haltigkeit aufweisen, was nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden kann. (Rn.7) 2. Eine mehr als nur unwesentliche Unterbrechung der Arbeitnehmertätigkeit wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führt dazu, dass eine einmal erreichte Verfestigungsposition
RBes 1/80) erlischt. (Rn.7)
G, die zuletzt am
den diesem Antrag beigefügten Gehaltsabrechnungen für Februar bis Mai 2016 erhielt der Kläger nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.021,65 € ausbezahlt. Am
G
träglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids und erteilte dem Kläger eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis
G, die zuletzt am
dem die aus fünf Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft für die Monate Februar bis Juni 2021 Leistungen
dem SGB II erhielt. Mit Bescheid vom 1. September 2021 lehnte der Beklagte einen erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen
Zustellung der Entscheidung auf und droht ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte er u.a. aus, einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass der Lebensunterhalt der Familie des Klägers nicht gesichert sei. Am
G, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) nicht erfüllt sei.
der zutreffenden Berechnung des Beklagten sei der Bedarf des Klägers nur zu 78 % gedeckt. Es bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von 706,06 €. Der Kläger habe keine Einwände gegen die Berechnung vorgetragen. Zwar habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass für eine weitergehende Berechnung weitere Unterlagen fehlten (Elterngeldbescheid, Bescheid über den Kindergeldzuschlag, Einkommensnachweise ab September 2024, Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023,
weis Abschlag Strom). Jedoch habe es der Kläger versäumt, entsprechende Unterlagen bei dem Beklagten oder beim Gericht einzureichen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024 sei der Kläger überdies ausdrücklich aufgefordert worden, alle Unterlagen vorzulegen. Auf die Aufstellung des Beklagten habe der Kläger ebenfalls nicht reagiert. Insoweit könne der Lebensunterhalt nur mit den vorgelegten Unterlagen berechnet werden, und andere Umstände blieben außer Betracht. Weitere Aufklärungsmaßnahmen, die das Gericht hätte einleiten können, seien nicht ersichtlich. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, die zu einer weiteren Berechnung des Lebensbedarfs erforderlich seien, lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde, liege nicht vor. Randnummer 5 Der Kläger habe auch kein Aufenthaltsrecht
Zwar habe er ein solches Aufenthaltsrecht durch seine Tätigkeit beim „E-Döner Imbiss" von 2013 bis 2018 erworben. Dieses sei jedoch 2018 durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wieder erloschen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausgeführt, dass er bis 2018 bei seinem Bruder („E-Döner Imbiss") gearbeitet und danach das Geschäft übernommen habe, bis er es im Januar 2020 habe schließen müssen. Weiterhin lägen keine
weise über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für den Zeitraum vom
dem SGB II bezogen.
Wiederaufnahme einer Arbeitnehmer-Tätigkeit am
denen das monatliche Einkommen 1.100 €, 1.000 €, 1.042 bzw. € 2.300 betrug, sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 bis Januar
gereicht. Auf der Grundlage dieses zuletzt erzielten Bruttoeinkommens für die Monate Juli und August 2024 in Höhe von 2.700,00 € bzw. 2.500,88 € (jeweils ohne
tzuschläge) und einem Gesamtbedarf für die Familie von 3.177,25 € hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. November 2024 (Bl. 148 der VG-Akte) einen monatlichen Fehlbedarf in Höhe von (durchschnittlich) 706,06 € ermittelt. Der Kläger legt nicht dar, in welchem Punkt diese Berechnung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, fehlerhaft sein soll. An einer Unterdeckung würde es im Übrigen auch dann fehlen, wenn man die vom Kläger in diesen beiden Monaten erhaltenen
zuschläge mit einbezieht. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers beliefe sich dann
den Gehaltsabrechnungen auf 2.304,26 €, und es verbliebe immer noch ein Fehlbetrag von 220,99 €. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024 lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger weitere Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich ein höheres Einkommen ergibt. Vielmehr hat die Vertreterin des Beklagten ausweislich des Protokolls erklärt, es fehlten noch Unterlagen des Klägers und seiner Ehefrau, insbesondere Gehaltsnachweise; daraufhin hat der Kläger angegeben, dass er über alle Unterlagen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger deshalb aufgegeben, binnen drei Wochen die entsprechenden Unterlagen, und zwar jeden einzelnen Gehaltsnachweis von ihm und seiner Ehefrau seit September 2021, vorzulegen. Daraufhin sollte der Beklagte die Unterlagen prüfen und binnen drei Wochen
Einreichung gegenüber dem Gericht Stellung nehmen. Sodann sollte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. Darauf geht der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht ein. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung begründet als öffentliche Urkunde
GO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit (OVG NRW, Beschluss vom
Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht die noch fehlenden Unterlagen beim Beklagten eingereicht hat, macht der Kläger nicht geltend. Im Übrigen kann von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse
haltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom
haltigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere auch in Höhe der in den Monaten Juli und August 2024 erzielten Einkünfte, nicht feststellen. Die zuvor eingegangenen Arbeitsverhältnisse waren in der Regel nur von kurzer Dauer, und das dabei erzielte Einkommen lag noch deutlich unter den zuletzt erzielten Einkünften. b) Der Kläger trägt vor, er sei
dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) assoziationsberechtigt, so dass auf ihn und seine Familie der Ausweisungsschutz
1 AR 1/80 Anwendung finde. Als Assoziationsberechtigter profitiere er auch von den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964. Er sei seit seiner Einreise bis heute versicherungspflichtig beschäftigt.
Ablauf der Jahresfrist löse sich die Abhängigkeit des Aufenthaltsrechtes vom bisherigen Aufenthaltszweck, und es entstehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels richte sich
Maßgebend für diese Ansicht sei die Kohärenz des durch die drei Spiegelstriche von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates.
der Rechtsprechung des EuGH könne sich der Arbeitnehmer erst
Durchlaufen der
VGH, Beschluss vom
weise über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Auch darauf geht der Kläger nicht weiter ein. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 (1 C 47.06 - juris Rn. 14 ff.), wonach aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht erlöschen. Denn es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem originären Aufenthaltsrecht
ARB 1/80 und dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht
Anders als Art. 6 ARB 1/80 enthält Art. 7 ARB 1/80 keine Regelungen, die vorgeben, welche Unterbrechungen der Tätigkeit als Arbeitnehmer sich auf das Aufenthaltsrecht auswirken. Für die
ARB 1/80 Begünstigten gilt vielmehr, dass sich ihre Rechtsposition
ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2007, a.a.O., Rn. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). c) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass zwei seiner minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik geboren seien und die Grundschule besucht hätten. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass seine Kinder als „faktische Inländer“ gälten. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichne faktische Inländer als im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhielten. Das Verwaltungsgericht habe auch fälschlicherweise die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG verneint, die bei ihm und auch seiner Familie vorlägen. Auch diese Einwände verfangen nicht.
G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind.
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juni 2015 - 2 M 29/15 - juris Rn. 8 , m.w.N.). Zwar mag die Beendigung des Aufenthalts der beiden in Deutschland geborenen, mittlerweile 7 und 5 Jahre alten Kinder des Klägers in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen; der Eingriff wäre aber gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Auch wenn Kinder in Deutschland geboren und hier einige Jahre aufgewachsen sind, und die Jahre der Kindheit die Persönlichkeit in besonderer Weise prägen, kann im Alter der Kinder des Klägers angesichts des fortschreitenden Sozialisationsprozesses noch nicht von einer irreversiblen Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Insbesondere lässt sich in ihrem Alter Sprachkompetenz gut erwerben. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. In aller Regel erscheint es selbst einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind zumutbar,
mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil wieder zu verlassen und sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.