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SG Halle (Saale) 7. Kammer S 7 AS 770/21 Urteil Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für A

Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 30. Mai 2023, L 2 AS 593/22, Urteil nachgehend BSG, 21. Mai 2024, B 7 AS 149/23 BH, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Ko

§ 118

SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Hilfsweise wird der Antrag auf Vernehmung der Personen abgelehnt, weil es sich um unzulässige oder ungeeignete Beweismittel handelt, § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO). Unzulässig ist ein Beweismittel, das als solches nach ihrer Art oder Beschaffung gegen die Rechtsordnung verstößt. Es ist daher nicht zulässig, die Vorsitzende der

  1. Kammer als Zeugin. zu vernehmen. Randnummer 63 Soweit in das Wissen der Person Herr W. gestellt wurde, dass er im Erörterungstermin am
  2. Januar 2022 gesagt haben soll, man gehe nicht davon aus, dass sich die Kinder im Haushalt des Klägers aufhielten, so war der Beweisantrag wegen Unerheblichkeit der behaupteten Tatsache abzulehnen. Die mögliche Aussage des Zeugen., man gehe nicht davon aus, dass die Kinder im Haushalt des Klägers leben, spiegelt nur die Einschätzung von Herrn W. im Erörterungstermin am
  3. Januar 2022 wieder. Auf seine Einschätzung, subjektive Empfindung und Meinungsäußerung kommt es nicht an. Randnummer 64 Soweit der Kläger weiter mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2022 ausgeführt hat: „als Beweismittel bezeichne ich Dr. …. und sein Schriftverkehr plus Beschluss“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr.

§ 118

SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Im Übrigen sind die Tätigkeiten des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. …. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in den verschiedenen Eilrechtsverfahren aktenkundig und können der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Randnummer 65 Wenn der Kläger weiter mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 ausführt: Randnummer 66 „Als Beweismittel bezeichne ich alle an dem Verfahren beteiligten des Gegners. Den Schriftverkehr […], Beeidigung, Erzwingungshaft, Zwangsvorführung. Die Zeugen. werden von mir befragt z.b. warum sie gelogen hat und sich nicht an das Gesetz hält usw.“ Randnummer 67 so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr.

§ 118SGG i.V.m § 402 ZPO die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus.

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Konkrete Zeugen. werden nicht benannt. Randnummer 68 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 beantragt hat, „Beweismittel und Zeugen., der Betriebsleiter, Frau Vorsitzende, Vorsitzende, Berichterstatter, alle beteiligten Gegner sowie im Antrags und Vorverfahren, beteiligten im Schriftverkehr sowie maschinellen Ersteller benannt. Befragung findet mittels Wortprotokoll statt. Bei Zuwiderhandlung laut Gesetz, Zwangsvorführung, Erzwingungshaft usw.“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr.

§ 118SGG i.V.m § 402 ZPO die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus.

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Randnummer 69 Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Das Kindergeld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II bei einem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als dessen Einkommen anzusehen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II; benötigt wird. Nach dem bisher Gesagten ist im vorliegenden Verfahren aber davon auszugehen, dass die Kläger zu

  1. und
  2. nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu
  3. gehören. Zutreffend hat der Beklagte das Kindergeld nur um die Versicherungspauschale und die KfZ-Haftpflichtversicherung bereinigt. Randnummer 70 Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V eingreifen würde, nach welcher das Kindergeld als Einkommen nicht dem Kläger zu 1., sondern den Klägern zu
  4. und
  5. zuzurechnen wäre. Nach dieser Vorschrift ist Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an die nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebenden Kinder weitergeleitet wird, nicht als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Eine solche Weiterleitung hat der Kläger zu
  6. aber nicht behauptet, obwohl das Gericht ihn hiernach befragt hatte und sie ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 71 Die Kläger zu
  7. und
  8. scheiden als Leistungsberechtigte als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II für Leistungen nach dem SGB II aus. Die Leistungsberechtigung besteht nur für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch für Leistungen für Bildung und Teilhabe, hier Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach § 28 Abs. 6 SGB II, besteht dann kein Leistungsanspruch. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB II haben nur die oben genannten Leistungsberechtigten Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe, weil auch diese zu den Leistungsansprüchen nach dem SGB II gehören. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.