G (juris: WaffG 2002) bei Kommunalwahlen ist - unabhängig von der Parteimitgliedschaft - eine Unterstützung dieser Partei i.S.
G (juris: WaffG 2002). (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 10. Februar 2025, 1 A 103/23 HAL, Urteil Tenor Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle -
Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 19.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Randnummer 3 „Ernstliche Zweifel“ i.S.
GO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
angefochtenen Bescheides begehrt wird, als unzulässig abgewiesen. Insoweit bestehe - so das Verwaltungsgericht - für die Klage kein Rechtsschutzinteresse, weil der Jagdschein nach Ablauf der Befristung zum 31. März 2023 ohnehin nicht mehr gültig sei, so dass die Aufhebung
Widerrufs keinen Vorteil für den Kläger mehr begründe. Randnummer 6 Mit der schlichten Behauptung, der Jagdschein sei nicht zum fraglichen Termin abgelaufen, vielmehr sei ihm eine Verlängerung zugesandt worden, hat der Kläger die Erwägungen
Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen i.S.
GO. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich die Kopie eines bis zum 31. März 2023 befristeten Jagdscheins. Die ihm angeblich zugesandte Verlängerung hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Behauptung, er habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem Beklagten entsprechende Unterlagen vorlägen, reicht nicht aus, um die Verlängerung
Jagdscheins den Darlegungsanforderungen
GO entsprechend zu substantiieren. Randnummer 7 b) Der Kläger zweifelt auch nicht mit Erfolg die Annahme
Verwaltungsgerichts an, der Kläger habe die …, die sich Anfang 2023 in „Die H.“ umbenannt habe, durch die Kandidaturen für diese Partei bei mehreren Kommunalwahlen i.S.
G unterstützt. Nach Auffassung
Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit den Kandidaturen zu erkennen gegeben, dass er die politische Arbeit der NPD - auch ohne formell Mitglied zu sein - jedenfalls auf kommunaler Ebene unterstütze und sich damit fortlaufend im Namen der Partei engagiere. Eine herausgehobene Stellung innerhalb der Partei sei ebenso wenig erforderlich wie die Übernahme besonderer Aufgaben innerhalb
Gremiums, beispielsweise einer Ausschussmitgliedschaft. Soweit man dem Kläger in der Annahme folgte, dass er bei seiner ersten Kandidatur im Jahr 2007 noch keine andere Möglichkeit gehabt habe, als über die Wahlvorschlagsliste der NPD ein Mandat zu erlangen, würde dies für die weiteren Kandidaturen nicht mehr zutreffen, da er sich insoweit hätte kommunalpolitisch etablieren können. Gerade die mehrfache Wiederholung der Kandidatur für die und im Namen der NPD spreche für ein nachhaltiges und außenwirksames Engagement. Durch die Kandidatur habe der Kläger die Möglichkeit dieser Partei, Wählerstimmen zu erhalten, vergrößert. Dadurch habe er zum Fortbestand der Partei und zur Möglichkeit der Fortführung verfassungsfeindlicher Bestrebungen beigetragen. Randnummer 8 Die Einwände
Klägers gegen diese Erwägungen überzeugen nicht. Der Kläger meint, bei der Kandidatur für die NPD auf kommunaler Ebene handele es sich nicht um ein Unterstützen i.S.
G. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Partei zu fördern, sondern allein darum, in der Kommunalpolitik mitzuwirken. Es gebe keinen Fall, in dem ihm Handlungen oder Sichtweisen der Partei zugewiesen oder nachgewiesen werden könnten. Randnummer 9 Dieser Ansatz verkennt, dass (wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat) bereits die Kandidatur für die NPD deren Möglichkeiten zu verfassungswidrigen Bestrebungen vergrößert. Es handelt sich um ein aktives Engagement, durch das die Partei in ihrer Existenz gesichert wird. Damit wird deren Bestand möglich, was wiederum der Vereinigung erst ermöglicht, ihre Bestrebungen weiter fortzuführen (vgl. HessVGH, Urteil vom
Klägers gegen die hilfsweise Erwägung
Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die Kandidaturen in den Jahren 2014 und 2019 nicht von dem Gedanken
Klägers getragen sein können, allein über die Wahlvorschlagsliste der NPD ein Mandat zu erhalten, weil er im Anschluss an seine Kreistagsmitgliedschaft auch als parteiloser Kandidat aussichtsreiche Chancen auf eine Wiederwahl gehabt hätte, kommt es für die Entscheidung nicht an, da bereits die Haupterwägung
Verwaltungsgerichts tragfähig ist. Die Kandidatur für die NPD erfüllt unabhängig von den Chancen
Klägers, als parteiloser Einzelbewerber oder über den Wahlvorschlag einer anderen Partei in den Kreistag gewählt zu werden, den Tatbestand
G. Randnummer 12 c) Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden gegen die Annahme
Verwaltungsgerichts, die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit werde nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung
Klägers von rechtsextremistischem Gedankengut widerlegt, nicht durch. Dieses Erfordernis ist in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder c WaffG setzt in den Fällen der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei durch Mitgliedschaft, Wahrnehmung von Parteiämtern oder Mandaten in Parlamenten und Kommunalvertretungen - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - grundsätzlich die Feststellung voraus, dass die betreffende Person sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen anderer Mitglieder oder Anhänger der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert hat (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 12. September 2024 - 6 B 48/24 - juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2024 - 20 B 969/23 - juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 36 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F.). Entgegen der Annahme
Klägers ist dieses Erfordernis nicht davon abhängig, dass der Betroffene Mitglied der fraglichen Partei war oder ist oder neben der Kandidatur und der Wahrnehmung
über den Wahlvorschlag der Partei erhaltenen Mandats auf weitere Weise eine Nähe zu der Partei zum Ausdruck gebracht hat. Randnummer 13 d) Auch die Erwägungen
Klägers zur Unabhängigkeit eines Kreistagsmitglieds von innerparteilichen Vorgaben begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf die Frage, ob dem Kläger parteipolitische Vorgaben erteilt wurden oder ob er diese ggf. befolgt hat, kommt es nicht an. Entscheidend für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist im Fall
G, dass der Betroffene einen eigenen aktiven Unterstützungsbeitrag für eine verfassungsfeindliche Vereinigung leistet, dem nach der Prognose
Gesetzgebers die Gefahr einer Beeinträchtigung der waffenrechtlichen Schutzgüter durch den Betroffenen innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O. Rn. 31 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F.). Hierfür reicht - wie ausgeführt - die Kandidatur für eine Partei i.S.
G bei Kommunalwahlen aus. Randnummer 14 e) Die Ausführungen
Klägers zu den Erwägungen
Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die Partei auch durch den Kontakt zu NPD-Mitgliedern, etwa bei dem Besuch
Technikmuseums, und durch Redebeiträge, wie etwa im August 2018 zum Thema „Nation, Souveränität und Völkerfreundschaft“, unterstützt habe, begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
Verwaltungsgerichts. Denn auch unabhängig von diesen Sachverhalten hat der Kläger die NPD durch die fraglichen Kandidaturen auf den Wahlvorschlägen dieser Partei für den Kreistag unterstützt und sich damit als waffenrechtlich unzuverlässig erwiesen. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.