tritt auch dann ein, wenn die Krankenkasse die Rechnung des Krankenhauses unter Vorbehalt bezahlt. (Rn.39) Verfahrensgang anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 1 KR 14/25 R Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.229,17 € bis zum 13.01.2025 und auf 2.605,22 € nach diesem Zeitpunkt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt mit der am 06.12.2022 erhobenen Klage die Begleichung einer Restforderung aus der Behandlung des bei der Beklagten versicherten Patienten …, geb. am …19… im Zeitraum vom 20.11.2018 bis 23.11.
. Der Anspruch der Klägerin aus dem Behandlungsfall 2018 sei demnach nicht erloschen, so dass der Zahlungsanspruch aus der hier streitgegenständlichen Rechnung weiterhin der 4-jährigen Verjährungsfrist unterlegen habe. Randnummer 10 Insoweit verweise sie auf die Entscheidung des BGH vom 15. März 2012, Az. IX ZR 35/11 zu Rn 7: Randnummer 11 „Eine Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung hat keine Erfüllungswirkung (§ 362
). Der Gläubiger muss also damit rechnen, dass er das Geleistete zurückgewähren muss; er kann nicht nach seinem Belieben mit dem Gegenstand der Leistung verfahren.“ Randnummer 12 Auch das BSG habe im Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R Rn 48 und im Urteil vom Randnummer 13 09.04.2019 – B 1 KR 3/18 R Rn 31 explizit ausgeführt: „Ein Vorbehalt lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und steht einer Erfüllung i.S. von § 362
entgegen“. Randnummer 14 Mit der ausdrücklichen Vorbehaltserklärung vom 18.12.2018 habe die Beklagte über die vertragliche Zahlungsverpflichtung hinweg ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie sich eine Rückforderung nach dem Ergebnis des MD-Verfahrens vorbehalte. Sie habe damit deutlich gemacht, dass sie trotz Zahlung noch nicht erfüllen und einen Beweislastwechsel vermeiden wolle. Genau hierauf habe sich die Beklagte vor dem hiesigen Sozialgericht immer dann bezogen, wenn es auf eben diese Beweislastverteilung angekommen sei und eine „vorbehaltslose oder vorbehaltliche Zahlung“ in Frage gestanden habe. Randnummer 15 Die Klägerin verweist weiter darauf, dass es für die übliche Rückforderung nach einem negativen MD-Gutachten keiner Vorbehaltserklärung bedurft hätte, denn auch in der vorbehaltlosen Zahlung könne weder ein Verzicht auf die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen noch ein dessen Verwirkung auslösender Umstand gesehen werden. Zahle eine Krankenkasse vorbehaltlos auf eine Krankenhaus-Rechnung, könne sie lediglich dann mit der Rückforderung ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst habe, nicht zur Leistung nicht verpflichtet gewesen zu sein (Rechtsgedanke des § 814
; Wahl in: jurisPK-SGB V, a.a.O. Rn. 194 m.w.N.). Davon könne nicht ausgegangen werden, da sie aus diesem Grund gerade das Prüfverfahren eingeleitet habe (Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2022 – L 11 KR 556/20 –, Rn. 89, juris). Randnummer 16 Die ausdrückliche Erklärung „RECHT unter Vorbehalt“ habe daher den Sinn gehabt, die Randnummer 17 Beweislastumkehr für sich zu beanspruchen, denn auch ein konkludenter Vorbehalt durch Zahlung und Einleitung des MD-Prüfverfahrens hätte die Beklagte zur Rückforderung nach dem Ergebnis des MD berechtigt. Dass die Beklagte hier ausdrücklich eine vorbehaltliche Zahlung erklärt habe, müsse deshalb damit im Zusammenhang stehen, dass sie gerade keine Erfüllungswirkung nach § 69 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 362
erreichen und sich die Vorteile der Beweislastumkehr sichern wollte. Randnummer 18 Insofern müsse konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass die Forderung aus dem Behandlungsjahr 2018 nicht erfüllt worden sei, so dass die 4-jährige Verjährung zur Anwendung komme. Randnummer 19 Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 % ergebe sich aus § 7 der Budget- und Entgeltvereinbarung der Parteien. Danach bestehe der Zinsanspruch seit dem ersten Tag nach der Verrechnung, d.h. vorliegend seit dem 18.06.2019. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.605,22 € € nebst Randnummer 22 Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 18.06.2019 zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie verweist darauf, dass zwar nunmehr die medizinische Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung für den Zeitraum vom 20.11.2018 bis 22.11.2018 bestätigt sei, der im Rahmen der Klage geltend gemachte Anspruch sei jedoch verjährt. Randnummer 26 Die Beklagte mache die Einrede der Verjährung geltend. Randnummer 27 Zutreffend entstehe der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit vollständiger Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (vgl.hierzu BSG vom 17.12.2013, AZ: B 1 KR 71/12 R). Randnummer 28 Der Versicherte … sei vom 20.11.2018 bis 23.11.2018 vollstationär behandelt und die Rechnung vom 28.11.2018 von der Beklagten unter dem 17.12.2018 beglichen worden. Damit sei der Anspruch der Klägerin für den Behandlungsfall … durch Erfüllung nach § 362
erloschen. Randnummer 29 Streitgegenständlich sei demnach der aufgerechnete Behandlungsfall …, der vom 10.05.2019 bis 14.05.2019 im Hause der Klägerin behandelt wurde. Randnummer 30 Der Anspruch aus dem Behandlungsfall … verjähre allerdings nach § 109 V SGB V n.F. in 2 Jahren. Die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2019 begonnen und endete folglich mit Ablauf des Jahres
auch erfüllen wolle. Denn die im kompensatorischen Beschleunigungsgebot zum Ausdruck kommende Verpflichtung sei gerade auf zügige Zahlung der Vergütung, also auf Erfüllung der Forderung gerichtet und nicht auf die Zurverfügungstellung eines zinslosen Darlehens. Randnummer 32 Nach alledem verbleibe es dabei, dass der Anspruch … durch Zahlung erfüllt und streitgegenständlich der aufgerechnete Fall sei. Randnummer 33 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Randnummer 35 Die Klage ist zulässig, aber auch in dem reduzierten Umfang unbegründet, da die Beklagte sich zutreffend auf die Verjährung der Forderung nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des 109 Abs. 5 Satz 1 SGB V beruft. Randnummer 36 Die Klägerin kann zulässig einen Anspruch auf Vergütung für eine stationäre Behandlung im Rahmen einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend machen. Es bedarf im Falle der Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse keines Vorverfahrens und auch keiner Beachtung einer Klagefrist, da die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis zueinander insoweit stehen (vgl. BSG, Urteil vom
) entgegentreten und die Wirkung des § 814
ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete nach § 812
zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung der Verbindlichkeit im Sinne des § 326
nicht in Frage. Ein Anerkenntnis würde eine Rückforderung ausschließen (§ 814
), der Gläubiger kann nur die Leistung, nicht aber ein Anerkenntnis verlangen. Ein „einfacher“ Vorbehalt stellt die Erfüllung nicht in Frage (BGH NJW 2007, 1269, 1270 Rn 19; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022,
OK
/Dennhardt, 68. Ed. 1.11.2023,
49). Randnummer 41 Ein Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, dass von der Zahlung keinerlei Rechtswirkungen ausgehen sollen. Leistet der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll, lässt dieser Vorbehalt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt die Erfüllung nach § 362
aus (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 -VII ZR 242/ 20 Rn. 19 BeckOK
/Dennhardt, 68. Ed. 1.11.2023,
48). Ein solcher Fall ist dann anzunehmen, wenn ein Beklagter während eines Rechtsstreits zahlt, jedoch den Rechtsstreit unvermindert fortsetzt (BGHZ 139, 357), etwa, weil es sich lediglich um eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung handelt (BeckOK
/Dennhardt, 68. Ed. 1.11.2023,
48) oder er sich zur Vermeidung eines „empfindlichen Übels“ zur Zahlung gezwungen sieht (BGH, NJW 2003, 2014, 2017), (vgl SG Potsdam vom 09.01.2024, S 7 KR 498/19, Rn 63 ff). Randnummer 42 Grundsätzlich ist im Krankenhausvergütungsrecht eine ausdrückliche Erklärung eines Vorbehalts der Krankenkasse nicht erforderlich, da die Zahlung innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen letztlich immer konkludent unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung steht, ein Vorbehalt ihr immanent ist und ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse selbst auf eine vorbehaltlos, aber zu Unrecht gezahlte Vergütung besteht (BSG, Urteil vom
gehemmt worden. Der Begriff „Verhandlungen“ ist zwar weit zu fassen, (vgl. BGH NJW-RR 2010, 976 f.; BGH NJW 2020, 3653, 3655 Rn. 28). Das Verhandeln muss aber den Anspruch oder anspruchsbegründende Umstände betreffen. Verhandlung ist daher jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen (BGH NJW 2020, 3653, 3655 Rn. 28) zwischen den Beteiligten. Hier haben die Beklagte und die Klägerin aber nicht über die unstreitige nunmehr verjährte Forderung verhandelt, sondern es wurde kommuniziert über die ursprüngliche Forderung und einen Erstattungsanspruch. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 48 Die Kammer hat gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 1und 2, 161 SGG die Sprungrevision zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, weil noch weitere Fälle anhängig sind, die genau diese Rechtsfrage betreffen und eine Klärung durch das Bundessozialgericht sinnvoll erscheint, da beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharren. Randnummer 49 Das Gericht weicht auch von den von der Klägerseite zitierten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 08.11.2011 – B 1 KR 8/11 R Rn 48 und Urteil vom 09.04.2019 – B 1 KR 3/18 R Rn 31) ab, da es trotz Vorbehalt von einer Erfüllung i.S. von § 362
ausgeht. Randnummer 50 Der Streitwert wird auf die streitigen Beträge für die Krankenhausbehandlung festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.