Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - einjährige Verfallfrist Orientierungssatz Zur Behandlung von Überprüfungsanträgen, die Leistungen außerhalb der einjährigen Verfallfrist nach §
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X. Danach würden Leistungen nach Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Antragstellung des Leistungsberechtigten erfolgt sei. Bei der Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung. Die Klägerin habe am
- November 2017 eine Überprüfung der Bescheide beantragt. Daher könnten für Zeiten vor dem
- Januar 2016 keine Leistungen mehr erbracht werden. Randnummer 13 Gegen den ihr am
- Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- August 2021 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, das SG habe ihre Beschwerden und Bitten nicht bearbeitet. Weder seien ihre Unterkunftskosten noch die Leistung von 750 € als Freibetrag für Anschaffungen geprüft und bewilligt worden. Zudem habe sie wegen ihres Umzugs von H. nach He. im Jahr 2013 noch Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Sie hat ihren Vortrag zur Verjährungsfrist nach § 45 SGB II wiederholt, die nicht abgelaufen sei, weil sie sich bereits im November 2017 an den Beklagten gewandt habe. Zudem sei die Verjährung in der Zeit der Betreuung gehemmt gewesen. Nach ihrer Ankunft in He. habe sie wegen Wohnungslosigkeit in der Bahnhofsmission, einer Jugendherberge und Pensionen übernachtet. Dafür habe sie insgesamt 365 € aufgewandt, die vom Beklagten zu erstatten seien. Randnummer 14 Mit Urteil vom
- September 2023 hat der
- Senat des LSG die Berufung zurückgewiesen. Mit Beschluss vom
- September 2024 das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (B 7 AS 38/24 B). Randnummer 15 Die Klägerin hat weiter ausgeführt, wegen der ihr "aufgeklebten" Betreuerin sei sie für mehr als ein Jahr an einer eigenen Wahrnehmung ihrer sozialrechtlichen Angelegenheiten gehindert gewesen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- Juni 2021 und den Bescheid des Beklagten vom
- November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
- Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Juni 2013 zu ändern sowie den Bescheid vom
- September 2013 zurückzunehmen und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten im April 2013 und eines Freibetrags von 750 € im August 2013 zu gewähren. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Klägerin stünden aufgrund der Frist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X keine weiteren Leistungen für die Zeit vor dem
- Januar 2016 zu. Randnummer 21 Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom
- Januar 2025) hat der Senat mit Beschluss vom
- Februar 2025 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat ihr das Berufungsverfahren durch Beschluss übertragen hat. Randnummer 24 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Randnummer 25 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung seines Bescheids vom
- Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom
- September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und August
- Randnummer 26 Die Ausführung der Klägerin im Berufungsverfahren, das SG habe die im Überprüfungsverfahren angegriffenen Bescheide nicht auf ihre Rechtswidrigkeit geprüft, trifft zu. Dazu war das SG jedoch auch nicht verpflichtet. Denn nach den zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung konnte die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Bescheide dahinstehen, weil die von der Klägerin begehrte weitere Leistungsgewährung für das Jahr 2013 aufgrund des erst im November 2017 gestellten Überprüfungsantrags wegen der durch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X geregelten besonderen Frist für eine nachträgliche Leistungserbringung im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II nicht möglich war. Randnummer 27 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Bescheide vom
- Juni 2013 wegen der geltend gemachten weiteren KdUH und vom
- September 2013 wegen der Bewilligung von 750 € für notwendige Anschaffungen zurücknimmt und ihr weitere SGB II-Leistungen bewilligt und auszahlt. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren könnte sich allein aus § 44 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem
- August 2016 geltenden Fassung ergeben. Danach gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Randnummer 28 § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Absatz 2 ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wobei er auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Randnummer 29 Zutreffend sind sowohl der Beklagte als auch das SG von einer Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die o.g. streitigen Bescheide ausgegangen. Denn mit den Bescheiden wurde zum einen über die Höhe der Leistungen für den Monat April 2013 entschieden und zum anderen die Gewährung einer Beihilfe von 750 € für notwendige Anschaffungen abgelehnt. Indes scheitert ein Anspruch der Klägerin auf eine Rücknahme der Bescheide vorliegend – ungeachtet dessen, ob sie rechtswidrig sind – daran, dass angesichts der Verfallsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Leistungsnachzahlung mehr erfolgen könnte. Randnummer 30 Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
- Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R – juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen) ist geklärt, dass die Behörde schon keine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X mehr zu treffen hat, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, sie also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Unanwendbarkeit der „Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X“, d.h. die wegen Zeitablaufs nicht mehr gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X entgegen. Die Rücknahme steht mithin unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X noch zu erbringen sind, was auch bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R – juris Rn. 16). Randnummer 31 Vorliegend schließt die Verfallsregelung eine Nachzahlung ausgehend vom Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrages im November 2017 aus. Denn ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Grundsicherungsleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt gemäß Satz 3 bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der entsprechende Antrag des leistungsberechtigten. Ausgehend von der Antragstellung im November 2017 wären Leistungen mithin längstens für Zeiten ab dem
- Januar 2016 nachzuzahlen. Hier aber geht es um Leistungen für April 2013 (KdUH) und September 2013 (Beihilfe). Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Lauf der einjährigen Verfallsfrist auch nicht gehemmt in dem Zeitraum, in dem sie unter Betreuung stand (
- September 2014 bis
- November 2015). Denn die Aufgabe der bestellten Betreuerin ist es, die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu so besorgen, wie es ihrem Wohl entspricht (§ 1901 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] in der 2014 geltenden Fassung) und u.a. diese gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Dazu gehört auch eine ggf. erforderliche Stellung von Überprüfungsanträgen und deren gerichtliche Geltendmachung. Im Übrigen schließt die Betreuerbestellung ein (gleichzeitiges) Tätigwerden der Klägerin in ihren Behördenangelegenheiten nicht aus, denn ein sog. Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB a.F., der die Wirksamkeit von Erklärungen der Klägerin, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrafen, von dessen Einwilligung abhängig machte, war vom Amtsgericht nicht angeordnet worden. Randnummer 33 Die von der Klägerin angeführte allgemeine Verjährungsregel für Sozialleistungsansprüche in § 45 SGB I ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn sie wird durch die hier einschlägigen spezielleren Regelungen zur Frist für eine Nachzahlung in § 44 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verdrängt. Randnummer 34 Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidung ab, weil er den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des SG – nach eigener Prüfung – folgt. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG)