweislich eines Aktenvermerks sei der Bescheid am 3. September 2024 als Einschreiben zur Post gegeben worden (DokNr. 40 der Asylakte). Randnummer 29 Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2024 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Vertiefend führt er aus, dass es hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes erhebliche Kritik an der Strafrahmenverschärfung gegeben habe und nunmehr der Strafrahmen aus dem Verbrechenstatbestand herausgenommen worden sei. Insoweit könne keine schwere Straftat im Sinne des Asylgesetzes angenommen werden. Denn mit der erneuten Strafrahmenveränderung habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er solche Straftaten grundsätzlich strafwürdig halte, diese auch regelmäßig mit Freiheitsstrafe zuhanden seien, aber die Verhängung einer Mindeststrafe von einem Jahr nicht stets gerechtfertigt sei. Lege man die jetzige Rechtslage zugrunde wäre mit großer Wahrscheinlichkeit eine Strafe ausgeworfen worden, die unterhalb von einem Jahr liege. Randnummer 30 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 31 den Bescheid des Beklagten vom 29. August 2024, zugestellt am 4. September 2024, aufzuheben. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führt unter dem 16. September 2024 ergänzend aus, dass der subsidiäre Schutz auch ohne Hinzutreten der Ausschlussgründe zu widerrufen gewesen wäre. Denn der Kläger laufe wegen der veränderten Umstände in Syrien nicht mehr Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Randnummer 35 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Halle (443 Js 10682/21) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen. Das Gericht hat den Beteiligten die beabsichtigte Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten mitgeteilt. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 37 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 38 Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 39 Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf den in dem PKH- Verfahren ergangenen Beschluss der Kammer vom 8. November 2024 Bezug genommen. Dort heißt es wörtlich: Randnummer 40 „Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG liegen hinreichend wahrscheinlich vor. Randnummer 41 Denn hier liegt voraussichtlich ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vor. Danach ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU - EU- Anerkennungsrichtlinie - . Der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz liegt darin, Personen auszuschließen, die als des Schutzes unwürdig angesehen werden; zudem dient der Ausschluss auch der Erhaltung der Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems, einen angemessenen Status zu verleihen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, Rn. 51, juris). Ziel und Zweck dieser Ausschlussklausel ist es demnach auch, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines subsidiär Schutzberechtigten, der ein schwere Straftat begangen hat, entstehen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang zur Ausschlussklausel bei Flüchtlingen: UNHCR Handbuch vom 4. September 2003, Rn. 151). Die Rücknahme des subsidiären Schutzes aufgrund des Ausschlussgrunds einer schweren Straftat ist wohl ebenso wie die Rücknahme des Flüchtlingsschutzes restriktiv anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. 7. 2023 - C-8/22 -, juris, Rdn. 32 zum Widerruf der Flüchtlingseigenschaft). Das Abstellen allein auf das Strafmaß ist zwar unzulässig, denn maßgeblich sind die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C-369/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt aber dem in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafrahmenmaßes eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zu; zudem hat auch eine Würdigung des Einzelfalls zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 – C- 369/17 –, Rn. 55, juris). Die Beantwortung der Frage, ob die den subsidiären Schutz ausschließende Straftat „schwer“ ist, ist daher (auch) nach internationalen Maßstäben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 - juris, Rn. 47 zu dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2024 – A 12 K 2656/23 –, juris). Nach den Richtlinien zum internationalen Schutz über die Anwendung von Ausschlussklauseln des UNHCR stellen nach den meisten Rechtsordnungen Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen dar, einfacher Diebstahl hingegen nicht (vgl. UNHCR Handbuch vom 4. September 2003, abrufbar unter: https://www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2003/de/34487 ; oder https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR- Handbuch.pdf , Rn. 155). Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 – 10 C 7/09 –, BVerwGE 136, 89-108, Rn. 47; vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 6 L 592/24.A –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Juni 2024 – A 12 K 2656/23 –, juris). Für die Beurteilung, ob eine Straftat, deretwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-402/22 –, Rn. 48, juris, zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Abs. 4
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