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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 362/24 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussich

Obsah (4)§ 114§ 117§ 121§ 127

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussicht - Darstellung des Streitverhältnisses - Streitgegenstand - neuer Rücknahme- und Erstattungsbescheid ohne Ersetzung ode

§ 114Abs.

1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, die Erfolgschance jedoch nicht nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom

  1. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rn. 26). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2015 – 2 BvR 3058/14 – juris Rn. 20; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  3. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 R – juris Rn. 26). Hängen die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von einer Beweisaufnahme ab, ist die Gewährung von PKH in der Regel geboten, wenn nicht konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 – juris Rn. 27). Randnummer 17 Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass es nach § 73a Abs.

§ 117Abs.

1 Satz 2 ZPO dem Antragsteller obliegt, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Daraus folgt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch im sozialgerichtlichen Verfahren grds. eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2010 – 1 BvR 362/10 – juris Rn. 15). Erfolgsaussichten können sich allerdings im Einzelfall auch schon aus den mit dem PKH-Antrag bzw. der Klage vorgelegten angegriffenen Bescheiden ergeben (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom
  2. Mai 2014 – L 13 AS 491/14 B – juris Rn. 13; zur Berücksichtigung des aus der vorliegenden Verwaltungsakte bekannten Widerspruchsvorbringens siehe LSG B.-B., Beschluss vom
  3. Mai 2020 – L 14 AS 530/20 B PKH – juris Rn. 7). Randnummer 18 Nach diesen Maßgaben hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller das Sach- und Streitverhältnis dargestellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und die entsprechenden Belege beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 ZPO) und der Gegner die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren ist allerdings der Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung maßgeblich, so dass neuer Sachvortrag noch berücksichtigt werden kann (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO,
  4. Aufl. 2024, § 127 Rn. 35, 39). Deshalb kann auch eine sich zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife und dem Zeitpunkt der Entscheidung zugunsten des Antragstellers geänderte Sachlage berücksichtigt werden (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom
  5. November 2005 – L 6 B 27/05 RJ – juris Rn. 21). Dem liegt der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde. Denn dem antragstellenden Beteiligten stünde die Möglichkeit offen, einen weiteren Antrag auf PKH zu stellen und mit dem neuen Sachvortrag oder den neuen Tatsachen zu begründen. Vorliegend waren hinreichende Erfolgsaussichten allerdings schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu erkennen. Das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren bestätigt diese Erfolgsaussichten lediglich. Randnummer 19 Die Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich allerdings noch nicht daraus, dass der Beklagte seine zwischenzeitlich ergangenen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom
  6. Mai 2024 wieder zurückgenommen hat, denn diese waren – entgegen ihrer Rechtsmittelbelehrungen – nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 Abs. 1 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die neuen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom
  7. Mai 2024 haben aber die streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom
  8. September 2022 (in der Fassung der Korrekturbescheide vom
  9. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  10. Juni 2023) weder geändert noch ersetzt. Geändert im Sinne der Vorschrift wird ein Verwaltungsakt, wenn er teilweise aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt wird; ersetzt wird ein Verwaltungsakt, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an seine Stelle tritt (vgl. BSG, Urteil vom
  11. September 2016 – B 12 R 2/15 R – juris Rn. 15). Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom
  12. Mai 2024 sind aber lediglich neben die streitgegenständlichen vom
  13. September 2022 getreten, ohne deren Verfügungssätze in irgendeiner Weise zu berühren. Randnummer 20 Hinreichende Erfolgsaussichten ergeben sich aber daraus, dass hier ernsthaft in Betracht kommt, dass zugunsten der Kläger die vertrauensschützenden Regelungen des § 45 Abs. 2 SGB X greifen. Das ergibt sich nicht erst aus dem klägerischen Vorbringen im Beschwerdeverfahren, sondern war bereits bei Klageeingang ohne Weiteres zu erkennen. Dem mit der Klageschrift eingereichten Widerspruchsbescheid ist nicht nur eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts zu entnehmen (einschließlich des Umstandes, dass die Kläger eine Tätigkeit der Klägerin zu
  14. beim LXXXXA e.V. bereits in ihrem Weiterbewilligungsantrag angegeben haben). Dort wird auch referiert, dass die Kläger ihren Widerspruch darauf gestützt haben, sie hätten sämtliche Lohnabrechnungen regelmäßig zur Akte gereicht und sie hätten auf die Richtigkeit der Bewilligung vertraut. Der Beklagte setzt sich auf mehr als einer Seite ausführlich mit der Frage des Vertrauensschutzes auseinander. Damit lag bereits bei Klageerhebung auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt auch im Klageverfahren zu prüfen sein wird. Hier stellt sich zwar u.a. die Frage, ob die Kläger nicht zumindest deshalb als bösgläubig anzusehen sind, weil ihnen hätte auffallen müssen, dass sie trotz fortbestehenden Erwerbseinkommens nunmehr deutlich höhere Leistungen erhielten. Da aber sowohl § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X als auch Nr. 3 der Vorschrift von einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab ausgehen, der auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten abstellt (vgl. Schütze in: ders., SGB X,
  15. Auflage 2020, § 45 Rn. 60; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  16. Auflage, § 45 Rn. 91 [Stand: 23.04.2025]), wird voraussichtlich eine persönliche Anhörung jedenfalls der Klägerin zu
  17. erforderlich sein. Es erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zumindest nicht von vornherein völlig fernliegend, dass diese zu dem Ergebnis führen könnte, dass von einem schutzwürdigen Vertrauen der Kläger in die Leistungsbewilligung auszugehen ist. Randnummer 21 Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ratenfreier PKH liegen vor. Randnummer 22 Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht auf § 73a Abs.

§ 121Abs.

2 ZPO. Randnummer 23 Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs.

§ 127Abs.

4 ZPO).

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