Behindertenrecht - neue Eingliederungshilfe als neue Leistung - keine Funktionsnachfolge des Eingliederungshilfeträgers - vor dem 1.1.2020 erlassener Eingliederungshilfebescheid - Erledigung auf sonst
§ 33Nr.
32, juris Rn. 21 ff.). Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 – B 3 KR 9/06 R –
§ 33Nr.
15 = juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 16. September 2004 – B 3 KR 19/03 R –
§ 33Nr.
7 = juris Rn. 11). Jedoch ist nicht jedwede gesundheitsfördernde Betätigung als "spezifischer Einsatz im Rahmen der ärztlich verordneten Krankenbehandlung" anzusehen. Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen. Andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände u. a. der §§ 20 ff. SGB V sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX a. F. (bzw. § 64 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX i. d. F. des BTHG), mit denen die Leistungspflicht der GKV unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen über die gezielte Krankheitsbekämpfung als Kernaufgabe hinaus (BSG, Urteil vom
- Dezember 1997 – 1 RK 23/95 – BSGE 81, 240, 243 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 9 S. 29) auf Aufgaben im Rahmen der gesundheitlichen Prävention und Rehabilitation ausgedehnt worden ist. Ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in engem Zusammenhang mit einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung entweder wesentlich fördert oder die therapeutische Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (vgl. § 33 SGB I und § 8 Abs. 1 SGB IX) als wirtschaftlich darstellt (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 3 KR 10/10 R –
§ 33Nr.
35 = juris Rn. 11). Randnummer 48 Vorliegend kommt im Fall der Klägerin aber keine Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung in Betracht. Zum einen existiert vorliegend kein ärztlich angeleitetes Therapiekonzept – jedenfalls geht aus den beigezogenen Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin kein solcher ärztlicher Therapieplan hervor – und zum anderen liegt es nahe, dass bei dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin von einem gesundheitlichen Endzustand auszugehen ist. Eine wesentliche Verbesserung der Beweglichkeit und Koordination im Bereich der Arme und Beine scheint mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu sein. Derzeit spricht nichts dafür, dass ein mit der begehrten Stehfunktion ausgerüsteter Rollstuhl daran etwas ändern könnte. Die Variante der Sicherung der Krankenbehandlung scheidet damit aus. Die Versorgung der Klägerin mit dem begehrten Hilfsmittel hat hier offenbar keinen solch engen Bezug zur Krankenbehandlung mehr, wie ihn das BSG in den oben erwähnten Entscheidungen fordert. Randnummer 49 Der Elektrorollstuhl mit Stehfunktion erscheint auch nicht zum Behinderungsausgleich in dem von der GKV abzudeckenden Bereich der medizinischen Rehabilitation als erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V). Im Bereich des von der GKV zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl. allgemein zu den Grundbedürfnissen z. B. BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 7/23 R – juris Rn. 20; Urteil vom 29. April 2010 – B 3 KR 5/09 R –
§ 33Nr.
30 = juris Rn. 12; BSG, BSGE 116, 120 =
§ 33Nr.
42 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom Randnummer 50 30. September 2015 – B 3 KR 14/14 R –
§ 33Nr.
48 = juris Rn. 18, jeweils m. w. N.). Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 248 ff.). Ohne Wertungsunterschiede besteht in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 6/97 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 – B 3 KR 68/01 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom Randnummer 51 18. Juni 2014 – B 3 KR 8/13 R – BSGE 116, 120, 123 =
§ 33Nr.
42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 – B 3 KR 13/13 R –
§ 33Nr.
44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30. September 2015 – B 3 KR 14/14 R –
§ 33Nr.
48 Rn. 18, jeweils m. w. N.). Randnummer 52 Speziellen Wünschen im Hinblick auf Komfort oder Ästhetik ist nur nachzukommen, wenn der Versicherte die Mehrkosten trägt (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V i. d. F. von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Buchst. aa Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG, vom
- April 2017, BGBl. I 778, m. W. v. Randnummer 53
- April 2017 i. V. m. § 47 Abs. 3 SGB IX i. d. F. des BTHG). Als ein solches allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausreichende Interesse an Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraums. Maßgebend für den von der GKV insoweit zu gewährleistenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom
- August 1998 – Randnummer 54 B 3 KR 3/97 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 29, S. 175, BSG, Urteil vom
- September 1999 – B 3 9/98 R – SozR 3-2500 § 33 Nr. 32, S. 192; BSG, Urteil vom
- November 2017 – B 3 KR 3/16 R – juris Rn. 19 ff.). Ausnahmen hiervon sind in Einzelfällen beim Vorliegen eines zusätzlichen qualitativen Moments, etwa für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen angenommen worden, wenn diese zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich waren (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 3 KR 10/10 R – Randnummer 55
§ 33Nr.
35 Rn. 16 m. w. N.). Randnummer 56 Für die Grundbedürfnisse des Gehens und der Erschließung des Nahbereichs ist das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel zwar geeignet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das BSG darauf abstellt, dass sich der Mensch mit Behinderungen den Nahbereich entsprechend der örtlichen Gegebenheiten erschließen können muss. Die motorunterstützte Mobilitätshilfe muss vor diesem Hintergrund erforderlich sein (BSG, Urteil vom
- April 2024 – B 3 KR 7/23 R – juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen dürften bei der Klägerin vorliegen: Ausweislich des Berichts des Orthopädietechnikers der Beigeladenen befindet sich das Wohnhaus auf einer Anhöhe und wird durch eine mit Kopfsteinen gepflasterte Straße erschlossen. Mit ihrem Greifenrollstuhl vermag sich die Klägerin nur wenige Meter außerhalb des Hausgrundstücks zu bewegen; nach ihrem Vortrag ist sie bereits gestürzt. Randnummer 57 Allerdings hat sie vorgetragen, den Elektrorollstuhl für weitergehende Zwecke verwenden zu wollen – etwa zum selbstbestimmten Leben auch in der Freizeit mit privaten Kontakten und dem Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen. Damit besteht vorliegend kein Vorrang der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenkasse (§ 109 Abs. 1 und 2 SGB IX) nach dem Kapitel 3 des Zweiten Teils des SGB IX. Randnummer 58 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Hilfsmittels als Soziale Teilhabeleistung zur Eingliederung in die Gesellschaft nach § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8 SGB IX i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die Erforderlichkeit, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen, liegen im Falle der Klägerin mit dem begehrten Elektrorollstuhl ersichtlich vor. Die Unterstützung durch einen Elektroantrieb ist erforderlich, um die angestrebten Ziele der Gesunderhaltung, der Teilhabe am Leben sowie einer ausreichenden Mobilität zu erreichen. Aufgrund der Lähmungen sowie der Kraftminderung in Armen und Beinen ist dies bei einem Aktivrollstuhl ohne Elektrounterstützung nicht ausreichend gegeben. Der Elektrorollstuhl kann daher einen erheblichen Beitrag zur Mobilität und damit zur Teilhabe am Leben und Aktivität des täglichen Lebens leisten. Durch die Bewegung im Freien wird die Lebensfreude gestärkt, was sich positiv auf die Psyche auswirkt. Es erhöht die Motivation, sich zu bewegen, was wiederum Voraussetzung für die Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und Fettstoffwechselstörungen darstellt und im konkreten Fall der Verhinderung weiterer kardiovaskulärer Ereignisse dient. Darüber hinaus vermag die Klägerin mit einem Elektrorollstuhl eigenständig und ohne fremde Hilfe größere Strecken als nur den Nahbereich ihrer Wohnung zu bewältigen. Sie möchte unabhängiger von ihren Eltern werden, was auch für diese eine willkommene Entlastung bedeuten würde; zumal die Eltern die Klägerin als Pflegepersonen umfassend unterstützen. Die Klägerin beabsichtigt, längere Spazierfahrten an der frischen Luft zu absolvieren. Sie möchte außerdem selbstbestimmt an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Insgesamt dient das begehrte Hilfsmittel somit auch dazu, der Vereinsamung vorzubeugen. Randnummer 59 Damit liegt es nahe, dass die Klägerin mit dem Elektrorollstuhl in der Lage wäre, trotz der beschriebenen gravierenden Funktionseinschränkungen deutlich intensiver am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Das Hilfsmittel ermöglicht ihr eine insoweit gesteigerte individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, und fördert eine wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, in dem sie in den von ihm gewünschten Bereichen ihre Lebensplanung und -führung selbstbestimmter und eigenverantwortlicher wahrnehmen kann. Die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl ist auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 3 KR 13/09 R –
§ 33Nr.
31 = juris Rn. 25 m. w. N.). Die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (darunter der Aktivrollstuhl) sind dafür allein nicht ausreichend (vgl. hierzu auch LSG B.-B., Urteil vom
- Oktober 2012 – L 9 KR 392/10 – juris Rn. 31 ff.). Randnummer 60 Im Übrigen dürfte dem Anliegen der Klägerin nach der gesetzlichen Neuausrichtung des Bundesteilhaberechts, insbesondere mit dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX), Rechnung zu tragen sein. Der Beklagte darf die Klägerin jedenfalls nicht pauschal auf die von der Beigeladenen bereitgestellten Hilfsmittel verweisen; zumal er bisher deren Bedarf weder ermittelt noch festgestellt hat. Er hätte nach erfolgter Bedarfsfeststellung sodann individuell prüfen müssen, wie die Behinderung der Klägerin ihrem Wunsch entsprechend und in einer dem Teilhaberecht des SGB IX angemessenen Weise ausgeglichen wird (§ 8 SGB IX; vgl. schon BSG, Randnummer 61 Urteil vom
- November 1999 – B 3 KR 16/99 R – SozR 3-1200 § 33 Nr. 1 S. 4 zum Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Shoprider). Dabei hätte der Beklagte die individuellen Bedürfnisse der Klägerin im Kontakt mit ihrer Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 und § 58 SGB IX a. F.: BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 = juris Rn. 17) und das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen berücksichtigen müssen. Randnummer 62 Nach alldem liegt es nahe, dass die Klägerin der Sache nach einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl gegen den Beklagten hat. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass der Elektrorollstuhl deshalb nicht erforderlich sei, weil sich die Klägerin von einer Begleitperson schieben lassen könne, weist der Senat auf § 1 Satz 1 SGB IX in der seit dem
- Januar 2018 gültigen Fassung hin. Danach erhalten Menschen mit Behinderungen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Diesen Grund- Randnummer 63 sätzen ist der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht gerecht geworden. Offen erscheint allerdings die Frage, ob sie die Ausrüstung dieses Hilfsmittels mit der Stehfunktion verlangen kann. Ärztliche Einschätzungen dazu fehlen bislang. Die Physiotherapeutin hat ausgeführt, dass sich eine solche Funktion für die Klägerin als vorteilhaft erweisen würde. Diese Ansicht mag man teilen. Die rechtlich notwendige "Erforderlichkeit" ist daraus aber noch nicht abzuleiten. Weil dem Senat für diese Bewertung die nötige Sachkunde fehlt, wäre insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Fragen an den Sachverständigen müssten sich dabei auch auf das weitere Zubehör erstrecken, das im Kostenvoranschlag vom
- August 2023 erwähnt wird. Da die Klage – wie oben ausgeführt – unzulässig ist, sind diese Feststellungen vom Beklagten zu treffen, der die angefochten Bescheide noch als Sozialhilfeträger aufgrund der bis zum Randnummer 64
- Dezember 2019 gültigen Rechtslage erlassen hat. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Zwar hat der Beklagte obsiegt, was bei der Kostenentscheidung in der Regel dazu führt, dass er die Kosten der Klägerin nicht zu tragen hat. Jedoch gilt im sozialgerichtlichen Verfahren auch das "Veranlassungsprinzip", das bei der Kostenentscheidung auch das Verschulden einbezieht, welches ein Beteiligter an der Entstehung eines von vornherein vermeidbaren Prozesses trägt. Daher kann das Gericht auch einem obsiegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners ganz oder teilweise auferlegen, z.B. wenn die beklagte Behörde durch eine unrichtige Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts die Klageerhebung veranlasst hat (BSG, Urteil vom
- Juli 1989 – 10 RKg 22/88 – juris Randnummer 66 Rn. 24; Wehrhahn in: jurisPK-SGG,
- Aufl., Stand:
- August 2024, § 193 Rn. 44). Hier hat der Beklagte den erhobenen Anspruch der Klägerin lediglich aufgrund der bis zum
- Dezember 2019 maßgeblichen Rechtslage gestützt und diese damit schließlich zur Erhebung der (unzulässigen) Klage veranlasst. Außerdem berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte – wie aufgezeigt - bereits den eingliederungshilferechtlichen Bedarf der Klägerin nicht erfasst und den erhobenen Anspruch deshalb aufgrund einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage unter Missachtung des Grundsatzes der Selbstbestimmung nach § 1 SGB IX abgelehnt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und demgemäß keinem Prozessrisiko ausgesetzt gewesen ist. Randnummer 67 Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.