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VG Halle (Saale) 1. Kammer 1 A 170/24 HAL Urteil Unzulässigkeitsentscheidung gemäß AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2 nach Gewährung von internationalem Sch

Unzulässigkeitsentscheidung gemäß AsylVfG 1992 § 29 Abs 1 Nr 2 nach Gewährung von internationalem Schutz in Ungarn Leitsatz 1. Einer sechsköpfigen Familie mit vier minderjährigen Kindern droht bei ein

§ 29Abs. 1 Nr. 2 Asyl

G. Denn ihnen ist vor ihrer Weiterreise nach Deutschland in Ungarn subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden. Randnummer 37 2. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages ist jedoch deswegen rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, welche die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn erwarten, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Das Nichtvorliegen einer solchen Gefahr ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung einer

§ 29Abs. 1 Nr. 2 Asyl

G (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 16). Randnummer 38 Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom
  2. November 2019 - C-540/17 u.a. - juris Rn. 35). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung führen zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 17). Randnummer 39 Dabei fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom
  4. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 - 91; BVerwG, Urteil vom
  5. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 19). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. Januar 2022 - 1 B 83.21 - juris Rn. 12). Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 13). Randnummer 40 Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. EuGH, Urteil vom
  8. März 2019 - C-297/17 u.a. - a.a.O. Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom
  9. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 13). Bei vulnerablen Personen kann vor einer Rückführung ggf. auch eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  10. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19). Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Hieraus ergibt sich, dass für die Frage der Vulnerabilität immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
  11. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 - juris Rn. 6). Randnummer 41 Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  12. Januar 2022 - 1 B 83.21 - a.a.O. Rn. 14). Randnummer 42 Bei der Prognose, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, sind auch die Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfeorganisationen zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung des (ungarischen) Staates, den Lebensunterhalt international Schutzberechtigter durch eigene Leistungen (Unterkunft, Befriedigung elementarster Bedürfnisse) unabhängig von zumutbaren, möglichen Eigenbemühungen und den Leistungen Dritter auf einem Niveau oberhalb des durch Art. 4 GRC garantierten zu sichern, besteht nicht. Auch Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, jeder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person ein Recht auf Unterkunft zu garantieren, und birgt auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie ein bestimmtes Lebensniveau behalten können. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne des Art. 4 GRC ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC begründen, durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. September 2021 - 1 C 3.21 - a.a.O. Rn. 22 ff.). Randnummer 43 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist die im Hinblick auf Abschiebungsverbote aufgestellte Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in den Herkunftsstaat auf die Prognose einer Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen. Die hierzu entwickelten Grundsätze finden auch im Rahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Anwendung. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach - obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt - für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Dieses Verständnis ist nicht nur der im Rahmen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose, sondern ebenso bei der rechtlichen Beurteilung der bei einer

§ 29Abs. 1 Nr. 2 Asyl

G im Hinblick auf Art. 4 GRC drohenden Gefahrenlage zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 12 ff.). Randnummer 44
  2. Gemessen daran durfte die Beklagte den Asylantrag der Kläger nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen. Denn den Klägern droht als Familie mit vulnerablen Personen bei einer Rückkehr nach Ungarn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung. Der Einzelrichter ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten. Randnummer 45 a) Das Verwaltungsgericht Aachen hat zu den Verhältnissen in Ungarn in seinem Urteil vom
  3. März 2022 - 5 K 1494/18.A - (juris Rn. 72 ff.) folgendes ausgeführt: Randnummer 46 „Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel zur Situation (zurückgeführter) anerkannter Schutzberechtigter in Ungarn im Allgemeinen (1.), zu deren Unterbringungs- und Wohnsituation (2.), zu deren Zugang zu Sozialleistungen (3.), zum ungarischen Arbeitsmarkt (4.) und zu medizinischer Versorgung (5.) sowie zu der in Ungarn durch Nichtregierungsorganisationen geleisteten Arbeit (6.) geht die Kammer zusammenfassend davon aus, dass die Schaffung von adäquaten, menschenwürdigen Lebensbedingungen in Ungarn nahezu ausschließlich von der Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative des anerkannt Schutzberechtigten abhängig ist. Entscheidend ist dabei, ob es dem Schutzberechtigten nach einer kurzen Anlaufzeit gelingen wird, trotz mangelnder Sprachkenntnisse und des ihm fremden Lebensumfelds Arbeit zu finden und aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt auf zumindest niedrigem Niveau und damit auch seine elementarsten Grundbedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) zu sichern. Diese Chance hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere seit 2015 als Folge der Politik der ungarischen Regierung sowie infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie stetig verschlechtert. Im Einzelnen: Randnummer 47 (1.) Zur Bewertung der Erkenntnislage stützt sich das Gericht insbesondere auf die im Rahmen des Projekts National Integration Evaluation Mechanism (im Folgenden NIEM) erstellten „NIEM Policy Briefs“, die von den Experten der Menedék Association (Nichtregierungsorganisation, Ungarischer Verband für Migranten) und ihren Partnern verfasst wurden und die neben Vorschlägen zur Verbesserung der ungarischen Integrationspolitik eine detaillierte Analyse der sozialen Integration und anderer Lebensbereiche von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn bieten. Randnummer 48 Vgl. NIEM Policy Briefs 1 - 10, 09.09.2021, abrufbar unter https://menedek.hu/en . Randnummer 49 Die allgemeine Auskunftslage zur Lebenssituation von Schutzberechtigten ist davon gekennzeichnet, dass es aufgrund der seit Jahren faktisch kaum stattfindenden Rückführungen nach Ungarn und der gegen Null gehenden Anerkennungsquote für Flüchtlinge in Ungarn wenig belastbares Zahlenmaterial zur Situation (zurückgeführter) anerkannt Schutzberechtigter gibt. Die Auskünfte beruhen überwiegend auf Interviews mit einzelnen Betroffenen oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Randnummer 50 Vgl. zur Datenlage insb. NIEM Policy Briefs 1: Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 12, wonach die Zahl der Personen, die internationalen Schutz genießen und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn haben, nicht bekannt ist. Randnummer 51 Grundsätzlich haben schutzberechtigte Personen in Ungarn die gleichen Rechte wie ungarische Staatsbürger (siehe im Einzelnen unten). Randnummer 52 Zum Inhalt des internationalen Schutzes ist festzustellen, dass der ungarische Staat seit Juni 2016 jegliche Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutz vollständig eingestellt hat, so dass diese in sämtlichen Bereichen ausschließlich auf die Unterstützung durch nichtstaatliche und kirchliche Organisationen angewiesen sind. Randnummer 53 Vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, 30.03.2021; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S.
  4. Randnummer 54 Die bis Ende Mai 2016 für Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus bestehende Möglichkeit, Integrationshilfe im Rahmen des Abschlusses von Integrationsverträgen zu erhalten, ist ersatzlos abgeschafft. Randnummer 55 Vgl. NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S.
  5. Randnummer 56 Nach einem vergleichenden Bericht über die Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in 14 EU-Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2019 bietet Ungarn unter den ostmitteleuropäischen Ländern aufgrund bewusster politischer Entscheidungen die ungünstigsten integrationspolitischen Rahmenbedingungen. Randnummer 57 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  6. April 2021, S. 112 ff. Randnummer 58 Seit
  7. Juni 2016 beträgt die Dauer des Schutzstatus unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, einheitlich drei Jahre (früher: Flüchtlingsschutz zehn Jahre, subsidiärer Schutz fünf Jahre). Nach dem ungarischen Asylgesetz wird der Schutzstatus mindestens alle drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem der Status zuerkannt wurde, überprüft. Randnummer 59 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  8. April 2021, S. 112 ff. Randnummer 60 Seit Januar 2019 erhalten Personen mit Schutzstatus in Ungarn zwar einen ungarischen Personalausweis bzw. einen Flüchtlingsausweis, aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil die Behörde nur einen „Grund für das Wohnen“ anerkennt. Entscheiden sich Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen sie auf ihren Schutzstatus verzichten. Randnummer 61 Vgl. NIEM Policy Briefs 1: Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn; S. 12; AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  9. April 2021, S.
  10. Randnummer 62 Wie bereits ausgeführt, ist nach der Erkenntnislage nicht eindeutig, ob anerkannte Schutzberechtigte, die Ungarn zwischenzeitlich verlassen haben, dort auch nach ihrer Rückkehr weiterhin als solche behandelt werden oder der Schutzstatus automatisch verloren geht. Insbesondere gibt es Berichte, wonach Syrer mit subsidiärem Schutzstatus keine Verlängerung ihres Schutzstatus erhalten, weil auf Damaskus als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werde, ohne dass sich Hinweise darauf finden, wie verfahren wird, wenn sich der subsidiär Schutzberechtigte im Überprüfungszeitpunkt in einem anderen EU-Staat aufhält. Randnummer 63 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  11. April 2021, S.
  12. Randnummer 64 Unklar ist auch, wie viel Zeit im Falle einer Rückführung anerkannt Schutzberechtigter die Registrierung und Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer und -karte in Anspruch nimmt, die wiederum Voraussetzung für jegliche Teilhabe am ungarischen Sozialsystem sind. So wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Ausweise vor allem in jenen Fällen länger dauere, die Ungarn verlassen hätten, ohne auf ihre persönlichen Dokumente zu warten und dann später rücküberstellt würden. Randnummer 65 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 19; BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, S.
  13. Randnummer 66 Das Auswärtige Amt berichtete bereits unter dem
  14. April 2020, dass für zurückgeführte Schutzberechtigte das Registrierungsverfahren nachgeholt werden müsse, was erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch nehme; nach Auskunft von NGOs könne das Verfahren 8 bis 10 Wochen dauern. Randnummer 67 Vgl. AA, Auskunft Verwaltungsgericht Greifswald, 20.04.
  15. Randnummer 68 Allgemein wird eine langsame, verzögerte, teilweise von einer fremdenfeindlichen Haltung geprägte Arbeit der Verwaltung, verstärkt durch die Sprachbarrieren aufgrund des Mangels an Dolmetschern für ausländische Antragsteller, beklagt oder von einem gewissen Maß an institutionellem Rassismus im öffentlichen Sektor berichtet. Randnummer 69 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  16. April 2021, S. 131; RESPOND, Paper 2020/43, Reception Policies, Practices and Responses, 01.02.2020, S. 24 f. Randnummer 70 Das Hungarian Helsinki Committee (HHC) geht davon aus, dass die ungarische Regierung mit mehr als 100 Millionen US-Dollar fremdenfeindliche Hasskampagnen finanzierte und die öffentliche Bedrohung von Personen und Organisationen, die sich für die Rechte von Migranten einsetzten, beispielsweise durch die Verabschiedung des LEXNGO, zu einer drastischen Verschlechterung der Situation von Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, geführt habe. Randnummer 71 Vgl. HHC, Shadow Report to the Ganhri Sub-Committee on Accreditation, 18.02.2021, S. 15 f. Randnummer 72 Mehreren Studien zufolge kam es in der Regierungsperiode 2014 bis 2018 zu einem signifikanten Anstieg der Fremdenfeindlichkeit auf bis zu 67 % in Ungarn und insbesondere der Ablehnung von Menschen, die aus ärmeren außereuropäischen Ländern kommen; gleichzeitig entwickelte sich infolge der seitens der Regierung vorgenommenen Verknüpfung der Begriffe Islam und Terrorismus eine deutliche Islamophobie. Randnummer 73 Vgl. NIEM Policy Briefs 6: Ressourcen und Strategien für die erfolgreiche soziale Integration von muslimischen Frauen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S.
  17. Randnummer 74 (2.) Obwohl anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung grundsätzlich die gleichen Rechte auf Zugang zu einer Wohnung haben wie ungarische Staatsangehörige, gestaltete sich ihre Unterbringung bereits in der Vergangenheit in Ungarn äußerst schwierig und wird mittlerweile als größtes Hindernis für ein Leben und die Integration in Ungarn gesehen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben die extremen Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutz aus den Aufnahmezentren auszuziehen und sich in die örtlichen Gemeinschaften zu integrieren, weiter verschärft. Für zurückkehrende Schutzberechtigte dürfte es nahezu unmöglich sein, das existenzielle Grundbedürfnis des Wohnens Randnummer 75 vgl. BVerwG, Urteil vom
  18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris, Rn. 37, Randnummer 76 zu sichern. Randnummer 77 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  19. April 2021, S. 125 ff. Randnummer 78 Im Einzelnen: Randnummer 79 Gemäß der ungarischen Asylgesetzgebung können Personen, die internationalen Schutz genießen, nach ihrer Anerkennung 30 Tage in den offenen Aufnahmezentren verbringen, innerhalb derer sie - neben der Erledigung anderer Aufgaben, d.h. Beschaffung des Personalausweises, Krankenversicherung, Steuerunterlagen, Arbeitssuche usw. - eine Unterkunft finden müssen. Aufgrund eigener Bemühungen ist es den Anerkannten kaum möglich, in dieser Zeit offizielle Dokumente zu erhalten und die Beschaffung einer privaten Mietwohnung ist fast unmöglich, soweit das involvierte Aufnahmezentrum nicht Kontakte zu einer NGO hat, die über eigene Unterbringungsmöglichkeiten oder über entsprechende Beziehungen verfügt. Randnummer 80 Vgl. NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 11,
  20. Randnummer 81 2018 hat sich die Gesetzgebung insoweit verschlechtert, als nun ausdrücklich Schutzberechtigte von staatlicher finanzieller Unterstützung für Familien beim Kauf oder Bau von Häusern und Wohnungen ausgeschlossen sind. Der - ursprünglich von einer Genehmigung abhängige - Erwerb von Grundeigentum ist international Schutzberechtigten in Ungarn zwischenzeitlich wieder genauso möglich wie ungarischen Staatsangehörigen. Randnummer 82 Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 25,
  21. Randnummer 83 Staatliche wohnungspolitische Maßnahmen und Unterstützung für Personen, die internationalen Schutz genießen, existieren nicht. Grundsätzlich wird in Ungarn, genau wie in vielen anderen osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten, die Wohnungspolitik von der dominierenden Stellung des Eigenheimsektors als Folge der Massenprivatisierung vor dem EU-Beitritt bestimmt. Weder die nationalen noch die regionalen/lokalen Regierungen haben Projekte des sozialen Wohnungsbaus gestartet. Der Handlungsspielraum des sozialen Wohnungsbaus ist eng begrenzt auf den geringen Anteil der Wohnungen, die (noch) im Besitz der Gemeinden sind, oder auf die projektbezogenen Wohnprojekte, die von lokalen Behörden, NGOs und kirchlichen Organisationen durchgeführt werden. Darüber hinaus war Ungarn zwischen 2015 und 2019 der EU-Mitgliedstaat mit dem größten Anstieg des Hauspreisindex. Zwischen 2011 und 2019 stiegen die Mietpreise in Ungarn um 90 %; in Budapest, wo die meisten Personen mit internationalem Schutzstatus leben, stiegen die Mietpreise in diesem Zeitraum um 130 %. Es gab keine positiven legislativen Entwicklungen in diesem Bereich. Randnummer 84 Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24,
  22. Randnummer 85 Rechtlich sind - abgesehen von einer jüngsten Ausnahme - Personen mit internationalem Schutz auch im Bereich des Wohnungswesens ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften schränkt die ungarische Gesetzgebung weder ihre Freizügigkeit innerhalb Ungarns noch die Wahl der Wohnung ein. Sie haben damit zwar den gleichen Zugriff auf eine Wohnung wie ungarische Staatsangehörige, das Fehlen jeglicher Wohnbeihilfen für Personen mit internationalem Schutzstatus hat allerdings zur Folge, dass sie die allgemeinen Bedingungen für die Anmietung oder den Erwerb einer Wohnung als Neuankömmlinge faktisch nicht erfüllen können. Die Mietpreise auf dem privaten Wohnungsmarkt können sie sich regelmäßig nicht leisten. Überdies bestehen große Vorbehalte unter den ungarischen Vermietern an schutzberechtigte Ausländer zu vermieten. Fremdenfeindliche Äußerungen führender Persönlichkeiten der Regierungsmehrheit und der Regierung sowie von der Regierung initiierte Werbekampagnen gegen Migranten zeigen hier ihre Wirkung. Randnummer 86 Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 f; HHC, Menedék, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants, 25.03.2021, S. 2 ff; BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S.
  23. Randnummer 87 Die Knappheit an Sozialwohnungen und die Tatsache, dass viele Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse in ihrem Zuständigkeitsbereich verlangen, um Zugang zu diesen knappen Angeboten zu erhalten, führen dazu, das Schutzberechtigte de facto nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben. Randnummer 88 Vgl. NIEM, Policy Briefs 4: Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 11 f. Randnummer 89 Anfang 2018 zog das ungarische Innenministerium alle vom AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union) finanzierten Ausschreibungen zurück, was bedeutete, dass bis zum
  24. Juni 2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf diese Finanzierung angewiesen waren, eingestellt wurden. Dies wirkte sich dramatisch auf die - wie oben beschrieben ohnehin wenigen - Wohnmöglichkeiten für Schutzberechtigte aus, da die meisten Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs, kirchliche Organisationen) zuvor auf AMIF-Projekten basierten. Allein für die Kalunba Non-Profit GmbH in Budapest sind AMIF-Fördermittel in Millionenhöhe weggebrochen. Randnummer 90 Vgl. Wir ermutigen die Menschen zu bleiben, Reformierte Kirche in Ungarn: Flüchtlingsprojekt "Kalunba" kämpft um Fördermittel, 2018, abgerufen am 18.01.2022 unter https://www.reformiert-info.de . Randnummer 91 Derzeit gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten der Wohnungshilfe in Form von Sachleistungen und zwar praktisch ausschließlich von kirchlichen Organisationen (Kalunba einbezogen, es handelt sich zwar um eine selbständige NGO, die aber sehr stark von der Reformierten Kirche in Ungarn gestützt und finanziert wird). Einige NGOs können Rechtsberatung anbieten (Entwurf oder Erläuterung von Mietverträgen), oder Unterstützung bei Verhandlungen mit den Vermietern usw. auf Ad-hoc-Basis. Personen mit internationalem Schutz benötigen tatsächlich erhebliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Da es keine systematische, vorhersehbare und auf lange Sicht angelegte Unterstützung gibt, kommt es allenfalls zu kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringungen. Aufgrund der Knappheit an erschwinglichem Wohnraum müssen sich viele Personen mit internationalem Schutzstatus die Wohnungen untereinander teilen. Auch die mangelnde Bereitschaft der Vermieter, ihre Wohnungen an Ausländer zu vermieten, insbesondere an Personen mit internationalem Schutz, wirkt sich negativ aus. Randnummer 92 Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 ff. Randnummer 93 Soweit das Bundesamt im Integrationsbericht Ungarn ausführt, Schutzberechtigte bekämen von NGOs (genannt werden explizit: Kalunba, Menedék und die Evangelisch-Lutherische Diakonie) nahtlos an ihren 30 tägigen Aufenthalt in einer der offenen Einrichtungen eine Anschlussunterkunft in Budapest vermittelt, entweder in einer angemieteten Privatunterkunft oder in einer Notunterkunft; die Unterbringung werde in der Regel für einige Monate bis maximal ein Jahr vermittelt und es gebe somit eine bedarfsgerechte Versorgung, Randnummer 94 vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 5 kann diese Feststellung aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht (mehr) nachvollzogen und nicht geteilt werden. Randnummer 95 Auf der Internetseite von Menedék ist folgender Hinweis zu finden: Randnummer 96 „Wir verteilen kein Geld, keine Kleidung, Lebensmittel oder andere Spenden und können auch keine Unterkünfte zur Verfügung stellen, aber wenn nötig, helfen wir, mit den Organisationen in Kontakt zu treten, die sich damit befassen.“ Randnummer 97 abgerufen am 21.01.2022 unter https://menedek.hu/mit-csinalunk/szocialismunka . Randnummer 98 Konkret benannt werden auf der Internetseite von Menedék keine Organisationen. Randnummer 99 Das (österreichische) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah bereits im Jahr 2020 die Gefahr der Obdachlosigkeit für Schutzberechtigte. Da die ungarische Regierung 2018 die Finanzierung von Integrationsprojekten durch AMIF eingestellt habe und ab Mitte 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet worden seien, blieben nur noch Notunterkünfte für Obdachlose, etwa das Baptistische Integrationszentrum und einige Programme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Schutzberechtigte verfügbar. In Budapest gebe es das Budapest Methodological Centre of Social Polica (BMSZKI), das temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen für Obdachlose bereitstelle, die auch Schutzberechtigten offen stünden; doch es gebe begrenzte Kapazitäten und lange Wartelisten. Randnummer 100 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 19 f. Randnummer 101 Diese Situation hat sich in den vergangenen zwei Jahren nach der aktuellen Erkenntnislage deutlich zugespitzt. Die Berichte gehen von einem ohnehin schon überlasteten Obdachlosenversorgungssystem aus, das allenfalls alleinstehenden Männern und in Ausnahmesituationen alleinstehenden Frauen eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit biete, aber nicht Familien und Paaren mit Kindern. Randnummer 102 NIEM Policy Briefs 4, Politische Analyse und Vorschlag zur Verbesserung der Wohnsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 25 f. Randnummer 103 Da Personen mit internationalem Schutzstatus generell keine Wohnungsbeihilfen erhalten, existiert auch für die Fälle der Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe keinerlei spezifische Unterstützung. Randnummer 104 Vgl. NIEM, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 24 f. Randnummer 105 Der Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA) Randnummer 106 vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  25. April 2021, S. 125 ff. Randnummer 107 fasst zur Unterbringungssituation Folgendes zusammen: Es stünden nur Obdachlosenunterkünfte - z.B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums - und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Personen, die internationalen Schutz genießen, zur Verfügung. Die zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen könnten jedoch nicht die gesamten Bedürfnisse von Menschen mit internationalem Schutz erfüllen. Dem Hungarian Helsinki Committee (HHC) sei ein Fall aus dem Jahr 2020 bekannt, in dem ein deutscher Anwalt mehrere Organisationen (auch die unten aufgeführten) kontaktiert habe, um zu erfahren, ob es eine Unterkunft für eine Familie mit internationalem Schutz im Falle ihrer Rückkehr gebe. Die kontaktierten Organisationen hätten jedoch keine Lösung anbieten können, was die Grenzen der Unterbringungskapazitäten verdeutliche. Im Jahr 2020 habe die Evangelisch-Lutherische Kirche in Ungarn eine kurzfristige Krisenunterbringung für 45 Personen mit internationalem Schutz (zusammen mit den Familienmitgliedern 95 Personen) in Budapest organisiert. Nach Angaben der Kirche habe sie aber aufgrund ihrer begrenzten Mittel Bewerber abweisen müssen und im letzten Jahr hätten eine Zeit lang überhaupt keine Mittel zur Verfügung standen. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst habe im Jahr 2020 zwei Wohnungen für Familien und Einzelpersonen (insgesamt 10 Personen) sowie insgesamt 6 Plätze für Studenten in zwei Wohnheimen des Jesuitenordens in Budapest zur Verfügung gestellt, aufgrund der Pandemie habe die Zahl der Plätze in den Wohnheimen jedoch im September auf vier reduziert werden müssen. Nach Angaben des Jesuitendienstes gebe es eine große Nachfrage nach diesen Plätzen unter den in Ungarn lebenden Menschen mit internationalem Schutz. Das Baptistische Integrationszentrum habe im Juni 2020 sein vorübergehendes Heim für Familien eröffnet, jedoch keine Kapazitäten für Familien mit internationalem Schutzstatus gehabt. Nach Angaben des Zentrums hätten sich im Juni 90 Familien auf der Warteliste befunden. Die Evangelisch-Lutherische Kirche habe mitgeteilt, dass die Obdachlosenunterkünfte die praktikabelste und kostengünstigste Lösung für Personen mit internationalem Schutzstatus böten (ca.30 EUR/Monat). Kalunba biete schon seit Jahren ein Wohnungsbauprogramm an. Doch mit dem Ende der AMIF-Finanzierung im Jahr 2018 seien die Zahl der von der Organisation unterstützten Personen und die Dauer der angebotenen Hilfe deutlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 habe Kalunba rund 40 Personen mit internationalem Schutzstatus für einen befristeten Zeitraum von 3 Monaten mit Mietwohnungen unterstützt; dieser Zeitraum sei aufgrund von Covid-19 verlängert worden. Wegen der weggefallenen AMIF-Mittel verfüge das Budapest Methodological Centre of Social Polica (BMSZKI) - der Obdachlosendienstleister der Budapester Stadtverwaltung - seit 2019 nicht mehr über ein spezielles Programm für Personen mit internationalem Schutz. Die Einrichtung betreibe vorübergehende Notunterkünfte und Nachtasyle für Obdachlose, die auch für Personen mit internationalem Schutzstatus zugänglich seien. Die Notunterkünfte seien jedoch voll ausgelastet und hätten lange Wartelisten, während die Nachtunterkünfte mit 15-20 Schlafplätzen ebenfalls voll seien. Nach Ansicht des BMSZKI entsprächen diese Bedingungen nicht den Bedürfnissen der Flüchtlinge, die oft schwer traumatisiert seien und die Sprache nicht beherrschten - Dolmetscher seien nicht verfügbar; überdies könne die Einrichtung nicht garantieren, dass die Einheit der Familien gewahrt werde. Im Jahr 2020 sei niemand mit internationalem Schutzstatus in den Unterkünften der Einrichtung untergebracht gewesen. Laut dem BMSZKI wären zu Beginn des Jahres 2021 einige wenige Plätze für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar gewesen. Infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie sei jedoch einerseits die Nachfrage entsprechend der steigenden Arbeitslosenzahl ebenfalls sprunghaft gestiegen und andererseits habe das BMSZKI seine Kapazitäten verringern müssen, um den untergebrachten Menschen ausreichende Gesundheitsschutzmaßnahmen bieten zu können. Aufgrund der Pandemie habe es zwischen dem
  26. März 2020 und Mitte Juni einen vollständigen Aufnahmestopp für Neuankömmlinge in den temporären Unterkünften gegeben. Im Sommer seien sie wieder geöffnet worden. Bis Ende des Jahres 2021 seien die Notunterkünfte wieder voll ausgelastet; die Warteliste sei wieder umfangreich. Der Jesuiten-Flüchtlingsdienst und die lutherische Kirche berichteten, dass die Pandemie die Personen, die internationalen Schutz genießen, mit weiteren Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche konfrontiere. Das sinkende Einkommen mache es für diejenigen, die in Privatwohnungen lebten, schwierig, alle wohnungsbezogenen Kosten zu decken. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen auch die Vermieter beträfen, hätten Personen, die internationalen Schutz genießen, nur in Ausnahmefällen einen Aufschub bei der Zahlung der Miete erhalten. Randnummer 108 Zur NGO Kalunba und deren Wohnprogramm ist aktuell Randnummer 109 Recherche der Angaben durch die Dokumentationsstelle beim OVG NRW, Stand
  27. Januar 2022 Randnummer 110 Folgendes festzustellen: Die Webseite www.kalunba.org ist geschlossen; es ist nur eine "Sample Page", d.h. eine leere Musterseite des WordPressBlog zu sehen, die am
  28. November 2020 erstellt, aber wohl niemals mit Inhalten befüllt wurde. Mit der sogenannten "Wayback Machine" des Internet Archive ist es möglich, die hinterlegte Webseite zu früheren Zeitpunkten einzusehen. Der letzte Zeitpunkt, an dem hier eine funktionierende und mit Inhalten befüllte Webseite gespeichert wurde, ist der
  29. August 2020, 23:58 Uhr: https://web.archive.org/web/20200811235847/http://kalunba.org/ . Über diese archivierte Seite können die einzelnen Menü-Punkte noch ausgewählt werden. Der nächste Speicherzeitpunkt am
  30. Dezember 2021 zeigt die leere WordPress-Seite. Dazwischen sind keine Speicherzeitpunkte vorhanden, so dass unklar ist, wann die Webseite abgeschaltet wurde. Aufgrund des Erstelldatums der WordPress-Seite am
  31. November 2020 ist zu vermuten, dass dies zwischen dem
  32. August 2020 und dem
  33. November 2020 geschehen ist. Es existiert noch eine Facebook-Seite von Kalunba, die unter https://www.facebook.com/kalunbacharity/ aufgerufen werden kann und als jüngsten Eintrag einen Beitrag der Organisation vom
  34. März 2021 enthält. Die angegebene Verlinkung zur Website ( http://kalunba.org/contact-us/ ) führt ins Leere. Kalunba verfügt über ein privates Instagram Konto ("kalunbanonprofit"), das nur einsehbar ist, wenn man Kalunba folgt. Das Konto hat 34 Follower, es sind nur 3 Beiträge vermerkt. Auf der Website der Europäischen Union https://europa.eu/youth/volunteering/organisation/61521_de (Europäisches Jugendportal, Beschreibung der Einrichtung und Information zum Qualitätssiegel des Europäischen Solidaritätskorps) findet sich die zuletzt am
  35. Oktober 2021 aktualisierte Information, dass das Qualitätssiegel für Kalunba bis zum
  36. Dezember 2027 gültig sei. Die weiteren Informationen über Kalunba beziehen sich offensichtlich auf die Zeit vor
  37. Die auf der EU-Webseite für Kalunba angegebene Anschrift stimmt nicht mit den auf Facebook und der - abgeschalteten - Kalunba-Webseite angegebenen Anschriften überein, aber mit der auf der Webseite https://www.ceginformacio.hu/ , einer Webseite mit Wirtschaftsauskünften, gespeicherten Anschrift. Dort ist u.a. der
  38. Januar 2022 hinterlegt als "Datum der letzten Personalangabe". Demnach waren zu diesem Zeitpunkt drei Beschäftigte, ein Gesellschafter und eine Führungskraft angegeben. Die Anschrift gehört zu einem Ort etwa 50 Autokilometer von Budapest entfernt. Auf der Website von Global Ministries: https://www.globalministries.org/project/refugee_ministry_of_the_reformed_church_in_hungary/ finden sich - zusammengefasst - folgende Informationen zu Kalunba: Ab Juli 2018 seien alle EU-Mittel für Organisationen, die Migranten und Flüchtlinge unterstützten, weggefallen. Kalunba habe deshalb Personal abbauen müssen und einige seiner Programme wie das Wohnungsprogramm, Sprachkurse, Umsiedlung und Dolmetscherausbildung reduziert. Unter dem Update Februar 2020 wird weiter ausgeführt, das Kalunba-Flüchtlingswerk der reformierten Kirche in Ungarn habe nicht geschlossen, sondern die Kapazität seiner Dienste reduziert, um das Programm aufrechtzuerhalten. Auf der hinterlegten Webseite vermutlich aus Oktober/November 2020 findet sich u.a. die Information, dass Kalunba Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge vermiete. Das Programm wähle seine Teilnehmer aus den am stärksten gefährdeten Personen aus, wie z.B. kinderreiche Familien, junge Erwachsene und junge und getrennt lebende Eltern. Diese würden am wenigsten das Vertrauen der lokalen Hausbesitzer genießen und ohne das Programm kaum Wohnungen finden, die sie individuell und nachhaltig mieten könnten. Daraus folgt jedenfalls, dass Kalunba schon Ende 2020 allenfalls einem Teil der in Ungarn befindlichen Schutzberechtigten, die zudem nach besonderen Kriterien ausgewählt wurden (kinderreiche Familien, junge Erwachsene und junge und getrennt lebende Eltern), eine Unterkunft vermitteln konnte. Randnummer 111 Unter Berücksichtigung all dieser Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es den NGOs bereits im Jahr 2020 entgegen den Ausführungen im Integrationsbericht des Bundesamtes Randnummer 112 vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 5 Randnummer 113 nicht mehr möglich war, eine bedarfsgerechte Versorgung für in Ungarn befindliche Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt sicherzustellen, was gleichzeitig bedeutet, dass für Rückkehrer allenfalls - wenn überhaupt - kurzfristige Plätze in Obdachlosenunterkünften privater Institutionen zur Verfügung stehen; zudem ist in diesen Unterkünften nicht sichergestellt, dass die Einheit einer Familie gewahrt wird. Randnummer 114 Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte stellt sich das zusätzliche Problem, dass - selbst im Falle des vorübergehenden Unterkommens in einer Obdachloseneinrichtung - nicht absehbar ist, wann ihre Registrierung erfolgt und die entsprechenden Papiere zur Verfügung stehen, um überhaupt eine Chance auf dem Wohnungsmarkt für die Anmietung einer Wohnung zu haben. Die ohne Papiere und festen Wohnsitz aussichtslose Arbeitsplatzsuche, die schlechte Bezahlung selbst im Falle der erfolgreichen Jobsuche sowie der Umstand, dass die Corona-Pandemie die Verhältnisse auf dem ungarischen Arbeitsmarkt insbesondere für Migranten extrem verschlechtert haben (siehe hierzu im Folgenden unter 4.), führen hinsichtlich der Wohnungssuche zu einem Teufelskreis. Randnummer 115 Schließlich hat selbst das Bundesamt mit Blick auf den Zugang zum Wohnungsmarkt im Integrationsbericht vom
  39. Juli 2020 die Situation von zurückkehrenden Personen, die nicht erwerbsfähig sind, jedenfalls als problematisch bewertet und ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung in diesen Konstellationen vor einer Rückführung auf jeden Fall angezeigt sei. Randnummer 116 Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.
  40. Randnummer 117 (3.) Zur Abwendung von Obdachlosigkeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen können anerkannte Schutzberechtigte in Ungarn nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf das Existenzminimum sichernde Sozialhilfeleistungen des ungarischen Staates zurückgreifen. Zwar gewährt dieser anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige. Randnummer 118 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  41. April 2021, S.
  42. Randnummer 119 Allerdings können Schutzberechtigte nach Zuerkennung des Schutzstatus (und Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) diese Bedingungen nicht erfüllen. Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe, die von der lokalen Regierung angeboten werden, setzen jeweils voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat. Beispielsweise ist die Vermittlung einer Sozialwohnung seitens der Kommunalverwaltung nur möglich, wenn der feste Wohnsitz in der Gemeinde mittels einer Adresskarte nachgewiesen wird, was Schutzberechtigten nach der Anerkennung allgemein nicht möglich ist. Die Gewährung von Leistungen für Arbeitssuchende setzt eine mindestens 365-tägige Versicherung (als Angestellter oder Selbständiger) in den letzten drei Jahren voraus, was bei Schutzberechtigten ebenfalls regelmäßig nicht der Fall ist. Randnummer 120 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  43. April 2021, S. 130 f. Randnummer 121 Das Arbeitslosengeld wird für maximal 90 Tage gezahlt (in Höhe von 60 % der letzten Zahlung). Das Antragsformular für die Arbeitslosenunterstützung ist ausschließlich in ungarischer Sprache verfügbar und nicht einfach auszufüllen. Randnummer 122 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  44. April 2021, S. 130 f. Randnummer 123 Faktisch besteht damit für anerkannte Schutzberechtigte kaum die Möglichkeit zum Bezug von Sozialhilfe. Randnummer 124 Im Übrigen werden Flüchtlingen oder Personen mit subsidiärem Schutz weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen gewährt. Randnummer 125 Vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices: Hungary, 30.03.2021, Section 2, f. Randnummer 126 Die Quote der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Personen, die internationalen Schutz genießen, wird auf über 50 - 60 % geschätzt. Randnummer 127 Vgl. NIEM Policy Briefs 1, Interpretation von Datenlücken in der Studie über die soziale Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 15; vgl. auch AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen,
  45. April 2021, S. 131, wonach Kalunba im Jahr 2020 täglich Lebensmittelpakete für etwa 30 Personen verteilte. Randnummer 128 (4.) Schutzberechtigte haben grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsbürger. Sie benötigen insbesondere keine Arbeitserlaubnis. Der ungarische Staat verlangt nur die Übermittlung statistischer Informationen (in einer Weise, die nicht zur Identifizierung der Person, die internationalen Schutz genießt, geeignet ist) an die Arbeitsbehörde. Schutzberechtigte fallen zusammen mit EU/EWR-Bürgern und anderen Gruppen, die eine Vorzugsbehandlung genießen, unter die Kategorie der Ausländer, die ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden können. In Anbetracht der sehr geringen Anzahl von Personen mit internationalem Schutz, die in Ungarn leben (im Vergleich zu EU/EWR-Bürgern) ist es allerdings nicht möglich, ihre Zahl aus den verfügbaren Statistiken zu ermitteln. Randnummer 129 Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S.
  46. Randnummer 130 Obwohl es keinerlei staatliche Maßnahmen zur Integration Schutzberechtigter in den Arbeitsmarkt gab und gibt, hatte sich die Situation für ausländische Arbeitnehmer aufgrund der Entwicklungen der ungarischen Wirtschaft einerseits und des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union und insbesondere der Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer andererseits grundsätzlich positiv entwickelt. Insbesondere EU-Gelder, die in die ungarische Wirtschaft flossen, hatten ein bedeutendes Wirtschaftswachstum zur Folge, vor allem in arbeitsintensiven Sektoren, wie dem Baugewerbe und dem Dienstleistungssektor (Handel und Tourismus). Da viele ungarische Staatsangehörige gleichzeitig die Freizügigkeitsregelungen nutzten, um (lukrativere) Arbeitsangebote in anderen (meist westeuropäischen) EU-Mitgliedstaaten wahrzunehmen, konnte die steigende Nachfrage nach Arbeitskräften nicht mehr allein von ungarischen Staatsangehörigen befriedigt werden. Trotz der bereits bestehenden negativen Einstellung gegenüber Migranten in der ungarischen Gesellschaft und des zunehmend einwanderungsfeindlichen politischen Klimas gelang es aufgrund des allgemeinen Arbeitskräftemangels den arbeitsfähigen und -willigen Schutzberechtigten in der Regel relativ zügig eine Arbeitsstelle zu finden. Randnummer 131 Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S.
  47. Randnummer 132 Allerdings wirkt sich eine Besonderheit der ungarischen Beschäftigungsstruktur generell negativ auf die Beschäftigungsmöglichkeiten von Schutzberechtigten aus. Die Gesamtzahl der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung, dem Bildungs- und Gesundheitswesen beträgt in Ungarn 21,5 %. Der größte Arbeitgeber der Sozialverwaltung ist der ungarische Staat. Da gemäß § 10 Abs.

(2)
  1. b)des geltenden Asylgesetzes LXXX von 2007 Randnummer 133 abrufbar in englischer Fassung unter https://www.asylumlawdatabase.eu/sites/default/files/aldfiles/EN - Act LXXX of 2007 on Asylum Hungary.pdf, Randnummer 134 ein Schutzberechtigter jedoch keine Tätigkeit oder Verantwortung übernehmen und kein Amt bekleiden darf, dessen Ausübung oder Innehaben gesetzlich an die ungarische Staatsangehörigkeit gebunden ist, können Flüchtlinge in diesem - relativ großen - Bereich keine Arbeit finden. Randnummer 135 Vgl. NIEM Policy Briefs 2: Vulnerabilität und Diskriminierung bei der Beschäftigung von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 8 ff; NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 9. Randnummer 136 Weiter lässt sich vor allem aus den Erfahrungen der NGOs, die bis Ende Juni 2018 mehrere Projekte durchführten, um die Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutz zu verringern (durch Schulungen, soziale und rechtliche Beratung sowie Nachhilfeunterricht und Kompetenzentwicklung in Ungarisch), schließen, dass Schutzberechtigte aufgrund der faktisch nicht vorhandenen Möglichkeit der Anerkennung von Qualifikationen und der sprachlichen Probleme am ehesten eine Beschäftigung in ungelernten Berufen und damit im unteren Segment des Arbeitsmarkts finden. Randnummer 137 Vgl. NIEM Policy Briefs, National Report on the Integration of Beneficiaries of International Protection in Hungary, 2017-19, S. 17, S. 23. Randnummer 138 Sie werden typischerweise in den Bereichen Gastgewerbe, Tourismus und Baugewerbe beschäftigt, etwa als Küchenhilfen, Hotelreiniger oder ungelernte Arbeiter. Branchenspezifisch für diese Bereiche ist die Beschäftigung zum Mindestlohn und mit einer Anzahl von Arbeitsstunden, die nicht der Realität entspricht. Häufig besteht deshalb für Flüchtlinge und Schutzberechtigte, die - wie regelmäßig - kein Kontaktnetz und keine Unterstützung in Ungarn haben, die einzige Möglichkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen darin, Jobs in der Schattenwirtschaft anzunehmen. Randnummer 139 Vgl. NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 14; vgl. auch RESPOND, Paper 2020/43 Reception Policies, Practices and Responses, 01.02.2020, S. 25, wonach die Löhne, die für Flüchtlinge gezahlt werden, weit unter dem Durchschnitt liegen und Ausbeutung am Arbeitsplatz keine Seltenheit sei. Randnummer 140 Die Corona-Pandemie hat allerdings gerade den Tourismus und das Gastgewerbe am stärksten getroffen. Viele Menschen in diesen Bereichen, darunter auch Schutzberechtigte haben zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren. Randnummer 141 Vgl. NIEM Policy Briefs 3: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitsmarktsituation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 17 f; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation Ausgewählte Dublin-Länder, Balkan und Ukraine aktuelle Lage in Zusammenhang mit COVID-19, 17.07.2020, S. 2. Randnummer 142 Im Gegensatz zu früher liegen nun auch für die freien Stellen in diesen Branchen ausreichend Bewerbungen ungarischer Staatsbürger vor, die wegen ihrer Sprachkenntnisse Personen mit internationalem Schutz vorgezogen werden. Randnummer 143 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 128. Randnummer 144 Die Regierung hat den Folgen des pandemiebedingten Konjunktureinbruchs allerdings mit Maßnahmen zur Kostenentlastung und Stärkung der Liquidität der Unternehmen entgegengewirkt. So mussten Arbeitgeber in den besonders hart getroffenen Branchen vorübergehend keine oder ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Ferner hat die Regierung Kurzarbeit eingeführt, bei der unter bestimmten Bedingungen bis zu 70 Prozent der Lohnkosten für drei Monate übernommen werden konnten. Diese Maßnahme lief Anfang 2021 aus. Verlängert wurde der Anspruch auf Lohnzuschüsse bei Kurzarbeit nur für einige weitere Monate für Branchen, die besonders von den im November 2020 verhängten Geschäftsschließungen betroffen waren. Dazu gehören vor allem das Gastgewerbe und die Gastronomie. Besondere Unterstützung gibt es für Beschäftigte in Forschung und Entwicklung, wie Ingenieure, Wissenschaftler oder Informatiker, um deren Abwanderung zu verhindern. Randnummer 145 Vgl. Waldemar Lichter, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten/Ungarn, 11.06.2021, abrufbar unter: https://www.gtai.de . Randnummer 146 Wie sich die Pandemie langfristig auf die Arbeitsmöglichkeiten für Schutzberechtigte auswirken wird, ist schwierig zu prognostizieren; im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben sich nach den aktuellen Erkenntnissen die Chancen Schutzberechtigter auf einen Arbeitsplatz, der es ermöglicht, den Lebensunterhalt in Ungarn zu sichern, jedenfalls deutlich verschlechtert. Randnummer 147 (5.) Bezüglich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte nach dem ungarischen Gesundheitsgesetz den ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. In Ungarn existiert ein allgemeiner Versicherungsschutz in den Bereichen Krankheit, Mutterschutz, Alter, Invalidität, Berufskrankheiten und -unfälle, Hinterbliebene, Kindererziehung und Arbeitslosigkeit; allerdings werden nur Personen, die erwerbstätig sind, per Gesetz Mitglied der Versicherung. Randnummer 148 Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 7. Randnummer 149 In den ersten sechs Monaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus besteht nur ein Anspruch auf Versorgung unter den für Asylbewerber geltenden Bedingungen. Randnummer 150 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131 f. Randnummer 151 Das bedeutet, dass die Asylbehörde die Kosten für die Gesundheitsversorgung der Schutzberechtigten für sechs Monate übernimmt, wenn sie bedürftig sind und - was regelmäßig der Fall sein dürfte - keine andere Form der Krankenversicherung abschließen können. Randnummer 152 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ungarn, Gesamtaktualisierung 26.02.2020, Stand: 09.03.2020, S. 21. Randnummer 153 Allerdings wird nach Berichten der NGOs diese Form der Kostenübernahme von den Leistungserbringern im ungarischen Gesundheitswesen nicht akzeptiert. Auch wurde nach Angaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche und von Menedék die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten, die in einer der Obdachlosenunterkünfte des Baptistischen Integrationszentrums lebten, willkürlich vom zuständigen Arzt verweigert, mit der Folge, dass ein Flüchtling trotz schwerwiegender Symptome keine medizinische Versorgung erhalten habe. Randnummer 154 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01.04.2021, S. 131f. Randnummer 155 Im Übrigen bestehen erhebliche tatsächliche Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere aufgrund von Sprachschwierigkeiten, die nur durch die - mittlerweile stark eingeschränkte - Tätigkeit von NGOs (hierzu unter 6.) überbrückt werden könnten. Randnummer 156 Schließlich haben die jüngsten Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. Etwaige Kosten für eine zeitnah nach der Einreise erforderliche medizinische Behandlung sind deshalb von den Schutzberechtigten selbst zu tragen. Randnummer 157 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01. April 2021, S. 131. Randnummer 158 Selbst für in Ungarn verbleibende Schutzberechtigte bestehen große Schwierigkeit innerhalb angemessener Zeit eine Krankenversicherungskarte zu erhalten, da dies voraussetzt, dass eine Identitäts- und Adresskarte ausgestellt wurde. Randnummer 159 Vgl. AIDA, Country Report: Hungary Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, 01.04.2021, S. 131. Randnummer 160 Psychiatrische, psychotherapeutische, psychologische Behandlung und psychosoziale Beratung für Folterüberlebende und schwer traumatisierte Asylbewerber, Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich von der Cordelia-Foundation geleistet. Randnummer 161 Vgl. Beschreibung der Stiftung, abrufbar unter: https://cordelia.hu Randnummer 162 Die gemeinnützige Stiftung ist die einzige zivile Organisation in Ungarn, die diese Betreuung anbietet. Sie finanziert ihre Tätigkeit durch Zuschüsse und Fonds, wobei Hauptgeber die EU, das OHCHR der Vereinten Nationen und UNHCR sind. Allerdings konstatierte die Stiftung bereits im Jahr 2018, dass NGOs, die in Ungarn Flüchtlinge unterstützten, in einem sehr ungünstigen, sogar feindseligen politischen und gesellschaftlichen Klima arbeiteten. Die ungarische Regierung benutze Migranten konsequent als öffentliche Sündenböcke; es gebe eine systematische Demontage des Asyl- und Integrationssystems für Schutzberechtigte in Ungarn. NGOs wie Cordelia würden schrittweise in ihrer Arbeit eingeschränkt, indem ihnen oft der physische Zugang zu den Zielgruppen verweigert werde. Da Schutzberechtigten jegliche staatliche Unterstützung nach der Anerkennung verweigert werde, müssten die NGOs die Lücke in den Diensten ausgleichen, indem sie Wohnprogramme, Rechtshilfe, Sozialfürsorge, psychologische Betreuung usw. anbieten. Die 2018 eingeführten politischen Maßnahmen und das durch die Regierungspolitik entstandene allgemein feindselige Umfeld hätten tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Arbeit von Cordelia und den Zugang zu den Schutzberechtigten sowie auf deren psychischen Gesundheitszustand. Traumatisierte Flüchtlinge oder solche, die mit psychischen Problemen zu kämpfen hätten (nach internationalen Schätzungen etwa 30 - 50 % aller Schutzberechtigten), hätten zunehmend Schwierigkeiten, selbst das sehr begrenzte Angebot an Dienstleistungen der NGOs zu finden und zu nutzen. Randnummer 163 Vgl. Cordelia Foundation, Report on the mental health conditions of beneficiaries of international protection and asylum seekers in Hungary, 2018, abrufbar unter https://cordelia.hu Randnummer 164 Mit Blick auf diese Auskunftslage sind zumindest Zweifel angebracht, ob die Feststellung des Bundesamtes, allen in Ungarn sich aufhaltenden Personen stehe unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit eine Notfallversorgung in dringenden Fällen zur Abwendung von lebensgefährdenden, schweren oder bleibenden Gesundheitsschäden sowie zur Linderung von Schmerzen und Leiden zur Verfügung, Randnummer 165 Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15.07.2020, S. 7. Randnummer 166 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zutrifft. Randnummer 167 (6.) Die Hilfsangebote der Nichtregierungsorganisationen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn sind zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur noch sehr eingeschränkt vorhanden und schwer zugänglich. Ausgenommen davon sind Programme für Personen, die aufgrund ihrer Herkunft mit Ungarn verbunden sind oder die aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit für förderungswürdig befunden werden. Randnummer 168 Vgl. Aufnahmeprogramm für ausgewiesene venezolanische Bürger ungarischer Abstammung oder Aufnahme verfolgter Christen, NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 9. Randnummer 169 Die ungarische Regierung verfolgt seit dem Jahr 2015 einen sicherheitsorientierten Ansatz und erklärt die Migration u.a. als verantwortlich für Terrorismus. Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban vertritt öffentlich die Auffassung, jede Art von Migration sei an sich schlecht; die Menschen sollten dort glücklich werden, wo sie „infolge der Bestimmung Gottes“ geboren seien; in Zeiten der Pandemie sei die Migration besonders gefährlich, weshalb er vorschlage, zwei Jahre lang keinerlei Migration zu erlauben. Randnummer 170 Vgl. Redaktionsnetzwerk Deutschland, Orban will jede Art von Migration für zwei Jahre verbieten, 11.06.2021, abgerufen am 24.01.2022 unter https://www.rnd.de . Randnummer 171 Begleitet von jahrelangen fremdenfeindlichen, öffentlich finanzierten Hasskampagnen wurden und werden Personen und Organisationen angegriffen und bedroht, die sich für die Rechte von Migranten einsetzen. Randnummer 172 Vgl. HHC, Shadow Report to the Ganhri Sub-Committee on Accreditation, 18.02.2021, S. 15 f. Randnummer 173 Die Regierung stigmatisiert NGOs als „ausländische Agenten“ oder „Soros-Agenten“ und macht sie häufig zum Sündenbock für Entwicklungen, die für die Regierung ungünstig sind oder in den Augen der Öffentlichkeit als unpopulär gelten. Randnummer 174 Vgl. https://freedomhouse.org/country/hungary/freedom-world/2021 , abgerufen am 26.01.2022; NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 7, 8. Randnummer 175 Anfang 2018 zog das ungarische Innenministerium alle vom AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und Rat der Europäischen Union) finanzierten Ausschreibungen zurück mit der Folge, dass bis zum 30. Juni 2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf diese Finanzierung angewiesen waren, eingestellt wurden. Dies wirkte sich dramatisch auf die meisten Aktivitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen (NGOs, kirchliche Organisationen) aus, die zuvor nahezu ausschließlich auf AMIF-Projekten basierten. Allein für die Kalunba Non-Profit GmbH in Budapest brachen Fördermittel in Millionenhöhe weg. Randnummer 176 Vgl. Wir ermutigen die Menschen zu bleiben, Reformierte Kirche in Ungarn: Flüchtlingsprojekt "Kalunba" kämpft um Fördermittel sowie: Wir haben keine Flüchtlingskrise - wir haben eine Solidaritätskrise abgerufen am 18.01.2022 unter https://www.reformiert-info.de . Randnummer 177 Von 15 Interessenvertretungsorganisationen mit Migrationshintergrund waren im Jahr 2020 noch vier tätig; sieben Organisationen haben ihre Tätigkeit im Zeitraum nach 2010 eingestellt. Randnummer 178 Vgl. NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 14, 15. Randnummer 179 MigSzolg, die 2010 gegründet, aber nicht als formelle Organisation registriert wurde, spielte bis etwa 2015 eine wichtige Rolle bei der Integration von Migranten. Randnummer 180 Vgl. NIEM Policy Briefs 10: Flüchtlinge, die sich selbst helfen? Die Rolle der Organisationen (NGOs) für Personen mit internationalem Schutzstatus und Einwanderer in Ungarn, S. 15. Randnummer 181 m April 2018 verkündete MigSzol faktisch die Einstellung der Tätigkeit aufgrund der nur noch geringen Kapazitäten; es wird beklagt, dass in der aktuellen, von der Regierung geschaffenen Situation für NGOs kein Handlungsspielraum mehr bestehe. Randnummer 182 Vgl. www.migszol.com , Migszol-Blog, Desperate times call for new measures, 24.04.2018, abgerufen am 26.01.2022. Randnummer 183 Im Juni 2020 stellte der EuGH fest, dass das Gesetz zur Transparenz von Organisationen von 2017 (sogenanntes Stop-Soros-Gesetz bzw. LEXNGO), das von Organisationen, die Spenden aus dem Ausland erhalten, verlangt, sich als solche registrieren zu lassen, mit der EU-Rechtsprechung nicht vereinbar sei. Über zehn Monate nach dieser Entscheidung wurde das Gesetz zwar vom ungarischen Parlament aufgehoben, gleichzeitig erließ die Regierung aber ein neues Gesetz, das das staatliche Rechnungsprüfungsamt dazu verpflichtet, jährlich über den finanziellen Status von NGOs, die die „Bevölkerung beeinflussen“, zu berichten. Randnummer 184 Vgl. AI, Ungarn, Neue Gefahren nach Aufhebung des Anti-NGO-Gesetzes, https://www.amnesty-eu-laender.de , 2021/05, abgerufen am 27. Januar 2022. Randnummer 185 Amnesty International (AI) fasst die Auswirkungen des LEXNGO so zusammen, dass zwar einerseits nur eine begrenzte Anzahl von NGOs direkte rechtliche Konsequenzen erfahren habe, dass aber andererseits die bloße Bedrohung durch das Gesetz in Kombination mit dem vorherrschenden politischen Klima die Aktivitäten der betroffenen NGOs stark eingeschränkt habe. Leiter von NGOs hätten im Oktober 2020 gegenüber AI erklärt, dass staatliche und kommunale Kindergärten und Schulen die bisherige Zusammenarbeit mit „ausländisch finanzierten“ NGOs aus Angst vor politischen Konsequenzen beendet hätten. Weiter berichtet AI, es sei zu beobachten, dass Beamte aus Angst vor persönlichen Nachteilen ihre Zusammenarbeit mit NGOs einschränkten; zudem hätten die Organisationen Mitglieder verloren, insbesondere Staatsbedienstete und Spenden von ungarischen Gebern seien zurückgegangen. Organisationen mit Sitz außerhalb von Budapest seien mit einer noch schwierigeren Situation konfrontiert, da die Verabschiedung des LEXNGO dort ein besonders ausgeprägtes Klima der Feindseligkeit gegenüber „ausländisch gegründeten“ NGOs geschaffen und dazu geführt habe, dass lokale Behörden die Zusammenarbeit mit NGOs verweigerten. Auch wenn das Gesetz - ungewollt - den positiven Effekt internationaler Solidarität und finanzieller Unterstützung für NGOs gehabt habe, seien die kumulativen Wirkungen auf NGOs in Ungarn überwiegend negativ gewesen, einschließlich eines weit verbreiteten Abschreckungseffekts, Selbstzensur und Spaltungen innerhalb der zivilgesellschaftlichen Gruppen. Randnummer 186 Vgl. AI, Auswirkungen des Gesetzes zur Einschränkung von NGOs, 01.04.2021. Randnummer 187 Zur speziellen Situation der Arbeit von NGOs im Bereich der Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten für Schutzberechtigte sowie der psychologischen Betreuung wird auf die Ausführungen im Einzelnen unter (2.) und (5.) Bezug genommen. Randnummer 188 Zusammenfassend stellt sich die Situation so dar, dass zwar noch einzelne NGOs sich im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten für in Ungarn befindliche, anerkannte Schutzberechtigte einsetzen (Menedék, BMSZKI, Kalunba?, Cordelia Foundation, HHC) und durchaus engagiert bemüht sind, die Lücken, die durch die Verweigerung jeglicher staatlicher Unterstützung in allen Bereichen entstanden sind, auszugleichen. Vor allem im Wohnungssektor beschränkt sich ihr Angebot aber auf Nothilfen in Ausnahmefällen für einen begrenzten Personenkreis. Auch die sonstigen Sozialleistungen, psychologische Versorgung sowie allgemeine Integrationsleistungen, insbesondere im Bildungssektor sind real nicht oder nur noch schwer erreichbar und werden aufgrund gezielter Maßnahmen des ungarischen Staates so behindert, dass von keiner längerfristigen Sicherheit der Unterstützungsleistungen ausgegangen werden kann. Noch schwerer zugänglich sind die Angebote der NGOs für aus einem EU-Mitgliedstaat zurückkehrende Schutzberechtigte, da staatlicherseits eine Kontaktaufnahme in keiner Weise unterstützt oder gefördert, sondern im Gegenteil behindert wird. Randnummer 189 Aufgrund der geringen Zahl von Langzeitzuwanderern in Ungarn haben sich überdies keine großen Zuwanderergemeinschaften gebildet, insbesondere keine muslimisch geprägten, die Schutzberechtigte unterstützen könnten. Randnummer 190 Vgl. NIEM Policy Briefs 6: Ressourcen und Strategien für die erfolgreiche soziale Integration von muslimischen Frauen mit internationalem Schutzstatus in Ungarn, S. 5. Randnummer 191 (7.) Das Gericht kann in diesem Verfahren im Ergebnis offen lassen, ob sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die aktuelle Situation für alle Schutzberechtigten, also auch für alleinstehende, arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen so darstellt, dass im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sein werden. ... Randnummer 192 Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stellt sich bei Gesamtbetrachtung aller Umstände die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Ungarn insgesamt zunehmend schwierig dar. Auch wenn diese nach ihrer Rückkehr nach Ungarn dort weiterhin als Schutzberechtigte behandelt werden ... Randnummer 193 existieren keine den Lebensunterhalt sichernden staatlichen Sozialleistungen. Den Rückkehrern steht zwar der ungarische Arbeitsmarkt mit Ausnahme des relativ großen Sektors der öffentlichen Verwaltung, des Bildungs- und Gesundheitswesens, der nur ungarischen Staatsangehörigen zugänglich ist, offen. Grundsätzlich bestehen auch gewisse Chancen zur Beschäftigung. Aber selbst eine mit dem ungarischen Mindestlohn entlohnte Tätigkeit deckt in vielen Fällen nicht die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Person, was sich in der Quote der unter der Armutsgrenze lebenden Schutzberechtigten, die auf über 50 - 60 % geschätzt wird, widerspiegelt. Die einzige Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung besteht häufig in der Annahme von illegalen Arbeitsangeboten. Die Unterbringung für anerkannte Schutzberechtigte erweist sich als schwierig bis unmöglich. Staatliche Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte existieren ebenso wenig wie staatliche Unterstützungsleistungen für die Anmietung von Wohnraum. Der Krankenversicherungsanspruch für zurückgeführte Schutzberechtigte ist erloschen, eine kostenlose medizinische Notversorgung ist nach der Erkenntnislage nicht ausnahmslos gewährleistet. Nach allem wird auch für alleinstehende, nicht vulnerable Personen im Einzelfall zu prüfen sein, in welchem Umfang die in Ungarn aktuell noch erreichbaren Leistungen durch nichtstaatliche Hilfs- und Unterstützungsorganisationen auch im Zeitverlauf gesichert sind, um bei der Gefahrenprognose gänzlich fehlende staatliche Existenzsicherungsleistungen ersetzen zu können, und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen unbeachtlich sind, etwa wenn sie sich auf Nothilfe in Ausnahmefällen für einen begrenzten Personenkreis beschränken, sie real nicht oder nur schwer erreichbar sind oder - wie in Ungarn - gezielte staatliche Maßnahmen, welche die Tätigkeit solcher Hilfsorganisationen zu behindern oder zu untersagen bestimmt sind, zu beachtlichen Einschränkungen der Unterstützungstätigkeit führen. Randnummer 194 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 -, juris Rn. 29, im konkreten Fall offen gelassen. Randnummer 195 Die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebotenen Niveau muss zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch für einen zeitlich erweiterten Prognosespielraum feststehen, denn wie die Art. 20 ff der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) verdeutlichen ist der Inhalt des internationalen Schutzes perspektivisch auf einen dauerhaften Aufenthalt von jedenfalls einem bzw. drei Jahren und gegebenenfalls länger angelegt (vgl. Art. 24 der RL 2011/95/EU). Randnummer 196 Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 37, 45 für den Begriff der Niederlassung am Ort des internen Schutzes. Randnummer 197 Dabei ist einerseits sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geforderten Niveau auch in der ersten Phase des Aufenthalts im Mitgliedstaat prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Andererseits ist ein wie auch immer bestimmter „Sicherheitsaufschlag“ auf das durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Voraussetzung für die Rückkehr auch nicht zur „Abfederung“ von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheiten zu rechtfertigen. Randnummer 198 Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 46. Randnummer 199 Gemessen daran ist jedenfalls für die Situation der Gruppe der nicht uneingeschränkt arbeitsfähigen, ggf. vulnerablen Personen unter Berücksichtigung der Erkenntnislage und ihres regelmäßig besonderen Bedarfs in aller Regel nicht davon auszugehen, dass sie die für die Schaffung adäquater, menschenwürdiger Lebensverhältnisse in Ungarn erforderliche besondere Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit aufbringen und ihren Lebensunterhalt zumindest auf niedrigem Niveau für den zugrunde zulegenden zeitlich erweiterten Prognosespielraum durch Arbeit sicherstellen können werden. Maßgeblich ist dabei eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) zu ermitteln. Randnummer 200 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn 10.“ Randnummer 201 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht - nach eigener Prüfung - an. Auch aus den neuesten Erkenntnismitteln zu Ungarn, insbesondere den vom (österreichischen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herausgegebenen „Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn“, Stand: 14. November 2023, sowie dem Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA), „Country Report: Hungary“, Stand: 31. Dezember 2013, vom 20. Juli 2024, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die vom Verwaltungsgericht Aachen beschriebe Situation für aus Deutschland nach Ungarn zurückgeführte Schutzberechtigte sich inzwischen signifikant verbessert haben könnte. Randnummer 202
  2. b)Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls steht vorliegend zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Kläger zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung einer längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Seiten Ungarns mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Randnummer 203 Für die Prognose der bei einer Rückkehr nach Ungarn drohenden Gefahren ist davon auszugehen, dass die im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband zurückkehrt. Daher ist vorliegend für die Rückkehrprognose zu unterstellen, dass die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kläger zu 1 und 2 sowie ihre insgesamt vier minderjährigen Kinder gemeinsam zurückkehren würden. Randnummer 204 Nach der Erkenntnislage steht fest, dass die Suche nach einer geeigneten menschenwürdigen Unterkunft für die sechsköpfige Familie ohne staatliche Hilfe und ohne Einkommen überaus schwierig bis aussichtslos sein wird. Es fehlt bereits an der notwendigen Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf dem durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geforderten Niveau in der ersten Phase des Aufenthalts, da weder staatliche Unterbringungs- oder Unterstützungsleistungen noch gesicherte Leistungen privater Organisationen für Rückkehrer zur Verfügung stehen. Die sechsköpfige Familie wäre also völlig auf sich selbst gestellt. Nach der Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in Ungarn noch tätigen NGOs und sonstigen Hilfsorganisationen allenfalls alleinstehenden Männern und in Ausnahmesituationen alleinstehenden Frauen eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit bieten können, aber nicht Familien und Paaren mit Kindern. Mit den ihnen aktuell noch zur Verfügung stehenden Mitteln können die zivilen Organisationen nach den vorliegenden Erkenntnissen bereits den Bedarf der in Ungarn befindlichen anerkannten Schutzberechtigten nicht mehr decken. Gleiches gilt für die Sicherung des Lebensunterhalts. Aufgrund der geringen Zahl von Langzeitzuwanderern in Ungarn haben sich auch keine Zuwanderergemeinschaften gebildet, jedenfalls keine muslimisch geprägten, von denen die Kläger Unterstützung erhalten könnten und die das in Ungarn für eine soziale Absicherung wichtige - Schutzberechtigten typischerweise fehlende - familiäre Netzwerk ersetzen könnten. Irgendwelche Kontakte der Kläger zu in Ungarn befindlichen Personen, die sie unterstützen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 205 Selbst wenn es gelingen sollte, die Kläger für eine gewisse Übergangszeit vorübergehend unterzubringen und zu versorgen und dies mit Blick auf die Kinder für ausreichend und zumutbar erachtet würde, ist es zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es den Klägern zu 1 und zu 2 gelingen wird, für den in den Blick zu nehmenden erweiterten Prognosespielraum den Lebensunterhalt der sechsköpfigen Familie zumindest auf einem Niveau sicher zu stellen, das eine existenzielle Notlage ausschließen wird. Da nach den dargelegten Erkenntnissen bedarfssichernde Sozialleistungen des ungarischen Staates nicht existieren bzw. erreichbar sind, wird die Familie den Lebensunterhalt ausschließlich durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf der Familie mit Blick auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterbringung der Kinder im Alter von knapp zwei bis elf Jahren deutlich erhöht ist. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1 und 2 eine Arbeit finden werden, aus deren Einkünften dieser - erhöhte - Bedarf der Familie im Sinne eines absoluten Existenzminimums gedeckt werden kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 keine Berufsausbildung besitzen und ausschließlich Kurdisch-Badinani sprechen. Allein aufgrund der Sprachprobleme, aber auch aufgrund der fehlenden beruflichen Qualifikation werden weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 auf dem ungarischen Arbeitsmarkt in naher Zukunft eine Chance haben, ein Einkommen zu erwirtschaften, das die menschenwürdige Unterbringung und die Versorgung der sechsköpfigen Familie sicherstellen könnte. Die Klägerin zu 2 wird schon aufgrund ihrer Sprachschwierigkeiten, ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit und ihrer eingeschränkten Einsatzfähigkeit als Mutter von vier minderjährigen Kindern, darunter ein Kleinkind, bei realistischer Betrachtung nic

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