dem Pflegegrad 5.
Aktenlage ist bei dem Kläger der Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen „G“, „aG“, „B“ und „H“ festgestellt. Die Beklagte stellte bei dem Kläger eine volle Erwerbsminderung mit dem Leistungsfall am
den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) zu Lasten eines anderen Rehabilitationsträgers vorliege. Bei der Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - Zustand
Pons Blutung mit Ventrikeleinbruch, Hemiparese links, Dysarthrophonie, Dysplegie, Dauerkatheterträger, Stuhlinkontinenz, Vorhandensein einer PEG-Sonde, Ataxie - sei leider nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Leistung die bereits bestehende Erwerbsminderung beseitigt werden könne (Bescheid vom
seinen Angaben aus privaten Mittel bezahlt. Dem Entlassungsbericht, Abteilung Neurologie und Neurokognition, vom 23. November 2022 ist zu entnehmen, der Kläger sei in der Lage gewesen, den Lagewechsel im Bett mit einer Hilfsperson durchzuführen. Das Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl gelinge ihm mit einer Hilfsperson. Es bestehe weiterhin eine schwere chronische Dysarthrophie bei peripherer Facialisparese rechts. Zur Verständigung benutze der Kläger eine Kommunikations- und Buchstabentafel, wobei dies gut gelinge. Die Verständlichkeit der Alltagskommunikation sei überwiegend nicht gewährleistet.
der jetzigen Beurteilung von Leistungseinschränkungen im Verlauf der Rehabilitation sei nicht von einer positiven Erwerbsprognose auszugehen. Zu dem Bericht wird im Übrigen auf Blatt 50 bis 57 Bd. I der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat den Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. L. vom
folgend mit seinem am
Die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung seien ihm
Sein Anspruch bestehe zumindest im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein „Hilfsmittel“
1 Satz 1 SGB IX. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
vollziehbar gewesen, dass die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Anbetracht der schweren Funktionsstörungen des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet ist, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden oder eine Wiederherstellung zu erreichen. Der Kläger sei prognostisch nicht wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren gewesen. Es werde hier nicht darauf abgestellt, dass die Reha-Leistung überhaupt eine positive Wirkung habe. Zu Recht habe die Beklagte auch den Reha-Bedarf
den Vorschriften zu Lasten eines anderen Reha-Trägers geprüft und ausgeschlossen. Die private Krankenkasse scheide als Reha-Träger
dem SGB IX aus. Soweit der Sozialhilfeträger für die medizinische Rehabilitation zuständig sei, benenne § 90 Abs. 2 SGB IX die Ziele dieser Leistungen für den Bereich der Eingliederungshilfe abweichend von § 42 SGB IX. Anhaltspunkte für die Abgrenzung von Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation ergäben sich aus den Behandlungsleitlinien der medizinischen Fachgesellschaften, hier aus den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne die Abgrenzung zwischen vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation im Wesentlichen nur
der Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung getroffen werden, die sich auch in der Organisation der Einrichtung wiederspiegelten. Regelmäßig sei eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erforderlich, die jedoch nur
objektiven Merkmalen und Kriterien erfolgen könne. Auch wenn das BSG diese Grundsätze für die Frage der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bei psychischen Erkrankungen aufgestellt habe, könnten diese Grundsätze auf die vorliegende Abgrenzung bei neurologischen Erkrankungen übertragen werden.
den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sei die Phase B nicht mit einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit gleichzusetzen. Einen Anhaltspunkt hierfür biete, dass einzelne Bundesländer Patienten der Phase B sowohl Krankenhäusern als auch Rehabilitationseinrichtungen zuwiesen. Auch in Anbetracht der bei der Phase B im Vordergrund stehenden Sicherung und Verbesserung eines bestehenden Zustands im Wesentlichen durch die Anwendung von Heilmitteln und der Dauer der Maßnahmen bestünden erhebliche Bedenken, dass die Phase B stets mit einer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit gleichgesetzt werden könne. Dies gelte auch, weil die primäre Akutversorgung bereits abgeschlossen sein müsse und die intensiv-medizinischen Behandlungsmöglichkeiten auch in einer Rehabilitations-Einrichtung vorgehalten werden könnten. Das Phasen-Modell könne daher allenfalls eine Orientierungshilfe darstellen, ob eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit bestehe bzw. wie die Abgrenzung einer Frührehabilitation im Sinne des § 39 SGB V von einer Rehabilitation im Sinne des § 40 SGB V vorzunehmen sei. Da Patienten der Phase B sowohl krankenhausbehandlungsbedürftig als auch nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig sein könnten, hätten durch das Gericht weitere Ermittlungen erfolgen müssen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei die bei ihm - dem Kläger - erfolgte Behandlung in der Phase B als Rehabilitationsmaßnahme zu qualifizieren. Randnummer 14 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt: Randnummer 15 Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12.03.2024, Az.: S 8 R 216/22 , wird aufgehoben. Randnummer 16 Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2022 verurteilt dem Kläger die Kosten für die vom 12.10.2022 bis zum 23.11.2022 durchgeführte neurologische Rehabilitation der Phase B in Höhe von insgesamt 34.020,00 € zu erstatten. Randnummer 17 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 18 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12.03.2024 - AZ S 8 R 216/22 - zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 20 Der Senat hat bei dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2024 angefragt, ob ein Antrag auf Leistungen bei dem Sozialhilfeträger gestellt worden sei. Der Kläger hat dies verneint. Randnummer 21 Der Senat hat das Gutachten von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 12. Januar 2025
Aktenlage erstatten lassen. Insgesamt sei im Oktober 2021 nicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger in absehbarer Zeit, auch nicht im Verlauf von mehreren Jahren, eine so starke Verbesserung der basalen Fähigkeiten und Funktionen werde erlangen können, dass eine Integration im Erwerbsleben denkbar geworden wäre. Limitierend seien weniger die Störungen der großen Muskelgruppen, also des Rumpfes und der Extremitäten, als die der Sprache und des (verbalen) Ausdrucks. Der Sachverständige hat seinem Gutachten zur Veranschaulichung eine gebräuchliche Verständigungstafel beigefügt. Bezüglich der Einzelheiten des Gutachtens wird im Übrigen auf Blatt 170 bis 186 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 22 Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. März 2025 (dem Kläger zugestellt am 1. April 2025) sind die Beteiligten zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Beteiligten haben sich
folgend in der Sache nicht mehr geäußert. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen. II. Randnummer 24 Der Senat hat
4 SGG durch Beschluss entscheiden können, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Randnummer 25 Eine Beteiligung anderer Rehabilitationsträger im Rahmen der Beiladung zum Verfahren ist hier nicht geboten gewesen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage einer Zuständigkeit der Beklagten als erstangegangener Träger im Sinne des § 14 SGB IX - mit der Folge der Beiladung eines anderen tatsächlich leistungspflichtigen Trägers - stellt sich im vorliegenden Fall
Maßgabe der geltenden Rechtslage nicht. Denn aufgrund der privaten Krankenversicherung des Klägers gibt es keinen anderen Sozialleistungsträger, an den der Rehabilitationsantrag des Klägers hätte weitergeleitet werden können.
1 Nr. 1 SGB IX sind nur die „gesetzlichen Krankenkassen“ Träger der Rehabilitation, die unmittelbar oder durch Verweisung auf dieses Gesetzbuch
dem SGB IX zu erbringen ist. Gesetzliche Krankenkassen in diesem Sinne sind nur die in § 4 SGB V aufgeführten rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bezogen auf die Träger der Eingliederungshilfe findet die Regelung in § 18 SGB IX
Absatz 7 der Vorschrift keine Anwendung. Die Bewilligung von Eingliederungshilfe
dem Zweiten Buch des SGB IX ist im Übrigen von einem auf die Bewilligung dieser Leistungen gerichteten Antrag (§ 108 Abs. 1 SGB IX) sowie einer durch Offenlegung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gewiesenen Bedürftigkeit abhängig. Insoweit bestehen in Anbetracht der sich aus den Akten ergebenden finanziellen Verhältnisse des Klägers, der Abdeckung der Rechnung der Klinik B. aus eigenen Mitteln und der Versicherung des Klägers bei der HM, die
Aktenlage anscheinend auch die Kosten der Frührehabilitation der Phase B im Klinikum B. getragen hat, keine Anhaltspunkte, dass der Kläger einen Anspruch gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe haben könnte. Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Rechnung der Klinik B. vom 28. November 2022 in Höhe von 34.020,00 €. Randnummer 27 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten
6 Satz 1 und 2 SGB IX noch auf Neubescheidung seines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom
entsprechenden Leistungen im Klinikum B. - fortgesetzte Neurologische Frührehabilitation der Phase B der Krankenbehandlung zuzuordnen ist. Das Phasenmodell mit den Phasen A bis F wurde von der Arbeitsgruppe Neurologische Rehabilitation des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger entwickelt, auf dem basierend die BAR die Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Personen mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C vom 2. November 1995 (im Folgenden BAR-Empfehlungen) erarbeitet hat.
dem Sozialleistungsrecht wird auf dieser Grundlage die Neurologische Frührehabilitation der Phase B mit von der Krankenhausplanung der Länder vorgehaltenen Einrichtungen abgedeckt (vgl. BAR-Empfehlungen, S. 5 und 12), worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Definition der Phase B als Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensiv-medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen, basiert auf einer einrichtungsbezogenen Betrachtung. Insoweit bestehen auch keine Abgrenzungsprobleme zu der für den Krankenversicherungsschutz des Klägers maßgebenden zivilrechtlichen Betrachtung. Der Aufenthalt in Rehabilitationseinrichtungen ist typischerweise von längerer Dauer, bei dem - anders als bei einem Krankenhaus - eine den Anforderungen an eine intensive und möglichst umfassende medizinische und ärztliche Betreuung und Behandlung entsprechende Ausstattung nicht im Vordergrund steht. Es werden hinsichtlich der Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und/oder medizinisch-technischer Geräte geringere Anforderungen gestellt (vgl. BGH, a.a.O., RdNr. 13f. m.w.N.). An diesem Maßstab ist die Versorgung des Klägers in der Frührehabilitation der Phase B auch in ihrer Fortsetzung in der Klinik B. der Behandlung in einem Krankenhaus zuzuordnen, da auch das Fachkrankenhaus der Klinik B. apparative und personelle Standards eines Krankenhauses vorhält und
der Definition der Phase B vorhalten muss. Im Übrigen spricht der Inhalt der Vereinbarung vom 14. September 2021 über die stationäre Behandlung des Klägers im „Fachkrankenhaus“ mit der Abrechnung auf der Basis von DRG und dem KHEntG gegen eine Zuordnung zur medizinischen Rehabilitation. Für die Neurologische Frührehabilitation der Phase B wurden
den Ausführungen der Beklagten im Übrigen keine Verträge zwischen Rentenversicherungsträgern und Leistungserbringern im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI geschlossen. Randnummer 30 Diese Zuordnung der Neurologischen Frührehabilitation der Phase B zur Krankenhausbehandlung wäre auf der Stufe der Prüfung des Auswahlermessens oder einer Ermessensreduzierung auf null ausschlaggebend, wenn ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf der Stufe des „Ob“ festzustellen wäre. Auch daran fehlt es hier. Randnummer 31 Die Träger der Rentenversicherung erbringen
1 Satz 1 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Form der Leistungen zur Teilhabe, um (Nr. 1) den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und (Nr. 2) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben
1 Satz 3 SGB VI Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
2 SGB VI sind die Leistungen
Absatz 1 dieser Vorschrift zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Randnummer 32 Die in § 10 SGB VI vorgegebenen persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind bei dem Kläger nicht gegeben.
dieser Vorschrift erfüllt ein Versicherter die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, (Nr. 1) dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gefährdet oder gemindert ist und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.