Kündigungsrecht eines Bauvertrages bei Ignorierung von Abhilfeverlangen Leitsatz 1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 2012 kommt eine Kündigung aus wichtigem Grunde auch in Betracht, wenn der Auftragnehmer zwar keine sog. Vertragsfrist versäumt hat, aber einem wirksamen Abhilfeverlangen i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 nicht nachgekommen und für den Auftraggeber das Setzen einer Nachfrist nach § 5 Abs. 4 VOB/B 2012 ausnahmsweise entbehrlich geworden ist. (Rn.37) 2. Grundsätzlich ist der Auftraggeber zwar nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B 2012 nur befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden eigenverantwortlichen Ausführung der Vertragsleistungen Anordnungen zu treffen, die zu deren vertragsgemäßer Erfüllung notwendig sind. Diese allgemeinen Befugnisse des Auftraggebers werden aber bei einer notleidenden Bauausführung durch § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 ausdrücklich dahin erweitert, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Änderung des bisherigen personellen und sachlichen Einsatzes im Sinne einer Aufstockung verlangen darf. (Rn.47) 3. Der Umstand, dass der Auftraggeber wegen unterlassener Abhilfemaßnahmen zunächst eine - hinsichtlich des Umfangs der hiervon betroffenen Teilleistungen intransparente - Teilkündigung erklärt und hieran festgehalten hat, berechtigt den Auftragnehmer nach einem erneuten Abhilfeverlangen unter ausdrücklicher Aufführung der von der Teilkündigung nicht erfassten Teilleistungen nicht zur (Fortsetzung einer) totalen Leistungsverweigerung. (Rn.53) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 42/25) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 16. Mai 2024, 11 O 273/20 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2024 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Dieses Urteil und das o.a. Urteil des Landgerichts Magdeburg sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. und beschlossen: Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 134.802,21 € festgesetzt. Der Kostenwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird - unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 16. Mai 2024 - auf 173.156,93 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom beklagten Land in der Berufungsinstanz Vergütung für nicht erbrachte Leistungen aus einem vorzeitig beendeten Bauvertrag. Die Prozessparteien streiten insbesondere noch darüber, ob für die Kündigung des beklagten Landes vom 27.10.2015 ein wichtiger Grund vorlag oder ob sie als sog. „freie“ Kündigung auch Ansprüche auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen begründet. Randnummer 2 Das beklagte Land, endvertreten durch das B., Niederlassung ..., beauftragte die Klägerin damit, im Rahmen des Bauvorhabens „GNUE: Landesamt für ..., R. ... Straße, H., Sanierung“ an den Außenwänden des dreiflügeligen und dreigeschossigen Bestandshauptgebäudes mit den Einzelbezeichnungen Haus A, Haus B und Haus C jeweils den alten Putz zu entfernen, eine Innendämmung anzubringen und die Innenwände neu zu verputzen sowie sonstige Putzarbeiten auszuführen, indem sie in einem Vergabeverfahren auf das Angebot der Klägerin vom 26.01.2015 für einen Einheitspreisvertrag mit einer Bruttoangebotssumme von 448.064,75 € am 21.04.2015 den Zuschlag erteilte. Der geplante Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensembles einschließlich Modernisierung sollte in drei Bauabschnitten erfolgen, wobei für den 1. Bauabschnitt im Wesentlichen die Sanierung Haus C im Zeitraum vom 1. Quartal 2015 bis zum 1. Quartal 2016 vorgesehen war. Die Klägerin sollte ihre Arbeiten nach der Vorstellung der Beklagten am 27.04.2015 aufnehmen. Als Termin der Fertigstellung der Leistungen der Klägerin im Haus C wurde ursprünglich der 22.07.2015 bestimmt. Die Klägerin verpflichtete sich im Bauvertrag, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auftragserteilung einen detaillierten Zeitplan über die von ihr durchzuführenden Arbeiten und Ausführungszeiten vorzulegen (vgl. LV S. 7, Anlage B 1). Randnummer 3 Die Klägerin kam der Verpflichtung zur Vorlage eines Bauzeitenplans erst nach Mahnung am 02.06.2015 nach. Danach waren in einem ersten Arbeitsschritt des 1. Bauabschnitts Arbeiten im 2. OG von Haus C vorgesehen, und zwar der Abbruch des Bestandsputzes ab dem 01.06.2015, der Einbau des Grundputzes zur Vorbereitung für die Einbringung der innenanliegenden Wärmedämmung ab dem 08.06.2015 und Anbringung der Wärmedämmung an den Wandflächen (ohne Laibungen der Fenster) ab dem 15.06.2015. Randnummer 4 Die Klägerin nahm ihre Arbeiten erst am 03.06.2015 und lediglich mit zwei Arbeitskräften auf. Der vom beklagten Land eingesetzte Bauleiter wies die Klägerin mit Schreiben vom 09.06., 11.06. und 16.06.2015 jeweils darauf hin, dass der zu geringe Personaleinsatz der Klägerin zu Verzögerungen im Bauablauf gegenüber dem Bauzeitenplan führe. Am 11.06.2015 zeigte die Klägerin eine Baubehinderung durch den nicht abgeschlossenen Austausch der Fenster an, welche vom beklagten Land zurückgewiesen wurde. Randnummer 5 Am 18.06.2015 fand ein Ortstermin statt, in dem der Bauleiter des beklagten Landes M. und der Projektleiter der Klägerin Sp. neue Ausführungsfristen für den Bauablauf abstimmten und gemeinsam festlegten; diese wurden im Schreiben des Bauleiters vom 19.06.2015 (Anlage B 6) niedergelegt. Danach sollte der Einbau der Innendämmung an den Wandflächen (ohne Laibungen der Fenster) im 2. OG bis 03.07.2015, im 1. OG bis 10.07. und im EG bis 17.07.2015 abgeschlossen werden. Auf den weiteren Inhalt der Absprache wird Bezug genommen. Randnummer 6 Die Klägerin hielt auch die im geänderten Bauzeitenplan vom 19.06.2015 festgelegten Zwischenfristen nicht ein. Sie berief sich darauf, dass diese Zwischenfristen nicht verbindlich vereinbart worden seien, und zeigte weitere, vom beklagten Land jeweils zurückgewiesene Baubehinderungen in einzelnen Räumen des Hauses C an. Mit Schreiben vom 10.07.2015 (Anlage B 12) drohte das beklagte Land der Klägerin den Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grunde im Hinblick auf mehrfache Verzögerungen im Bauablauf an. Randnummer 7 Am 15.07.2015 fand eine gemeinsame Baustellenbegehung des Bauleiters des beklagten Landes und der Klägerin statt, bei der Mängel in der Ausführung der Leistungen der Klägerin aufgezeigt wurden; diese fasste das beklagte Land in seiner Mängelanzeige vom 21.07. 2015 (Anlage B 13) zusammen, veranschaulichte sie mit einer Lichtbildmappe und forderte die Klägerin zur Nachbesserung bis zum 29.07.2015 auf. Die Aufforderung zur Nachbesserung wiederholte sie nach fruchtlosem Fristablauf am 31.07.2015 mit Fristsetzung bis zum 07.08.2015 und am 11.08.2015 mit Fristsetzung zum 14.08.2015. Eine Reaktion der Klägerin hierauf blieb aus. Randnummer 8 Die Klägerin legte am 27.07.2015 ihre 2. Abschlagsrechnung unter Nr. ... -RE, mit der sie eine Abschlagszahlung in Höhe von 35.750,21 € brutto forderte (vgl. Anlage K 15 im Anlagenband I Klägerin). Das beklagte Land teilte im Rahmen seiner Rechnungsprüfung mit, dass ein Abzug von 25.551,76 € im Hinblick auf die ausstehenden Nachbesserungsarbeiten vorgenommen worden sei (Anlage B 45), und leistete lediglich eine Teilzahlung. Auf Mahnungen der Klägerin vom 28.08. und 07.09.2015 wegen des vorgenannten offenen Restbetrages verwies das beklagte Land jeweils auf diesen Einbehalt. Randnummer 9 Am 03.08.2015 mahnte das beklagte Land die Klägerin wegen weiterer nach Maßgabe des Bauzeitenplans nicht rechtzeitig ausgeführter vertraglicher Leistungen. Mit Schreiben vom 12.08.2015 setzte das beklagte Land der Klägerin eine Frist zur Fertigstellung der Gesamtleistungen Haus C bis zum 11.09.2015 (vgl. Anlage K 14 im Anlagenband I Kläger). Randnummer 10 Nach dem fruchtlosen Verstreichen der jeweiligen Nachfristen für die mit seinem Schreiben vom 21.07.2015 geforderten Nachbesserungsarbeiten erklärte das beklagte Land gegenüber der Klägerin mit Formularschreiben vom 17.08.2015, der Klägerin nach deren Angaben zugegangen am 20.08.2015, eine „Teil-Kündigung“ des Bauvertrages „wegen des Nichtersetzens von als mangelhaft erkannten Leistungen“ unter Bezugnahme auf ihre Schreiben vom 21.07., 31.07. und 11.08.2015. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage B 18 Bezug genommen. Die Klägerin antwortete am 20.08.2015, dass die Teilkündigung für sie nicht nachvollziehbar sei, da an der Wärmedämmung gar keine Mängel vorhanden seien; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage B 25 Bezug genommen. Randnummer 11 In der Folgezeit stellte die Klägerin, welche vom beklagten Land eine Rücknahme der Kündigungserklärung gefordert hatte, jegliche Arbeitsleistungen auf der Baustelle ein, zog ihre Arbeitskräfte ab und entfernte ihre Baustelleneinrichtung einschließlich des Baumaterials. In der Baubesprechung am 27.08.2015 erklärte ihr Geschäftsführer, dass die Klägerin nicht bereit sei, weitere nicht gekündigte Leistungen auszuführen, und schlug die Aufhebung des Vertragsverhältnisses bei Abrechnung der erbrachten Leistungen ohne Abzüge vor. Diese Erklärungen bestätigte die Klägerin mit einer eigenen „Aktennotiz“ zum Gesprächsergebnis und einem gesonderten Schreiben jeweils vom 28.08.2015 (Anlagenkonvolut B 19). Randnummer 12 Das beklagte Land lehnte das Angebot auf Aufhebung des Vertragsverhältnisses unter Verzicht auf wechselseitige Sekundäransprüche mit Schreiben vom 08.10.2015 ab. Danach heißt es in diesem Schreiben weiter: Randnummer 13 „Sie werden aufgefordert innerhalb von 12 Werktagen die Weiterführung der von der Teilkündigung ausgenommenen Leistungen zu beginnen. Der Beginn der Ausführungen ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. In Anlehnung an die bisherigen Fristenregelungen teilen wir für den unterbrochenen Leistungsvorgang des 1. Bauabschnitts folgende Fristenfortschreibung mit: ...“ Randnummer 14 Es folgen im Einzelnen beschriebene Teilleistungen mit vorgegebenen Fristen und einer vorgegebenen Anzahl von Arbeitskräften; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage B 21 Bezug genommen. Das Schreiben endet mit der Ankündigung, dass bei fruchtlosem Verstreichen der bis zum 26.10.2015 gesetzten Frist zur Wiederbestückung der Baustelle mit Materialien, Arbeitskräften und Gerätschaften der Auftrag gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B durch Kündigung entzogen werde. Dieses Schreiben ging der Klägerin nach eigenen Angaben am 12.10.2015 per Fax und am 14.10.2015 per Post zu. Randnummer 15 Mit zwei Schreiben jeweils vom 15.10.2015 bekräftigte die Klägerin ihre fehlende Bereitschaft zur Weiterführung der Vertragsarbeiten. Sie berief sich einerseits auf einen offenen Teilbetrag aus der Abschlagsrechnung vom 17.07.2015, der sie bis zum vollständigen Ausgleich zur Einstellung jeglicher Arbeiten berechtige, andererseits darauf, dass sie der Auffassung sei, dass die Teilkündigung vom 17.08.2015 unwirksam und deswegen vom beklagten Land zurückzunehmen sei. Sie beanstandete zudem, dass die im Aufforderungsschreiben vom 08.10.2015 genannten neuen Termine und Zwischenfristen nicht mit ihr, der Klägerin, abgestimmt worden seien (vgl. Anlagenkonvolut B 22). Randnummer 16 Mit Schreiben vom 27.10.2015 erklärte das beklagte Land unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 08.10.2015 die Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B (Anlage B 23). Randnummer 17 Die Klägerin rechnete mit Schlussrechnung vom 03.05.2016 ihre erbrachten Leistungen ab und verlangte die Restzahlung von 62.934,47 € brutto (Anlage K 8). Das beklagte Land nahm im Rahmen der Rechnungsprüfung einzelne Abzüge vor und erkannte eine Restforderung in Höhe von 50.767,32 € an, was die Klägerin gegen sich gelten ließ. Randnummer 18 Das beklagte Land machte aber zugleich Gegenforderungen wegen einer Ersatzvornahme durch die Fa. K. in Höhe von 31.069,57 € brutto, wegen einer Ersatzvornahme durch die Fa. P. in Höhe von 82.710,82 € brutto sowie einen Einbehalt von 1.119,00 € wegen fehlender Dokumentationen geltend; auf den zuletzt genannten Einbehalt verzichtete das Land zuletzt. Im Hinblick auf die notwendige Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens für die Erteilung des Auftrags über die von der Klägerin nicht erbrachten Restleistungen machte das beklagte Land einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.399,13 € brutto geltend. Die Klägerin erkannte von diesen Gegenforderungen lediglich Kosten der Nachbesserung in Höhe von 3.864,26 € an und erklärte insoweit die Aufrechnung mit ihrer Klageforderung. Randnummer 19 Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 27.11.2019 die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 16 % des Nettobetrages der Differenz zwischen Auftragssumme und abgerechneten erbrachten Leistungen ab und verlangte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.725,40 € vom beklagten Land. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der wechselseitigen Einreden und der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz einschließlich der durchgeführten Beweisaufnahme, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 21 Das Landgericht hat mit seinem am 16.05.2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage - unter deren Abweisung im Übrigen - die Klägerin verurteilt, an das beklagte Land 34.480,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2020 zu zahlen. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin gegen das beklagte Land zwar ursprünglich einen Anspruch auf restliche Vergütung für erbrachte Leistungen in Höhe von 50.767,32 € brutto gehabt habe. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des beklagten Landes seien unbegründet. Ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen bestehe dagegen schon dem Grunde nach nicht, weil die Kündigung des beklagten Landes vom 27.10.2015 als eine Kündigung aus wichtigem Grunde i.S.v. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 4 VOB/B zu bewerten sei. Der vorgenannte Anspruch der Klägerin sei in voller Höhe erloschen, weil das beklagte Land mit seinen Gegenforderungen wirksam aufgerechnet habe. Insoweit seien ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Fortführung der nicht erbrachten Leistungen der Klägerin bezüglich des Hauses C in Höhe von 21.572,57 € brutto und ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der Vertragsleistungen bezüglich der Häuser B und A in Höhe von 63.675,46 € brutto begründet. Der die begründete Klageforderung übersteigende Gesamtbetrag führe zur teilweisen Begründetheit der Widerklage. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.05.2024 zugestellte Urteil mit einem am 19.06.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der für sie bis zum 27.08.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 23 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Aufforderung des Beklagten vom 08.10.2015, mit der Ausführung der Arbeiten zu beginnen, ins Leere gegangen sei, weil die Klägerin mit ihrer Leistungserfüllung bereits begonnen und diese lediglich im Hinblick auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht unterbrochen hatte. Eine Umdeutung der Aufforderung des Beklagten vom 08.10.2015 in eine Aufforderung gemäß § 5 Abs. 3 VOB/B sei unzulässig, weil hiermit die Wortlautgrenze überschritten werde. Weder der Beklagte noch das Landgericht hätten Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die Fertigstellungsfrist noch einzuhalten. Andere Vertragsfristen seien nicht verabredet gewesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei im vorliegenden Falle eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht entbehrlich gewesen. Dies ergebe sich schon aus einem Erst-recht-Schluss: Wenn die Klägerin im Hinblick auf die intransparente Teilkündigung berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen, so müsse sie erst recht berechtigt gewesen sein, ihre Leistungserfüllung vorübergehend einzustellen. Im Hinblick auf die unvollständige Abschlagszahlung des Beklagten käme hinzu, dass das Land Mängel nicht geltend gemacht habe und das bloße Erkennen von angeblichen Mängeln nicht genüge, die Zurückhaltung eines Teils der verlangten Abschlagszahlung zu rechtfertigen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 26 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 100.321,50 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50767,32 € seit dem 07.06.2016 sowie aus 49.554,18 € seit dem 17.12.2019 zu bezahlen, Randnummer 27 3. das beklagte Land zu verurteilen, an sie nicht festsetzbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.598,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Randnummer 28 4. die Widerklage (vollständig) abzuweisen. Randnummer 29 Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Berufung regt sie die Zulassung der Revision an. Randnummer 30 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 31 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 32 Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist insbesondere darauf, dass das mit der Aufforderung vom 08.10.2015 verfolgte Ansinnen eindeutig gewesen und im Übrigen von der Klägerin auch zutreffend verstanden worden sei. Die Leistungserfüllung sei durch die Klägerin nicht nur vorübergehend unterbrochen worden, sondern die Klägerin habe nicht nur das Personal, sondern auch die gesamte Baustelleneinrichtung einschließlich der bereits angelieferten Baumaterialien abgezogen. Mit den in der Aufforderung vom 08.10.2015 bezeichneten Teilleistungen habe die Klägerin noch nicht begonnen gehabt. Randnummer 33 Der Senat hat am 12.02.2025 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Randnummer 34 Die Klägerin hat mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2025 ihre im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits geäußerten Einwendungen wiederholt und vertieft. Der Inhalt dieses Schriftsatzes ist Gegenstand der Schlussberatung des Senats gewesen. B. Randnummer 35 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 36 Das mit Angebot der Klägerin vom 26.01.2015 und Annahmeerklärung des beklagten Landes vom 21.04.2015 unter Einbeziehung der VOB Teil B in der damals aktuellen Fassung vom 26.06.2012 ( künftig: VOB/B 2012 ) zustande gekommene Vertragsverhältnis wurde vom beklagten Land durch dessen Kündigungserklärung vom 27.10.2015 wirksam beendet. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht darauf erkannt, dass die Kündigung des beklagten Landes vom 27.10.2015 als eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grunde zu bewerten ist, weswegen die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen hat und dem beklagten Land die im Rahmen der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Gegenansprüche, deren Höhe in zweiter Instanz von der Klägerin nicht mehr angegriffen worden ist, zustehen. Randnummer 37 1. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 2012 darf ein Auftraggeber einen VOB-Bauvertrag aus wichtigem Grunde u.a. dann kündigen, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist „in den Fällen des § 5 Abs. 4“ fruchtlos verstreichen lässt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 VOB/B 2012 enthält drei Alternativen. Das beklagte Land zieht in seinem Kündigungsschreiben vom 27.10.2015 als Kündigungsgrund nicht etwa die Versäumung von Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B 2012) oder die Versäumung des Beginns der Ausführung der Arbeiten insgesamt (§ 5 Abs. 2 VOB/B 2012) heran, sondern die Nichtbeachtung eines sog. Abhilfeverlangens. Nach der hierfür geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 darf ein Auftraggeber von seinem Auftragnehmer Abhilfe verlangen, wenn Arbeitskräfte, Geräte oder Materialien so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können. Das Landgericht hat sich daher zu Recht auf Feststellungen zu den Fragen konzentriert, ob die Voraussetzungen für ein Abhilfeverlangen i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B 2012 vorlagen, ob ein solches Abhilfeverlangen wirksam gestellt wurde und ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B 2012 vor der Aussprache der Kündigung am 27.10.2015 erfüllt waren. Auf die zum Teil mit der Berufung erneut aufgeworfenen Fragen, ob eine Kündigung auf einen verspäteten Beginn der Ausführung der Vertragsleistungen insgesamt i.S.v. § 5 Abs. 2 VOB/B 2012 hätte gestützt werden können oder auf eine prognostizierte Versäumung der Fertigstellungsfrist als von der Klägerin anerkannte Vertragsfrist i.S.v. § 5 Abs. 1 VOB/B 2012, kommt es hingegen nicht an. Randnummer 38 2. Die Parteien streiten nicht über die Formalien der Kündigung; diese sind auch nicht zu beanstanden. Die Kündigungserklärung des beklagten Landes vom 27.10.2015 ist formgerecht, nämlich in Schriftform (vgl. § 8 Abs. 5 VOB/B 2012), erklärt worden. Aus dieser Kündigungserklärung ging eindeutig hervor, dass die Entziehung sich auf den gesamten Auftrag bezog und aus einem wichtigen Grunde erfolgte, welcher durch die Vorschriftenkette auch ausdrücklich angegeben wurde (vgl. Joussen/Vygen in: Ingenstau/ Korbion, VOB Teile A und B, 21. Aufl., § 8 Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 39 3. Das Schreiben des beklagten Landes vom 08.10.2015 erfüllt die Anforderungen des § 5 Abs. 3 VOB/B 2012. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.