Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - Beschaffung von Anschauungsmaterial für Referat vor Unterrichtsbeginn - Blumenpflücken - Verkehrsunfall - Wegeunfall - Abweg - Arbeitsgerät - sachliche
§ 2Nr.
38, Rn. 14). Schulischer Aufsicht unterlag der Kläger nach eigener Darstellung beim Holen der Sonnenblume nicht. Randnummer 28 Zwar kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (s. dazu bereits BT-Drucks. VI/1333 S. 4 zu Buchst a). Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes i.w.S., der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, „Ort der Tätigkeit“ und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt (BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 8/16 R,
§ 2Nr.
38, Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Sonnenblumenfeld war grundsätzlich kein Lernort. Randnummer 29 Zudem besteht nicht an allen außerschulischen Lernorten (ein solcher unterstellt) für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich beginnt. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Unfallversicherungsschutz, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zur Vorbereitung, Festigung und Vertiefung des Lernstoffs zu Hause oder an anderen Orten im Verantwortungsbereich der Eltern erledigen (BSG, Randnummer 30
- November 1980 - 8a RU 84/79, SozR 2200 § 548 Nr. 53; BSG,
- März 1981 - Randnummer 31 2 RU 29/79, juris; BSG,
- Januar 1984 - 2 RU 74/82, juris). Demgemäß hat das BSG Schüler, die im häuslichen Bereich unterrichtsvorbereitend ein Werkstück erstellen (BSG,
- Februar 1979 - 2 RU 107/77, SozR 2200 § 539 Nr. 54), ebenso wenig für versichert erachtet wie solche, die für die schulische Foto-AG in der Altstadt ohne weitere Aufsicht fotografieren (BSG,
- Mai 1988 - 2 RU 5/88, juris). Der Senat unterstellt den Vortrag des Klägers als zutreffend, seine Lehrerin habe zu Beginn des Schuljahres alle Schüler/Schülerinnen aufgefordert, zum Erhalt einer besonders guten Note Anschauungsmaterial für den Vortrag mitzubringen und dies von seinen Mitschülern auch so umgesetzt wurde. Insoweit erübrigt sich die hilfsweise angeregte Beweiserhebung zu dieser Behauptung. Der Senat hält diesen Vortrag auch für glaubhaft. Darin liegt aber ein vergleichbarer Fall zu den aufgezählten Fällen (Anfertigen einer Hausarbeit mit mündlicher Präsentation; siehe auch BSG,
- Januar 2018 - B 2 U 8/16 R,
§ 2Nr.
38 Rn. 15). Randnummer 32 Dies findet seine Parallele im Unfallversicherungsschutz der Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII). Dort ist Voraussetzung, dass die Hochschule eine inhaltlich-organisatorische Mitverantwortung trägt. Diese besteht typischerweise aus verschiedenen Elementen, die im Rahmen einer Gesamtwertung unter Einbeziehung der zeitlich-räumlichen Zusammenhänge, der Organisation, der Leitung, des Teilnehmerkreises, der Ankündigung und der Kostentragung zu würdigen sind. Die Hochschule muss Gelegenheit haben, auf die zeitliche und/oder örtliche Durchführung bzw inhaltliche Ausgestaltung Einfluss zu nehmen, z.B. durch inhaltliche Vorgaben oder durch die Begleitung der Studierenden während einer Exkursion (BSG,
- Juni 2023 - B 2 U 19/21 R, juris Rn. 16). Randnummer 33 Vergeblich beruft sich der Kläger auf das Urteil des BSG,
- März 1981 (2 RU 29/79). Der Senat unterstellt dabei zu Gunsten des Klägers, dass die Lehrerin bei Verwendung von Anschauungsmaterial im Rahmen des Vortrags eine bessere Note in Aussicht gestellt hatte. Eine konkrete Weisung, bestimmtes Anschauungsmaterial von einem bestimmten Ort (dort: Probe aus einem konkreten Tümpel; vgl. BSG,
- März 1981, 2 RU 29/79, juris) mitzubringen, lag nicht vor. Der Kläger behauptet auch nicht sinngemäß, die Lehrerin hätte ihn zum Mitbringen von Sonnenblumen (schon gar nicht von einem bestimmten Feld) oder auch nur allgemein von Korbblütlern aufgefordert. Es ist auch fernliegend, dass eine besonders gute Note ausschließlich vergeben werden sollte, wenn Anschauungsmaterial im Vortrag verwendet wurde. Dies behauptet der Kläger ebenfalls nicht. Vielmehr war es den Schülern freigestellt, ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschafften, um den Vortrag zu halten. Zutreffend hebt auch der Kläger seinen Gestaltungsspielraum hervor. Die Vorbereitung eines Vortrags ist - wie jede Hausarbeit - unmissverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen und uneingeschränkt dem privaten Bereich der Schüler zugewiesen worden, der jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht entzogen ist. Das gilt sowohl in räumlicher Hinsicht (BSG,
- Dezember 1984 - 2 RU 33/83, SozR 2200 § 549 Nr. 9) als auch bezüglich der sachlichen Voraussetzungen der Aufgabe, die gerade keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge enthält, unter denen das BSG in anderen Fällen Versicherungsschutz bejaht hat (BSG,
- Mai 1988 - 2 RU 5/88, juris Rn. 17). Randnummer 34 3.a) Ein versicherter Weg zur Schule liegt nicht vor. „Weg“ ist die Strecke zwischen einem Startpunkt (hier: elterliche Wohnung des Versicherten) und einem Zielpunkt (hier: der Schule). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg und einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit am Leistungsort erst aufzunehmen (BSG,
- August 2017 - B 2 U 1/16 R, juris Rn. 13; siehe auch BSG,
- März 2023 - B 2 U 3/21 R,
§ 8Nr.
83). Randnummer 35 Die Unfallstelle liegt südlich der Schule auf der L .. zwischen den Ortschaften N. (S.) und A.; die elterliche Wohnung dagegen im Norden der Schule. Der Kläger ist (unstreitig) morgens an seiner Schule vorbeigefahren. Randnummer 36 Auch seine Handlungstendenz war es zum Unfallzeitpunkt nicht, die Schule zu erreichen; der Kläger war bewusst an der Schule vorbeigefahren. Ein Versehen lag nicht vor (anders der Fall in BSG, 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R,
§ 8Nr.
25,
§ 2Nr.
10). Insoweit kann der Senat offenlassen, ob das Kriterium der objektivierten Handlungstendenz jedenfalls in der Schülerunfallversicherung untauglich ist. Für eine spielerische Betätigung insbesondere im Rahmen gruppendynamischer Prozesse ist nichts erkennbar. Der Vortrag sollte auch nicht in Gruppenarbeit erstellt werden (siehe dazu näher Westermann, jurisPR-SozR 14/2018 Anm. 5). Randnummer 37 Vielmehr hat der Kläger die Zielrichtung seines Weges aus privaten Gründen abgeändert, so dass ein sogenannter Abweg vorlag (dazu allgemein Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 240). Randnummer 38 Eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges bestand ebenfalls nicht. Diese liegt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn die Unterbrechung durch die private Tätigkeit zeitlich und räumlich ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen und ganz nebenher“ erledigt werden kann (siehe z. B. BSG, 28. Juni 2022, B 2 U 16/20 R, juris Rn. 21; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 38a). Dies war hier nicht der Fall. Die Unfallstelle lag deutlich (rund 1,5
- km)entfernt von der Schule. Randnummer 39
- c)Es bestand auch kein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Unter Unfallversicherungsschutz steht danach „das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.“ Diese Vorschrift gilt nicht nur für nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern für alle nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personen (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 47). Randnummer 40
- aa)Versichert ist nach fast allgemeiner Ansicht nicht nur die Erstbeschaffung einer Schutzausrüstung, sondern auch die Erstbeschaffung von Arbeitsgerät (vgl. Bayerisches LSG, 9. Dezember 2014 - L 2 U 474/10, juris Rn. 49; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Holtstraeter, SGB VII § 8 Rn. 134; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 3). Der Wortlaut zwingt keinesfalls zu einer anderen Auslegung (so aber Köhler, VSSR 2015, 331); die Wendung „deren Erstbeschaffung“ bezieht sich auch auf Arbeitsgeräte. Da Schutzausrüstungen schon von der Definition des Arbeitsgeräts erfasst sind, dient die Erwähnung dieser nur der Klarstellung (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 52; LPK-SGB VII/Ziegler SGB VII § 8 Rn. 341; siehe auch BeckOGK/Ricke/Kellner, SGB VII § 8 Rn. 412). Hier sind die Gesetzesmaterialien deutlich: „In Nummer 5 wird der bisherige Versicherungsschutz beim Umgang mit Arbeitsgeräten (§ 549 RVO) auf die Erstbeschaffung auf Veranlassung des Unternehmers erweitert; ferner wird klargestellt, daß sich die Vorschrift auch auf Schutzausrüstungen bezieht.“ (BT-Drs. 13/2204 S. 77). Randnummer 41 Zudem ließen sich das (versicherte) Erneuern und eine (unversicherte) Erstbeschaffung von Arbeitsgerät kaum sinnvoll abgrenzen. Randnummer 42
- bb)Die erstmals zu beschaffende Sonnenblume ist ein Arbeitsgerät. Unter „Arbeitsgerät“ ist jeder Gegenstand zu verstehen, der seiner Zweckbestimmung nach zur Erledigung einer versicherten Tätigkeit geeignet ist und hauptsächlich genutzt wird (BSG, 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R,
§ 8Nr.
39 Rn. 32). Dies trifft nicht nur auf Gegenstände zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern ebenso auf Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind. Entscheidend ist, dass der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird (BSG,
- Juni 2024 - B 2 U 8/22 R, Rn. 13, juris m.w.N.). Als Arbeitsgerät können bei Schulkindern beispielsweise Schulbücher, Schulhefte oder der Tuschkasten verstanden werden (Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 258; BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 406, 409). Der Begriff kann ausgehend von seiner Zielrichtung weit verstanden werden. Auch Geschäftsunterlagen können Arbeitsgerät i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sein (BSG,
- November 2000 - B 2 U 39/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3, Rn. 29). Randnummer 43 Anschauungsmaterial für einen Vortrag (hier: die Sonnenblume) kann grundsätzlich bei Beschäftigten (z.B. einer Lehrperson oder einem hauptberuflichen Referenten) als Arbeitsgerät angesehen werden. In der Schülerunfallversicherung gilt nichts Anderes. Die Blume sollte im Rahmen des schulisch geforderten Vortrags entsprechend eingesetzt werden. Randnummer 44 cc) Diese Erstbeschaffung eines Arbeitsgeräts geschah aber nicht auf Veranlassung durch die Schule. Randnummer 45 Das Gesetz verwendet den Begriff „Veranlassung“ und nicht „Anweisung“. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine verschiedenartige Verwendung des Wortes Veranlassung festzustellen. Es kann Randnummer 46 die Erteilung eines Auftrags oder Randnummer 47 den Grund für etwas Randnummer 48 angeben (https://de.wiktionary.org/wiki/Veranlassung) Randnummer 49 bzw. Randnummer 50 ein Betreiben (Beispiel: Auf Veranlassung der Geschäftsleitung wird alles Weitere/das Nötigste in die Wege geleitet) oder Randnummer 51 den Anlass, den Beweggrund für etwas, (Beispiel: Wir sehen/haben keine Veranlassung, unsere Meinung zu ändern) Randnummer 52 bezeichnen (PONS Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache, © PONS GmbH, Stuttgart 2015.) Randnummer 53 Allerdings kann das Gesetz hier nur im Sinne der ersten Variante verstanden werden. Denn so soll nicht eine Handlungstendenz ausgedrückt werden. Diese liegt bei der Beschaffung eines Arbeitsgeräts stets vor. Nachvollziehbar nennt der Duden als Synonyme zu Veranlassung Anordnung, Anweisung, Aufgabe, Auftrag (https://www.duden.de/synonyme/Veranlassung). Randnummer 54 Auch die Verwendung des Wortes Veranlassung in § 135 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB VII und § 2 Nr. 3 SGB VII legt ein Verständnis im Sinne einer allgemeinen Weisung (hier: auf die Verwendung bestimmter und nicht unbestimmter Geräte im weitesten Sinne) nahe. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Anderes (BR-Drucks. 263/95, S. 220). Randnummer 55 Eine besondere Aufforderung im Einzelfall (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII) muss allerdings nicht vorliegen. Vielmehr reicht eine generelle Anordnung aus (Köhler, VSSR 2015, 331). Bei Schülern und Studenten ist es beispielsweise nach allgemeiner Auffassung ausreichend, wenn sich aus dem Lehrplan ergibt, dass ein bestimmtes Buch oder ein anderer Gegenstand für den Unterricht erforderlich ist und deswegen beschafft wird (BSG,
- August 1992 - 2 RU 41/91, juris; Krasney in: Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII-Komm, § 8 SGB VII Rn. 616; Keller in: Hauck/Noftz/Keller, SGB VII, § 8 SGB VII Rn. 53c; BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 418). Dabei ist es z. B. bei Studenten nicht erforderlich, dass die Universität ein bestimmtes Buch empfiehlt; vielmehr genügt es, wenn sich aus dem Studium ergibt, dass bestimmte Fachbücher anzuschaffen sind, wobei es dem Studenten überlassen bleibt, welches er sich beschafft (Krasney in Krasney u. a., § 8 Rn. 616; Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, § 8 SGB 7, Rn. 53d; Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, § 8 SGB VII, Rn. 264). Bei Schülern zählt auch der Kauf neuer Schulhefte dazu, wenn alte vollgeschrieben sind (BeckOGK/Ricke/Kellner, § 8 SGB VII Rn. 417; siehe auch BSG,
- August 1992 - 2 RU 41/91, juris). Insbesondere an dem letzten Beispiel wird deutlich, dass eine allgemeine Anweisung genügt. Eine konkrete Aufforderung ist nicht nötig. Randnummer 56 Hier erfolgte der Versuch der Besorgung der Sonnenblume nicht „auf Veranlassung“ der Schule bzw. eines Lehrers, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers einen allgemeinen Hinweis unterstellt, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig wäre. Auch einem 15-jährigen Schüler müsste klar gewesen sein, dass es hier keine Billigung oder gar allgemeine Anweisung der Schule geben konnte. Denn das Feld und damit auch die darauf befindlichen Sonnenblumen standen im Privateigentum eines Bauern. Eine Aufforderung einer Lehrerin, Sonnenblumen von dort mitzunehmen, wäre die Aufforderung zu einer Straftat gewesen. In diesem Sinne konnte der Kläger eine (unterstellte) Aufforderung nicht verstehen, so dass sie auch aus seiner Sicht nicht vorliegen konnte. Zwar schließt verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Dies ist aber von der Frage einer (hinreichend klaren) Veranlassung abzugrenzen. Randnummer 57 Abgesehen davon wäre ein unterstellter pauschaler Hinweis, die Verwendung von Anschauungsmaterial wäre vorteilhaft, keine Veranlassung im Sinne dieser Vorschrift. Denn es hätten auch verschiedene andere (legale) Möglichkeiten für eine entsprechende Demonstration zur Verfügung gestanden. Korbblütlern gehören - wie dem Kläger durch die Vorbereitung seines Vortrags bekannt gewesen ist - zu einer der größten Familien, die es im Pflanzenreich gibt. Über 1.600 Gattungen mit über 24.000 Arten weltweit gehören dazu wie z.B. auch Gänseblümchen, Margeriten, Färberkamille, Kornblumen, Löwenzahn und Dahlien (https://de.wikipedia.org/wiki/Korbbl%C3%BCtler). Diese finden sich regelmäßig und massenhaft auch anderenorts. Beim Pflücken einer solchen Blume im Garten des elterlichen Hauses oder zumindest benachbarter Wiesen (siehe die Übersicht bei Google-Maps und die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung) hätte der Kläger auch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung gestanden. Das Pflücken einer anderen Blume oder auch Verwenden von entsprechenden Fotografien oder (selbst gefertigten) Skizzen - insbesondere bei Verwendung von PowerPoint - wäre möglich gewesen. Schließlich wäre auch nach dem Vortrag des Klägers das Referat ohne Anschauungsobjekt erlaubt gewesen. Die Entscheidung, was hier im Rahmen der Hausarbeit (Vorbereitung des Referats) getan werden muss, fällt in den elterlichen Verantwortungsbereich bzw. den des Schülers (vgl. BSG,
- Januar 2018 - B 2 U 8/16 R, juris Rn. 20). Randnummer 58 Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu jeder anderen Hausarbeit. Bei der übergroßen Mehrheit der Hausaufgaben (der üblichen schriftlichen Schularbeit) wird ein körperlicher Gegenstand erzeugt bzw. beschafft, der dann im Unterricht verwandt wird. Denkbar ist es sogar, dass hierbei auch Fotos oder ähnliches in eine schriftliche Hausarbeit eingeklebt werden. Dieses Anfertigen einer Hausarbeit steht aber auch dann nach allgemeiner Auffassung nicht unter Versicherungsschutz. Dieser ist in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten wie hier grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (so BSG,
- Januar 2018 - B 2 U 3/16 R,
§ 8Nr.
64 Rn. 18 f). Randnummer 59 Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein sehr enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (BSG, 23. Januar 2018 - B 2 U 3/16 R,
§ 8Nr.
64 Rn. 19; BSG, 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R,
§ 8Nr.
45 Rn. 20; BSG, 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R,
§ 8Nr.
32). Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind (BSG, 30. Januar 2020 - B 2 U 9/18 R, juris Rn. 16 - 17; BSG, 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R,
§ 8Nr.
5). Randnummer 60 Ein besonders enger Zusammenhang mit dem Schulbesuch als solchen kann hier nicht festgestellt werden. Eine unversicherte Hausarbeit fällt nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie zufällig in zeitlicher Nähe zum Beginn des allgemeinen Schulunterrichts aufgeführt wird. Randnummer 61 Das fragliche Referat sollte zudem erst Stunden später gehalten werden (5. bzw. Randnummer 62 6 Stunde); der Unfallort ist rund 1,5 km von der Schule und dem Schulweg entfernt. Selbst dies alles ist rein zufällig, da der Kläger die Blume (oder einen anderen Korbblütler) auch schon am Vortag ganz woanders hätte pflücken können. Es stand im Belieben des Klägers bzw. seiner Eltern, wann und wie diese Hausarbeit erledigt werden sollte. Randnummer 63
- d)Für das Vorliegen eines Betriebsweges gibt es keine Anhaltspunkte. Betriebswege beruhen auf einer außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordnete zusätzlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte (vgl. BSG, 31. August 1983 - 2 RU 31/82, SozR 2200 § 548 Nr. 63 S 175 f; vgl. auch BSG, 27. November 2018, B 2 U 7/17 R, Rn. 12, juris). Hier gilt nichts Anderes als oben und 3
- a)und
- c)ausgeführt. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG richtet sich hier nach dem Unterliegen des Klägers. Randnummer 65 Der Senat hat die Revision zugelassen, da aus seiner Sicht zumindest noch ein Klärungsbedarf bezüglich der Frage der Auslegung der „Veranlassung“ in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII besteht. Randnummer 66 Berichtigungsbeschluss vom 19.05.2025 Randnummer 67 Das Urteil des Senats vom 27. März 2025 wird dahin berichtigt, dass das Jahr der letzten mündlichen Verhandlung mit 2025 bezeichnet und in der Amtsbezeichnung der Richterin U. das Wort ehrenamtliche ohne den Endbuchstaben „n“ verwendet wird. Randnummer 68 Gründe: Randnummer 69 Das berichtigte Urteil ist im Sinne von § 138 SGG falsch, weil es sich bei dem Datum der letzten mündlichen Verhandlung um das allen Beteiligten aus der Teilnahme an der Verhandlung bekannte Jahr handelt und die Erwähnung der ehrenamtlichen Richterin auf die Präposition „durch“ nach allgemeinem Wissen im vierten Fall zu erfolgen hat. Randnummer 70 Der Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.