Voraussetzungen der Löschung einer Sicherungshypothek im Grundbuch Orientierungssatz 1. Eine Sicherungshypothek kann nur gelöscht werden, wenn vom Eigentümer mitgeteilt wird, wer die der Sicherungshyp
). Eine Eintragung - vorliegend die Löschung der Sicherungshypothek - soll daher neben der Erforderlichkeit der Zustimmung des Eigentümers nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsunterlagen - im vorliegenden Fall also die Bewilligung der Gläubigerin und des etwaigen Drittberechtigten nach § 19 GBO sowie die Eigentümerzustimmung gemäß § 27 Satz 1 GBO - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,
- Aufl. 2020, Rn. 2752, beckonline; Demharter, GBO,
- Aufl., § 27 Rn. 21). Randnummer 11 Die Quittung des bisherigen Gläubigers muss dabei angeben, dass es der Eigentümer war, der gezahlt hat. Nur eine solche Quittung führt den Beweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Eine Quittung ist untauglich, wenn sie den Zahler nicht ausweist. Denn nur im Falle der Befriedigung durch den persönlichen Schuldner geht die Hypothek auf diesen über (§ 1164
), weil nicht jede Befriedigung des Gläubigers zur Rechtsfolge des § 1164 Abs. 1 S. 2
führt, sondern die Forderung mit der Hypothek auf den befriedigenden Dritten übergehen kann (z.B. § 426 Abs. 2 - Gesamtschuldnerausgleich, § 774
- Forderungsübergang auf den Bürgen, § 1143
- Befriedigung durch den nicht persönlich haftenden Eigentümer oder §§ 1150, 268 Abs. 3
- Ablösungsrecht Dritter). Randnummer 12 Im Ergebnis führt nur ein Erlöschen der Forderung, das durch den persönlich haftenden Eigentümer, einen nichtersatzberechtigten persönlichen Schuldner oder einen Dritten, auf den die Forderung nicht übergeht, bewirkt wird, zur Rechtsfolge des § 1163 Abs. 1 S. 2
(einhellige Ansicht: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch,
Sachenrecht,
§ 1163Rn. 18, 19, beckonline; Staudinger/Wolfsteiner
(2019)
§ 1163, Rn. 46; Mü
KoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023,
§ 1163Rn. 27, beck-online; Beck
OK
/Rohe, 71. Ed. 1.8.2024,
§ 1163Rn.
13, beckonline; Palandt-Herrler,
, 83. Aufl., § 1163, Rn. 13; Wenzel in: Erman
, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1163
, Rn. 13). Randnummer 13 Erklärt sich, wie hier der Landkreis R. als Hypothekengläubiger in der Löschungsbewilligung für befriedigt, so ist die Bewilligung grundbuchrechtlich als solche bedeutungslos. Die Angabe desjenigen, der den Gläubiger befriedigt hat, ist im Hinblick auf die materiellrechtliche Wirkung der Befriedigung des Gläubigers - Übergang der Hypothek - vgl. §§ 268, 426 Abs. 2, 774, 1143, 1150, 1153, 1164, 1173, 1174, 1177
- unbedingt notwendig (ganz h.M.: Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 2730 mwN, beckonline; Demharter, Grundbuchrecht, 35. Aufl., § 27 Rn. 21 m.w.N.; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2023,
§ 1144Rn.
9, beckonline; Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 2020, Rn. 2734; KG, Beschluss vom
- August 1972 - 1 W 1270/71, beckonline; LG Aachen, Beschluss vom
- August 1985, 3 T 378/84, Rpfleger 1985, 489; OLG Hamm, Beschluss vom
- Dezember 2004, 15 W 372/04, Rn. 4, 6 juris). Randnummer 14 Die für den Grundbuchvollzug taugliche „löschungsfähige Quittung“ muss mithin Angaben darüber enthalten, dass der Grundpfandrechtsgläubiger befriedigt ist und ihm damit das Grundpfandrecht nicht mehr zusteht sowie, wem infolge der Befriedigung das Grundpfandrecht zusteht; dies hängt davon ab, von wem und ggf. für wessen Rechnung der eingetragene Grundpfandgläubiger befriedigt wurde; hat zwischen Grundpfandrechtsbestellung und Löschung ein Eigentumswechsel stattgefunden, muss auch der Zeitpunkt der Zahlung angegeben werden (Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 2024, § 27 GBO, Rn. 26; OLG München, Beschluss vom
- Februar 2011, 34 Wx 101/10, Rn. 25, juris). Das Schreiben des Landkreises R. als Rechtsnachfolger des eingetragenen Landkreises L. vom
- März 2024 enthält aber keine Angaben zu demjenigen, der die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen hat. Randnummer 15 Eine Vermutung, dass der jetzige Eigentümer gezahlt hat, besteht nicht (Demharter, a.a.O., § 27 Rn. 21; Munzig in KEHE, a.a.O., § 27 Rn. 246; OLG Hamm, Beschluss vom
- Dezember 2004, 15 W 372/04, Rn. 3 ff.; OLG Köln, Beschluss vom
- Juli 1995, 2 Wx 36/94, Rn. 13, juris; KG, Beschluss vom
- August 1972, 1 W 1270/71, beckonline). Randnummer 16 Soweit der Beteiligte behauptet, die Forderung sei nicht beglichen worden, steht dieser Behauptung die beurkundete Mitteilung des Landkreises R. entgegen. III. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor. Der Senat stützt sich vielmehr auf die ganz herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. Gegenstimmen sind nicht ersichtlich.