Abs 7 oder Abs 6 SGB 2 - keine Analogie - Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke - kein Anspruch auf Zusicherung einer Übernahme zukünftiger Installationskosten - Meistbegünstigungsgrundsatz Leitsatz 1. Leistungsberechtigte haben gegen den SGB II-Leistungsträger keinen Anspruch auf die Übernahme der Installationskosten für eine separate Messeinrichtung zum
weis höherer Kosten der dezentralen Warmwasserzubereitung. (Rn.23) 2. Die Regelung zum Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung
Abs 7 SGB II setzt das Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung zum
weis eines über der Pauschale liegenden Bedarfs voraus. Darüber hinaus enthält die Vorschrift keine Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Installationskosten. Ein Anspruch besteht auch nicht im Wege der Analogie. Hierzu fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. (Rn.26) (Rn.37) 3. Ein Härtefall iS des § 21 Abs 6 SGB II für einen einmaligen Bedarf setzt die Unabweisbarkeit des Bedarfs und den
weis der Unzumutbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung eines Darlehens voraus (vgl BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 39 und vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 36). § 21 Abs 6 SGB II ist der Analogie nicht zugänglich. (Rn.30) (Rn.38) 4. Eine Zusicherung
SGB X auf Übernahme zukünftiger Kosten kann im Klageverfahren auch bei Beachtung des Mehrbegünstigungsgrundsatzes nicht durchgesetzt werden, wenn eine Anspruchsgrundlage für den zuzusichernden Verwaltungsakt nicht existiert. (Rn.39) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für den Einbau eines Stromzwischenzählers als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Randnummer 2 Der 1980 geborene Kläger zu 1) lebt mit seiner 2015 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), gemeinsam in einer Mietwohnung in D. Für die Wohnung des Klägers erfolgt die Warmwasserzubereitung dezentral. Über einen Stromzwischenzähler verfügt die Wohnung nicht. Die Klägerin zu 2) lebt
der Trennung ihrer Eltern in einem paritätischen Wechselmodel jeweils für 14 Tage im Monat in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1). Die Kläger beziehen als temporäre Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen
dem SGB II. Randnummer 3 Für den Antragsmonat Oktober 2021 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheid vom
DIN 1319 als einmaligen Mehrbedarf für die Kosten der Unterkunft. Bitte teilen Sie mir mit, was hierfür benötigt wird…“. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2021 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sei keine
dem SGB II. Randnummer 5 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
Auffassung der Kläger habe der Gesetzgeber im Sinne einer planwidrigen Regelungslücke versehentlich diesen Anspruch nicht geregelt, der eine Vielzahl von Leistungsberechtigten betreffe. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
dem SGB II zu bewilligen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Zudem seien Anträge von Leistungsbeziehern auf Kostenübernahme für die Installation eines Stromzwischenzählers eine Seltenheit. In der Regel decke die Pauschale den Strombedarf für die dezentrale Warmwasserzubereitung. Daher stelle sich im Übrigen die Frage der Wirtschaftlichkeit dahingehend, ob die Kosten der Installation verglichen mit einem eventuell
gewiesenen, über der Pauschale liegenden Bedarf im Verhältnis stehen. Randnummer 13 Der Kläger hat einen Kostenvoranschlag vom
6 SGB II) ist Bestandteil der Regelleistung und kann nicht isoliert angefochten werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
SGB II im Monat Oktober 2021 steht die Bestandskraft der Ausgangentscheidung entgegen, § 77 SGG. Das Urteil vom 15. März 2024 zum Aktenzeichen S 4 AS 8/22, mit welchem das Gericht über denselben streitgegenständlichen Zeitraum zu entscheiden hatte, ist rechtskräftig geworden. 2. Randnummer 19 Der Bescheid vom 8. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2022 (W 769/21) ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auch bei Beachtung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (a)) keinen Anspruch auf die Übernahme der Installation einer separaten Messeinrichtung (Stromzwischenzäher), weder als Unterkunftskosten (b)) noch als Mehrbedarf (
gewiesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Stromzwischenzähler nicht einbauen lassen und lediglich einen Kostenvoranschlag der Installationsfirma vom 7. Dezember 2023 vorgelegt. Randnummer 21 aa) Das klägerische Begehren ist so auszulegen, dass es darauf gerichtet war und ist, die erst in der Zukunft entstehenden Kosten für die Installation eines Stromzwischenzählers als Leistungen
dem SGB II zu übernehmen.
dem Meistbegünstigungsprinzip ist ein Antrag (hier auf (künftige) Kosten für die Installation eines Stromzwischenzählers) bereits im Verwaltungsverfahren im Zweifel so auszulegen, dass alles begehrt wird, was dem Antragsteller bzw. Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht, sein Begehren also möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl. BSG, zuletzt mit Beschluss vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 25/24 B; bereits mit Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 5/07 R). Randnummer 22 bb) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 19 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7f., 20 f. SGB II. Die Kläger sind dem Grunde
leistungsberechtigt
den §§ 7 ff. SGB II.
1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der aktuellen Fassung des SGB II Bürgergeld als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, § 7 Abs. 1 SGB II. Erwerbsfähig ist
1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen liegen bei dem Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor. Für die Klägerin zu 2) greift dabei die Regelung
1 Satz 2 SGB II, solange sie im Rahmen des Wechselmodels als Nichterwerbsfähige in der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1) lebt. Randnummer 23 b) Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Installation einer separaten Messeinrichtung (hier: Stromzwischenzähler) aus § 22 Abs. 1 SGB II besteht nicht. Randnummer 24
1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ziel der Vorschrift ist es, als Geldleistung (Teil des Bürgergelds) die existentiell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen (Luik, Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22, Rn. 52). Die Anerkennung von Aufwendungen für die Unterkunft dem Grunde
, mithin deren Geeignetheit als Unterkunftskostenbedarf, ist in der Literatur und in der Rechtsprechung von deren Erforderlichkeit zur Wohnraumnutzung bzw. zu Wohnzwecken abhängig gemacht worden (vgl. Luik, Luik/Harich, SGB II,
7 SGB II (Bundestagsdrucksache [BT-Drs.] 19/24034, 36). Randnummer 26 c) Ein Anspruch aus § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht gegeben. Randnummer 27
7 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser
BSG, Urteil vom
weis des Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung durch separate Verbrauchszäher verlangt (vgl. BSG, Urteil vom
6 Satz 2 SGB II ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. An der Unabweisbarkeit fehlt es deshalb unter anderem dann, wenn dem Leistungsberechtigten zumutbare Handlungsalternativen nicht zur Verfügung stehen (vgl. S. Knickrehm, Luik/Harich, SGB II,
an der wirtschaftlichen Bedeutung messen lassen. Hier hat der Beklagte zurecht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich festgelegte Pauschale für den Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserzubereitung in der Regel bedarfsdeckend ist (BT-Drs. 19/24034, 36). Die behaupteten, über der Pauschale liegenden Mehrkosten der Kläger müssten wirtschaftlich deutlich über den Installationskosten liegen, um das Kriterium des erheblichen Abweichens zu erfüllen. Zu weiteren Ermittlungen haben sich weder der Beklagte noch das Gericht veranlasst gesehen. Zum einen liegt die Darlegungs- und Beweislast bei den Klägern. Zum anderen besteht schon aus anderen rechtlichen Gründen kein Anspruch auf die Übernahme der Installationskosten für eine separate Messeinrichtung. Randnummer 33 Sofern – wie hier – ein einmaliger Bedarf vorliegt, wird ein Mehrbedarf
6 SGB II als Zuschuss nur erbracht, wenn die Deckung des Bedarfs durch ein Darlehen
1 SGB II ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs unmöglich ist (vgl. S. Knickrehm in Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 21, Rn. 73a). Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass ihnen die sich an das Darlehen anschließende Tilgungsverpflichtung unzumutbar sei. Dem Gericht drängt sich eine solche Annahme auch nicht auf. Sie haben – soweit ersichtlich – auch keinen Antrag auf Gewährung eines Darlehens
1 SGB II gestellt. Im Übrigen müsste der Beklagte über diesen Antrag zunächst im Verwaltungsverfahren entscheiden. Randnummer 34 e) Ein Anspruch besteht auch nicht im Wege einer Analogie. Randnummer 35 Die Analogie soll ermöglichen, die Ermächtigungsgrundlage auf einen ähnlichen Tatbestand anzuwenden, um so eine Gesetzeslücke auszufüllen. Die analoge Anwendung einer Norm setzt unter anderem eine planwidrige Regelungslücke voraus. Dies ist hinsichtlich der geltend gemachten Kostenübernahme für die Installation einer separaten Messeinrichtung weder hinsichtlich der Unterkunftskosten
SGB II noch hinsichtlich eines Mehrbedarfs
6 oder 7 SGB II der Fall. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasste, die
der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. BSG, Urteil vom
6 SGB II ist bereits deshalb zu verneinen, weil die Regelung als Öffnungsklausel gefasst und daher einer Analogie nicht zugänglich ist (Lenze, LPK-SGB II, 8. Auflage 2023, § 28, Rn. 14; Beaucamp, NZS 2022, 158). In tatsächlicher Hinsicht haben die Kläger die Unzumutbarkeit der Darlehensrückzahlung nicht
gewiesen. Randnummer 39 f) Schließlich haben die Kläger keinen Anspruch auf Zusicherung auf Übernahme künftig entstehender Installationskosten für eine separate Messeinrichtung. Für die Übernahme der Installationskosten fehlt im Besonderen Teil des SGB II eine Rechtsgrundlage für eine solche Zusicherung (anders als bei den Umzugskosten
6 SGB II). Randnummer 40 Ein Anspruch auf Zusicherung besteht auch nicht aus der allgemeinen Vorschrift des § 34 SGB X. Randnummer 41 Bei der Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X handelt es sich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen, mithin um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt im Sinne von §§ 31, 34 SGB X (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X,
2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Der Vortrag der Kläger, die Problematik der Kostenübernahme für die Installation einer separaten Messeinrichtung betreffe eine Vielzahl der Leistungsbezieher, hat das Gericht nicht überzeugt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.