Aufgabe der Praxis im Alter abzusichern, müsse ein anderes Finanzierungssystem wie etwa ein Umlageverfahren analog der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 153 ff. SGB 6) zugrunde gelegt werden. Dabei sei selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe der erworbenen Entgeltpunkte und der daraus zu zahlenden Renten proportional abhängig von der Anzahl der Beitragsmonate und der Höhe der Beiträge (§§ 63 ff. SGB 6). Randnummer 7 Die Regelungen des VST zum Erwerb der an die Zahlung der Mindestbeiträge anknüpfenden 1.200 Rentenpunkte verstießen zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Danach müssten die Bedingungen und Voraussetzungen in Bezug auf den Punkteerwerb und die Höhe des Rentenanspruchs für alle Mitglieder gleich sein. Das VST behandele indes Mitglieder, die dem Beklagten - wie er - bis zum
1 VST Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls monatliche Beiträge in der Höhe zahlten, die ein Angestellter in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen habe, wenn sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liege (sog. Regelbeitrag). Bei jährlichen Einkünften aus der zahnärztlichen Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung könne der Beitrag gemäß § 20 Abs. 2 VST auf den Betrag ermäßigt werden, der bei diesem Einkommen in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre (sog. Mindestbeitrag). Mitglieder, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetreten seien, zahlten aber mindestens 30 % des Regelbeitrags ein. Der jährliche Regelbeitrag liege bei diesen Mitgliedern somit immer 70 % über dem jährlichen Mindestbeitrag. Bei
dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitgliedern gäbe es
dem VST keine Punktemengengrenze und werde auch nicht zwischen Punkten aus Mindestbeiträgen und darüber hinaus entrichteten Beiträgen unterschieden. Sie erhielten bei Zahlung des vollen Regelbeitrags jährlich 100 Punkte. Auch sei hier der Erwerb der Punktemenge nicht von der Anzahl der tatsächlichen Beitragsmonate entkoppelt. Der sich für vor dem
dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder erheblich im Vorteil, da bei ihnen die zusätzliche Kürzung der erworbenen Punktzahl entfalle. Randnummer 9 Soweit der Beklagte die unterschiedliche Behandlung der beiden Mitgliedergruppen mit der Aufhebung der 45-Jahresgrenze, bei deren Überschreiten zuvor keine Pflichtmitgliedschaft bestanden habe, und der Neuregelung der Überleitungsabkommen mit anderen Versorgungswerken, durch die versicherungsmathematische Belastungen infolge eines automatischen Erwerbs von 1.200 Punkten bei allen Mitgliedern durch die Zahlung des Mindestbeitrags vermieden werden sollten, begründe, überzeuge dies nicht. Mitglieder, die älter als 45 Jahre seien, zahlten Beiträge ein und seien daher nicht nur eine finanzielle Belastung. Auch die Zahl der Überleitungsfälle ab 2005 dürfte finanziell unbedeutend gewesen sein. Ein Zusammenhang mit den
2004 Beitretenden sei nicht erkennbar. Mit der Doppelkürzung bei Vorziehung des Renteneintritts würden entgegen dem Beklagten auch keine Ungerechtigkeiten beseitigt. Dass im Fall einer Kürzung nur der erworbenen Punkte über den Mindestbeitrag hinaus zwei Mitglieder, die bis zum
fragen beim Verwaltungsausschuss oder im Vorfeld der Beschlussfassungen bei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sei stets bestätigt worden, dass diese Punkte ungekürzt zur Verfügung stehen sollten. Die Beschlussfassungen der Kammerversammlung zu den vorgenannten satzungsrechtlichen Änderungen seien somit von einem Missverständnis hinsichtlich des rentenrechtlichen Umgangs mit den 1.200 Punkten geprägt. Aufgrund der fehlenden Transparenz der Inhalte und Auswirkungen der Neuregelungen habe der Kammerversammlung diesbezüglich das entscheidungsnotwendige und -relevante Wissen gefehlt. Randnummer 11 Des Weiteren sei das Finanzierungssystem des Beklagten nicht geeignet, die vom Gesetzgeber geforderte Absicherung der Mitglieder im Alter tatsächlich sicherzustellen. Der Pflichtversorgung durch den Beklagten komme die Funktion einer Basissicherung im Sinne einer Vollrente zu, mit der eine den gesamten notwendigen Lebensunterhalt umfassende Grundsicherung erreicht werde. Hierzu gehöre auch möglichst ein Ausgleich des Realwertverlustes der Renten durch die Inflation, zumindest wenn der Kaufkraftschwund erheblich sei. Bei der Berechnung der streitgegenständlichen Altersrente sei der Punktwert aus dem Jahr 2003 zur Anwendung gekommen, obwohl die Lebenshaltungskosten aller Haushalte im Zeitraum von 2002 bis 2019 um mindestens 27,25 % gestiegen seien. Der Realwert einer nominell unveränderten, im Jahr 2002 gewährten Altersrente sei bis zum Jahr 2019 also um rund ein Drittel gesunken, obwohl sich der Beitragssatz um fast 60 % erhöht habe. Die versicherungsmathematischen Gutachten der Jahre 2004 bis 2019 ließen keine Gründe für den durchgehenden Verzicht auf Punktwerterhöhungen erkennen. Randnummer 12 Abgesehen davon enthalte das VST keine Regelungen dazu, auf welcher Basis welches versicherungsrechtlich zulässigen Finanzierungssicherungssystems die Altersabsicherung der Mitglieder des Beklagten erfolge. Dieses Regelungsdefizit eröffne Spielräume für willkürliche bzw. nicht
vollziehbare Entscheidungen des Verwaltungsausschusses des Beklagten. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
der durch Zahlung des Mindestbeitrags bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal 1.200 Punkte erreichbar seien, habe den Zahnärzten, die
der deutschen Wiedervereinigung erst in einem höheren Alter Pflichtmitglieder geworden seien, eine ausreichende Altersrente gesichert werden sollen. Es sei von der Kammerversammlung bei der Gründung des Beklagten ausdrücklich gewünscht worden, dass der sich daraus ergebende Teil der Anwartschaften dadurch Solidaranteile enthalte, dass die Zeiträume ab Beginn der Mitgliedschaft bis zum Erreichen des Regelpensionierungsalters unterschiedlich seien. Dies stehe nicht im Widerspruch zu einem kapitalgedeckten Anwartschaftsdeckungsverfahren. Jede Versorgungseinrichtung habe solidarische Elemente unabhängig vom gewählten Finanzierungssystem. Andernfalls könne sie ihrer gesetzlichen Aufgabe, eine Sicherung im Alter sowie bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllen. Insbesondere die Berufsunfähigkeits- und die Hinterbliebenenrenten müssten von der Versichertengemeinschaft solidarisch finanziert werden. Im Hinblick auf die Altersrente habe sich die Kammerversammlung aus den genannten Gründen ebenso für eine zum Teil solidarische Finanzierung entschieden. Dies sei von deren Satzungsautonomie gedeckt. Für Mitgliedschaften
dem
dem früheren Satzungsrecht mit regulärem Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres beispielsweise einen Renteneintritt mit 60 Jahren beantragt, würden anteilig für fünf Jahre entgangene Mindestbeitragszahlungen aus den 1.200 Punkten herausgerechnet (Verhältnis tatsächliche zur möglichen Beitragszeit). Bis zur Satzungsänderung im Jahr 2008 seien die darüber hinaus erworbenen Punkte („restliche Punkte“) bis Rentenbeginn um 4 % p. a. gekürzt worden. In Anbetracht der daraus resultierten Ungerechtigkeiten sei die Satzung dahingehend geändert worden, dass die Summe aus der gekürzten Punktzahl aus den Mindestbeiträgen und den darüber hinaus erworbenen Punkten um 4 % p. a. gekürzt werde. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass das betreffende Mitglied die gesamte Rentenleistung früher und daher auch länger beziehe, ohne hierfür unmittelbar Beiträge entrichtet zu haben. Randnummer 20 Soweit der Kläger einen fehlenden Kaufkraftschwundausgleich beanstande, hänge ein solcher naturgemäß von der Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung ab. Der Hinweis des Klägers auf wiederholte Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung gehe fehl, da diese regelmäßig im Zusammenhang mit politischen Entscheidungen, insbesondere zur Einführung einer Grundrente, stünden und die gesetzliche Rentenversicherung ausschließlich umlagefinanziert sei, also auf einem gänzlich andersartigen Finanzierungssystem mit jährlichen Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt beruhe. Im Gegensatz dazu seien berufsständische Versorgungseinrichtungen geschlossene Systeme, die keine finanziellen Mittel aus externen Quellen erhielten.
dem Äquivalenzprinzip könne nur das verteilt werden, was für das einzelne Mitglied erwirtschaftet worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten habe wegen besonderer Ereignisse, die sich in dieser Form nicht wiederholen könnten, eine Punktwertanhebung bzw. eine Rentenerhöhung trotz stetig gestiegener Mitgliedsbeiträge nicht zugelassen. Aufgrund der schwierigen Kapitalmarktlage habe der Rechnungszins von 4 % auf 3 % abgesenkt werden müssen. Hinzugetreten sei die Einführung neuer Sterbetafeln in den Jahren 1996 und 2006, wobei allein die letzte Umstellung einen Betrag von 30 Mio. € in Anspruch genommen habe. Zusätzlich hätten gemäß dem Risikoleitfaden der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) Sicherheitsrücklagen in Höhe von 41 Mio. € gebildet werden müssen. Insgesamt hätten in den letzten 30 Jahren seit Bestehen des Versorgungswerks für die Ermöglichung von auch in der Zukunft abgesicherten Rentenzahlungen 250 Mio. € aufgebracht werden müssen, die nicht für Dynamisierungen zur Verfügung gestanden hätten. Es handele sich hierbei um die Verwendung von Überschüssen der letzten Jahre, mit denen das Altersversorgungswerk
haltig stabilisiert worden sei. Ganz wesentlich sei die längere Lebenserwartung der Mitglieder durch die Einführung neuer Sterbetafeln, vor allem aber die seit Jahren - deutlich über zehn Jahre unmittelbar vor dem Rentenbeginn des Klägers - bestehende Niedrigzinsphase durch die Rechnungszinsabsenkung ausgeglichen worden. Damit habe die Entwicklung der Inflationsrate korrespondiert, wie sich anhand des Verbraucherpreisindexes ablesen lasse. In dem langen Zeitraum der Niedrigzinsphase sei somit so gut wie kein Kaufpreisschwund vorhanden gewesen. Er - der Beklagte - habe in dieser Zeit mit den erwirtschafteten Überschüssen dafür gesorgt, dass andere Bereiche des komplexen Versorgungssystems finanziell in einer Weise abgesichert worden seien, dass das Versorgungswerk auch für künftige Generationen
haltige Sicherheit bieten könne.
dem Abschluss dieser Sicherungsmaßnahmen hätten in den letzten Jahren (seit 2021) die laufenden Renten und auch die Anwartschaften erhöht werden können, um einem dann zu verzeichnenden Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Randnummer 21 Mit Urteil vom
dem der Beklagte die Mitteilung zuvor aufgehoben hatte. Randnummer 24 Im Übrigen sei die Klage zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei jedenfalls aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich, weil sich der Beklagte rügelos und sachlich auf die Klage eingelassen habe. Die Klage sei auch begründet. Dabei könne offenbleiben, ob die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedschaften, die bis Ende 2004 begründet worden seien, und den erst später begründeten Mitgliedschaften beim Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch die Frage, ob die Kürzung der vom Kläger erworbenen Entgeltpunkte aufgrund dessen vorzeitigen Renteneintritts gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, sei nicht entscheidungserheblich. Denn der streitgegenständliche Bescheid sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil die über einen Zeitraum von 17 Jahren unterbliebene Erhöhung des für die Berechnung der Rentenhöhe zu Beginn des Renteneintritts des Klägers maßgeblichen Punkwerts nicht mit § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB LSA vereinbar sei. Die Regelung in § 15 Abs. 1 VST über die Berechnung der Höhe der Altersrente und das hiernach praktizierte Finanzierungssystem des Beklagten seien zumindest seit dem Jahr 2014 und damit auch zu Beginn der hier streitigen Altersrente nicht geeignet gewesen, die Versorgungsaufgaben des Beklagten sicherzustellen, wozu gehöre, möglichst einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Die Verbraucherpreise hätten sich in der Zeit von 2003 bis 2020 um 24,8 % erhöht. Dies habe zu einer realen Kürzung der Rentenanwartschaften und ab 2019 auch der Rente des Klägers geführt, da der Beklagte den Punktwert für die Berechnung der Altersrente nicht erhöht habe. Demgegenüber habe sich der vom Kläger gezahlte Regelbeitrag von 829,00 € im Jahr 2003 (bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.250,00 € und einem Beitragssatz von 19,5 %) durch die Heraufsetzung der Beitragsbemessungsgrenze auf 6.150,00 € und einem Beitragssatz von 18,6 % auf monatlich 1.143,90 € im Jahr 2019 erhöht. Dem Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers seien durch die gesetzlichen Vorgaben in § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB LSA Grenzen gesetzt. Der Beklagte habe ein bewährtes Versicherungssystem zu wählen, welches
den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstelle. Der Versorgungszweck umfasse jedenfalls bei einem erheblichen Kaufkraftverlust die Aufgabe, nicht nur den Nominalwert, sondern möglichst auch den Realwert der Versorgung zu sichern, d. h. die Renten entsprechend zu erhöhen. Dies ergebe sich auch aus der Legitimation zur Einführung einer Pflichtversorgung. Der Beklagte habe seinen Pflichtmitgliedern eine grundsichernde Vollrente zu gewähren. Die vom Beklagten angeführten Gründe könnten die unterbliebene Erhöhung des Punktwertes über einen so langen Zeitraum nicht rechtfertigen. Dabei sei eine Punktwerterhöhung in der Vergangenheit sehr wohl möglich gewesen. Dies ergebe sich aus den jährlichen Erörterungen des Verwaltungsausschusses des Beklagten. Die jeweiligen versicherungsmathematischen Gutachten hätten dies jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, in jedem Jahr eine Rendite erwirtschaftet zu haben. Diese sei aber stattdessen insbesondere für Sicherungsrücklagen und die Absenkung des Rechnungszinssatzes genutzt worden. Randnummer 25 Am
Möglichkeit einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Die in der Vergangenheit erwirtschafteten Überschüsse seien zur finanziellen Absicherung des Versorgungswerks verwendet worden. Voraussetzung für die Erhöhung des Punktwertes und/oder der laufenden Renten sei zunächst, dass der Rechnungszins erreicht werde. In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Solvabilität und die Risikotragfähigkeit gewährleistet seien. Erst danach könnten Dynamisierungsoptionen geprüft werden. Dergestalt sei der Verwaltungsausschuss in jedem Jahr im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen verfahren. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, Randnummer 27 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
4 VST gegen Bescheide des Beklagten sogleich Klage zu erheben ist. Das Vorverfahren ist
GO LSA ausgeschlossen. Danach entfällt ein Vorverfahren
GO in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 VwGO, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid, wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. So verhält es sich hier.
1 KGHB-LSA führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Rechtsaufsicht über die Zahnärztekammer, dessen teilrechtsfähige selbständige Einrichtung der Beklagte ist.
2 KGHB-LSA unterliegt der Beklagte der Versicherungsaufsicht des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Damit ist die im Verhältnis des Beklagten nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde. Ein Fall des § 8a Abs. 1 Satz 2 AG VwGO LSA , in dem es abweichend von Satz 1 eines Vorverfahrens bedarf, liegt nicht vor. Hiervon ausgehend knüpft § 8 Abs. 4 VST lediglich an die Gesetzeslage an. Randnummer 35 bb) Das VST des Beklagten ist aber aus anderen Gründen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 36
1 Nr. 6 KGHB-LSA gehört es zu den Aufgaben der berufsständischen Kammern in Sachsen-Anhalt, zu denen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 4 KGHB-LSA die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt gehört, Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und die Mitglieder ihrer Familie oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu schaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Kammern gemäß § 5a Abs. 1 KGHB-LSA
Maßgabe einer besonderen Satzung Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen und die Kammermitglieder - wie vorliegend geschehen (vgl. § 9 Abs. 1 VST) - verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden.
6 Nr. 5 KGHB-LSA muss die Satzung insbesondere u. a. Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen enthalten. Dieser Vorgabe werden die Regelungen des VST des Beklagten nicht gerecht. Randnummer 37 Zwar sieht § 15 VST Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Rentenleistungen des Beklagten, zu denen
1 Nr. 1 VST die hier streitige Altersrente gehört, vor.
Absatz 1 Satz 1 dieser Satzungsnorm ergibt sich die Höhe der jeweiligen Rente im Versorgungsfall durch Multiplikation der erworbenen Punktzahl mit dem Punktwert, wobei der Punktwert
Satz 2 nur für aktive Mitglieder gilt und ausschließlich die Rentenhöhe bei Rentenbeginn bestimmt. Laufende Renten werden
1 Satz 3 VST prozentual geändert, um
Möglichkeit dem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken. Wodurch und in welchem Umfang Rentenpunkte erworben werden, wird näher in § 15 Abs. 2 bis 7 VST geregelt. Im Hinblick auf den Punktwert als zweiten für die Berechnung der Höhe einer Rente im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgeblichen Bemessungsfaktor sieht § 15 Abs. 1 Satz 4 VST lediglich vor, dass dessen Höhe - wie auch die Höhe der Änderung laufender Renten - jährlich vom Verwaltungsausschuss im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen des Altersversorgungswerks festgesetzt wird. Konkrete Regelungen zu den Kriterien, die für die Festsetzung des Punktwerts (einschließlich dessen Erhöhung oder Verringerung) maßgebend sind, enthält das VST indes nicht. Auch eine erstmalige satzungsmäßige Festlegung im VST fehlt. Aus der angeordneten Notwendigkeit, ein Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen herzustellen, lassen sich etwaige Kriterien nicht mit der gebotenen Bestimmtheit ableiten. Die
VST mindestens alle drei Jahre zu erstellenden versicherungsmathematischen Gutachten dienen der Ermittlung der gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 VST zu bildenden Deckungsrückstellung, welche die Versorgungsansprüche der Mitglieder sichert (vgl. auch die jeweilige Darstellung des Auftrags und Gegenstands des jeweiligen Gutachtens, z. B. in Ziff I. des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 28. Mai 2019). Das Ergebnis dieser Gutachten mag dem Verwaltungsausschuss zwar eine Grundlage für die jährliche Entscheidung über den Punktwert bieten. Detaillierte und vor allem verbindliche Vorgaben im Hinblick auf die maßgeblichen Kriterien für die Punktwertfestsetzung, insbesondere für eine hierbei ggf. zu treffende Abwägungsentscheidung ergeben sich aber weder aus dem VST noch aus der angeordneten Einbeziehung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen und die darin ggf. zu erblickende Bezugnahme auf die Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze. Randnummer 38 Um dem Satzungsvorbehalt des § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA zu genügen, ist es rechtlich zwar nicht geboten, dass sich die Höhe der jeweiligen Versorgungsleistung unmittelbar und ausschließlich aus den Regelungen der Satzung ergibt. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass die Höhe einer Versorgungsleistung - wie im Fall der hier in Rede stehenden Altersrente durch einen jährlich festzusetzenden Punktwert - von variablen Elementen abhängig gemacht wird. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die Satzung als Bestimmung zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung lediglich die Bezeichnung des Punktwertes als einen Faktor enthält. Zwar spricht der Wortlaut des § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA nur davon, dass in der Satzung „Bestimmungen“ über die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung zu treffen sind. Die Aufzählung der in einer Satzung bei der Schaffung von Versorgungseinrichtungen zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen zu regelnden Inhalte, zu denen neben Regelungen zur Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen insbesondere auch Bestimmungen über die Höhe der von den Pflichtmitgliedern zu leistenden Beiträge gehören (vgl. § 5a Abs. 6 Nr. 6 KGHB-LSA ), zeigt aber, dass der Satzungsgeber
dem Willen des Gesetzgebers die grundsätzlichen Festlegungen für die Versorgung selbst zu treffen hat. Randnummer 39 Dies folgt zum einen aus einer Auslegung der gesetzlichen Satzungsermächtigung unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, zum anderen aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Denn nur dann ist die zur Sicherstellung einer hinreichenden demokratischen Partizipation der Mitglieder an den für sie verbindlichen Entscheidungen der Selbstverwaltungskörperschaft gebotene angemessene Mitwirkung gegeben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59 [94]), wenn der in § 5a Abs. 6 Nr. 5 KGHB-LSA gegebene Regelungsauftrag dahingehend verstanden wird, dass der Satzungsgeber alle für die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistungen des Beklagten wesentlichen Berechnungsparameter nicht nur benennen, sondern auch inhaltlich näher ausgestalten muss und dies nicht - wie im Fall der Festsetzung des für die Berechnung der hier streitigen Altersrente maßgeblichen Punktwerts - ohne nähere Vorgaben dem die Versorgungseinrichtung leitenden Exekutivorgan (Verwaltungsausschuss) überlassen darf. Mit der Regelung des § 5a KGHB-LSA wollte der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen für Versorgungseinrichtungen in der Trägerschaft von Selbstverwaltungskörperschaften berücksichtigen (vgl. LT-Drs. 5/859, S. 20). Danach bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten. Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der sie berührenden Angelegenheiten mitzugestalten. Dabei legt die Verfassung nicht fest, in welcher Organisationsform funktionale Selbstverwaltung stattzufinden hat. Die Ausgestaltung liegt im staatlichen Gestaltungsermessen. In funktionaler Selbstverwaltung können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft für Berufsangehörige deren Berufspflichten näher festlegen. Auch können die von diesen Mitgliedern aufzubringenden Mittel in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zusammengeführt werden, die die Aufbringung und Verwendung dieser Abgaben regelt und verwaltet; in dieser Weise sind häufig die Versorgungswerke - wie hier der Beklagte - organisiert. Die Verleihung von Satzungsautonomie an die Anstalt findet ihren Sinn darin, die Mitglieder zu aktivieren und ihnen gemeinsam die Regelung solcher Angelegenheiten eigenverantwortlich zu überlassen, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können. Allerdings fordert der Parlamentsvorbehalt, dass der demokratische Gesetzgeber hinreichend bestimmt die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je
Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anzuleiten haben. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er zudem institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom
der durch Satzung zu bestimmen ist, „welchen Umfang die Versorgungsleistungen“ haben; die rechtliche Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften aus den Satzungsregelungen ebenfalls betonend: NdsOVG, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 8 LC 12/09 -, juris Rn. 36). Randnummer 41 Das VST in seiner im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen erstmaligen Rentengewährung geltenden sowie in der aktuellen Fassung überträgt die (jährliche) Festsetzung des Punktwerts gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 VST dem Verwaltungsausschuss und damit dem nicht satzungsgebenden Organ des Beklagten. Der Verwaltungsausschuss leitet (lediglich) die Versorgungseinrichtung (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 2 KGHB-LSA , § 5 VST). Dagegen sind die
6 Nr. 5 KGHB-LSA notwendigen Satzungsregelungen von der durch alle (wahlberechtigten) Mitglieder des Beklagten unmittelbar gewählten (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 KGHB-LSA ) Kammerversammlung zu erlassen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 11 KGHB-LSA ). Ob der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund die Festsetzung des Punktwerts dem Verwaltungsausschuss, der nicht unmittelbar von allen Mitgliedern des Beklagten, sondern von der Kammerversammlung gewählt wird (vgl. § 7 Abs. 2 VST), überhaupt überlassen darf, selbst wenn die hierbei anzuwendenden Kriterien von der Kammerversammlung festgelegt worden wären, bedarf keiner weiteren Erörterung. Bei einer Neugestaltung des VST unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Maßgaben ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch § 1 Nr. 6 Buchst.
dieser gesetzlichen Änderung kann die Kammerversammlung die Festsetzung des für die Höhe der Altersrente maßgeblichen Punktwerts nicht mehr dem Verwaltungsausschuss überlassen. Randnummer 42 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht einer Verpflichtung zur Neubescheidung nicht entgegen, dass die
dem Vorstehenden rechtlich gebotenen Satzungsregelungen durch die Kammerversammlung zu erlassen sind. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammerversammlung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 KGHB LSA Organ des Beklagten. Sollte die Kammerversammlung die für die rechtmäßige Gewährung der vom Kläger beanspruchten Altersrente erforderlichen Satzungsregelungen nicht erlassen, ist es Sache der Rechtsaufsicht
3 KGHB-LSA die ggf. erforderlichen Anordnungen zu treffen. Randnummer 43 c) Da
der gegenwärtigen Satzungsrechtslage die notwendigen Regelungen zur jährlichen Festsetzung des für die Berechnung der Altersrente des Klägers - neben der durch Beitragszahlungen erworbenen Punktzahl - maßgebenden Punktwerts fehlen, lässt sich die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der Beklagte über ein bewährtes Finanzierungssystem zur Sicherstellung der Versorgung der Berechtigten verfügt, derzeit nicht verlässlich beantworten. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, welche Kriterien der Punktwertfestsetzung zugrunde gelegt werden sollen und wie die Entscheidung über die Festsetzung des Punktwerts anhand dieser Kriterien für das maßgebliche Jahr des Renteneintritts des Klägers - hier das Jahr 2019 - ausfällt. Randnummer 44 Bei der Ausgestaltung seines Versorgungssystems kommt dem Beklagten zwar ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. April 2021 - 9 S 5/19 -, juris Rn. 91; Urteil vom 3. Dezember 2018 - 9 S 1475/17 -, juris Rn. 24). Dieser ist aber durch den Zweck der Einrichtung eines Versorgungswerks, der darin besteht, die Kammermitglieder im Alter und bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - sowie deren Hinterbliebene - zu sichern (vgl. § 5a Abs. 1 Satz 1 KGHB-LSA ), begrenzt. Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Wahl auf ein bewährtes Versicherungssystem beschränkt ist, das
den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 VST gilt der Punktwert nur für aktive Mitglieder und bestimmt ausschließlich die Rentenhöhe bei Rentenbeginn. Die
1 Satz 4 VST jährliche Festsetzung des Punktwerts betrifft mithin ausschließlich die Mitglieder des Beklagten, deren durch Beitragsleistungen erworbene Anwartschaft auf Versorgungsleistungen sich in dem jeweiligen Jahr, für das der Punktwert
den vom Satzungsgeber noch näher konkretisierenden Kriterien festgesetzt wird, durch den Renteneintritt in einen Versorgungsanspruch umwandelt, denen also - wie hier dem Kläger - erstmals eine Altersrente gewährt wird. Bei der Punktwertfestsetzung ist mithin in den Blick zu nehmen, ob mit den in dem betreffenden Jahr erstmals gewährten Altersrenten die Zielvorgabe der Lebensunterhaltssicherung erreicht werden kann. Insoweit kann die im Zeitpunkt der Punktwertfestsetzung zu verzeichnende Inflationsrate ein möglicher Faktor sein, da eine ansteigende Inflation zu höheren Lebenshaltungskosten führt, die mit der gewährten Altersrente auch bestritten werden müssen. Randnummer 47 Ist der Versorgungsfall dagegen eingetreten, dient die Rente mit ihrem Realwert der Existenzsicherung des Mitglieds des Versorgungswerks. Von diesem Zeitpunkt an ist das Vertrauen auf den Bestand des Versorgungsrechts unter Beibehaltung des darin angelegten Realwerterhalts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, juris Rn. 26). Sinkt der Realwert der Altersrente infolge eines Kaufkraftverlustes, ist das Fehlen eines Inflationsausgleichs durch Erhöhung der Bestandsrenten jedenfalls dann nicht mehr mit der Zielvorgabe der Lebensunterhaltssicherung in Einklang zu bringen, wenn nicht bereits die gewährte Grundrente deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 20. Juli 2006, a. a. O. Rn. 80). Außerdem ist der Satzungsgeber gehindert, das Versorgungsniveau
dem Eintritt des Versorgungsfalles allein deswegen abzusenken, weil er die Angemessenheit der gewährten Versorgung nunmehr anders als früher einschätzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2005, a. a. O., Rn. 37). Im Hinblick auf die laufenden Renten ist in § 15 Abs. 1 Satz 3 VST eine (prozentuale) Änderung vorgesehen, um „
Möglichkeit“ einem Kaufkraftschwund entgegenzuwirken, wobei
Satz 4 der Vorschrift auch diesbezüglich der Verwaltungsausschuss eine jährliche Entscheidung zu treffen hat, die aus den bereits genannten Gründen allerdings der Kammerversammlung vorzubehalten ist. Hierfür ist der Punktwert
der derzeitigen Ausgestaltung des VST indes ohne Bedeutung (anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des BVerwG vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, juris zugrunde lag, vgl. a. a. O. Rn. 30 f.). Im vorliegenden Rechtsstreit steht indes nicht die Anpassung einer laufenden Rente des Klägers im Streit, sondern deren erstmalige Gewährung. Weitere Ausführungen zu den rechtlichen Maßgaben für die Anpassung laufender Renten zwecks Inflationsausgleichs erübrigen sich daher. Randnummer 48 d) Ohne Erfolg hält der Kläger dem streitgegenständlichen Bescheid entgegen, dieser sei auch im Hinblick auf die der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegte Annahme rechtswidrig, er - der Kläger - habe aus der Entrichtung des Mindestbeitrags 1.200 Rentenpunkte erworben. Randnummer 49
2 VST in der im Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers gültigen Fassung des Beschlusses der Kammerversammlung vom
1 VAG bestehen aber für öffentlich-rechtliche Einrichtungen einschließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen“), soweit sie freiwillige Versicherungen im Bereich der Altersvorsorge anbieten, spezielle versicherungsaufsichtsrechtliche Maßgaben, die u. a. zur Wahrung gleicher Bedingungen im Wettbewerb mit anderen Anbietern, namentlich Pensionskassen, geboten sind (vgl. Präve, a. a. O., Rn. 10). Danach müssen diese Einrichtungen für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte einen separaten Abrechnungsverband einrichten (Satz 1), auf den die Vorschriften des VAG über die Geschäfte der Pensionskassen (§§ 232 ff. VAG) entsprechend anzuwenden sind. Dass hierunter auch der vom Kläger angesprochene § 138 VAG fällt, folgt im Umkehrschluss aus § 234 Abs. 3 Satz 1 VAG, wonach Pensionskassen von dieser Regelung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen können.
2 VAG dürfen bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen in der Lebensversicherung nur
gleichen Grundsätzen bemessen werden. Insoweit kommen die zu Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe zum Zuge (vgl. Präve, a. a. O. § 138 Rn. 16). Randnummer 52 Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen. Allerdings ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Insoweit bedarf es aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1.21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Der vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich in Zweifel gezogenen Regelung des § 15 Abs. 2 VST liegt der Gedanke zugrunde, insbesondere den dem Beklagten
dessen Gründung im Jahr 1991 - damals noch freiwillig - beigetretenen und aufgrund ihres Alters rentennahen Zahnärzten eine auskömmliche Grundrente zu sichern, da diese ansonsten in dem neuen Alterssicherungssystem kaum die Möglichkeit besessen hätten, bis zum Renteneintritt größere Anwartschaften aufzubauen (vgl. die Erläuterungen auf S. 74 des Protokolls der Kammerversammlung vom
Zeitpunkt ihres Beitritts zum Beklagten unterschiedliche lange Beitragszeiträume zugrunde liegen können, steht dies nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Regelungszweck. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Regelung zeitlich begrenzt ist. Sie gilt nur für die bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitglieder. Die
dem 31. Dezember 2004 beigetretenen Mitglieder erwerben
4 Satz 1 VST jährlich so viele Punkte, wie die in dem betreffenden Jahr entrichtete Beitragssumme in Prozent des jährlichen Regelbeitrages beträgt. Bei ihnen ist der Erwerb von (Grund-)Rentenanwartschaften mithin nicht mehr von der Dauer der Beitragszahlungen entkoppelt. Randnummer 53 Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den
dem
2 Satz 2 VST immer einen Mindestbeitrag in Höhe von 30 % des Regelbeitrags entrichten müssen, um Rentenanwartschaften zu erhalten, ist auch hierfür ein sachlicher Grund gegeben und werden Mitglieder wie der Kläger nicht unangemessen anders, insbesondere nicht schlechter, behandelt. Die für die vor dem 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitglieder bestehende Notwendigkeit, einen Mindestbeitrag in Höhe von 30 % des Regelbeitrags aufzubringen, ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese Mitglieder - wie ausgeführt - anders als die später beigetretenen Mitglieder eine Grundrente
2 VST unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft erhalten. Dies wird durch den festgelegten Umfang der Mindestbeitragszahlung etwas ausgeglichen. Dass der sich insoweit ergebende Vorteil dieser Mitglieder, worauf der Kläger hinweist, mit zunehmender Dauer der Mindestbeitragszahlung relativiert und bei einer Beitragszeit von über 40 Jahren sogar kompensiert würde, begegnet unter Gleichheitsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Denn insoweit nähert sich das Verhältnis der durch die Mindestbeitragszahlung erworbenen Punktemenge zum Zeitraum der Beitragszahlung letztlich an den Punkteerwerb der
dem 31. Dezember 2004 Beigetretenen gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 VST an. Randnummer 54 e) Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Altersrente in Anbetracht des vorzeitigen Renteneintritts des Klägers begegnet nicht den vom Kläger erhobenen Einwänden. Randnummer 55
der insoweit anzuwendenden Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 VST in der im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung einer Altersrente an den Kläger maßgeblichen Fassung mindert sich für Mitgliedschaften, die bis zum
Vollendung des 65. Lebensjahres, d. h. bis zum regulären Renteneintritt (vgl. § 16 Abs. 1 VST in der im Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers gültigen Fassung), unerheblich, über welchen Zeitraum sich die Mitgliedschaft des Betreffenden erstreckt hat. Aus der Zusammenschau mit § 16 Abs. 2 Satz 3 VST ergibt sich allerdings eindeutig, dass der Erwerb von 1.200 Punkten daran geknüpft ist, dass das Mitglied die Mindestbeiträge bis zu diesem regulären Renteneintritt entrichtet. Diese Voraussetzung ist bereits in § 15 Abs. 2 VST angelegt, indem dort bestimmt ist, dass durch die Entrichtung der Mindestbeiträge eine Rentenanwartschaft „auf der Berechnungsbasis“ von 1.200 Punkten erworben wird. Hätte ein Mitglied durch die Mindestbeitragszahlungen ohne die in § 16 Abs. 2 Satz 3 VST vorgesehenen Einschränkungen 1.200 Rentenpunkte erhalten sollen, wäre die Formulierung „auf der Berechnungsbasis“ unverständlich. Insofern mag der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 VST („mindert sich“) missverständlich sein und auf den ersten Blick auf eine Rentenkürzungsregelung weisen. Aufgrund des beschriebenen Zusammenhangs mit § 15 Abs. 2 VST handelt es sich aber der Sache
um eine Regelung über den Erwerb der in die Rentenberechnung einzustellenden Punkte, die aus der Zahlung des Mindestbeitrags resultieren, und nicht über die Kürzung einer erworbenen Rentenanwartschaft aufgrund eines vorzeitigen Renteneintritts. Dementsprechend stellt es entgegen der Annahme des Klägers auch keine - aus Sicht des Klägers gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende - „doppelte Kürzung“ dar, dass der Beklagte die Summe aus den vom Kläger durch die Zahlung der Mindestbeiträge bis zum vorgezogenen Renteneintritt erworbenen Punkten und den Punkten, die aus den Beitragszahlungen über den Mindestbeitrag hinaus resultieren, in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 VST pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns um 4 % gekürzt hat. Allein die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 VST sieht, wofür auch ihr Wortlaut („Die Rente wird […] gekürzt [Hervorhebung durch den Senat]) spricht, für den Fall der Vorverlegung des Renteneintritts eine - einmalige - Kürzung der sich aus den gesamten Beitragszahlungen (Mindestbeiträge plus darüber hinaus gehende Beiträge) ergebenden Rente vor. Randnummer 57 Dass ein bis zum 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenes Mitglied
dem vorstehend dargestellten Regelungsgefüge aus der Zahlung der Mindestbeiträge nicht 1.200 Rentenpunkte erhält, wenn es den Beginn der Altersrente vorzieht, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG reicht nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht. Dementsprechend sind nur unverfallbar erworbene Rentenanwartschaften eigentumsrechtlich geschützt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt, ist der Erwerb von 1.200 Mindestpunkten durch die Regelungen der §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 VST von vornherein unter den Vorbehalt gestellt, dass der Renteneintritt zum Regelzeitpunkt erfolgt. Durch die Zahlung der Mindestbeiträge entsteht also gerade keine unverfallbar erworbene Rentenanwartschaft, der unabhängig vom Zeitpunkt des Renteneintritts - ungemindert - 1.200 Rentenpunkte zugrunde zu legen sind. Randnummer 58 Auch die vom Kläger angeführte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den
dem 31. Dezember 2004 dem Beklagten beigetretenen Mitgliedern liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wird die Rente derjenigen, die - wie der Kläger - zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied des Beklagten geworden sind, nur einmal
2 Satz 4 VST um 4 % pro Jahr der Vorverlegung des Rentenbeginns gekürzt. Diese Kürzungsregelung gilt gleichermaßen für die dem Beklagten
dem
fragen, nähere Erkenntnisse zu verschaffen, wenn sie dies für notwendig erachtet haben sollten. Darauf, wie andere Mitglieder des Beklagten, die nicht der beschlussfassenden Kammerversammlung angehört haben, die bisherigen Satzungsregelungen und deren Änderungen oder die jährlichen Mitteilungen über die erworbenen Rentenanwartschaften verstanden haben könnten, ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Bedeutung. Randnummer 60 Schließlich kann sich der Kläger zum Erhalt der ungeminderten 1.200 Punkte nicht auf eine etwaige Zusicherung des Beklagten im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA berufen.Eine Zusicherung ist danach die schriftlich erteilte Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den streitgegenständlichen Bescheid vom
GO erforderlichen Spruchreife. Da der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig ist, soweit dem Kläger hiermit ab dem
seinem Dafürhalten unzulässige „doppelte Kürzung“, insbesondere der Kürzung der für die Zahlung der Mindestbeiträge gewährten 1.200,00 Punkte, wegen vorzeitigen Renteneintritts wendet, wozu sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten hat, multipliziert der Senat diesen Punktwert mit der Punktzahl von 3.254,16 (1.200,00 Punkte plus 2.054,16 Punkte) und kürzt lediglich diese um 7,66 %, sodass 3.004,89 Punkte, gerundet 3.005,00 Punkte anzusetzen wären. Daraus ergäbe sich eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.313,85 € (3.005,00 x 0,77 €), gerundet 2.314,00 €. Der Differenzbetrag zu der dem Kläger bewilligten monatlichen Altersrente betrüge somit 492,00 €, der dreifache Jahresbetrag 17.712,00 €. Da ein vollständiger Inflationsausgleich
der vom Beklagten einer ggf. vorzunehmenden Neubescheidung zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht geboten wäre, erscheint es angemessen, den Streitwert nicht auf die Wertstufe bis 19.000,00 €, sondern lediglich auf die darunterliegende Wertstufe festzusetzen. Randnummer 71 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.