Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Aktivlegitimation; transportrechtliche Verfügungsbefugnis bei „ex-works“-Kaufvertrag Leitsatz 1. Der aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR abgeleite
Art. 12CMR; Teutsch in Thume, CMR, 3.Aufl., Rdn. 8 zu Art. 4 CMR), was für die Firma K. Gmb
H unstreitig nicht zutrifft. Randnummer 44 Auf die Beweisfunktion des Frachtbriefes nach Art. 9 Abs. 1 CMR hat sich die Zedentin K. GmbH hier ebenfalls nicht stützen können. Denn die Beweiswirkung des Frachtbriefes aus Art. 9 Abs. 1 CMR ist widerleglich und gilt nur bis zum Beweis des Gegenteils. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen damit allenfalls eine widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 3 zu Art. 6 CMR). Randnummer 45 Die Beweiswirkung des Art. 9 Abs. 1 CMR greift bezüglich der Absendereintragung der K. GmbH schon deshalb nicht ein, weil zwischen den Parteien gar nicht in Streit steht, dass die Firma K. GmbH die Beförderung des Transportgutes, hier der fünf Paletten Gießwalzdraht, selbst nicht in Auftrag gegeben hatte und dementsprechend weder Partei des Frachtvertrages mit dem Beklagten noch Auftraggeberin des mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der D. Logistik GmbH, in der Transportkette abgeschlossenen Hauptfrachtvertrages war. Wer – wie die Firma K. GmbH – als Verkäufer eines „free carrier“ oder „ex works“-Kaufvertrages das Gut an einen vom Käufer, hier der M.mbH, beauftragten Frachtführer übergeben hat, ist aber folglich nicht frachtvertraglicher Absender im Sinne von Art. 12 Abs. 1, Abs. 5 lit. a CMR, sondern sog. „Drittablader“ und kann zwar kaufrechtlich befugt sein, den Transport des Gutes zu stoppen, ist aber transportrechtlich nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 CMR verfügungsbefugt und kann dementsprechend auch dem Beförderer grundsätzlich keine Weisung erteilen (vgl. Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn.
Art. 12CMR).
Die transportrechtliche Verfügungsbefugnis und damit auch das Weisungsrecht über die Waren standen mit deren Übernahme durch den Beklagten in H. vielmehr der Käuferin M.als Auftraggeberin des Hauptfrachtvertrages im Verhältnis zu der Hauptfrachtführerin D. Logistik GmbH zu (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; LG Saarbrücken, Urteil vom 27. Juni 2018 – 17 HKO 9/16, BeckRS 2018, 18884; Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2023, Rdn.
Art. 12CMR); diese hat insoweit als Absenderin im Sinne des Art.
12 Abs. 1 CMR im Verhältnis zur Hauptfrachtführerin zu gelten. Randnummer 46 Der Umstand, dass hier ein Frachtbrief vorliegt, in dem die Zedentin K. GmbH (fälschlicherweise) als Absenderin eingetragen war und sie insoweit formal legitimiert, hat ihr die frachtrechtliche Verfügungsbefugnis nicht verschafft. Von der wahren Rechtslage abweichende Eintragungen im Frachtbrief erzeugen keine Rechtswirkungen. Etwas anders folgt auch nicht aus der Sperrfunktion des Frachtbriefes nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR. Denn der Frachtbrief ist in erster Linie Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom
- Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Er hat keine Legitimationsfunktion (vgl. Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrpapiere, TranspR 1994, 181, 185). Das Vertrauen des Frachtführers in die Identität des Absenders wird durch die Vorlage des Frachtbriefes nicht geschützt. Zugunsten des Inhabers des Frachtbriefs spricht insofern auch nicht die Vermutung, dass dieser frachtrechtlich dispositionsbefugt ist (vgl. Koller, TransportR 1994, 181, 185). Randnummer 47 Der Frachtbrief ist kein Wertpapier, da er keine Ansprüche verbrieft. Er ist erst Recht kein Traditionspapier, denn der Besitz des Frachtbriefes vertritt – anders als der Ladeschein (§ 443 HGB) und das Konnossement (§ 524 HGB) im Hinblick auf sachenrechtliche Rechtsgeschäfte – nicht den Besitz an dem Gut (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023 – Rdn. 13 zu Art. 4 CMR). Randnummer 48 Art. 12 Abs. 1 CMR knüpft die Entstehung des Weisungsrechts des Absenders nicht etwa an die Ausstellung eines Frachtbriefes, sondern an den Abschluss des Beförderungsvertrages, während die Ausübung des Weisungsrechts gemäß Art. 12 Abs. 5 CMR allerdings zum Schutze des Beförderers die Vorlage des Frachtbriefes – soweit ausgestellt – voraussetzt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom
- September 2017 – I ZR 47/16, VersR 2018, 188, Rdn. 22 zitiert nach juris; Jesser-Huß, Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn.
Art. 12CMR).
Wird ein CMR- Frachtbrief – wie hier – wahrheitswidrig ausgestellt und bezeichnet sich der Aussteller fälschlicherweise als Absender, wird dadurch – mangels einer konstitutiven Funktion des Frachtbriefes – kein der CMR unterliegender Frachtvertrag zwischen den im Frachtbrief eingetragenen Personen abgeschlossen (vgl. Teutsch in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR). Auf die unzutreffende Bezeichnung als Absenderin in dem Frachtbrief hat sich die K. GmbH, die den streitgegenständlichen Transport des Gießwalzdrahtes unstreitig nicht beauftragt hatte, zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts mithin nicht berufen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863) mit der Folge, dass die Sperrfunktion des Frachtbriefes zu ihren Gunsten nicht durchgreift. Randnummer 49 cc) Losgelöst von dem Umstand, dass der Sperrfunktion des Frachtbriefs vorliegend entgegensteht, dass der Frachtbrief tatsächlich nicht von dem frachtvertraglichen Absender, d. h. dem frachtrechtlichen Auftraggeber des Frachtführers, ausgestellt worden ist, scheitert eine Inanspruchnahme des Beklagten auch daran, dass die Zedentin K. GmbH nicht aus Art. 12 Abs. 7,
- Fall CMR anspruchsberechtigt ist. Randnummer 50 Gemäß Art. 12 Abs. 7 CMR haftet der Frachtführer dem „Berechtigten“ auf Schadensersatz. Wer „Berechtigter“ (in der englischen Fassung: „the person entitled to make a claim“; in der französischen Fassung: „l’ayant droit“) gegenüber dem Frachtführer sein soll, geht aus Art. 12 Abs. 7 CMR nicht eindeutig hervor und ist dementsprechend nach dem Sinn und Zweck des besonderen verschuldensunabhängigen Haftungstatbestandes durch Auslegung zu ermitteln. Die CMR als internationales Abkommen ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, ohne Heranziehung nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96; Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 4 vor Art. 1 CMR; Helm, Probleme des CMR, VersR 1988, 548). Dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Einzelvorschriften der CMR ist dabei eine besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96; BGH, Urteil vom
- Oktober 1991 – I ZR 193/89, BGHZ 115, 299-306; BGH, Urteil vom
- Dezember 2020 – I ZR 130/19, Rdn. 27 zitiert nach juris; Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 4 vor Art. 1 CMR). Randnummer 51 Nach der in der Rechtsliteratur ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht ist der Anspruchsberechtigte im Sinne der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR mit dem Verfügungsberechtigten im Sinne des Art. 12 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 CMR gleichzusetzen; „Berechtigter“ und Verfügungsberechtigter sind danach identisch (vgl. Temme in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn. 53 / 57 zu Art. 12 CMR; Helm, Probleme der CMR, VersR 1988, 548 ff; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn. 33 / 36; Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 1 und 10 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroth / , Handelsgesetzbuch,
- Aufl. 2024, Rdn. 18 zu Art. 12 CMR). Das CMR gewährt das Verfügungsrecht als primäres Recht dem Absender (Art. 12 Abs. 1 CMR) und auf verschiedene Weise dem Empfänger der Ware (Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 CMR). Der von dem Empfänger nach Art. 13 Abs. 1 und Abs. 4 CMR benannte Dritte (Sekundärempfänger) ist nicht ausdrücklich als Verfügungsberechtigter bezeichnet (Art. 13 Abs. 4 CMR), unterfällt aber ebenso dem Schutzbereich (vgl. Helm, Probleme des CMR, VersR 1988, 548 ff). In den Schutzkreis einbezogen sind danach der Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR, der Empfänger und der von dem Absender oder Empfänger entsprechend ermächtigte Dritte, so etwa der von dem Empfänger nach Art. 12 Abs. 4 CMR bezeichnete Dritte (vgl. Temme in Thume, CMR, 3.Aufl., Rdn. 53 / 57 zu Art. 12 CMR; Helm, Probleme der CMR, VersR 1988, 548 ff; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn. 33 / 36; Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 1 und 10 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch,
- Aufl. 2024, Rdn. 19 zu Art. 12 CMR). Anspruchsberechtigter kann außer dem Absender und dem Empfänger folglich auch ein Dritter sein, dem der Frachtbrief von einem Berechtigten übergeben wurde (vgl. Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch,
- Aufl. 2024, Rdn. 19 zu Art. 12 CMR). Dritte erhalten ein abgeleitetes Weisungsrecht hierbei aber nur durch Vollmacht des Absenders oder Empfängers (vgl. Boesche in Ebenroth / Boujong, Handelsgesetzbuch,
- Aufl. 2024, Rdn. 8 zu Art. 12 CMR). Randnummer 52 Wenngleich der Wortlaut der Norm („Berechtigter“) mehrdeutig ist und die Normfassung (sowohl in der englischen als auch der französischen Fassung) hierzu konturenlos bleibt, sprechen systematische Auslegungsgesichtspunkte jedoch dafür, die Aktivlegitimation für die Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7,
- Fall CMR auf den Weisungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu beziehen. Der gesonderte Haftungstatbestand des Art. 12 Abs. 7 CMR ist der Vorschrift zum Verfügungsrecht nach Art. 12 CMR unterstellt, die dem Absender bzw. dem Empfänger insoweit unabdingbar (Art. 41 CMR) das Recht verleiht, die vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag nachträglich durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Frachtführer abzuändern. Die Anspruchsnorm knüpft damit bereits kraft ihrer systematischen Stellung in Art. 12 CMR an die Verfügungsberechtigung, die sie sichern soll, an. Das Verfügungsrecht steht dabei entweder dem Absender, wobei der Vertragspartner des Beförderers gemeint ist, oder dem Empfänger zu, Dritte können nur bevollmächtigt werden (vgl. Koller, Transportrecht,
- Aufl., Rdn. 1 zu Art. 12 CMR; Boesche in Ebenroht / Boujong, Handelsgesetzbuch,
- Aufl. 2024 Rdn. 8 zu Art. 12 CMR). Randnummer 53 Dass Absender und Empfänger sowie der ermächtigte Dritte in den Schutzkreis der Haftungsregelung des Art. 12 Abs. 7 CMR einbezogen sind, entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Regelung über das Verfügungsrecht. Art. 12 CMR setzt den Bestand eines solchen Weisungsrechts auch ohne Rücksicht auf die Ausstellung eines Frachtbriefes voraus, was sich aus Art. 12 Abs. 2 S. 1, Alt. 1 CMR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 CMR für den Empfänger ergibt. Denn wie bereits ausgeführt, knüpft Art. 12 Abs. 1 CMR die Entstehung des Weisungsrechts des Absenders nicht an die Ausstellung des Frachtbriefes an, sondern allein an den Abschluss des Beförderungsvertrages (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn. 7 zu Art. 12 CMR). Durch die Eintragung im CMR-Frachtbrief hat sie die frachtrechtliche Stellung einer Absenderin nicht erlangt. Auf die unzutreffende Bezeichnung als Absenderin in dem Frachtbrief hat sich die K. GmbH, die den streitgegenständlichen Transport des Gießwalzdrahtes unstreitig nicht beauftragt hatte, zur Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts vielmehr nicht berufen können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Teutsch in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR; Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn.
Art. 12CMR).
Als lediglich formale Inhaberin des Frachtbriefes zählt sie nicht zu dem der Verfügungsberechtigten nach Art. 12 CMR. Wollte man das anders beurteilen, dann würde man dem Frachtbrief doch eine konstitutive Wirkung beimessen, was im Hinblick auf die Person des Absenders jedoch nicht gewollt ist (dies ausdrücklich verneinend: BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; BGH, Urteil vom
- Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Randnummer 54 Dass der Verfügungsberechtigte nach der CMR auch Anspruchsberechtigter ist, steht im Übrigen im Einklang mit den allgemeinen haftungsrechtlichen Regelungen der Art. 17 ff CMR. So lässt sich dies etwa der Regelung des Art. 18 Abs. 2 S. 2 CMR entnehmen, wonach der Verfügungsberechtigte beweisen kann, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstanden ist; diese Vorschrift ist nur sinnvoll, wenn der Verfügungsberechtigte auch der Anspruchsberechtigte ist. Nach Art. 20 Abs. 1 CMR wird zugunsten des Verfügungsberechtigten Verlust und Fristüberschreitung vermutet, das ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR, 12 Abs. 2 CMR der Empfänger; schließlich kann der verfügungsberechtigte Empfänger Zinsen auf die Entschädigung verlangen (Art. 27 CMR; hierzu: BGH, Urteil vom
- Juli 1979 – I ZR 127/78, BGHZ 75, 92-96, Rdn. 8 zitiert nach juris). Randnummer 55 Für eine restriktive Handhabung des Kreises der Anspruchsberechtigten spricht überdies, dass mit Art. 12 Abs. 7,
- Fall CMR ein verschuldensunabhängiger, eigenständiger Haftungstatbestand geschaffen wurde, der eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung ohne jede für den Frachtführer nach Art. 17 Abs. 2 CMR gewährt. Eine zu weite Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 7 CMR bezogen auf den durch das Sperrpapier geschützten Personenkreis würde diesem strengen Haftungsregime jedoch nicht angemessen Rechnung tragen. Randnummer 56 Wie bereits zuvor ausgeführt, war die Zedentin K. GmbH zwar Inhaberin des Frachtbriefes, aber nicht weisungsberechtigte Absenderin im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR. Als Verkäuferin eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages, die das Gut an einen vom Käufer, hier der M., beauftragten Frachtführer übergeben hat, konnte sie trotz der Eintragung in dem Frachtbrief auch nicht frachtvertragliche Absenderin sein, sondern allenfalls sog. Drittabladerin, die aber als solche nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR verfügungsbefugt ist (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn.
§ 12CMR).
Randnummer 57 Der Frachtbrief, in der die Firma K. als Absender eingetragen war, entfaltet nach dem Vorgesagten zwar im Hinblick auf das Vorlageerfordernis nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR eine Sperrfunktion. Auch wenn diese Sperrfunktion eine wertpapierähnliche Wirkung zeitigt (vgl. Koller, Rechtsnatur und Rechtswirkungen frachtrechtlicher Sperrpapiere, TranspR 1994, 181 ff), wird der Frachtbrief hierdurch – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht zum Wertpapier. Er ist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 / 865; BGH, Urteil vom
- Januar 1982 – I ZR 33/80, NJW 1982, 1944). Durch den Frachtbrief wird nicht der Anspruch auf Ablieferung oder ein sonstiger Anspruch verbrieft. Daher kommt dem Frachtbrief auch keine Traditionsfunktion zu (vgl. Jesser-Huß in Münchener Kommentar zum HGB,
- Aufl. 2023, Rdn. 13 zu Art. 12 CMR; Saive in beck-online. Großkommentar, HGB, Stand
- Mai 2023, Rdn. 67 zu § 408 HGB; Teutsch in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn. 23 zu Art. 4 CMR). Randnummer 58 Insoweit vermag die Sperrfunktion des Frachtbriefes der – außerhalb eines Beförderungsvertrages stehenden – Zedentin K. GmbH aber auch nicht als formelle Inhaberin des Frachtbriefes eine frachtrechtliche Verfügungsbefugnis zu verschaffen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom
- April 2006 – I ZR 162/03, GRUR 2006, 863; Teutsch in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn. 27 zu Art. 4 CMR) und damit auch nicht eine Anspruchsberechtigung nach Art. 12 Abs. 7 CMR. Randnummer 59
- Eine analoge Anwendung des besonderen Haftungstatbestandes des Art. 12 Abs. 7,
- Fall CMR kommt für den hier vorliegenden Fall, in dem als Absender im Frachtbrief fälschlicherweise weder der Vertragspartner des Beförderers aus dem Frachtvertrag noch der Auftraggeber des Hauptfrachtvertrages, sondern der Verkäufer eines „free-carrier“ oder „ex-works“-Kaufvertrages eingetragen ist, ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 60 Die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. Randnummer 61 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom
- Januar 2017 – VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32; vom
- März 2017 – VIII ZR 5/16, NZM 2017, 697 Rn. 19; vom
- Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom
- Januar 2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rdn. 21 zitiert nach juris).Eine Analogie setzt insofern voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom
- November 2019 – IX ZR 239/18, BGHZ 224, 177 Rn. 16; vom
- Februar 2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 39; jeweils mwN). Erst die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2022 – VIII ZR 359/20, BGHZ 232, 284-299, Rdn. 22 zitiert nach juris). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben. Das Vorliegen einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2017 – VIII ZR 5/16, aaO Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom
- Februar 2021 – VIII ZR 36/20, aaO Rn. 40; jeweils mwN). Randnummer 62 Daran fehlt es hier. Es ist zwar nichts dafür ersichtlich, dass die Verfasser des CMR im Hinblick auf den Haftungstatbestand des Art. 12 Abs. 7 CMR eine abschließende Regelung haben treffen wollen. Dass es ihrer Intention und ihrem Regelungskonzept entsprach, die Sperrfunktion des Frachtbriefes aber auch zugunsten des fehlerhaft im Frachtbrief als Absender bezeichneten „ex works“-Verkäufers durchgreifen zu lassen und die besondere Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 CMR auch auf den vorliegenden Fall auszudehnen, vermag der Senat aber nicht festzustellen. Randnummer 63 Zutreffend ist, dass bei einem grenzüberschreitenden Transport eine Mehrheit von Absendern grundsätzlich denkbar ist, von denen aber zumindest einer als frachtrechtlicher Absender benannt sein muss (vgl. Teutsch in Thume, CMR,
- Aufl., Rdn.
Art. 6CMR).
Der Klägerin ist auch darin beizupflichten, dass es nicht selten in einer Transportkette zu einer Mehrheit von Frachtführern kommen kann und die Sperrfunktion des CMR-Frachtbriefes an Nutzen verlieren würde, wenn diese bereits durch eine einfache Unterbeauftragung umgangen werden könnte. Ob es im Hinblick auf die Bedeutung der Sperrfunktion des Frachtbriefes sachgerecht erscheinen mag, in einer solchen Transportkette den Erstauftraggeber des Hauptfrachtvertrages auch im Verhältnis zu dem unterbeauftragten Frachtführer als durch den Frachtbrief legitimierten Absender anzusehen und – zumindest im Wege einer Analogie – auch in den Schutzkreis der Haftungsnorm des Art. 12 Abs. 7 CMR mit einzubeziehen, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Denn es geht im Streitfall nicht um diese Konstellation. Die Zedentin K. GmbH steht vielmehr außerhalb einer Transport- oder Frachtführerkette, sie ist nicht Auftraggeberin des Hauptfrachtvertrages in einer solchen Frachtführerkette, sondern übergab das Frachtgut „ex works“ an einen von der Käuferseite, hier der M.mbH, beauftragten Frachtführer. Für eine analoge Anwendung des Art. 12 Abs. 7 CMR besteht in diesem Fall kein Anlass. Randnummer 64
- Eine Schadensersatzhaftung des Beklagten wegen des Verlustes des Transportgutes nach Art. 17 Abs. 1, 23, 25 CMR in Verbindung mit § 398 BGB scheidet aus denselben Erwägungen ebenfalls aus. Randnummer 65
- Die Klägerin kann einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen der Ausführung der Weisung seiner Auftraggeberin ohne Legitimation durch einen Frachtbrief schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Haftungsgrundsätze der culpa in contrahendo nach Maßgabe der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 398 BGB stützen. Inwiefern die Zedentin K. GmbH gegenüber dem Beklagten als Frachtführer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo anspruchsberechtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zu den anspruchsbegründenden Haftungsvoraussetzungen trägt die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung auch nicht weiter vor. III. Randnummer 66 Mangels Hauptanspruchs bleiben schließlich auch die Nebenansprüche auf Zinszahlung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne eine rechtliche Grundlage. Randnummer 67 Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht der Klägerin insoweit weder unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB noch nach Art. 12 Abs. 7 CMR zu. IV. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Klägerin sind dabei auch die Kosten der Säumnis des Beklagten in erster Instanz aufzuerlegen gewesen. Denn im Hinblick auf die durch Versäumnis veranlassten Kosten ist eine Kostenentscheidung nach § 344 ZPO nicht in Betracht gekommen, da das im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO am
- Oktober 2021 durch das Landgericht erlassene Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Die Klageschrift vom
- Juli 2021 und die gerichtliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sind dem Beklagten mit der prozessleitenden Verfügung vom
- August 2021 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Zustellung der Klageschrift mit einem Nachweis des Empfangs durch den Beklagten nach Art. 13 EuVTVO ist nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten der Zustellung nimmt der Senat im Übrigen auf sein Urteil vom
- Juni 2023 (Geschäftsnummer 7 U 5/23) Bezug, da für die hier in Rede stehende Zustellung der Klageschrift nebst Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens Entsprechendes gilt. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 70 Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO,
- Aufl., Rdn. 13 zu § 543 ZPO m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die hier einschlägigen Fragen zur Anspruchsberechtigung hinsichtlich einer Haftung des Frachtführers nach Art. 12 Abs. 7 CMR und zu den haftungsbegründenden Voraussetzungen dieser Haftungsnorm, insbesondere auch zur Reichweite der Sperrfunktion eines CMR-Frachtbriefes nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR, in dem der frachtrechtliche Absender unzutreffend bezeichnet worden ist, da der Frachtbrief nicht den frachtrechtlichen Absender im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR, sondern den Verkäufer eines „ex works“-Kaufvertrages, der das Transportgut an den durch den Käufer beauftragten Frachtführer übergeben hat, ausweist, bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden sind und sie sich – über den Einzelfall hinaus – in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können, bei denen es um das Dispositionsrecht des Absenders geht und eine Schadensersatzhaftung nach Art. 12 Abs. 7 CMR in Betracht kommt, so dass sie für die Allgemeinheit von Bedeutung sind. Randnummer 71 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.