SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Hilfsweise wird der Antrag auf Vernehmung der Personen abgelehnt, weil es sich um unzulässige oder ungeeignete Beweismittel handelt, § 244 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO). Unzulässig ist ein Beweismittel, das als solches nach ihrer Art oder Beschaffung gegen die Rechtsordnung verstößt. Es ist daher nicht zulässig, die Vorsitzende der
SGG i.V.m § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) die Nennung von Beweismittel und Beweisthema voraus. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Im Übrigen sind die Tätigkeiten des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht Dr. …. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in den verschiedenen Eilrechtsverfahren aktenkundig und können der Entscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden. Randnummer 65 Wenn der Kläger weiter mit Schriftsatz vom 3. Juli 2022 ausführt: Randnummer 66 „Als Beweismittel bezeichne ich alle an dem Verfahren beteiligten des Gegners. Den Schriftverkehr […], Beeidigung, Erzwingungshaft, Zwangsvorführung. Die Zeugen. werden von mir befragt z.b. warum sie gelogen hat und sich nicht an das Gesetz hält usw.“ Randnummer 67 so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr.
Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Konkrete Zeugen. werden nicht benannt. Randnummer 68 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 beantragt hat, „Beweismittel und Zeugen., der Betriebsleiter, Frau Vorsitzende, Vorsitzende, Berichterstatter, alle beteiligten Gegner sowie im Antrags und Vorverfahren, beteiligten im Schriftverkehr sowie maschinellen Ersteller benannt. Befragung findet mittels Wortprotokoll statt. Bei Zuwiderhandlung laut Gesetz, Zwangsvorführung, Erzwingungshaft usw.“ so war dieser Antrag unzulässig und als Beweisanregung zu verstehen. Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S.v § 160 Abs. 2 Nr.
Diesen Anforderungen wird der Antrag des Klägers nicht gerecht. Randnummer 69 Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Das Kindergeld ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II bei einem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als dessen Einkommen anzusehen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II; benötigt wird. Nach dem bisher Gesagten ist im vorliegenden Verfahren aber davon auszugehen, dass die Kläger zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.