Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Vertretung in Vertrags(zahn)arztangelegenheiten - Höhe der Geschäftsgebühr - schwierige Angelegenheit - Erforderlichkeit fundierter Kennt
§ 63Nr.
9 Rn. 13; BSG, 19.10. 2011, B 6 KA 35/10 R,
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16, Rn. 12). Randnummer 29 Die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht nicht. Diese Pflicht entsteht allenfalls im Verhältnis gerade zwischen dem Anwalt oder einem der Anwaltskammer angehörenden Rechtsbeistand und dem Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger, also nicht bei einer Klage gegen den Gegner (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online,
- Lieferung, 11/2022, § 14 RVG, Rn. 28). Randnummer 30 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat seinen Anspruch zutreffend beziffert. Der Feststellungsanspruch berechnet sich wie folgt: Randnummer 31 Gegenstandswert: 40.000,00 € (dazu bei 4.) 2,0 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 2.026,00 € (dazu bei 2.) 1/1 Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 € 1/1 Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG Kfz-Benutzung am 12.06.2019 764,00 km Hin- und Rückweg x 0,30 € 229,20 € (dazu bei 3.). Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.325,20 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 2.345,20 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 445,59 € Gesamtsumme 2.790,79 € Randnummer 32
- Verfahrensfehler liegen nicht vor. Der angegriffene Beschluss des Beklagten ist in zutreffender und vollständiger Besetzung erfolgt (vgl. BSG, 6.5.2009, B 6 KA 7/08 R,
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R 4-2500 § 97 Nr. 2, Rn. 18). Randnummer 33
- Der Satz für die Geschäftsgebühr war mit 2,0 festzusetzen (so auch in Zulassungsstreitigkeiten LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015, L 11 KA 14/14, juris Rn. 44 - 45; LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012, L 3 KA 2/12, juris Rn. 34; Bayerisches LSG, 23.9.2009, L 12 KA 65/08, juris Rn. 38; LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006, L 5 KA 5567/05, juris Rn. 33). Randnummer 34 Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch
- Buch (SGB X) sind die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten“ (siehe zur Anwendbarkeit dieser Norm in Fällen wie vorliegend BSG, 6.5.2009, B 6 KA 7/08 R,
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R 4-2500 § 97 Nr. 2, Rn. 16). Randnummer 35 § 63 Abs. 2 SGB X stellt klar, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Dies war hier angesichts der schwierigen Rechtsfragen der Fall; dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 36 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Vorverfahren, die grundsätzlich erstattungsfähig sind, ergeben sich aus den Bestimmungen des anwaltlichen Gebührenrechts (vgl. Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 33, beck-online). Maßgeblich ist das RVG. Randnummer 37 Die Nr. 2300 VV RVG, die die Geschäftsgebühr für die Vertretung durch einen Anwalt im Verwaltungsverfahren (ohne nachfolgendes Gerichtsverfahren) regelt, gibt einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei den hier geltenden Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. BSG, 6.6.2009, B 6 KA 7/08 R,
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R 4-2500 § 97 Nr. 2, Rn. 30). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist Randnummer 38 (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist verbindlich, wenn sie billigem Ermessen entspricht (BeckOGK/Mutschler, Stand: 15.2.2025, SGB X § 63 Rn. 61, beck-online). Ob dies der Fall ist, unterliegt der Wertung. Randnummer 39 Billiges Ermessen ist nicht positiv zu bestimmen, sondern lässt sich nur negativ abgrenzen, indem festgestellt wird, dass eine konkret bestimmte Gebühr außerhalb des Bereichs liegt, der vom billigen Ermessen abgedeckt ist. Maßgebend können nur die Umstände des Einzelfalls sein. Dabei ist zu beachten, dass das grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht des Anwalts nicht ausgehöhlt werden darf. Jede Ermessensausübung bewegt sich innerhalb eines durch die Umstände bestimmten Rahmens. Eine Ermessensausübung ist auch dann noch billig, wenn sie an den oberen Rand des durch die Umstände bestimmten Rahmens geht. Erst dann, wenn dieser obere Rand überschritten wird, ist die Gebühr unbillig. Erst dann ist für das Gericht der Weg frei, das anwaltliche Ermessen durch eigenes Ermessen zu ersetzen (LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007, L 10 KA 24/07, juris). Randnummer 40 Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Korrektur nicht auf grobe Unbilligkeit beschränkt ist, sonst hätte der Gesetzgeber sich des Begriffs der offenbaren Unbilligkeit, wie sie z.B. in § 319 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch formuliert ist, bedient. Unbilligkeit kann dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt einen auf der Hand liegenden Faktor überhaupt nicht beachtet oder einen offensichtlich völlig abwegigen Faktor zum Maßstab gemacht hat. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, muss ausdrücklich festgestellt werden, dass die bestimmte Gebühr unbillig hoch ist. Zweifel gehen zu Lasten des Dritten. Im Allgemeinen werden Abweichungen von bis zu 20% noch als verbindlich angesehen (BSG, 26.2.1992, 9a RVs 3/90, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, 16.8.2006, L 10 B 7/06 SB, juris). Randnummer 41 Ausgehend von den in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG aufgeführten Grundsätzen ist vorliegend im Ergebnis der Ansatz eines Gebührensatzes von 2,0 nicht unbillig. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann allerdings nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Voraussetzungen „umfangreich“ und „schwierig“ nicht kumulativ vorliegen müssen, sondern es ausreicht, dass sie alternativ gegeben sind, also die Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig war (LSG Nordrhein-Westfalen, 14.5.2014, L 11 KA 43/12, juris; LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006, L 5 KA 5567/05, juris). Allerdings sind bei der Frage, welcher konkrete Gebührensatz innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 noch billig ist, je nach Gestaltung des Einzelfalls beide Kriterien zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall spricht das kumulative Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale gegen die Unbilligkeit einer Geschäftsgebühr von 2,0. Randnummer 42
- a)Die anwaltliche Tätigkeit war überdurchschnittlich schwierig. Randnummer 43 Bei dieser Bewertung kommt es allerdings, wie sich schon aus dem Wortlaut der Nr. 2300 VV RVG ergibt, nicht auf die individuellen Fähigkeiten des eingeschalteten Rechtsanwalts an (vgl. dazu auch im Einzelnen LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006, L 5 KA 5567/05, juris). Randnummer 44 Für einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt werden regelmäßig Probleme aus dem Rechtsgebiet, auf das er sich spezialisiert hat, innerhalb kürzerer Zeit zu lösen sein als für einen Anwalt, der sich mit der Materie bisher noch nicht eingehend beschäftigt hat. Es kann nicht im Einzelfall geprüft werden, welche Rechtskenntnisse ein Anwalt hat. Dies kann im Gerichts- und Verwaltungsalltag nicht geleistet werden. Eine weitere nicht akzeptable Konsequenz wäre zudem, dass ein Rechtsanwalt mit nur geringen Kenntnissen regelmäßig einen höheren Vergütungsanspruch hätte als ein Anwalt mit sehr guten Rechtskenntnissen, der unbedarfte Anwalt also eine höhere Vergütung erhielte als der qualifizierte. Es ist deshalb der Auffassung der Vorzug zu geben, dass nicht auf die konkreten Vorkenntnisse des Anwaltes abzustellen ist, sondern auf die Schwierigkeiten, die typischerweise mit der Rechtsmaterie verbunden sind. Rechtsgebiete, die eine lange Einarbeitungszeit und eine Auseinandersetzung mit komplexen, vom Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelten Materien verlangen, sind somit als schwerer einzustufen, als die Rechtsstreitigkeiten, deren Kenntnis der Jurist bereits in der Ausbildung erworben hat (so in der Tendenz auch Otto, NJW 2006,1472). Dies ist bei Fragen des Vertragsarztrechts der Fall. Randnummer 45 Wenn deshalb vielfach vertreten wird, dass „Probleme des Kassenarztrechts“ stets „als schwierige Rechtsmaterien“ einzustufen seien (vgl. LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006, L 5 KA 5567/05, juris zur Sonderbedarfszulassung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten), existiert kein gefestigter Rechtsgrundsatz, dass Angelegenheiten des Vertragsarztrechts regelhaft mit der Folge als schwierig einzustufen sind, dass stets ein höherer bzw. der höchste Gebührensatz nach Nr. 2300 VV RVG in Ansatz zu bringen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007, a.a.O.). Auch im Vertragsarztrecht gibt es Rechtsbereiche von unterschiedlicher Schwierigkeit. Randnummer 46 Streitgegenständlich war hier ein Antrag auf Erteilung einer persönlichen Ermächtigung zur konsiliarischen Betreuung von Problemfällen. Zu diesem Problembereich finden sich selbst in der Juris-Datenbank nur wenige Entscheidungen (rund sieben in den letzten 10 Jahren), die deutlich anders gelagert sind. Um im vorliegenden Fall eine zuverlässige Beurteilung der Rechtslage vornehmen zu können, muss der Rechtsanwalt umfassende Kenntnisse der Grundsätze des Zulassungsrechts besitzen. Er muss sich dazu insbesondere in die übrige, höchst umfangreiche Rechtsprechung bzw. Literatur einlesen bzw. diese verfolgen und die dort aufgestellten Rechtssätze auf den konkreten, anders gelagerten Fall anwenden. Neben diesen unbedingt erforderlichen Rechtskenntnissen erfordert die fallbezogene Umsetzung tiefgehendes Verständnis über die relevanten Zusammenhänge. Randnummer 47
- b)Zudem ist jedenfalls im vorliegenden Fall der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistung zu werten. Das schriftliche Vorbringen auf vier Seiten ist allerdings als verhältnismäßig kurz zu bewerten. Randnummer 48 Zwar war zur Erfassung des Sachverhalts Akteneinsicht erforderlich und wurde ausweislich der Verwaltungsakten auch genommen. Die in Einsicht genommenen Dokumente haben nur einen geringen Umfang und bestehen ausschließlich neben den angefochtenen Beschluss des Zulassungsausschusses nur in den Stellungnahmen der angehörten Ärzte. Weiter waren Besprechungen bzw. Rücksprachen mit dem Kläger notwendig. Dies ist aber der Regelfall. Warum der Kläger Recherchen für sein eigenes Leistungsspektrum für geboten hielt, um den Widerspruch zu begründen, erschließt sich dem Senat nicht. Auch eine Recherche zur Bedarfssituation in der Umgebung war zumindest nicht umfangreich erforderlich. Dies ist der Widerspruchsbegründung auch nicht zu entnehmen. Randnummer 49 Allerdings hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dies ist in einem Verwaltungsverfahren ungewöhnlich und indiziert einen besonderen Umfang. Dies gilt auch hier, obgleich die Zeit der stattgefundenen mündlichen Verhandlung von 45 Minuten einschließlich der geheimen Beratung durchschnittlich ist. Für eine mündliche Verhandlung innerhalb eines Widerspruchsverfahrens sieht das RVG keine gesonderte Terminsgebühr vor. Für eine fiktive Geschäftsgebühr gibt das Gesetz keine Grundlage, so dass auch nicht auf anderem Wege hierfür ein Ersatz gefordert werden kann. Allerdings ist es gerechtfertigt, dies im Rahmen der Gebührenerhöhung im Rahmen des Zeitaufwandes zu berücksichtigen. Randnummer 50 3. Die Fahrtkosten (Nr. 7003 f. VV RVG) sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV RVG) sind ebenfalls zu erstatten. Sie sind notwendige Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Kläger muss sich nicht darauf verweisen lassen, einen in M. ansässigen Anwalt zu beauftragen, was die Kosten allerdings verringert hätte. Randnummer 51 Gemäß Vorbemerkung 7 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 VV RVG liegt eine Geschäftsreise nur vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwaltes befindet. Randnummer 52 Rechtsgrundlage ist nicht (unmittelbar) § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Einschränkungen des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt § 63 SGB X allerdings ebenso wenig wie § 162 VwGO. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessrecht (ZPO) getroffene Regelung findet hier keine Anwendung. Randnummer 53 Allerdings regelt § 63 SGB X abweichend von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten „stets“ erstattungsfähig sind. Unabhängig davon ist in Rechtsprechung und Literatur ohnedies die Auffassung vorherrschend, dass auch die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine angeht, immer unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (vgl. auch BVerwG, 27.3.2023, 3 KSt 1/22, Rn. 4, juris m.w.N.). Randnummer 54 Denn § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ist dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nachgebildet worden (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum SGB - Verwaltungsverfahren, BT-Drucks. 8/2034 S. 36 zu § 61 des Entwurfs), der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG übereinstimmenden § 162 Abs. 1 VwGO anknüpft (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum VwVfG, BT-Drucks 7/910 S. 91 zu § 76 des Entwurfs). Somit ist davon auszugehen, dass die Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Kosten in § 63 SGB X grundsätzlich nicht weiter gezogen sind, als in den genannten Regelungen der anderen Verfahrensordnungen. Mithin können die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hier entsprechend angewandt werden (BSG vom 25.11.1999, B 13 RJ 23/99 R, juris Rn. 23; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.2.2022, L 7 AS 131/21 NZB, juris Rn. 26). Randnummer 55 Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, 2.3.2020, GrSen 1/19, juris Rn. 15; Bayerisches LSG, a.a.O. juris Rn. 27). Der Grundsatz der Kostenminimierungspflicht ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (vgl. BVerwG, 11.9.2007, 9 KSt 5/07, juris Rn. 3; VGH M., 27.7.2006, 2 N 04.2476, juris Rn. 2; OVG M., 1.11.2005, 4 O 327/05, juris Rn. 3). Randnummer 56
- a)Überwiegend wird es aber als unzumutbar angesehen, bloß zum Zweck der Kostenersparnis einen Anwaltswechsel zu vollziehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis besteht (BVerwG, 11.9.2007, 9 KSt 5/07, juris Rn. 4 m.w.N.). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, 12.12.2002, I ZB 29/02, juris) werden allerdings an ein erhaltenswertes besonderes Vertrauensverhältnis teilweise strenge Maßstäbe angelegt (vgl. OVG H., 5.3.2007, 3 So 5/06, NVwZ-RR 2007, 565; Just in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage 2021, § 162 VwGO Rn. 30). Randnummer 57 Eine vorangegangene Mandatierung der tätigen Rechtsanwältin durch den Kläger wird nicht behauptet. Vielmehr weist seine Prozessbevollmächtigte darauf hin, sie betreue das Klinikum M. schon seit vielen Jahren. Dies ist aber rechtlich vom Kläger zu unterscheiden. Der Kontakt zwischen Klinik und Rechtsanwalt ist auch keine primäre Aufgabe der Chefärzte, wie den Berufsrichtern des erkennenden Senats - die alle ebenfalls seit Jahren auch im Krankenversicherungssenat des LSG Sachsen-Anhalt tätig sind - bekannt ist. Randnummer 58 Hinzu kommt, dass die Vertretung dieser Großkanzlei vor Ort regelmäßig durch die in M. tätigen Anwälte wahrgenommen wird, was ohnehin naheliegt. Selbst die schriftliche Korrespondenz erfolgte zumindest oft mit den in M. ansässigen Anwälten (S.ufer, M.). Aus diesem Grund konnte sich hier kein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der beauftragten Rechtsanwältin ergeben. Dies gilt umso mehr angesichts der großen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz und dem Sitz der Klinik. Randnummer 59
- b)Unabhängig von der Entfernung zum Wohnort bzw. Geschäftssitz des Mandanten oder zum Sitz oder Bezirk des angerufenen Gerichts kann auch ein bestimmter Anwalt beauftragt werden, wenn er über Spezialkenntnisse verfügt und der Fall Fragen aus dem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Hinzuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten würde. Dies ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Anwalt die einschlägige Fachanwaltsbezeichnung für das Rechtsgebiet führt (vgl. VGH M., 27.7.2006, 2 N 04.2476, juris Rn. 3). Randnummer 60 Trotz der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangslage sieht auch der BGH die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Zivilrecht als erstattungsfähig an, wenn dieser über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt, sondern auch, wenn er einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war (BGH, 14.9.2021, VIII ZB 85/20, juris; BGH, 20.12.2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458; OVG B., 9.10.2001, 2 E 84/00, NVwZ-RR 2002, 317; FG H., 12.11.2015, 3 KO 117/15, Rn. 34, juris). Randnummer 61 Ähnlich ist im Strafverfahren die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts - unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken - grundsätzlich nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Hildesheim, 12.12.2022, 22 Qs 18/22, juris Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 62 Hier durfte der Kläger die Hilfe einer auf Streitigkeiten des Vertragsarztrechts spezialisierten Anwältin in Anspruch nehmen. Wie bereits oben ausgeführt, war der Fall auch als überdurchschnittlich schwierig zu bewerten. Die daraus folgenden Mehrkosten hat der Beklagte zu erstatten. Randnummer 63 Die Mehrheit der Rechtsanwälte, die in den letzten Jahren Verfahren in Zulassungsstreitigkeiten vor dem Senat geführt haben, hatten ihren Sitz weit entfernt von Sachsen-Anhalt, sofern es sich um Fachanwälte für Sozialrecht oder Medizinrecht handelte. Zwar kann aus einer Tatsache (Tätigkeit überwiegend auswärtiger Anwälte vor dem Senat) nicht ohne weiteres auf die Auslegung einer Rechtsnorm geschlossen werden. Dieser Umstand eines ungewöhnlichen Kreises von Bevollmächtigten zeigt aber objektiv die besondere Stellung und Problematik des Vertragsarztrechts. Dafür spricht auch, dass in der hier bevollmächtigten Kanzlei für Medizinrecht nur rund 1/10 einen Schwerpunkt auf diesem Gebiet haben. Der (heutige) Internetauftritt der aktuell tätigen Rechtsanwaltskanzlei benennt von insgesamt 22 tätigen Rechtsanwälten nur zwei mit dem Schwerpunkt Vertragsarztrecht. Beide haben ihren Kanzleisitz in B. Randnummer 64 Der Kläger durfte eine hochspezialisierte und -qualifizierte Anwältin beauftragen. Das Vertragsarztrecht unterscheidet sich erheblich von den Streitigkeiten im übrigen Krankenversicherungsrecht. Berührungspunkte existieren praktisch nicht, wofür der zugrundeliegende Ausgangsstreit exemplarisch ist. Daher kann nicht von einer Spezialisierung (z.B. auf Abrechnungsstreitigkeiten von Krankenhäusern mit Krankenkassen) auf eine besondere Kompetenz für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Vertragsarztrechts geschlossen werden. Die Qualifikation als Fachanwalt für Medizinrecht oder Sozialrecht umfasst viele Rechtsgebiete, die nur schwer oder gar nicht alle kompetent vertreten werden können. Eine Vertretung durch einen entsprechend qualifizierten Anwalt ist für einen Erfolg notwendig. Vergleichbare Anwälte oder Anwältinnen waren in Sachsen-Anhalt nicht zu finden. Randnummer 65 Zu berücksichtigen ist auch, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung zu Beginn des Widerspruchsverfahrens keinesfalls feststand, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden werde. Der Kläger musste diese Möglichkeit nicht notwendig in Betracht ziehen. Bei der Frage der Notwendigkeit von bestimmten Kosten ist aber ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen (BVerwG, 2.3.2020, GrSen 1/19, juris Rn. 15). Randnummer 66 Angesichts der Komplexität und der bereits erfolgten Einarbeitung war es im Weiteren nicht notwendig, vor Ort einen anderen Anwalt zu beauftragen. Eine Niederlassung in Sachsen-Anhalt hatte die damals beauftragte Kanzlei nicht. Randnummer 67 4. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 40.000,00 € beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 68 Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um einen Erstantrag handele und noch keine Informationen zum zu erwartenden Umsatz vorgelegen haben. Für einen höheren Wert fehlen greifbare Anhaltspunkte. Da die Ermächtigung hier für zwei Jahre erteilt worden war und dies dem Regelfall entsprach, ist der Regelstreitwert für acht Quartale zugrunde zu legen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 9.12.2009, L 3 KA 29/08, juris). Dieser Wert ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 70 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Randnummer 71 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte ab.