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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 L 25/25.Z Beschluss Nachträglicher Informationsaustausch zu den Gründen früherer flüchtlin

Nachträglicher Informationsaustausch zu den Gründen früherer flüchtlingsrechtlicher Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten Leitsatz Der im Rahmen einer eigenen Entscheidung des Bundesamts zur Schutzgewährung vorzunehmende Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und die Prüfung sowie Berücksichtigung der Grundlagen der ersten Entscheidung i. S. d. Urteils des EuGH vom

  1. Juni 2024 (C-753/22) kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
  2. Januar 2025, 4 A 214/22 MD, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -
  3. Kammer - vom
  4. Januar 2025 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens wendet sich mit der Klage vom
  5. September 2022 gegen den Bescheid vom
  6. September 2022, mit dem sein Asylantrag vom
  7. September 2020 abgelehnt wurde. Ihm war nach seiner Einreise in Griechenland am
  8. September 2020 internationaler Schutz i. S. v. Art. 2 Buchst. i) der Richtlinie 2013/32/EU gewährt worden. Da das Bundesamt davon ausging, dass der Kläger angesichts der zu erwartenden Lebensverhältnisse in Griechenland im Falle einer Rückkehr dorthin beachtlich wahrscheinlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sah es von einer Ablehnung des Antrags als unzulässig ab. Die Prüfung erfolge entsprechend der Vorgaben des Art. 10 der Richtlinie 2013/32/EU auf der Grundlage der zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse und des bundesdeutschen Rechts. Im Ergebnis sei der Antrag abzulehnen, da eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und eine Gruppenverfolgung der Yeziden nicht gegeben sei. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG lägen insgesamt nicht vor. Gleiches gelte für Abschiebungsverbote. Obgleich die Lage im Irak schwierig sei, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existentielle Notlage geraten würde. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom
  9. März 2024 das Ruhen des Klageverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (- EuGH - Urteil vom
  10. Juni 2024 - C-753/22 - juris) auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  11. September 2022 (Az.: 1 C 26.21) betreffend die Bindungswirkung der Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedsstaat an. Nach Fortsetzung des Verfahrens stellte das Bundesamt auf Grund der Feststellungen des EuGH ein Informationsersuchen an Griechenland, um die Entscheidung und die Anhaltspunkte, auf denen diese beruhe, in Erfahrung zu bringen. Die griechischen Behörden teilten daraufhin mit, dass dem Kläger am
  12. September 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, da er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yesiden begründete Furcht vor Verfolgung im Irak habe. Dieser Auffassung folgte das Bundesamt nicht und teilte dem Gericht mit Schriftsatz vom
  13. Dezember 2024 unter Ergänzung seiner Ausführungen zur Verfolgungssituation von Yeziden im Irak im allgemeinen und des Klägers im Speziellen mit, an der angefochtenen Entscheidung festzuhalten. Der Kläger bestätigte in der mündlichen Verhandlung, in Griechenland bei seiner nur kurzen Anhörung dieselben Gründe für seine Flucht vorgetragen zu haben wie in Deutschland. Randnummer 3 Mit Urteil vom
  14. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach der Übersendung der Informationen durch Griechenland obliege es dem Bundesamt und im Klageverfahren dem Gericht, eigenständig unter Einbeziehung der erlangten Informationen und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden und ggf. die getroffene behördliche Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. Die Beklagte sei ihrer Prüfungspflicht nachgekommen, indem sie unter Würdigung der griechischen Asylunterlagen (nachträglich) die Feststellung getroffen habe, der Auffassung der griechischen Behörden nicht zu folgen und an der angefochtenen Entscheidung festzuhalten. Dies sei im Lichte der Vorgaben des EuGH im Urteil vom
  15. Juni 2024 (- C-753/22 -, juris Rn. 56 ff.) verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte bereits im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren dazu angehalten gewesen wäre, einen entsprechenden Informationsaustausch mit dem Mitgliedsstaat Griechenland zu veranlassen. Denn das Fehlen eines Informationsaustauschs im zuvor dargelegten Sinne stelle lediglich einen unbeachtlichen Verfahrensfehler i. S. d. § 46 VwVfG dar, der nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG führe. Ferner sei im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Beklagte auch bei Erlass des Bescheides bereits in der Lage war, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen, da der Kläger nach eigenen Angaben vor den griechischen Behörden dieselben Gründe geltend gemacht habe wie im hiesigen Asylverfahren. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags habe der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. II. Randnummer 4 Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der Antrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, denn die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Randnummer 5 Der Kläger meint, klärungsbedürftig sei die Frage, Randnummer 6 „ob die Beklagte der ihr nach EUGH, Urteil vom 18.06.2024 (- C-753/22) obliegenden Prüfungspflicht verfahrensfehlerfrei nachgekommen ist, indem sie unter Würdigung der griechischen Asylunterlagen des Klägers nachträglich die Feststellung trifft, ob sie der Auffassung der griechischen Behörde folgt.“ Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass es sich lediglich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler handele, wenn die Beklagte erst nach der angefochtenen Entscheidung die griechischen Asylunterlagen des Klägers, die zu seiner Anerkennung in Griechenland geführt haben, gesehen und gewürdigt hat. Diese Rechtsfrage der Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers sei bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortet, für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung und im Berufungsverfahren entscheidungserheblich. Randnummer 8 Der EuGH hat in dem vom Kläger zitierten Verfahren die ihm vorgelegte Frage, ob Randnummer 9 „in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen darf, weil die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat den Antragsteller der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aussetzen würden, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 der Richtlinie 2011/95 sowie Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 33 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die bereits erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Mitgliedstaat daran hindert, den bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergebnisoffen zu prüfen, und ihn dazu verpflichtet, ohne Untersuchung der materiellen Voraussetzungen dieses Schutzes dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen“ sei (EuGH, Urteil vom
  16. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 42) Randnummer 10 dahingehend beantwortet, dass Randnummer 11 „die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie von der durch die letztere Bestimmung eingeräumten Befugnis, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, keinen Gebrauch machen kann, weil der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, der ihm bereits einen solchen Schutz zuerkannt hat, der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt wäre, im Rahmen eines neuen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das gemäß den Richtlinien 2011/95 und 2013/32 geführt wird, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Antrags vornehmen muss. Dabei muss sie jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigen“ (EuGH, Urteil vom
  17. Juni 2024 - C-753/22 - juris). Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten und die Prüfung bzw. Berücksichtigung der Grundlagen der ersten Entscheidung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden können. Verfahrensrechtliche, insbesondere europarechtliche Vorgaben, dass dieser Informationsaustausch vor Erlass des Bescheides über den (weiteren) Asylantrags erfolgen muss, sind soweit ersichtlich nicht gegeben. Das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes endet mit der Bestands- oder Rechtskraft der getroffenen Entscheidung und ermöglicht daher grundsätzlich auch während des gerichtlichen Verfahrens die Nachholung einzelner Verfahrensschritte oder die Einführung weiterer erheblicher Unterlagen. Randnummer 13 Der Kläger legt nicht dar, warum die Prüfung der Asylunterlagen des zunächst Schutz gewährenden Staates nicht auch noch im gerichtlichen Verfahren, d.h. nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht ist insofern zum einen zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Prüfung, ob sie der Entscheidung der griechischen Behörden folgen will, schon aufgrund der Einlassungen des Klägers in der Anhörung treffen konnte. Denn dieser machte dort, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dieselben Angaben wie bei den griechischen Behörden. Weitere Erkenntnisse, die die Entscheidung der griechischen Behörden erläutert hätten, lassen sich der Antwort der Behörden nicht entnehmen. Auch in Ansehung der griechischen Unterlagen war danach eine andere Entscheidung nicht angezeigt. Randnummer 14 Zum anderen ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf Entscheidungen weiterer erstinstanzlicher Gerichte (vgl. selbst für den Fall der Nichtdurchführung des Informationsaustausches lediglich von einem unbeachtlichen Verfahrensfehler ausgehend: VG Düsseldorf, Urteil vom
  18. August 2024 - 17 K 3593/22.A -, juris Rn. 17 ff., Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom
  19. September 2024 - A 17 K 3378/24 -, juris Rn. 30f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  20. Juli 2024 - 15a K 1766/22.A - juris) davon ausgegangen, dass es sich bei der Pflicht, die Entscheidung des ersten schutzgewährenden Mitgliedsstaates zu berücksichtigen und sich über dessen Entscheidungsgrundlagen zu informieren, letztlich um einen Ausfluss des Prinzips der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union handelt, nicht um einen Individualanspruch des Klägers bzw. Antragstellers, der nur im Verwaltungsverfahren befriedigt werden könnte. Die Einbeziehung der erstentscheidenden Behörde soll der Verbesserung der Entscheidungsgrundlage dienen. Die Entscheidung steht am Ende des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes, das dann abgeschlossen ist, wenn die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in Bestands- bzw. Rechtskraft erwächst, d.h. nach dem Abschluss der letzten gerichtlichen Instanz. Damit stellt es keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, wenn das Bundesamt noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Informationsaustausch durchführt und das Ergebnis in das Verfahren einführt. Gerade dann, wenn sich - wie hier - neue Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch nicht ergeben, ist nicht ersichtlich, warum die Nachholung des Informationsaustauschs und die Berücksichtigung seines Ergebnisses einen relevanten Verfahrensfehler darstellen sollten. Randnummer 15 Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil des EuGH mit Urteil vom
  21. März 2025 (Az. 1 C 7.24; noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass auf dieser Grundlage die Verwaltungsgerichte eine den genannten Maßstäben entsprechende Prüfung vorzunehmen haben, wenn sie nicht bereits im Verfahren beim Bundesamt erfolgt ist. Sie haben in vollem Umfang die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte zu berücksichtigen, auf denen diese Entscheidung beruht. Sollte sich im gerichtlichen Verfahren die Einholung weiterer Informationen, etwa seitens der Behörden des anderen Mitgliedstaats, als erforderlich erweisen, haben die Beteiligten - namentlich das Bundesamt - daran mitzuwirken (Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2025 vom
  22. März 2025). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Randnummer 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.