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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 L 121/24 Beschluss Rückwirkende Sanierungssatzung - Erhebung von Ausgleichsbeiträgen § 154

Rückwirkende Sanierungssatzung - Erhebung von Ausgleichsbeiträgen Leitsatz Besteht die Ausgleichsbetragspflicht nach §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und erfolgt die förmliche Festlegung eines solchen Gebietes durch eine Sanierungssatzung, setzt die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen auch die Wirksamkeit einer solchen Satzung voraus. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),

  1. Dezember 1924, 2 A 185/22 HAL, Urteil Tenor Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle -
  2. Kammer - vom
  3. September 2024 zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird vorläufig auf 3.775,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag für eine von der Beklagten in ihrem Ortsteil R-Stadt durchgeführte Sanierung. Randnummer 2 Das Sanierungsgebiet „R-Stadt – Ortskern“ hatte die Beklagte in ihrer Sanierungssatzung vom
  4. Dezember 1995 festgelegt. Diese Satzung machte sie in ihrem Amtsblatt vom
  5. Mai 1996 bekannt (Anlage B 1 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom
  6. Mai 2023). Nachdem sie die Sanierung abgeschlossen hatte, hob sie diese Sanierungsatzung mit Satzung vom
  7. Januar 2021 auf und machte diese Aufhebungssatzung in ihrem Amtsblatt vom
  8. Februar 2021 bekannt (Anlage B 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom
  9. Mai 2023). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. Juni 2021 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von 3.775,00 Euro heran. Randnummer 4 In ihrem Amtsblatt vom
  11. Oktober 2021 machte die Beklagte ihre Sanierungssatzung vom
  12. Dezember 1995 erneut bekannt. Inhaltlich umfasst die Bekanntmachung sowohl den Satzungstext als auch die Anlagen 1a (Plan des Sanierungsgebiets) und 1b (Auflistung der erfassten Grundstücke). Unterhalb des abgedruckten Satzungstextes enthält die Bekanntmachung außerdem den Hinweis, dass die Beklagte diese Satzung am
  13. September 2021 beschlossen habe (Anlage B 3 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom
  14. Mai 2023). Randnummer 5 Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid vom
  15. Juni 2021 mit Urteil vom
  16. September 2024 mit der Begründung aufgehoben, dass es an der wirksamen Festlegung eines förmlichen Sanierungsgebietes im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Die Sanierungssatzung vom
  17. Dezember 1995 leide an einem Bekanntmachungsfehler, weil die Beklagte den Satzungstext entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ihrer damals geltenden Hauptsatzung nicht in den dafür vorgesehenen Schaukästen ausgehängt, sondern in ihrem Amtsblatt bekanntgemacht habe. Diesen Fehler habe sie zwar dadurch zu heilen versucht, dass sie die Satzung am
  18. September 2021 erneut rückwirkend beschlossen und den Satzungstext nebst Anlagen (auf der Grundlage ihres inzwischen geänderten Bekanntmachungsrechts) in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht habe. Dieser Heilungsversuch sei aber fehlgeschlagen, weil die Beklagte in dieser Bekanntmachung nicht darauf hingewiesen habe, dass sie den erneuten Beschluss über die Sanierungssatzung rückwirkend gefasst habe. Randnummer 6 Am
  19. November 2024 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am
  20. Dezember 2024 begründet. Randnummer 7 In der Zwischenzeit, nämlich am
  21. November 2024, hat der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „R-Stadt-Ortskern“ mit den Anlagen 1a und 1b erneut mit Rückwirkung zum
  22. Juni 1996 beschlossen (Anlagen B 1 und B 2 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom
  23. Dezember 2024). Die Satzung machte sie im Amtsblatt der Gemeinde A-Stadt am
  24. Dezember 2024 bekannt (Anlage B 3 des zweitinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom
  25. Dezember 2024). Die Bekanntmachung umfasst neben dem Textteil der Satzung und den Anlagen 1a und 1b auch den Hinweis, dass die Beklagte die Satzung am
  26. November 2024 beschlossen habe und die Satzung rückwirkend zum
  27. Juni 1996 in Kraft gesetzt werde. In ihrem Amtsblatt vom
  28. Januar 2025 machte sie die Satzung nebst dem genannten Hinweis und den Anlagen 1a und 1b noch einmal bekannt (Anlage B 11 des Schriftsatzes der Beklagten vom
  29. Januar 2024). Randnummer 8 Zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Beklagte geltend gemacht: Die Wirksamkeit einer Sanierungssatzung sei überhaupt keine Voraussetzung für die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages. Auch bedürfe es, wenn eine solche Satzung nachträglich gefasst werde, keiner rückwirkenden Inkraftsetzung, so dass es auch nicht auf die Bekanntmachung dieser Rückwirkung ankomme. Jedenfalls sei das erstinstanzliche Urteil deshalb unrichtig geworden, weil sie die Satzung am
  30. November 2024 erneut rückwirkend beschlossen und diesen Beschluss einschließlich des Beschlusses über die Rückwirkung in ihren Amtsblättern vom
  31. Dezember 2024 und vom
  32. Januar 2025 bekannt gemacht habe. II. Randnummer 9 I. Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beklagte hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Es bedarf der näheren Prüfung, ob die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerechtfertigt ist. Mit dem erneuten rückwirkenden Beschluss der Sanierungssatzung und seiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde A-Stadt vom
  33. Dezember 2024, die auch die rückwirkende Inkraftsetzung umfasst, ist die tragende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung entfallen. Dieser Umstand ist im Berufungsverfahren beachtlich, obwohl er erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist. Maßgeblich ist bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, ob dem Verwaltungsgericht bei der Urteilsfindung ein Fehler unterlaufen ist, sondern ob die Entscheidung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
  34. September 2013 – 5 A 317/11 – juris Rn. 6). Randnummer 10 II. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertbemessung der Vorinstanz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.