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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 AY 8/25 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufs

Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Asylbewerberleistungen - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Anspruchseinschränkung - Gewährung und Fortbestehen internationalen Schutzes durch einen anderen Staat - Anwendbarkeit auf Inhaber einer Duldung Leitsatz

  1. Werden Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bis auf Weiteres gewährt, so handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Um in der Folgezeit eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG zu verfügen, ist dieser Dauerverwaltungsakt nach § 9 Abs 4 S 1 Nr 1 AsylbLG iVm §§ 44 ff SGB X aufzuheben oder zurückzunehmen. Da Widerspruch und Klage gegen die Aufhebung bzw Rücknahme des Dauerverwaltungsakts keine aufschiebende Wirkung entfalten, genügt es bei einer Folgeleistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht, den Rechtsschutz nur über die reine Anfechtungsklage zu verfolgen, da nach Aufhebung des angegriffenen Kürzungsbescheids zwar die Anspruchseinschränkung beseitigt werden kann. Gleichwohl ist der Antragsteller aber ex nunc auf eine Leistungsbewilligung angewiesen, da die vormalige dauerhafte Leistungsbewilligung (noch) nicht wiederauflebt. (Rn.31)
  2. Wer über eine Duldung iS von § 1 Abs 1 Nr 4 AsylbLG verfügt, gehört nicht zum Personenkreis, der von der Leistungseinschränkung von § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG erfasst wird. (Rn.44)
  3. Wenn ein den Vertrauensschutz ausschließender Fall des § 45 Abs 2 S 3 SGB X nicht vorliegt, handelt es sich bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidung um eine Ermessensentscheidung. Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  4. März 2025, S 25 AY 7/25 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom
  5. März 2025 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem
  6. Januar 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum
  7. Juli 2025, ungekürzte Grundleistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Antrags- und Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., G., bewilligt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Weiter wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Randnummer 2 Der am ... 2004 geborene Antragsteller (alias M. B., M. I. B., M. B. oder M. B. ) ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit. Auf seinen in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihm dort unter dem Namen „M. I. B. “ am
  8. Oktober 2021 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt. Randnummer 3 Der Antragsteller reiste am
  9. September 2022 mit seinen Eltern und vier weiteren Geschwistern nach Deutschland ein. In der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt (ZASt) in H. legte er Personenstands- und Ausweisdokumente der Arabischen Republik Syrien vor und beantragte in der dortigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ihm Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Von dort erfolgte mit Schreiben vom
  10. September 2022 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien im Rahmen des sog. „Dublin-Verfahrens“. Daraufhin informierte die Staatliche Flüchtlingsagentur von Bulgarien darüber, dass der Antragsteller dort bereits am
  11. Oktober 2021 subsidiären Schutz erhalten hätte, weshalb das Übernahmeersuchen nicht akzeptiert werden könne (Schreiben vom
  12. Oktober 2022). Das BAMF wandte sich sodann am
  13. November 2022 an den Landkreis H. - Ausländerbehörde - und teilte mit, dass das Übernahmeersuchen abgelehnt worden sei, da der Antragsteller in Bulgarien internationalen Schutz erhalten habe. Die Abschiebung in diesen Mitgliedstaat erfolge außerhalb des Dublin-Verfahrens in eigener Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Es ergehe ein neuer Bescheid im nationalen Verfahren. Der Antragsteller wurde mit Verfügung der ZASt vom
  14. November 2022 dem Antragsgegner gemäß § 50 Abs. 2 und 6 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen und erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Randnummer 4 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den in Deutschland am
  15. Oktober 2022 gestellten Asylantrag des Antragstellers nach persönlicher Anhörung am
  16. November 2022 mit Bescheid vom
  17. Mai 2023 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Im Falle des Verstreichens der Ausreisefrist werde er nach Bulgarien abgeschoben. Er dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am
  18. Juni 2023 Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit Beschluss vom
  19. Juni 2023 lehnte das VG (2 B 171/23 MD) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien rechtskräftig ab. Nach Auswertung der aktuellen Berichte und Stellungnahmen könne von einer Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) - bei Zugrundelegung der „harten EuGH-Maßstäbe“ - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht ausgegangen werden. Es könne (weiterhin) nicht festgestellt werden, dass die Lebensumstände in Bulgarien für erwerbsfähige Personen wie dem Antragsteller mit Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK unvereinbar seien. Für eine Abschiebeschutzberechtigung des Antragstellers lägen keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 6 Daraufhin erläuterte der Antragsgegner in seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom
  20. Juni 2023, dass die Aufenthaltsgestattungen zum
  21. Juli 2023 zum Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung erlöschen würden. Wegen rechtlicher und tatsächlicher Abschiebungshindernisse erhielt der Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die mehrfach verlängert worden ist, zuletzt bis zum
  22. März
  23. Randnummer 7 Am
  24. März 2025 scheiterte der Versuch, den Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben. Am
  25. März 2025 stellte das VG Magdeburg das am
  26. Februar 2025 ergangene Urteil (2 A 172/23 MD) auf die erwähnte Klage zu. Es wies die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des BAMF vom
  27. Mai 2023 ab. Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung sei rechtmäßig und finde ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Es bestehe für den Antragsteller keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK zu erfahren. Das Gericht schließe sich bei seiner Bewertung insbesondere den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom
  28. August 2023 (11 A 3374/20.A) an. Der Antragsteller werde in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration erhalten und in der Lage sein, seine Arbeit aufzunehmen und Wohnraum zu finden. Randnummer 8 Nach der oben erwähnten Zuweisung durch die ZASt bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom
  29. November 2022 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG ab dem
  30. November 2022 (Regelbedarfsstufe 2) bis auf Weiteres. Den gegen die Leistungshöhe gerichteten Widerspruch des Antragstellers mit dem Begehren der Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Januar 2024 zurück. Über die dagegen gerichtete Klage S 25 AY 8/24 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg ist bislang nicht entschieden. Randnummer 9 Nachdem das BAMF den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt hatte (Bescheid vom
  32. Mai 2023), erließ der Antragsgegner den Bescheid vom
  33. Juli
  34. Er hob damit die Entscheidung über die Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG vom
  35. November 2022 mit Wirkung ab dem
  36. Juli 2023 auf und gewährte nur noch eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG unter Hinweis auf die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Die Anspruchseinschränkung befriste er unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 AsylbLG auf sechs Monate. Randnummer 10 Dagegen legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom
  37. September 2023 (Eingang beim Antragsgegner am
  38. September 2023) Widerspruch ein und stellte hilfsweise einen Überprüfungsantrag. Da ihm bereits vor seiner Einreise nach Deutschland internationaler Schutz durch Bulgarien eingeräumt worden sei, hätte der Antragsgegner allenfalls die Rücknahme dieses Bescheids in Betracht ziehen dürfen, solange er sich im Zeitpunkt seines Erlasses als rechtswidrig erweisen sollte. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bestehe jedoch nicht. Der auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG gerichtete Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschluss des SG vom
  39. Dezember 2023 - S 31 AY 65/23 ER; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Sachsen-Anhalt vom
  40. April 2024 - L 8 AY 3/24 B ER). Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  41. Januar 2024 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  42. Juli 2023 als unzulässig zurück. Zugleich wies das Landesverwaltungsamt den Antragsgegner mit Schreiben vom
  43. Januar 2024 darauf hin, dass dieser über den Überprüfungsantrag in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Dabei sei zu beachten, dass es im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Dauerverwaltungsakts vom
  44. November 2022 fehle. Die ursprünglich ungekürzte Leistungsbewilligung könne nur unter den Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen werden. Die vom Antragsgegner geltend gemachte konkludente Aufhebung nach § 48 SGB X lasse sich nicht in eine Rücknahme nach § 45 SGB X umdeuten. Weder seien die Voraussetzungen des § 45 SGB X geprüft worden, noch enthalte der Bescheid Ermessenerwägungen. Ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist über den Überprüfungsantrag bislang nicht entschieden. Randnummer 12 Am
  45. Februar 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG an. Mit Bescheid vom
  46. Februar 2024 bewilligte er ihm für die Zeit vom
  47. Januar bis zum
  48. Juli 2024 Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Auch der zweite Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg (SG Magdeburg, Beschluss vom
  49. April 2024 - S 25 AY 14/24 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  50. Juli 2024 - L 8 AY 9/24 B ER). Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
  51. Februar 2024 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  52. Mai 2024 als unbegründet zurück. Die Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 4 AsylbLG seien erfüllt und der Leistungsanspruch ab dem
  53. Oktober 2023 entsprechend einzuschränken. Der Antragsteller erhalte internationalen Schutz in Bulgarien, welcher auch fortdauere. Dagegen erhob der Antragsteller am
  54. Juni 2024 Klage beim SG M. (S 25 AY 33/24), über die bislang nicht entschieden worden ist. Randnummer 13 Am
  55. Juli 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG an. Mit Bescheid vom
  56. Juli 2024 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  57. Dezember 2024 bewilligte er ihm für die Zeit vom
  58. Juli 2024 bis zum
  59. Januar 2025 erneut Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
  60. Juli 2024 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom
  61. Dezember 2024 als unbegründet zurück. Über die dagegen gerichtete Klage beim SG M. (S 25 AY 1/25) ist bislang nicht entschieden. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  62. Dezember 2024 (L 8 AY 14/24 B ER) ordnete das LSG Sachsen-Anhalt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  63. Juli 2024 bezogen auf Leistungen vom
  64. November 2024 bis zum
  65. Januar 2025 an, da der Antragsteller als Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht zum von § 1a Abs. 4 AsylbLG erfassten Personenkreis zählten. Randnummer 15 Am
  66. Dezember 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG an. Mit Bescheid vom
  67. Januar 2025 bewilligte er ihm für die Zeit vom
  68. Januar bis zum
  69. Juli 2025 erneut Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG. Randnummer 16 Dagegen erhob der Antragsteller am
  70. Januar 2025 Widerspruch, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.Am
  71. Januar 2025 hat der Antragsteller beim SG Magdeburg erneut um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und die Bewilligung von PKH beantragt. Die Regelung des § 1a AsylbLG sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) verletze. § 1a Abs. 4 AsylbLG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Anspruchseinschränkung nur dann zulässig sei, wenn Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorwerfbar sei (Hinweis auf LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  72. Juni 2020 - L 9 AY 78/20 B ER). Auch eine starre Sanktionsdauer von sechs Monaten, wie sie in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgesehen sei, sei verfassungswidrig. Im Übrigen verstoße § 1a Abs. 4 AsylbLG auch gegen Unionsrecht. Darüber hinaus falle der Antragsteller auch nach Auffassung des LSG nicht unter den Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 AsylbLG. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sein verfassungsrechtliches Existenzminimum aktuell nicht mehr gesichert sei. Randnummer 17 Der Antragsgegner hat erwidert, an der Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 1a Abs. 4 AsylbLG bestünden keine Bedenken. Beim Antragsteller werde die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG gesehen. Dementsprechend würden die Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG gekürzt. Selbst im Falle einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (Duldung) ergebe sich eine Anspruchseinschränkung aus § 1a Abs. 2 AsylbLG. Randnummer 18 Das SG hat mit Beschluss vom
  73. März 2025 den Antrag des Antragstellers und auch die Bewilligung von PKH abgelehnt. Der Eilantrag sei als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen und statthaft. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen jedoch nicht vor. Nach summarischer Prüfung erweise sich der Bescheid vom
  74. Januar 2025 als rechtmäßig. Die Kammer habe keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen Norm des § 1a Abs. 4 AsylbLG. Dem Antragsteller sei es zumutbar und ohne weiteres möglich, die Leistungseinschränkungen aufgrund einer bestehenden Rückkehrmöglichkeit in den Staat, in dem ihm bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, zu beseitigen, was diesem bereits in den Beschlüssen des Gerichts vom
  75. Dezember 2023 und
  76. April 2024 aufgezeigt worden sei. In Bulgarien herrschten keine handgreiflich eklatanten Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis angehörten, seien bei ihrer Rückkehr dorthin einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Es sei insoweit davon auszugehen, dass auch im Rahmen einer teleologischen Reduktion der Regelung in § 1a Abs. 4 AsylbLG ein pflichtwidriges Verhalten des Antragstellers gegeben sei (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom
  77. März 2023 - L 8 AY 135/22). Die Anspruchseinschränkung sei auch ordnungsgemäß auf sechs Monate befristet worden, da der Antragsgegner bei fortbestehender Pflichtverletzung und nach Ablauf der vorherigen Anspruchseinschränkung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG berechtigt gewesen sei, eine erneute Leistungskürzung vorzunehmen. Randnummer 19 Gegen den ihm am
  78. März 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tag Beschwerde beim SG hinsichtlich der Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz (L 8 AY 8/25 B ER) und hinsichtlich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 9/25 B) eingelegt sowie PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Dieses hat die Beschwerde an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, einer Anspruchseinschränkung auf der Grundlage von § 1a Abs. 4 AsylbLG stehe bereits entgegen, dass er aufgrund der ihm erteilten Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sei und somit dem Wortlaut nach nicht zum erfassten Personenkreis gehöre. Zudem erhalte er nunmehr seit Jahren eine Leistungskürzung, die verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei (Hinweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom
  79. Februar 2021 - L 8 AY 9/20 B ER). Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 21 unter Aufhebung des Beschlusses des SG M.s vom
  80. März 2025 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
  81. Januar 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  82. Januar 2025 anzuordnen und Randnummer 22 (hilfsweise) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller vom
  83. Januar 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  84. Januar 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe ab dem
  85. Januar 2025 zu gewähren. Randnummer 23 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 24 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 25 Er verweist zur Begründung auf sein Vorbringen in der ersten Instanz. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die als Datei übermittelten Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie der Ausländerbehörde des Antragsgegners verwiesen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen. II. Randnummer 27 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
  86. Randnummer 28 Die im Hinblick auf die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (L 8 AY 8/25 B ER) ist nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet 750 €, denn der Antrag zielt auf die Differenz zwischen den mit Bescheid vom
  87. Januar 2025 nur in abgesenkter Höhe bewilligten Leistungen und Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum von sechs Monaten. Randnummer 29 Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner ist für die Zeit vom
  88. Januar bis zum
  89. Juli 2025 vorläufig zur Zahlung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu verpflichten. Randnummer 30 Sein Rechtsschutzziel, ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu erhalten, verfolgt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren richtigerweise mit seinem Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in den Fällen zulässig, in denen ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. § 86b Abs. 1 SGG erfasst einstweiligen Rechtsschutz bei reinen Anfechtungssituation. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung in den Fällen zulässig, in denen in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Hier kann der Antragsteller sein Rechtschutzziel nur mit einer kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen, die auf Aufhebung des die Leistungen einschränkenden Bescheids vom
  90. Januar 2025 und auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG gerichtet ist. Randnummer 31 Eine reine Anfechtungsklage in der Hauptsache würde das Rechtschutzbegehren des Antragstellers nicht in vollem Umfang erfassen. Zwar sind dem Antragsteller mit dem Bescheid vom
  91. November 2022 Leistungen ab dem
  92. November 2022 bis auf Weiteres - also auf Dauer - bewilligt worden. Anders als im Fall einer lediglich begrenzten (z.B. monatsweisen) oder konkludenten Leistungsbewilligung käme damit grundsätzlich eine reine Anfechtungssituation mit der Folge der Statthaftigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Dieser Dauerverwaltungsakt ist jedoch vom Antragsgegner mit Bescheid vom
  93. Juli 2023 aufgehoben worden. Zwar hat der Antragsteller diesen Bescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom
  94. Januar 2024) mit seiner Klage S 25 AY 9/24 angegriffen und der Ausgang des Verfahrens ist bislang offen. Aber die Klage hat gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist sowohl vom SG mit Beschluss vom
  95. Dezember 2023 (S 31 AY 65/23 ER) als auch vom LSG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom
  96. April 2024 (L 8 AY 3/24 B ER) abgelehnt worden. Über den mit dem Widerspruch gestellten Überprüfungsantrag hat der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Es reicht also nicht aus, den Rechtsschutz nur über die reine Anfechtungsklage zu verfolgen, da nach Aufhebung des hier angegriffenen Kürzungsbescheids vom
  97. Januar 2025 zwar die Anspruchseinschränkung beseitigt werden kann. Der Antragsteller ist aber ex nunc auf eine Leistungsbewilligung angewiesen, da die dauerhafte Leistungsbewilligung vom
  98. November 2022 aktuell nicht wiederauflebt. Randnummer 32 Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Randnummer 33 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  99. Auflage 2023, § 86b Rn. 27, 41). Soweit mit einer einstweiligen Anordnung zugleich eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache verbunden ist, sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrunds zu stellen, weil der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtsuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen, bzw., wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischer Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
  100. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Randnummer 34 Davon ausgehend kann sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. Randnummer 35 Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG liegen nach summarischer Prüfung vor. Randnummer 36 Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Er ist Ausländer, hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besaß zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am
  101. Januar 2025 und darüber hinaus eine Duldung nach § 60a des AufenthG. Randnummer 37 Der Antragsgegner ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom
  102. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  103. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]). Randnummer 38 Der Senat geht nach vorläufiger Auffassung davon aus, dass der Antragsgegner seinen Bescheid vom
  104. November 2022, mit dem Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG dauerhaft gewährt wurden, mit dem Bescheid vom
  105. Juli 2023 wohl nicht rechtmäßig zurückgenommen hat (vgl. insoweit auch die Ausführungen des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt in seinem Schreiben an den Antragsgegner vom
  106. Januar 2024). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Bescheid vom
  107. Juli 2023 bestandskräftig geworden sein könnte, da sich der Antragsteller vermutlich nicht fristgerecht mit einem Widerspruch dagegen gewandt hat. Zwar hat der Antragsteller zugleich einen Überprüfungsantrag gestellt. Über diesen ist jedoch bislang nicht entschieden und eine Rücknahme vom Antragsgegner nicht veranlasst worden. Er wird bei der Höhe der Leistungen („Regelbedarfsstufe 2“) den Beschluss des BVerfG vom
  108. Oktober 2022 (Az.: 1 BvL 3/21 - juris Rn. 67 ff.) zu beachten haben. Randnummer 39 Gleichwohl hat der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die in dem hier angegriffenen Bescheid vom
  109. Januar 2025 ausdrücklich auf § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützte Leistungseinschränkung vorliegen. Randnummer 40 Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG (in der Fassung vom
  110. Oktober 2024) erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 Randnummer 41
  111. internationaler Schutz oder Randnummer 42
  112. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, Randnummer 43 nur reduzierte Leistungen entsprechend § 1a Abs.
  113. AsylbLG, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Randnummer 44 Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der Antragsteller hiervon nicht erfasst. Denn er war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Besitz einer gültigen Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die monatlich verlängert wurde, aktuell bis zum
  114. März
  115. Damit war er Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Dieser Personenkreis wird jedoch von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nicht erfasst. Darauf ist der Antragsgegner auch bereits in den Beschlüssen des Senats vom
  116. Juli 2024 (L 8 AY 9/24 B ER) und
  117. Dezember 2024 (L 8 AY 14/24 B ER) hingewiesen worden. Randnummer 45 Es kann dahingestellt bleiben, ob beim Antragsteller auch eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vollziehbare Ausreisepflicht) vorliegt. Denn gemäß § 1a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG gilt nur die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG entsprechend. Dem Antragsteller ist hier jedoch in Bulgarien als anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG) gewährt worden, so dass auch nach dem Verständnis des Antragsgegners eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 3 AsylbLG nicht in Betracht kommen kann. Randnummer 46 Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung auch eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG für möglich hält, ist der Senat nicht gehalten, den Bescheid umzudeuten. Randnummer 47 Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Zwar wäre der Antragsteller als Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG vom Personenkreis der Norm erfasst, sodass die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt sein könnten. Ob eine Einreise des Antragstellers zur Leistungserlangung als prägendes Motiv als weitere Voraussetzung des § 1a Abs. 2 AsylbLG vorlag, für die der Leistungsträger die Beweislast trägt und er zur erforderlichen Einzelfallprüfung eine vollständige Sachverhaltsermittlung vorzunehmen hat (Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
  118. Auflage 2024, § 1a AsylbLG Rn. 52, 54), braucht hier jedoch vom Senat nicht weiter geprüft zu werden. Denn gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt nicht umgedeutet werden, wenn er der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche. Der Antragsgegner hat weder in der erforderlichen Anhörung noch in seinem Bescheid vom
  119. Januar 2025 auf diese Norm abgestellt. Da er seinen Bescheid trotz des Hinweises des Senats bereits im Beschluss vom
  120. Juli 2024 (L 8 AY 9/24 B ER) erneut ausdrücklich auf § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützt hat, widerspräche eine Umdeutung erkennbar seiner Absicht. Randnummer 48 Dies gilt auch für eine Leistungseinschränkung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG. Das Vorliegen von dessen Tatbestandsvoraussetzungen hat der Antragsgegner - konsequent - nicht geprüft. So bleibt offen, ob der internationale Schutz in Bulgarien fortbesteht (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG) bzw. ob die Ausreise nach Bulgarien nach den Feststellungen des BAMF rechtlich und tatsächlich möglich ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG). Auch die Rechtsfolgen gehen deutlich weiter, was eine Umdeutung nicht zulässt. Randnummer 49 Aufgrund der Nichtgewährung existenzsichernder Leistungen und fehlenden weiteren finanziellen Mitteln ist von der Eilbedürftigkeit auszugehen. Randnummer 50 Die vorläufige Leistungsgewährung war hier bis zum
  121. Juli 2025 zu begrenzen, da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rn. 35b). Randnummer 51 Die Kostenentscheidung für das ER-Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
  122. Randnummer 52 Auch die Beschwerde bezüglich der Ablehnung von PKH (L 8 AY 9/25 B) ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen der mangelnden Erfolgsaussicht verneint, sodass kein Fall des Ausschlusses der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG vorliegt. Der nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Zulässigkeit notwendige Beschwerdewert von 750 € ist aus den oben genannten Gründen überschritten. Randnummer 53 Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 54 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses sind die Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller ist auch mittellos. Randnummer 55 Kosten sind für das PKH-Beschwerdeverfahren nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
  123. Randnummer 56 Die Voraussetzungen der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Randnummer 57 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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