Nichtigkeit der Abrede über eine Sicherheitszahlung durch einen Auszubildenden Leitsatz Eine Abrede in einem Berufsausbildungsvertrag, die einen Auszubildenden im Rahmen einer Berufsausbildung im Anwendungsbereich des BBiG zur Leistung einer Sicherheit an den Ausbildungsträger verpflichtet, ist nichtig. (Rn.54) Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2023 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
- Die Berufung wird – soweit sie nicht ohnehin gesetzlich zulässig ist – nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 1.000,00 € netto nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit. Randnummer 2 Der Beklagte ist ein Branchenverband der Gastronomiebranche mit mehr als 60.000 Mitgliedern und tritt als Interessenvertretung des Gastgewerbes auf. Der Beklagte betreibt das Projekt „Auszubildende aus Vietnam in Deutschland“, welches zum Gegenstand hat, interessierte, aus Vietnam stammende Menschen für Ausbildungsplätze für gastronomische Berufe in Deutschland anzuwerben. Hintergrund ist ein vorherrschender Mangel von Auszubildenden im Gastgewerbe in Deutschland. Im Rahmen dieses Projektes entstehen dem Beklagten diverse Kosten und Aufwendungen, beispielsweise durch die Durchführung von Delegationsreisen, Anmietung von Räumlichkeiten für Interviews mit geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen, Übersetzung aller notwendigen Dokumente oder auch die Beschäftigung eines vietnamesischen Mitarbeiters als Ansprechpartner für die Interessenten und Interessentinnen. Für die Aufzählung der Tätigkeiten der Beklagten, für die Kosten und Aufwendungen entstehen, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2023 (Blatt 34 der Akte) verwiesen. Randnummer 3 Der Beklagte warb die aus Vietnam stammende Klägerin im Rahmen des Projektes für eine Berufsausbildung in Deutschland an. Randnummer 4 Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Februar 2022 eine Vereinbarung, in welcher sie sich verpflichtete, in der Zeit vom
- April 2022 bis zum
- März 2025 eine duale Ausbildung im F. Hotel Deutsches Haus/A, Sachsen-Anhalt mit dem Ziel des Berufsabschlusses als Restaurantfachfrau, durchzuführen. Das F. Hotel Deutsches Haus/A ist ein Mitglied des Beklagten. Randnummer 5 Die Vereinbarung lautet wie folgt: Randnummer 6 „(…)
- Randnummer 7 Der Auszubildende verpflichtet sich in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2025 eine duale Ausbildung in Deutschland im F hotel Deutsches Haus/A Sachsen-Anhalt (Ausbilder) durchführen. Randnummer 8 Ziel der Ausbildung ist der Berufsabschluss als Restaurantfachfrau. Randnummer 9 Die/Der Auszubildende wird für die Zeit ihrer/seiner Berufsausbildung beim Ausbilder lernen, verbleiben und ihre/seine Berufsausbildung dort abzuschließen.
- Randnummer 10 Dem Auszubildenden ist bekannt, dass er die Aufenthaltserlaubnis ausschließlich für die Dauer der Ausbildung zum Zweck der Berufsausbildung erhält. Randnummer 11 Der Ausbildungsvertrag mit dem Ausbilder ist Teil des Visums- und Aufenthaltsverfahrens zur Ausbildung in Deutschland. Randnummer 12 Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an den Zweck der Berufsausbildung im F hotel Deutsches Haus/A, Sachsen-Anhalt (Ausbilder) gebunden.
- Randnummer 13 Der Auszubildende verpflichtet sich im Falle eines von ihm veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den D zu zahlen. Randnummer 14 Hierbei handelt es sich um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten. Dies gilt nicht, wenn der D dem Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung zustimmt oder ein wichtiger Grund für den Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung vorliegt. Randnummer 15 Dem/der Auszubildenden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Randnummer 16 Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Randnummer 17 Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Randnummer 18 Sonderregelung EduGo: Randnummer 19 Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Randnummer 20 Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. (nach VISUM Erteilung). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Randnummer 21 Kontoinhaber: D Randnummer 22 Bank: Deutsche Bank Randnummer 23 IBAN: DE Randnummer 24 BIC: Randnummer 25 Verwendungszweck: Nr.: V Randnummer 26 Frau A. Randnummer 27 Im Falle des vom Auszubildenden veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung ist der D berechtigt die Sicherheit zu verwerten. Randnummer 28 (…)“ Randnummer 29 In der Folge zahlte die Klägerin den als Sicherheit ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1.000,00 € an den Beklagten. Randnummer 30 Am
- Februar 2022 schloss die Klägerin mit der F Hotel Deutsches Haus A E. und B. B GbR einen Berufsausbildungsvertrag ab. Nach dem Inhalt des Berufsausbildungsvertrages begann das Berufsausbildungsverhältnis am
- April 2022 und sollte am einen
- März 2025 enden. Randnummer 31 Die Klägerin trat das Ausbildungsverhältnis zunächst an, beendete es aber zum
- November 2022 und suchte sich einen neuen Ausbildungsbetrieb in A-Stadt, in welchem sie die Ausbildung zur Restaurantfachfrau fortsetzt. Randnummer 32 Die Klägerin behauptet, sie sei seitens des Ausbildungsbetriebes nicht ordnungsgemäß ausgebildet worden. Dieser Umstand habe sie dazu veranlasst, die Berufsausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb zu beenden und einen Betriebswechsel zu vollziehen. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 Die Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Der Beklagte behauptet, es habe für die Klägerin kein wichtiger Grund für den Abbruch der Berufsausbildung vorgelegen. Er ist der Auffassung, die von der Klägerin geleistete Sicherheit in Höhe von 1.000,00 € verwerten zu können. Randnummer 38 Mit Schriftsatz vom
- März 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klage ist dem Beklagten am
- April 2023 zugestellt worden. Randnummer 39 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die zulässige Klage ist begründet. I. Randnummer 41 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten 1.000,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Randnummer 42 Der Beklagte hat durch Leistung der Klägerin 1.000,00 € erlangt. Es fehlt an einem Rechtsgrund für diese Leistung. Randnummer 43 Die Abrede in Nummer 3 der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung Nr.: V aus Februar 2022 und die damit in Zusammenhang stehende Sonderregelung EduGo: Randnummer 44 „ (…)
- Randnummer 45 Der Auszubildende verpflichtet sich im Falle eines von ihm veranlassten Betriebswechsels oder im Falle des Abbruchs bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den D zu zahlen. Randnummer 46 Hierbei handelt es sich um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten. Dies gilt nicht, wenn der D dem Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung zustimmt oder ein wichtiger Grund für den Betriebswechsel oder dem Abbruch bzw. der Nichtweiterführung der Berufsausbildung vorliegt. Randnummer 47 Dem/der Auszubildenden ist der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Randnummer 48 Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Randnummer 49 Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Randnummer 50 Sonderregelung EduGo: Randnummer 51 Der Auszubildende zahlt vor Ausbildungsbeginn als Sicherheit einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf ein von dem D gesondert geführtes Konto ein. Randnummer 52 Eine Verzinsungspflicht des D für die Sicherheit wird ausgeschlossen. Die Sicherheit ist sofort fällig. (nach VISUM Erteilung). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Sicherheit an den Auszubildenden zurückgezahlt. Randnummer 53 (…)“ Randnummer 54 erweist sich vor dem Hintergrund § 12 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (Im Folgenden: BBiG) als nichtig.
- Randnummer 55 Das Berufsbildungsgesetz ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Gemäß § 3 BBiG gilt das Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Vorliegend diente das Berufsausbildungsverhältnis der betrieblichen Berufsausbildung. Randnummer 56 Die Parteien haben zwar miteinander keinen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung steht aber mit dem zwischen der Klägerin und der F Hotel Deutsches Haus A E. und B. B GbR in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass angenommen werden muss, dass dieser Berufsausbildungsvertrag nur deshalb geschlossen werden konnte, weil die Klägerin die streitgegenständliche Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen hat. Der Bezug wird insbesondere daran deutlich, dass in
- der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits der Ausbildungsplatz bei im F Hotel Deutsches Haus/A benannt ist.
- Randnummer 57 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist eine Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist eine Vereinbarung über Vertragsstrafen nichtig. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG ist eine Vereinbarung über die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen nichtig. Randnummer 58 Die Abrede in
- der streitgegenständlichen Vereinbarung Nr.: V kann sowohl als Entschädigung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG als auch als Vertragsstrafe im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowie auch als pauschaler Schadensersatz im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG verstanden werden. Alle diese genannten Fallkonstellationen führen zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Randnummer 59 Im Einzelnen: a) Randnummer 60 § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verbietet eine Vereinbarung über die Verpflichtung des Auszubildenden, für die betriebliche Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Der Auszubildende (oder die Eltern) sollen nicht mit Kosten belastet werden, die dem Ausbilder durch die Ausbildung entstehen. (ErfK/Schlachter,
- Aufl. 2024, BBiG § 12 Rn. 3 mwN) Randnummer 61 Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (vgl. die Gesetzesmaterialien BT-Drs. V/4260, 7). Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen. Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 II Nr. 1 und § 14 I Nr. 3 BBiG weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen. Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind. (BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21) b) Randnummer 62 § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG verbietet die Vereinbarung von Vertragsstrafen. Die Vertragsstrafe ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht. Das Strafversprechen ist eine vertragliche Abrede. Das Leistungsversprechen steht unter der aufschiebenden Bedingung der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit. Der Zweck einer Strafabrede besteht in erster Linie darin, den Schuldner zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuhalten (Erfüllungssicherungsfunktion). Kommt es dennoch zu einer vom Schuldner zu vertretenden Störung der Leistungsbeziehung, sichert das unselbständige Strafversprechen dem Gläubiger den Ausgleich seines Schadens (MüKoBGB/Spinner,
- Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 959, beck-online). c) Randnummer 63 § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG verbietet die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. d) Randnummer 64 Die streitgegenständliche Vereinbarung kann aufgrund ihrer Ausgestaltung jeder der drei genannten Nichtigkeitstatbestände zugeordnet werden. aa) Randnummer 65 Die Höhe des Betrages, der mit 3.000,00 € angegeben ist (und auf welchen die 1.000,00 € als Sicherheit zu leisten sind), wird damit begründet, dass es sich „hierbei“ um die dem D entstandenen Projektgebühren und Kosten handele. Randnummer 66 Dies spricht für den Entschädigungscharakter der Vereinbarung und läuft der gesetzgeberischen Wertung, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen, zuwider. bb) Randnummer 67 Dass die Zahlung des Betrages in Höhe von 3.000,00 € und damit die zu leistende Sicherheit in Höhe von 1.000,00 € an einen durch den Auszubildenden veranlassten Betriebswechsel bzw. den Abbruch/die Nichtweiterführung der Berufsausbildung geknüpft ist, hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Durch das Strafversprechen wird der Auszubildende zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten. Die Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung folgt unmittelbar aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. cc) Randnummer 68 Ferner sieht die Vereinbarung vor, dass dem Auszubildenden der Nachweis gestattet ist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Dieser Passus der streitgegenständlichen Vereinbarung lässt Raum für die Annahme, dass der Betrag in Höhe von 3.000,00 € den Charakter eines Schadensersatzes hat. Da es sich um einen pauschalen Betrag handelt, führt dies zur Nichtigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG. Randnummer 69 d) Die streitgegenständliche Vereinbarung ist unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt nichtig. Randnummer 70 Ein Rechtsgrund für die Leistung der 1.000,00 € besteht damit nicht, sodass der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten, also des Betrages in Höhe von 1.000,00 € verpflichtet ist. II. Randnummer 71 Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte als unterlegene Partei gemäß den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1, 495 ZPO. Randnummer 72 Der Streitwert wurde in Höhe gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Nennbetrages der Klageforderung festgesetzt. Randnummer 73 Die Berufung war – soweit sie nicht kraft Gesetze gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig ist – nicht gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.