Obsah (9)
§ 1612b§ 82§ 46b§ 3§ 97§ 44§ 19§ 41§ 43Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Kindergeld - volljähriges Kind - tatsächlicher Zufluss Leitsatz Lebt ein volljähriges behindertes Kind in häusliche
den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist der Kläger seit seiner Geburt dauerhaft voll erwerbsgemindert (Bescheid vom 30. April 2019).
Erfüllung der 20 Jahre währenden Wartezeit gemäß § 43 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bezieht er seit September 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom
- Oktober 2023). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 hatte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – die Überweisung des Kindergeldes an sich beantragt (beginnend ab Januar 2010). Der Beklagte rechnete daraufhin seither bei der Ermittlung der Höhe der Grundsicherungsleistungen das Kindergeld von Januar 2010 bis September 2019 als Einkommen des Klägers an. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
- November 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten, die (bestandskräftigen) Bescheide vom
- Juli 2018,
- Januar 2019,
- August 2019 und
- Januar 2020 bezogen auf den Leistungszeitraum von Januar 2018 bis September 2019 zu überprüfen. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil der Beklagte zu Unrecht das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt und deshalb zu geringe Leistungen bewilligt habe. Deshalb stehe ihm ein Anspruch von 4.158 Euro gegen den Beklagten zu (Januar 2018 bis Juni 2019: jeweils 194 Euro monatlich; Juli 2019 bis September 2019: 204 Euro monatlich). Randnummer 4 Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom
- März 2020, Widerspruchsbescheid vom
- April 2020). Er habe die Grundsicherungsleistungen während des streitgegenständlichen Zeitraums in zutreffender Höhe gewährt. Die Eltern des Klägers hätten selbst die Zahlung des Kindergeldes an ihn veranlasst, indem sie der Familienkasse dessen Bankverbindung für die weitere Überweisung mitgeteilt hätten. Deshalb habe der Kläger ab Januar 2010 das Kindergeld erhalten.
dem seine Eltern ab Oktober 2019 die Überweisung des Kindergeldes an sich verlangt hätten unter Mitteilung ihrer Bankverbindung, stehe es dem Kläger nicht mehr zur Verfügung. Seither rechne der Beklagte das Kindergeld nicht mehr als Einkommen des Klägers an. Randnummer 5 Dagegen hat sich die am 28. Mai 2020 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage gerichtet. Das Kindergeld diene grundsätzlich zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Eltern gegenüber dem Kind und zähle deshalb nicht zu dessen Einkommen. Die Eltern hätten den Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums betreut, verpflegt und ihm Unterkunft gewährt. Damit seien sie ihrer Unterhaltsverpflichtung
gekommen. Die bloße Änderung der Bankverbindung zur Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto des Klägers führten nicht etwa dazu, dass es nunmehr als dessen Einkommen anzusehen sei. Vielmehr habe das Kindergeld weiterhin den Eltern zugestanden. Deshalb hätten sie das Kindergeld während des streitgegenständlichen Zeitraums „entnommen und eingesetzt“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. September 2021, Bl. 50 Gerichtsakte). Der Beklagte habe deshalb zu Unrecht das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt und somit zu geringe Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Beklagte hat darauf entgegnet, dass das Kindergeld seiner Natur
als Einkommen bei demjenigen zu berücksichtigen sei, an den es ausgezahlt werde (Bezug auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
- August 2008 – B 8/9b SO 16/07 R; Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Juli 2011 – L 8 SO 9/08 ). Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom
- Juni 2023). Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte sei bezüglich der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen während des streitgegenständlichen Zeitraums vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er habe auch das Recht richtig angewandt. Das Kindergeld sei gemäß § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei demjenigen bedarfsmindernd anzurechnen, dem es zufließe. Dies sei grundsätzlich der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt werde. Im Falle der Weiterleitung des Kindergeldes an das Kind fließe diesem der ausgezahlte Betrag tatsächlich als Geldleistung zu und sei deshalb als dessen Einkommen anzurechnen (Bezug auf BSG, Urteil vom
- Februar 2007 – B 9b SO 6/06 R). Im Falle des Klägers hätten die Eltern das Kindergeld an ihn weitergeleitet, weshalb es ihm zugeflossen und als sein Einkommen zu berücksichtigen gewesen sei. Der Umstand, dass der Kläger von seiner Mutter rechtlich betreut werde, ändere nichts an seiner Kontoinhaberschaft. Der dem zitierten Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar, da der dortige Betroffene nicht im Haushalt seiner Eltern gelebt habe und ihm das Kindergeld tatsächlich nicht zugeflossen sei. Unerheblich sei die Anrechnung des Kindergeldes auf den Betreuungsunterhalt
§ 1612bBürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Vorschrift ziele allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Elternteilen. Anlass dafür, das Kindergeld deshalb nicht als Einkommen zu bewerten, ergebe sich daraus nicht. Vielmehr richte sich die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistungen
§ 82SGB XII (Bezug auf BSG, Urteil vom 14.
Juni 2018 – B 14 AS 37/17 R – juris Rn. 32). Randnummer 7 Gegen das ihm am
- Juni 2023 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am
- Juli 2023 beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung. Auch in Ansehung des Zuflussprinzips führe die Modalität der Auszahlung des Kindergeldes auf das Konto des Klägers nicht dazu, dass dieses rechtlich als sein Einkommen zu werten sei. Da der Kläger auch für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ von seiner Mutter betreut werde, habe nur diese sowohl rechtlich als auch tatsächlich Zugriff auf sein Konto. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers – ungeachtet der Weiterleitung – kindergeldberechtigt seien. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- Juni 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom
- März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2020 aufzuheben, ferner den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom
- Juli 2018,
- Januar 2019,
- August 2019 und
- Januar 2020 zu ändern und ihn zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom
- Januar 2018 bis zum
- September 2019 zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14
Zustimmung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 15 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger stehen höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom
- Januar 2018 bis zum
- September 2019 nicht zu. Der Beklagte hat diese unter zutreffender Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen des Klägers berechnet. Randnummer 16 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom
- März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2020, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Bescheide vom
- Juli 2018,
- Januar 2019,
- August 2019 und
- Januar 2020 sowie die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom
- Januar 2018 bis zum
- September 2019 abgelehnt hat (§ 95 SGG). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG), die zulässigerweise auch auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG) gerichtet sein kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R – juris Rn. 11; Urteil vom
- Dezember 2022 – B 8 SO 4/21 R – juris Rn. 10). Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Bescheides vom
- März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April
- Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagten gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der Bewilligungsbescheide vom
- Juli 2018,
- Januar 2019,
- August 2019 und
- Januar 2020 bewirken soll. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe im streitigen Zeitraum. Randnummer 17 Der beklagte Landkreis ist der zuständige Träger der Sozialhilfe.
§ 46bAbs.
1 SGB XII werden die für die Ausführung des Gesetzes
dem Vierten Kapitel zuständigen Träger
Landesrecht bestimmt, sofern sich – wie hier –
§ 46bAbs.
3 SGB XII nichts Abweichendes ergibt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt
§ 3Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Land Sachsen-Anhalt (AG SGB XII) vom
- Januar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom
- April 2023 (GVBl. LSA S. 215) das Zwölfte Kapitel des SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des SGB XII entsprechend. Randnummer 18
§ 97Abs.
1 SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sofern nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird
Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 SGB XII).
§ 3Abs.
2 AG SGB XII ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für Randnummer 19
- Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sinne von §§ 61 bis 66 SGB XII, Randnummer 20
- Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten im Sinne von §§ 67 bis 69 SGB XII, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren, und Randnummer 21
- Leistungen der Blindenhilfe im Sinne von § 72 SGB XII. Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Geldleistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII in Verbindung mit § 1 Satz 3 AG SGB XII . Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte ( § 1 Satz 1 AG SGB XII ). Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Der Kläger wohnt in G. im Landkreis Anhalt-B., so dass der Beklagte der sachlich und örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Randnummer 23 Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2019
Überprüfung der Bescheide vom
- Juli 2018,
- Januar 2019,
- August 2019 und
- Januar 2020 zusteht. Denn im Gegensatz zur Ansicht des Klägers erweisen sich diese als rechtmäßig.
§ 44Abs.
1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Beklagte ist vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat auch das Recht richtig angewandt. Randnummer 24
§ 19Abs.
2 SGB XII in Verbindung mit § 41 Abs. 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I, S.453) ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen
den §§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung
§ 41Abs.
1 SGB XII ist, wer das
- Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Klägers während des streitgegenständlichen Zeitraums vor: Er hat das
- Lebensjahr vollendet und ist unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert seit seiner Geburt (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom
- April 2019), wobei die volle Erwerbsminderung offensichtlich nicht behoben werden konnte (ausweislich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom
- Oktober 2023 bezieht der Kläger
Erfüllung der 20jährigen Wartezeit gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI seit September 2023 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer). Randnummer 26 Er hat allerdings keinen Anspruch auf höhere Leistungen gehabt. Vielmehr hat der Beklagte den Anspruch auf Grundsicherung korrekt - unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen - berechnet. Er hat dazu den monatlichen Regelbedarf und den Mehrbedarf „Merkzeichen G“ (§§ 42, 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII) angesetzt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt (anteilige Heizkosten und anteilige Absetzungen für Abwasserkosten, Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Müllentsorgung, Kehrgebühren und Trinkwasserkosten). Zutreffend hat der Beklagte das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt sowie den aus der Beschäftigung in der WfbM erzielten Grundlohn unter Abzug des Freibetrages
§ 82Abs.
3 SGB XII (50 Prozent des Grundlohns zzgl. des anrechnungsfreien Arbeitsförderungsgeldes), der Arbeitsmittelpauschale sowie der Haftpflicht- und Pflegeversicherung
§ 82Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Anlagen der überprüften Bescheide Bezug genommen. Randnummer 27 Das Kindergeld war als Einkommen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Randnummer 28
§ 43Abs.
1 Satz 1 SGB XII sind für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens die §§ 82 bis 84 sowie 90 und 91 SGB XII anzuwenden. Der Verweis auf die in Bezug genommenen Vorschriften ist umfassend gemeint (Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl. 2023, § 43 Rn. 16, 20).
§ 82Abs.
1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff wird weder in § 82 SGB XII noch an anderer Stelle des SGB XII legal definiert. Unter „Einkommen“ im Sinne des § 82 SGB XII ist all das zu verstehen, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit (Kalendermonat) wertmäßig dazu erhält (was ihm zufließt), ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht oder ob die Zahlung ohne Rechtspflicht erfolgt sowie unabhängig von Art, Rechtsgrund und Quelle der Einnahmen und ob sie laufend oder einmalig anfallen (BSG, Urteil vom
- Juli 2020 – B 8 SO 27/18 R – juris Rn. 15; Urteil vom
- Februar 2013 – B 8 SO 12/11 R – juris Rn. 14; Urteil vom
- Februar 2007 – B 9b SO 5/06 R – juris Rn. 15; Sächsisches LSG, Urteil vom
- September 2020 – L 8 SO 70/16 – juris Rn. 36). Randnummer 29 Dem Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sind grundsätzlich nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zuzurechnen, es sei denn, es wird normativ ein anderer Verwendungszeitraum als maßgeblich festgelegt (modifizierte Zuflusstheorie: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2020 – L 20 SO 452/19 – juris Rn. 33). Nur bereite Mittel können als Einkommen berücksichtigt werden und die Hilfebedürftigkeit ausschließen. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen, weil den Anspruchsinhabern kein Geld oder Geldeswert tatsächlich zufließt und ihnen deshalb keine bereiten Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Dezember 2012 – L 9 SO 420/12 B ER – juris Rn. 18). Dies gilt
der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht, wenn Leistungsberechtigte nicht bereit sind, realisierbare Möglichkeiten der Selbsthilfe auszuschöpfen, da insoweit die
rangigkeit der Sozialhilfe greife (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1983 – 5 C 112/81 – juris Rn. 11). Dem gegenüber vertritt das BSG die Ansicht, dass es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine isolierte Ausschlussnorm handele, was sich aus der Systematik des SGB XII sowie auch aus dem Wortlaut der Norm ergebe, der nicht auf bestehende andere Leistungsansprüche, sondern auf den Erhalt anderer Leistungen abstelle. Ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist demnach allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, Urteil vom
- August 2008 – B 8/9b 16/07 R – juris Rn. 15; Urteil vom
- September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 20; Urteil vom
- Oktober 2010 – B 8 SO 21/08 R – juris Rn. 13). Randnummer 30 Gemessen daran ist das Kindergeld dem Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraums tatsächlich zugeflossen, da es von der Familienkasse auf sein Konto überwiesen und ihm gutgeschrieben worden ist. In Abgrenzung zum Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Kindergeld während der Bedarfszeit (Kalendermonat) tatsächlich wertmäßig dazu erhalten hat, während zum Vermögen zählt, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom
- Juli 2008 – B 14/7b AS 12/07 R; Urteil vom
- März 2009 – B 4 AS 47/08 R – juris Rn. 14). Lebt ein volljähriges behindertes Kind in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern, so ist das an den Elternteil ausgezahlte Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn es an das Kind weitergeleitet wird, ihm also tatsächlich zufließt (BSG, Urteil vom
- Februar 2007 - B 9b SO 5/05 R – juris Rn. 16). Die Zurechnungsregel des § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII gilt bereits ihrem Wortlaut
nicht für volljährige Kinder (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2016 – L 2 SO 5358/15 – juris Rn. 38). Randnummer 31 Dem Kläger stand das Kindergeld von Januar 2018 bis September 2019 tatsächlich auch als „bereites Mittel“ zur Verfügung. Dagegen lässt sich im Gegensatz zur Ansicht der rechtlichen Betreuerin – seiner Mutter – nicht erfolgreich einwenden, dass diese den jeweiligen monatlichen Betrag
eigenem Vortrag dem Konto des Klägers entnommen und für eigene Zwecke verbraucht hat. Das Sozialgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die eigentumsrechtliche Zuordnung eines Bankkontos auch bei rechtlicher Betreuung unberührt bleibt und hier nicht etwa dem Vermögen der Betreuerin zuwächst. Deren irrige Annahme, sie könne
Belieben über das Konto des Klägers verfügen, müsste gegebenenfalls vom zuständigen Amtsgericht – Betreuungsgericht – geprüft werden. Als in diesem Sinne „bereites Mittel“ hat das Kindergeld als laufende Einnahme (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R – juris Rn. 27) den Bedarf des Klägers im jeweiligen Kalendermonat in Höhe des ausgezahlten Betrages gedeckt. Randnummer 32 Der Beklagte hat somit zutreffend das Kindergeld als Einkommen auf den Bedarf des Klägers angerechnet und schließlich die Höhe der ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen korrekt berechnet. Randnummer 33 Die Berufung war deshalb nicht erfolgreich. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 35 Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.