Anspruch der stationären Pflegeeinrichtung auf Feststellung, dass der überörtliche Sozialhilfeträger an den zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Landesverband der Pflegekassen geschlossenen Pflegeve
§ 71
Absatz 2 handelt; ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. Randnummer 20 Dass der Vertrag (zwischen den Verbänden der Pflegekassen und der Klägerin) ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen in Bezug auf das Heimordnungsrecht nach der WTG-MindBauVO und hinsichtlich der Voraussetzungen des § 71 SGB XI sind spätestens im Verfahren entkräftet worden. Sie stellen auch keine Gründe dar, die den ordnungsgemäßen Abschluss des Versorgungsvertrages in Frage stellen. Sie sind von der Kammer nicht explizit geprüft worden, aber es ist nicht offensichtlich erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 74 Abs.1 SGB XI (Kündigung) vorliegen und der Vertrag nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder Anlass zur Kündigung besteht. Dies wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Randnummer 21 Der Beklagte ist nach Ansicht der Kammer zwar nicht Vertragspartei des ordnungsgemäß zustande gekommenen Versorgungsvertrags geworden, aber dennoch an den Vertrag gebunden, was zwischen den Beteiligten streitig und Kern des Rechtsstreits ist. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, dass die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen einerseits und den zuständigen Sozialhilfeträgern andererseits nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI ein verwaltungsinterner Vorgang ist. Die Sozialhilfeträger werden weder selbst Partner des Versorgungsvertrages, noch hängt dessen Wirksamkeit wie etwa bei einem Genehmigungsvorbehalt (so zB §§ 109 Abs 3 Satz 2 und 110 Abs 2 Satz 2 SGB V für den Krankenhausbereich) von einer behördlichen Genehmigung ab. Fehlendes Einvernehmen ist daher im Außenverhältnis zum Träger der Pflegeeinrichtung unbeachtlich. Die Sozialhilfeträger sind somit nicht in dem Sinne an dem streitigen Rechtsverhältnis "beteiligt", dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 SGG). Eine nachträgliche Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG wegen Berührung berechtigter Interessen der Sozialhilfeträger bleibt aber möglich; sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. (BSG, Urteil vom
- September 2002 – B 3 P 14/01 R –, SozR 3-3300 § 72 Nr 2, SozR 3-3300 § 71 Nr 2, Rn. 20). Randnummer 22 Die Unbeachtlichkeit des fehlenden Einvernehmens im Außenverhältnis bedeutet aber gerade nicht, dass die Sozialhilfeträger, hier der Beklagte, nicht an die Zulassung durch die Verbände der Pflegekassen gebunden ist. Aus der Konzeption des Gesetzes und dem gesetzgeberischen Willen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Gerade die Vorschriften der §§ 75ff. SGB XII einerseits, die Möglichkeit des Abschlusses eigener Versorgungsverträge des Beklagten mit Leistungserbringern nach und die Beteiligung des Beklagten im Zulassungsverfahren nach dem SGB XI (mit der durch das BSG festgestellten Folge des § 75 Abs. 1 SGG) andererseits zeigen, dass bei Abschluss eines Versorgungsvertrages der Verbände der Pflegekassen mit einem Leistungserbringer der Sozialhilfeträger daran gebunden ist. Insbesondere auf die Vorschrift des § 76aSGB XII wird hingewiesen. Randnummer 23 Der Beklagte ist auch nicht „schutzlos“ dem Willen der Verbände der Pflegekassen ausgeliefert. Es besteht nach Ansicht der Kammer die grundsätzliche Möglichkeit des Beklagten nach § 81 SGB XI vorzugehen. Das BSG hat sich erkennbar noch nicht zu der Anwendbarkeit des § 81 SGB XI bei der hier vorliegenden Konstellation geäußert. In der Literatur ist bezüglich der Eigenschaft der Beklagten als Vertragspartei, zur Wirksamkeit des Vertrages und/oder der Anwendbarkeit der Regelung des § 81 SGB XI keine vollständige Einigkeit. Bei BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching,
- Edition Stand 01.06.2024, § 72 Rn 3ff. wird ausgeführt: “Versorgungsverträge ohne die Zustimmung des Sozialhilfeträgers kommen daher nicht zustande, obwohl der Sozialhilfeträger nicht Vertragspartei ist.“ Bei Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht,
- Auflage 2018, § 72 Rn. 6ff. heißt es: „Die Sozialhilfeträger können dann aber, wenn keine Einigung zustande kommt, die Schiedsstelle anrufen, wobei gegenüber § 76 die besonderen Bestimmungen des § 81 Abs. 2 S. 2-4 zu beachten sind. Von diesen internen sind die externen Rechtswirkungen des fehlenden Einvernehmens gegenüber den Einrichtungen zu unterscheiden. Aus dieser Perspektive handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang. Das Einvernehmen ist daher in Ermangelung der erforderlichen Außenwirkung kein Verwaltungsakt, dh ein fehlendes Einvernehmen ist im Außenverhältnis zum Träger der Pflegeeinrichtung unbeachtlich.“ Bei Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand:
- EL Februar 2024, § 72 Abs. 72 Rn. 11 ist ausgeführt: „Die Sozialhilfeträger sind nicht Partei des Versorgungsvertrags. … Die Zustimmung ist eine (verwaltungsinterne) öffentlich-rechtlich Willenserklärung, kein Verwaltungsakt. … Die sich daraus ergebende Regelungslücke kann dadurch geschlossen werden, dass das in § 81 Abs. 2 geregelte Verfahren entsprechend anzuwenden ist, wenn die Zustimmung zum Vertragsschluss verweigert wird.“ Dickmann, Heimrecht Rn. 6-10,
- Auflage 2014, § 72 Rn. 7 schreibt: Parteien des Versorgungsvertrages sind gemäß Abs. 2 einerseits die Träger der Pflegeeinrichtung oder eine Trägervereinigung, andererseits die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen haben das Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe herzustellen. Dadurch werden die Sozialhilfeträger aber nicht Partei des Versorgungsvertrages. Zum Verfahren innerhalb der Landesverbände der Pflegekassen und Sozialhilfeträger s. § 81 Abs. 2 und 3.“ Krahmer/Plantholz/Kuhn-Zuber, SGB XI,
- Auflage 2023, § 72 Rn. 6 führen aus: „Obwohl ohne die Zustimmung des Sozialhilfeträgers Versorgungsverträge nicht zustande kommen, sind sie nicht Vertragspartei. Einigen sich die Landesverbände der Pflegekassen und der zuständige Träger der Sozialhilfe über den Abschluss des Versorgungsvertrages nicht, ist nach streitiger, aber wohl mehrheitlicher Ansicht ein Verfahren nach § 81 durchzuführen.“ Bei Spickhoff, Medizinrecht,
- Auflage 2022, § 72 Rn.6f. wird angegeben: Vertragspartner sind der Träger der Pflegeeinrichtung und die Landesverbände der PKen, die ihrerseits das Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger herstellen müssen. … Auf Seiten der PKen ist zudem das Einvernehmen mit demjenigen Träger der Sozialhilfe (örtlicher oder überörtlicher) herbeizuführen, der nach Landesrecht für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständig ist, wobei Einvernehmen hier als Synonym von Zustimmung zu verstehen ist … § 81 I 3 verweist auch bei Entscheidungen, die von den PKen und Sozialhilfeträgern gemeinsam zu treffen sind, im Konfliktfall auf § 213 II SGB V; … Obgleich das Gesetz nicht eindeutig klarstellt, ob auch die Notwendigkeit des Einvernehmens als „gemeinsame Entscheidung“ zu verstehen ist, liegt es nahe, § 81 I 3 hier anzuwenden.“ Im beckonline.Grosskommentar (Kasseler Kommentar) Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand 15.08.2024, § 72 Rn. 16 ist ausgeführt: „Einvernehmen“ bedeutet, dass der Vertrag ohne Zustimmung des jeweilig zuständigen Sozialhilfeträgers zunächst nicht zustande kommen kann … Wird kein Einvernehmen erzielt, kommt § 81 Abs. 2 zur Anwendung.“ Andy Groth führt in Hauck/Noftz SGB XI,
- Ergänzungslieferung 2023, §72 SGB XI, § 72 Rn. 26-27 aus: „Verweigert der zuständige Träger der Sozialhilfe sein Einvernehmen zum Versorgungsvertrag, greift – zumindest im Wege entsprechender Anwendung … - der Konfliktlösungsmechanismus des § 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 …Wird ein Versorgungsvertrag trotz fehlender Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe abgeschlossen, beeinträchtigt dies allerdings seine Wirksamkeit nicht. § 76a Abs. 1 Halbs. 1 SGB XII ordnet an, dass sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der erbrachten Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61ff. SGB XII) grundsätzlich nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI richten. Nach § 76a Abs. 1 Halbs. 2 SGB XII gilt dies jedoch nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Die Nichtbeteiligung eines zu beteiligenden Sozialhilfeträgers befreit ihn also von der grundsätzlichen Bindung an die pflegeversicherungsrechtlichen Vereinbarungen, lässt aber deren Geltung für Leistungsträger und Leistungserbringer im SGB XI unberührt. Zwar betreffen diese Regelungen unmittelbar nur die Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen (§§ 85, 89). Wird die Wirksamkeit jener Vereinbarungen, an denen die Träger der Sozialhilfe sogar als vollwertige Vertragsparteien zu beteiligen sind …, aber durch das fehlende Einvernehmen nicht beeinträchtigt, muss das erst recht für den Versorgungsvertrag gelten.“ Die Mehrheit in der Literatur, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, geht von der Anwendbarkeit des § 81 SGB XI direkt oder entsprechend aus. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt nach der Rechtsprechung des BSG im Außenverhältnis nicht von dem Einvernehmen ab. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass durch die Beteiligten nicht versucht werden kann, das Einvernehmen mit den Trägern der Sozialhilfe durch Anrufung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 81 AGB XI herzustellen. Zweck der Einbindung der Sozialhilfeträger im Zulassungsverfahren nach dem SGB XI ist die Nutzung deren Sachverstands und die Wahrung ihrer Interessen aufgrund der Vorschriften des SGB XII. Bei Beteiligung der SGB XII-Träger an den Verhandlungen ist diesem Zweck genüge getan. Da es sich um Versorgungsverträge für Leistungen der Gesetzlichen Pflegversicherung handelt, ist kein gesetzgeberischer Wille erkennbar, die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung des SGB XII-Trägers abhängig zu machen. Es ergibt sich auch keine Regelungslücke (siehe auch die Ausführungen zu § 76a SGB XII unten). Andererseits kann aber der Sozialhilfeträger nicht sein Einvernehmen verweigern, um der Anwendbarkeit der Vorschriften zu entgehen, die nach dem SGB XI zugelassene Leistungsträger im Rahmen des SGB XII begünstigen (vgl. z.B. § 76a SGB XII), weil er andere Interessen an der Zulassung von Leistungsträgern verfolgt als die Verbände der Pflegekassen (z.B. andere Interessen der Marktregulierung durch länderspezifische finanzielle Ausstattung der Sozialhilfeträger, hier: die Klägerin als „Kleinsteinrichtung“). Der Gesetzgeber hat die Vorschriften des SGB XI und des SGB XII so ausgestaltet, dass nur eine Beteiligung im Sinne der Erzielung des Einvernehmens zu erfolgen hat. Es sind aber keine Anhaltspunkte für einen gesetzgeberischen Willen erkennbar, dass der Beklagte durch Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens ein aktives Blockaderecht bei Zulassungsverfahren von Leistungserbringern hat und es auch nicht einfach nach § 81 SGB XI unterlassen kann, eine Entscheidung zu seinen Lasten mit gegebenenfalls folgenden Klageverfahren zu vermeiden, um doch noch das von ihm gewünschte Ergebnis zu erzielen. Randnummer 24 Zudem spricht beispielhaft auch die Regelung des § 76a Abs. 1 SGB XII für die hier getroffene Entscheidung. Diese Vorschrift regelt: „Bei zugelassenen
§ 72des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung 1.
der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen,
- der Leistungen der Kurzzeitpflege,
- der vollstationären Pflegeleistungen,
- der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und
- der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel weitergehende Leistungen zu erbringen sind.“ Randnummer 25 § 76a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) v.
- 2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügt und trat mit Wirkung vom
- 2020 in Kraft. Abs. 1 regelt das Verhältnis der §§ 75 ff. SGB XII zu den Bestimmungen in den §§ 71 ff. SGB XI bei zugelassenen
§ 72SGB XI.
Von der ursprünglich im BSHG vorgesehenen ausschließlichen Geltung der Vergütungs- und Verfahrensvorschriften des SGB XI für die nach dem SGB XI zur ambulanten oder stationären Versorgung zugelassenen Pflegeeinrichtungen (vgl. BR-Drucks. 505/93, S. 170) wurde bereits durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung eine erste Ausnahme für weitergehende Leistungen nach dem BSHG vorgesehen, da die Bindungswirkung der Entscheidungen der Pflegekassen für die Träger der Sozialhilfe eine Tatsachenidentität voraussetze (vgl. BT-Drucks. 12/5952, S. 57). Eine zweite Ausnahme wurde durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom
- 1996 ((BGBl. I S. 1088) vorgesehen, um in Fällen, in denen Vereinbarungen nach dem SGB XI ohne Einvernehmen mit den Trägern der Sozialhilfe getroffen werden, den Sozialhilfeträgern ihre unverzichtbare Kostenverantwortung zu erhalten (vgl. BT-Drucks. 13/3904, S. 46). Abs. 2 räumt den Trägern der Sozialhilfe bei den nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass entsprechend dem neuen gesetzlichen Prüfrecht (§ 78 SGB X) bei Vereinbarungen nach § 75 Abs. 1 S. 1 SGB X ein. Abs. 3 regelt die Voraussetzungen für die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach dem Elften Buch durch den Träger der Sozialhilfe. (Vorstehendes: Karina Krohn in: Hauck/Noftz SGB XII,
- Ergänzungslieferung 2024, § 76a SGB XII, Rn. 1) Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber einerseits die Interessen der Sozialhilfeträger beachtet andererseits aber auch die mit Einführung des SGB XI erfolgte Trennung der Leistungszuständigkeiten nach dem SGB XI und dem SGB XII. Dem kann sich der Beklagte nicht durch Verweigerung entziehen. Randnummer 26 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Randnummer 27
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache. Randnummer 28
- Das Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, vgl. § 144 SGG.