Körperverletzung im Amt durch einen Bundespolizisten Leitsatz Eine Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB indiziert die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg 15. Kammer, 18. Juni 2024, 15 A 5/24 MD, Urteil nachgehend BVerwG, 3. Februar 2026, 2 B 39.25, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2024 geändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 1. Der 1976 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin. Nach dem Realschulabschluss im Jahr 1993 begann der Beklagte beim damaligen Bundesgrenzschutz eine Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst und wurde 1996 zum Polizeimeister ernannt. Im Jahr 2003 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im Jahr 2013 zum Polizeiobermeister befördert. Seit Dezember 2009 wird der Beklagte im Wesentlichen als Kontroll-/Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion Magdeburg eingesetzt. Randnummer 2 In seiner letzten dienstlichen Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2019 erreichte der Beklagte die Gesamtnote B 2 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz). Randnummer 3 Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder (geboren 2001, 2004 und 2005). Randnummer 4 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Die Klägerin hat mit Disziplinarverfügung vom 22. August 2018 gegen den Beklagten wegen Äußerungen in einem WhatsApp-Chat, welche gegen die beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht verstießen, einen Verweis verhängt. Die hiergegen gerichtete Klage des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Januar 2020 (Az. 15 A 4/19 MD) abgewiesen. Randnummer 5 2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 leitete der Präsident der Bundespolizeiinspektion Pirna gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren aufgrund des Vorwurfs ein, der Beklagte habe einen Inhaftierten im gefesselten Zustand in der Gewahrsamszelle der Bundespolizeiinspektion Magdeburg mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Wegen der strafrechtlichen Ermittlungen zum gleichen Sachverhalt wurde das Disziplinarverfahren für die Zeit vom 5. Juni 2020 bis zum 9. November 2020 ausgesetzt. Randnummer 6 Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2020 verwarnte das Amtsgericht Magdeburg den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von insgesamt 1.000 Euro vor (Az. Cs 141 Js 22446/20). Den dagegen eingelegten Einspruch nahm der Beklagte nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2020 zurück. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde der Beklagte unter Einbehalt von 35 v. H. seiner Bezüge vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht Magdeburg setzte mit Beschluss vom 16. November 2023 (Az. 15 B 50/23 MD ) der Klägerin eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 1. März 2024. Randnummer 8 3. Am 26. Februar 2024 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Disziplinarklage erhoben, in der sie unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Amtsgerichts Magdeburg dem Beklagten vorwirft, Randnummer 9 er habe am 24. Mai 2020 gegen 16.30 Uhr in C-Stadt in einem minderschweren Fall als Amtsträger während der Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung begangen. Weil der Geschädigte und Zeuge Sch. auf dem Bahnhof C-Stadt die Polizeivollzugsbeamten B., F., R. und L. beleidigt und angegriffen habe, sei er zur Identitätsfeststellung zur Polizeiwache in der Bahnhofsstraße verbracht worden. Dort sei er in einem Gewahrsamsraum, an Händen und Füßen gefesselt, festgehalten, abwechselnd durch den Beklagten und die Beamten R. und B. bewacht worden. Weil Herr Sch. immer wieder versucht habe, aufzustehen und gegen den Beklagten sinngemäß die Worte: „Du Neonazi, Hurensohn“ ausgestoßen habe, habe er dem Geschädigten Sch. einen schmerzhaften Schlag mit der rechten Faust gegen die linke Kopfseite in den Wangen-Kinnbereich versetzt, um ihn zu maßregeln. Randnummer 10 Der Beklagte habe seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Wegen des Strafrahmens für eine Körperverletzung im Amt von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren reiche der Orientierungsrahmen für eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Milderungsgründe lägen nicht vor. Der frühere disziplinarrechtliche Verweis habe auf den Beklagten nicht den beabsichtigten Effekt gehabt und belege das negative Persönlichkeitsbild des Beamten. Seine Entfernung aus dem Dienst sei deshalb die angemessene Maßnahme. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er hat bestritten, Herrn Sch.geschlagen zu haben. Randnummer 16 4. Zu den Geschehnissen in der Gewahrsamszelle hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2024 Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B.. Randnummer 17 5. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 18 Der Beklagte habe ein mittelschweres innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Durch die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg, abgehandelte und disziplinarrechtlich vorgehaltene Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) habe der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie der tatbestandlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beklagte am Nachmittag des 24. Mai 2020 gegen 16.30 Uhr während der Ausübung seines Dienstes Herrn Sch. mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dadurch eine Körperverletzung im Amt begangen habe. Die vom Beklagten begangene Körperverletzung im Amt sei unter Berücksichtigung ihrer Schwere und aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände mit einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) in Höhe von 5 % für die Dauer von 36 Monaten zu ahnden. Vorliegend sei im Hinblick auf die Auswirkungen der Körperverletzung auf den Geschädigten nicht von der Notwendigkeit des Ausspruchs der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme auszugehen. Deshalb dürften auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die Überlänge des behördlichen Disziplinarverfahrens mildernd berücksichtigt werden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht liege das dem Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten mehr als vier Jahre zurück. Weiter sei mildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte den Beklagten vor dem Schlag persönlich beleidigt und provoziert habe. Demzufolge sei eine deutliche Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten (§ 8 BDG) eine angemessene Disziplinarmaßnahme zur Ahndung der von ihm begangenen Körperverletzung im Amt, die wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots des § 15 Abs. 2 BDG aber nicht mehr ausgesprochen werden dürfe. Randnummer 19 6. Gegen das ihr am 23. Juli 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 Berufung eingelegt, welche sie wie folgt begründet: Randnummer 20 Begehe ein Polizeibeamter eine Körperverletzung im Amt an einer im Polizeigewahrsam befindlichen Person, sei die Entfernung aus dem Dienst die typischerweise in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme. Erschwerend komme hinzu, dass der Geschädigte Herr Sch. sich in der Gewahrsamszelle befunden habe, an Händen und Füßen gefesselt gewesen sei und darüber hinaus einen Spuckschutz getragen habe. Er sei mithin komplett wehrlos gewesen. Auch habe es sich ausweislich der Aussage des Zeugen B., die durch die Vernehmung des Anwärters R. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt werde, um einen kräftigen Schlag und nicht nur um eine Ohrfeige gehandelt. Die Schwere des Dienstvergehens werde nicht durch ein aufgeheiztes Geschehen relativiert, weil die Auseinandersetzungen auf dem Bahnsteig mit dem Verbringen des gefesselten Geschädigten in den Polizeigewahrsam abgeschlossen gewesen seien. Der Vorfall auf dem Bahnsteig sei bereits eine halbe Stunde vorbeigewesen. Überdies sei der Beklagte bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen selbst nicht anwesend gewesen und von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt körperlich angegriffen worden. Zum Zeitpunkt der Körperverletzung in der Zelle sei der Geschädigte auch nicht mehr körperlich aggressiv gewesen. Zugunsten des Beklagten ließen sich auch nicht die gegen ihn gerichteten Beleidigungen des Geschädigten anführen, weil sie nicht die hierfür erforderliche Schwere aufwiesen; auch seien Polizeibeamte im Umgang damit geschult. Auch das Nachtatverhalten des Beklagten sei zu berücksichtigen; hier zeige sich besonders eindrücklich seine latente Menschenverachtung. Die Handlung des Beklagten könne auch nicht als Augenblicksversagen eingeordnet werden. Sie stelle sich als Fortsetzung der durch den Verweis vom 22. August 2018 geahndeten Äußerung menschenverachtenden Gedankenguts durch den Beklagten dar. Der Verweis habe nicht den beabsichtigten ermahnenden Effekt gehabt. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Beklagten Randnummer 23 aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebietet das Verhalten des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG). Randnummer 30 Das zulässige Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und unter Zugrundelegung der in § 13 BDG festgelegten Bemessungsfaktoren die angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Randnummer 31 I. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 55 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung, die gemäß § 85 Abs. 1 BDG in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juli 2024 auf das vorliegende Disziplinarverfahren anzuwenden ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 32 II. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG zur Folge hat. Randnummer 33 1. Die dem Beklagten zur Last fallende Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2020. Wenngleich im Gegensatz zu rechtskräftigen Urteilen im Straf- oder Bußgeldverfahren (vgl. § 23 Abs. 1 BDG) eine Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafbefehlen nicht besteht, können solche Feststellungen aber gemäß § 23 Abs. 2 BDG ohne nochmalige Prüfung übernommen werden (vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 4 m. w. N.), wovon der Senat hier Gebrauch macht. Darüber hinaus ergibt sich der dem Beklagten vorgeworfene Sachverhalt aus der Aussage des Zeugen B. im erstinstanzlichen Verfahren, die der Senat seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde legen kann (§ 65 Abs. 4 BDG). Danach folgt der Senat nicht der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025, er habe nicht bewusst ausgeholt und Herrn Sch. geschlagen, sondern habe ihn möglicherweise „beim Runterdrücken getroffen“. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte Herrn Sch. einen Schlag ins Gesicht versetzt hat. Randnummer 34 2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht, denn er hat durch die Begehung der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Juli 2020 zugrundeliegenden Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) gegen seine Pflichten zu ordnungsgemäßer Dienstausübung, zur Achtung der Gesetze sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BBG verstoßen. Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 11). Der Beklagte hat auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Randnummer 35 3. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt schwer. Hierfür kommt die vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BBG) nicht mehr in Betracht. Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten eingetreten und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 10 BDG geboten ist. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.