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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 68/24 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdeg

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstands - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Klage gegen die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Leitsatz Die (bereits in einem Eingliederungsverwaltungsakt im Einzelnen geregelte) konkrete Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II iVm § 45 SGB III bemisst sich in ihrem Wert nach § 144 Abs 1 S 1 SGG. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. Februar 2024, S 11 AS 1576/21, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) i. V. m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III). Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  2. April 2021 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  3. November und
  4. Dezember 2021) bewilligte der Beklagte dem 1966 geborenen, alleinstehenden Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Mai 2021 bis April
  5. Randnummer 3 Nach Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts am
  6. Juli 2021 wies er den Kläger mit Bescheid vom
  7. Juli 2021 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 SGB III der Maßnahme zur beruflichen Eingliederung „TAFF Training - Aktivierung - Förderung - Fortschritt“ für die Zeit vom
  8. August 2021 bis
  9. Februar 2022 zu. Randnummer 4 Unter dem
  10. Juli 2021 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er lehne diese Maßnahme ab. Er könne keinerlei Sinn und Notwendigkeit erkennen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Oktober 2021 als unbegründet zurück. Die angebotene Maßnahme entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Randnummer 5 Mit der am
  12. November 2021 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Zuweisungsbescheid gewandt. Randnummer 6 Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom
  13. November 2021 festgestellt, dass wegen der Nichtteilnahme an der o.g. Maßnahme das Arbeitslosengeld II in den Monaten Dezember 2021 bis Februar 2022 um 30 Prozent des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs gekürzt werde. Dies hat er mit Änderungsbescheid vom
  14. November 2021 umgesetzt. Randnummer 7 Den dagegen seitens des Klägers erhobenen Widerspruch hat der Beklagte nach erfolgter Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom
  15. März 2022 zurückgewiesen. Ein Klageverfahren ist beim Sozialgericht Magdeburg anhängig (S 11 AS 226/22). Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  16. Dezember 2021 hat der Beklagte den Zuweisungsbescheid vom
  17. Juli 2021 mit Wirkung zum
  18. Dezember 2021 aufgehoben. Das Maßnahmeziel könne nicht mehr erreicht werden. Randnummer 9 Mit Gerichtsbescheid vom
  19. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Zuweisung zur Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Dessen Ziel sei es gewesen, unterstützende Maßnahmen in Vorbereitung auf die Integration in den regulären Arbeitsmarkt durchzuführen und so die Teilnehmer an die Bedingungen des regulären Arbeitsmarktes heranzuführen. Im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Klägers und den Umstand, dass er seit Jahren keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt habe, sei die Maßnahme nach § 10 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 SGB II zumutbar gewesen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung unter Bezug auf eine Entscheidung des
  20. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt ( L 2 AS 131/23 B ) auf die Möglichkeit der Berufung hingewiesen. Randnummer 11 Der Kläger hat am
  21. März 2024 Berufung eingelegt. Randnummer 12 Mit gerichtlichen Schreiben vom
  22. Dezember 2024 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der Wert des Streitgegenstands § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). nicht über 750 € liege. Er ist auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung beim Sozialgericht sowie auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss des Senats hingewiesen worden. Randnummer 13 Der Kläger hat unter dem
  23. Januar 2025 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht beantragt. Die Berufung nehme er nicht zurück. Randnummer 14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beilegten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. II. Randnummer 15 Der Senat hat von der Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG Gebrauch gemacht. Darauf sind die Beteiligten zuvor mit gerichtlichem Schreiben vom
  24. Dezember 2024 hingewiesen worden. Randnummer 16 Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich bereits aus § 105 Abs. 3 SGG. Danach gilt der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts als nicht ergangen, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG gestellt worden ist. Ein solcher Antrag ist nur möglich, soweit die Berufung nicht zulässig ist (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom
  25. Januar 2017, B 13 R 33/16 BH [18], juris). Randnummer 17 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Rechtsstreit ist mithin weiterhin beim Sozialgericht anhängig. Randnummer 18 Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht statthaft. Randnummer 19 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der angegriffene Zuweisungsbescheid eine (regelnde) Zuweisung des Klägers zu einer Arbeitsgelegenheit beinhaltet hätte (vgl. BSG, Urteil vom
  26. August 2011, B 4 AS 1/10 R [21]). Randnummer 20 Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Randnummer 21 Die Regelung im Einzelnen für die verpflichtende Teilnahme des Klägers an der Maßnahme erfolgte bereits im Eingliederungsverwaltungsakt vom
  27. Juli
  28. Dort heißt es unter Nr. 3: Randnummer 22 Sie werden verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Darüber hinaus werden Sie verpflichtet, folgende konkrete Bemühungen zur Erreichung des unter Punkt 2 benannten Ziels zu unternehmen und nachzuweisen: Randnummer 23 Regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme „TAFF – Training – Aktivierung – Förderung - Fortschritt“ Randnummer 24 • Die Teilnahme erfolgt bei freier Kapazität und nach Zuweisung gemäß Bescheid Randnummer 25 • Träger der Maßnahme: O. K. Schule Randnummer 26 • Inhalt der Maßnahme: Unterstützende Maßnahmen in Vorbereitung auf den Integrationsprozess Randnummer 27 • Ziel der Maßnahme: Heranführung an die Bedingungen des regulären Arbeitsmarktes Randnummer 28 • Maßnahmezeiten: sind nach erfolgter Zuweisung dem Bescheid zu entnehmen Randnummer 29 • Die Maßnahme ist nach erfolgter Zuweisung anzutreten. Randnummer 30 • Im Falle einer Erkrankung ist der Träger der Maßnahme unverzüglich zu informieren und Randnummer 31 innerhalb von drei Arbeitstagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Träger Randnummer 32 vorzulegen. Randnummer 33 • Sollte am Tag des Antritts der Maßnahme eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, ist die Randnummer 34 Maßnahme am ersten Maßnahmetrag nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit Randnummer 35 anzutreten. In diesem Fall wirkt die unten genannte Rechtsfolgenbelehrung auf Randnummer 36 den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort. Randnummer 37 • Sie sind verpflichtet an der Maßnahme ohne unentschuldigte Fehlzeiten teilzunehmen“. Randnummer 38 Es folgt die Rechtsfolgenbelehrung. Randnummer 39 Der Zuweisungsbescheid vom
  29. Juli 2021, gegen den sich der Kläger hier richtet, ist mithin kein regelnder Verwaltungsakt, sondern lediglich eine behördliche Vorbereitungshandlung (vgl. BSG, Urteil vom
  30. August 2011, a.a.O.). Die Bedeutung erschöpft sich darin, im Falle der Verletzung der Teilnahmeobliegenheit Grundlage der Prüfung einer Sanktion nach § 31 SGB II zu sein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom
  31. November 2022 [19] m.w.N., BSG, Beschluss vom
  32. August 2017, B 4 AS 223/17 B [3], juris). Die Klage ist folglich auf eine betragsmäßig konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, im Rahmen dessen die Zumutbarkeit der Maßnahme zu überprüfen ist. Randnummer 40 Die Berufung ist mithin nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € übersteigt. Randnummer 41 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der wirtschaftliche Wert des Zuweisungsbescheids bemisst sich an der Höhe einer möglichen Sanktion. Der Beklagte hat mit Bescheid vom
  33. November 2021 eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent festgestellt und mit Änderungsbescheid vom
  34. November 2021 die Leistungen für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 um monatlich 133,80 € gekürzt. Der wirtschaftliche Wert beläuft sich mithin auf insgesamt 401,40 € (133,80 € x 3 Monate). Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert von 750 € nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.