Voraussetzungen der Anerkennung eines Schulwegeunfalls als Arbeitsunfall - Betriebsweg Orientierungssatz 1. Bei einem Arbeitsunfall i. S. eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 ist nur der unmi
§ 8Nr. 14 jeweils Rd
Nr. 5; BSG, Urteil vom
- Mai 2006 - B 2 U 1/05 R – RdNr. 10). Randnummer 25 Die den Anspruch begründenden Tatsachen, also die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der eingetretene Gesundheitsschaden müssen bewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich der behaupteten anspruchserheblichen Tatsachen gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grad für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,
- Aufl., § 118 Rn. 5 m. w. N.). Randnummer 26 Dabei ist hier zu differenzieren, ob ein Wege- oder ein Betriebswegeunfall vorliegt. Randnummer 27
(1)Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Randnummer 28
(2)Versicherte Tätigkeiten sind auch Randnummer 29 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, Randnummer 30 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Randnummer 31
- a)Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder Randnummer 32
- b)mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, Randnummer 33 2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, Randnummer 34 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, Randnummer 35 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, Randnummer 36 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB VII). Randnummer 37 Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt hier erkennbar nicht vor, denn versichert ist nur der unmittelbare Weg. Der Unfall ist nicht auf dem Weg vom Wohnort des Klägers zur Schule – unabhängig vom Weg über die L oder W1 und W2 – geschehen, sondern hinter dem Ort der Schule. Damit hat der Kläger den unmittelbaren Weg bereits verlassen. Ein Ausnahmefall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Nrn. 1-5 SGB VII liegt nicht vor. Aus diesem Grund sind auch die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 2 U 3/21 R) nicht anwendbar, denn in diesem zu beurteilenden Rechtsstreit hat sich der Schüler noch auf dem Heimweg befunden. Randnummer 38 Auch ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt nicht vor. Randnummer 39 Dabei gilt zunächst folgendes: Randnummer 40 Der schulische Verantwortungsbereich bei Verrichtungen im häuslichen Bereich (Hausaufgaben, vorbereitende Arbeiten für den Schulbesuch, Anfertigen einer Hausaufgabe durch Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Arbeitsgemeinschaft) liegt nicht mehr vor (Bereiter/Hahn, § 2 Abs. 1 Nr. 8b, Rdnr. 18.13). Randnummer 41 Insofern ist der Kläger nicht über eine vorbereitende Tätigkeit versichert gewesen. Randnummer 42 Auch ein Betriebsweg liegt nicht vor. Randnummer 43 Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
§ 8Nr. 63, Rd
Nr. 10 - Friseurmeisterin; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R -
§ 8Nr. 36 Rd
Nr. 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 =
§ 8Nr. 21, Rd
Nr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr. 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 15 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R -
§ 8Nr. 48 Rd
Nr. 13). Randnummer 44 Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg und einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort erst aufzunehmen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - Juris RdNr. 13; vgl. BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris RdNr. 23; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Oktober 2018, § 8 RdNr. 176 mwN), was auch der Fall sein kann, wenn der Beschäftigte an wechselnden Orten tätig ist (BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16), oder ob es sich etwa um eine dringende, außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordnete zusätzliche Tätigkeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte handelte (Betriebsweg, vgl. BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 31/82 - SozR 2200 § 548 Nr. 63 S 175 f; vgl. Urteil des BSG vom 27. November 2018, B 2 U 7/17 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris). Randnummer 45 Ein solcher Betriebsweg hat nicht vorgelegen. Ein unmittelbares Betriebsinteresse, zum Vortrag Anschauungsmaterial in Form einer Sonnenblume mitzubringen, hat nicht vorgelegen. Dabei kommt es nicht auf die Sichtweise des Klägers an. Das unmittelbare Betriebsinteresse ist aus Sicht des Arbeitgebers zu bestimmen. Die Lehrerin hat eindeutig erklärt, dass sie den Kläger nicht dazu aufgefordert hat, Anschauungsmaterial mitzubringen. Hierzu hätte es die konkrete Anweisung geben müssen. Die Lehrerin hat indes erklärt, sie habe nicht einmal eine bessere Note in Aussicht gestellt, falls die Schüler Anschauungsmaterial mitbringen würden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dies sei schon immer so gewesen, und des Vaters, dies sei bei einer Privatschule ungeschriebenes Gesetz, sind erkennbar persönliche, interessengeleitete Meinungen, aber keine Nachweise. Dem Beweisantrag hat das Gericht noch folgen müssen, da selbst der Kläger nicht mehr behauptet hat, die Lehrerin habe zum Mitbringen von Anschauungsmaterial aufgefordert. Randnummer 46 Im Übrigen hat der Kläger seine versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Ort nicht aufgenommen. Der Ort des Unterrichts ist immer noch die Schule gewesen; vorbereitende Handlungen haben nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden (s.o.). Randnummer 47 Im Ergebnis ist die Klage abzuweisen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.