übergehenden Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz auf sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien "über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrages", sind damit auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung - als eine Hauptpflicht des Auftraggebers - und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten - als eine Hauptpflicht des Auftragnehmers - erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten (hier: vermeintliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers). (Rn.39) 1.2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel über den
übergehenden Ausschluss des Rechtsweges ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie das Erfordernis der
herigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegt, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens (z.B. Auswahl und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators, Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bestehen eines
schlagsrechts des Mediators und Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, angemessene Dauer des Verfahrens, Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, Regelungen zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln) nähere Bestimmungen zu treffen oder auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung zu verweisen. (Rn.45) (Rn.47) 2. Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund die Benennung und Erläuterung des zur Kündigung Veranlassung gebenden Grundes (bzw. der Gründe) beinhalten müsse, so genügt der im Kündigungsschreiben angegebene Grund, dass die Fortführung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar sei, weil der Auftragnehmer keine oder allenfalls unzureichende Maßnahmen ergriffen habe, um den Bauablauf zu optimieren, nicht. Nutzt der Auftraggeber die - hier im Vertrag sogar ausdrücklich
gesehene - Möglichkeit des Nachschiebens der Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrundes innerhalb angemessener Frist nicht, so ist die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam und u.U. in eine sog. freie Kündigung umzudeuten. (Rn.54) (Rn.57) Verfahrensgang
gehend LG Magdeburg,
läufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 551.794,71 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung von Ingenieurleistungen nach einem
zeitig beendeten Vertragsverhältnis über eine Bauleitung. Randnummer 2 Mit „Ingenieurvertrag“ vom 07./12.05.2020 beauftragte die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die G. Baumanagement GmbH, projektbezogen mit der Bauüberwachung (Objektplanung, Leistungsphase 8) für das Bauvorhaben „P. “, einer sog. Quartiersbebauung in I. , ... , zur Schaffung von Wohn- und Gewerbeflächen. Im Vertrag wurden als Projektziele u.a. in zeitlicher Hinsicht Daten für die Fertigstellung einzelner Teilkomplexe festgelegt, das waren bezüglich des Komplexes C1 (Wohnen) der 01.12.2021, hinsichtlich des Komplexes C2 (Wohnen) der 07.04.2022 und hinsichtlich des Komplexes C3 (Gewerbe) der 25.03.2022 (vgl. § 7 Ziffer 7.2). Als Vergütung war ein Pauschalhonorar in Höhe von 1.150.000 € netto zzgl. 3 % Nebenkosten und zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart (§ 8). Das von der Beklagten gestellte Vertragsformular enthielt in § 13 spezielle Kündigungsregelungen, darunter in Ziffer 13.4 die Vereinbarung, dass es in allen Fällen einer Kündigung aus wichtigem Grund einer
herigen angemessenen Nachfristsetzung mit gleichzeitiger Kündigungsandrohung bedürfe (Satz 1). Bei der Kündigung aus wichtigem Grund seien die maßgeblichen Umstände und der wichtige Grund im Kündigungsschreiben näher festzulegen und zu erläutern (Satz 2). Die Folgen eines Versäumnisses regelten Sätze 3 und 4 dahin, dass bei erfolglosem Ablauf einer vom Kündigungsempfänger gesetzten angemessenen Nachfrist zur Benennung und Erläuterung des wichtigen Grundes die Kündigung ohne weiteres unwirksam sei. In § 14 war eine Regelung zur Streitbeilegung enthalten. Während in Ziffer 14.1 Regelungen zur Kooperationspflicht im Streitfall und in Ziffer 14.3 eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurden, lautete Ziffer 14.2, wie folgt: Randnummer 3 „ 1 Können sich die Parteien über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrages nicht einigen, werden sie
der Inanspruchnahme des Rechtsweges versuchen, ihre Probleme im Rahmen eines Mediationsverfahrens beizulegen. 2 Jede Partei ist berechtigt, die Einleitung eines solchen Mediationsverfahrens
zuschlagen. 3 Erst wenn die Mediation – gleich aus welchem Grund – gescheitert ist, soll der Rechtsweg möglich sein.“ (Satzzählung durch den Senat) Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 1 Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Nachtragsangebot N01 vom 21.10.2020, also ca. fünf Monate nach dem Vertragsschluss, bot die Klägerin der Beklagten für dasselbe Bauvorhaben ergänzend die Leistungen eines Bauleiters nach § 56 SächsBO gegen eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 3.000 € netto zzgl. 3 % Nebenkosten und zzgl. Mehrwertsteuer an. Als
aussichtliches Ende der Ausführungsfrist wurde nunmehr der Monat Juni 2022 avisiert. Die Beklagte erteilte einen entsprechenden Auftrag am 18.12.2020 mit Wirkung ab dem 15.12.2020, die Klägerin bestätigte die Auftragserteilung schriftlich erst am 17.05.
gegeben wurden. Als Vergütung bot sie ein Pauschalhonorar in Höhe von 467.650 € netto inklusive Nebenkosten und zzgl. Mehrwertsteuer an. Die Klägerin antwortete am 10.06.2022. Sie bedankte sich für die Vertragsverlängerung bis Dezember 2022, bat im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des bisherigen Vertreters der Auftraggeberin um Klarstellung, wer künftig als Ansprechpartner zur Verfügung stehe, und stellte weiter hinsichtlich der
gegebenen Termine klar, dass sie keine Bauleistungen ausführe, sondern lediglich Leistungen der Bauüberwachung und einzelne Projektsteuerungsleistungen (sog. Oberbauleitung). Am 23.06.2022 unterzeichnete der Vertreter der Klägerin die schriftliche Auftragserteilung der Beklagten vom 16.05.2022 mit der Bemerkung: „Auftrag angenommen *unter Beachtung unseres Schreibens vom 10.06.2022“. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 4 Bezug genommen. Randnummer 8 Die Beklagte als Bauherrin und die S. AG als künftige Eigentümerin des Gesamtobjekts beauftragten im September 2020 gemeinsam die T. GmbH ( künftig: Controller ) mit einem baubegleitenden Qualitätscontrolling. Am 06.07.2022 fand im Rahmen dieses regelmäßigen Controllings die
, „… dass parallel zur Aufbereitung der Mängel und der Prüfung der Berechtigung der Vergütungsansprüche … das direkte Gespräch gesucht wird …“, und stellte in Aussicht, dass die Beklagte auf die Klägerin „direkt zugehen“ werde. Randnummer 13 Auf nochmalige Forderung des Ausgleichs der offenen Abschlagsrechnungen überreichte die Beklagte der Klägerin am 28.07.2022 eine Zahlungsbürgschaft über 302.039,97 € (Anlage K 11). Randnummer 14 Die Klägerin erteilte der Beklagten unter dem 10.11.2022 ihre Schlussrechnung, mit der sie neben erbrachten Leistungen des Ursprungsvertrages und der Nachträge N01 und N02 auch Leistungen des Nachtrags N03 mit einem Teilbetrag von 303.251,57 € netto inklusive Nebenkosten abrechnete. Gemäß Anlage 1 zur Schlussrechnung unterteilte sich das Honorar für N03 in die Vergütung von erbrachten Leistungen – anteilig bis zum 08.07.2022 – und von nicht erbrachte Leistungen in der Zeit vom 11.07.2022 bis 28.02.2023. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer und Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ermittelte die Klägerin eine Restvergütung in Höhe von 551.794,71 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Anlagenkonvoluts K 12 Bezug genommen. Randnummer 15 Mit ihrer am 21.11.2022 beim Landgericht eingereichten und der Beklagten am 22.12.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin die
genannte Restvergütungsforderung gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihre Klage auch in Ansehung der sog. Mediationsklausel in § 14 Ziffer 14.2 des Vertrages zulässig sei. Das Gespräch vom 19.07.2022 habe einen Mediationsversuch dargestellt, bei dem E. als Mediator eingeschaltet gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in diesem Gespräch unmissverständlich erklärt, dass für ihn jegliche außergerichtliche Einigung nicht in Betracht komme. Die Klägerin hat weiter gemeint, dass die Vertragsverlängerung gemäß Nachtrag N03 bereits
dem Ausspruch der Kündigung wirksam vereinbart worden sei. Die Kündigung sei als freie Kündigung zu bewerten, denn weder im Kündigungsschreiben vom 06.07.2022 noch im Schriftsatz vom 15.07.2022 seien Kündigungsgründe genannt und erläutert, auf die sie hätte reagieren können. Randnummer 16 Die Beklagte hat die Klagbarkeit der Restvergütungsansprüche im Hinblick auf den nach wie
ausstehenden Versuch einer Mediation in Zweifel gezogen und eine Entscheidung des Gerichts über eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage nach § 280 Abs. 1 ZPO angeregt. Nachdem der Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen abgegeben worden war, hat das Gericht am 13.03.2023 darauf hingewiesen, dass die Klageerwiderung keine Ausführungen zur Verteidigung im Hinblick auf die Begründetheit enthalte. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.04.2023 bestätigt, darauf verwiesen, dass i.E. nach dem eigenen
bringen der Klägerin die Vertragsverlängerung nicht wirksam geworden sei und dass wegen der gravierenden Leistungsmängel der Klägerin im Rahmen der Bauleitung und Bauüberwachung auch die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei. Randnummer 17 Wegen des weiteren Inhalts des Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen des Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen. Randnummer 18 Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.08.2023 der Klage mit seinem am 19.09.2023 verkündeten Urteil stattgegeben. Sie hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Landgericht hat auch darauf verwiesen, dass der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2023 keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten habe. Randnummer 19 Die Beklagte hat gegen das ihr am 25.09.2023 zugestellte Urteil mit einem am 13.10.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 24.11.2023 begründet. Randnummer 20 Die Beklagte rügt insgesamt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren und verweist insoweit beispielhaft darauf, dass das Landgericht ein abgesondertes Verfahren nach § 280 Abs. 1 ZPO überraschend nicht durchgeführt habe. Randnummer 21 Sie ist weiterhin der Meinung, dass die Klage unzulässig sei, weil von der Klägerin
ab kein Mediationsverfahren durchgeführt worden sei. Randnummer 22 Eine Vertragsverlängerung über Ende April 2022 hinaus sei nicht wirksam zustande gekommen, insbesondere sei mit ihrer Erklärung vom 16.05.2022 wegen der Modifikationen zum Angebot der Klägerin vom 20.04.2022 bezüglich der Vergütung ein neues Angebot unterbreitet worden, welches die Klägerin bis zum Ausspruch der Kündigung am 06.07.2022 nicht angenommen habe. Auch die Annahmeerklärung vom 23.06.2022 sei als Ablehnung in Verbindung mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu bewerten, wie sich aus der Bezugnahme der Klägerin auf deren Schreiben vom 10.06.2022 ergebe. Randnummer 23 Die Kündigung aus wichtigem Grund sei wirksam, weil die Klägerin die vertraglich vereinbarten Dokumentationspflichten verletzt habe – insoweit bezieht sich die Beklagte auf eine unterlassene Dokumentation der Fliesenlegerarbeiten, auf terminliche Verzögerungen im Hinblick auf die ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermine sowie auf Bauüberwachungsmängel im Hinblick auf die Liste des Controllers über nicht abgearbeitete Mängel einzelner Bauleistungen. Wegen des damit einhergehenden Vertrauensverlustes sei eine Abmahnung
Kündigung entbehrlich gewesen. Dabei seien das erhebliche Schadens-potenzial und der Umstand zu berücksichtigen, dass eine Abmahnung nicht geeignet gewesen wäre, die Vertragsziele noch zu erreichen. Randnummer 24 Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag von 750.000 € erklärt und auf Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Bauüberwachung bei der Abdichtung der 185 Bäder in (Kaufpreisminderung von 150.000 €) und wegen verzögerter Fertigstellung der Wohneinheiten (Kaufpreisminderung von 500.000 €) verwiesen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 27 die Klage abzuweisen, Randnummer 28 hilfsweise hierzu, Randnummer 29 das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und meint insbesondere, dass das neue
bringen der Beklagten – einschließlich des Inhalts des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 15.09.2023 – im Berufungsrechtszug nicht zuzulassen sei, weil das Unterlassen einer Erwiderung gegen die Begründetheit der Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auf grober Nachlässigkeit der Beklagten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) beruhe. Hilfsweise verweist sie darauf, dass sie von der Beklagten erstmals im Februar 2023, also lange nach der Kündigungserklärung, wegen möglicher Mängel der Abdichtungsmaßnahmen der Fliesenleger um Unterstützung gebeten worden sei. Bis zum Ausspruch der Kündigung seien überhaupt nur drei Muster der Duschen eingebaut gewesen, weil es an einer Zustimmung der Beklagten zur
geschlagenen
gehensweise gefehlt habe. Die Liste des Controllers, welche sie im Übrigen erst im Verlaufe des Rechtsstreits erhalten habe, ließe keinen zwingenden Schluss vom
liegen von Ausführungsmängeln bei einzelnen Bauleistungen auf Pflichtverletzungen der Klägerin als Bauüberwacher zu. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, alle nach dem Vertrag erforderlichen Baudokumentationen angefertigt und jeweils in der zentralen digitalen Sammlung abgelegt. Terminliche Verzögerungen seien u.a. deswegen eingetreten, weil die Beklagte die erforderlichen Bauverträge mit verschiedenen Gewerken erst sehr spät abgeschlossen habe (was vereinzelt wird). Die hilfsweise Aufrechnung sei bereits unzulässig, weil über sie nicht auf der Grundlage des ohnehin zu berücksichtigenden Prozessstoffs entschieden werden könne. Randnummer 33 Der Senat hat am 08.05.2024 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. Die Beklagte hat klargestellt, dass es sich bei der Bezifferung des zur Aufrechnung gestellten Gesamtbetrages um einen Rechenfehler handle und es selbstverständlich 650.000 € lauten müsse. B. Randnummer 34 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 35 I. Die Berufung ist unbegründet, soweit mit ihr eine Abweisung der Klage wegen vermeintlicher Unzulässigkeit angestrebt wird. Randnummer 36 1. Die sog. Klagbarkeit ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Vereinbaren die Parteien lediglich einen
läufigen Ausschluss der Klagbarkeit – z.B., wie hier, für die Dauer eines zuvor zu unternehmenden Mediationsversuchs –, ist deren
liegen nur auf konkrete Einrede zu prüfen (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008 – XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637, in juris Rz. 19 m.w.N.; auch Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024,
Ko-ZPO, Bd. 3, 6. Aufl. 2022,
109-111). Die Beklagte hat die Einrede erhoben und das Landgericht hat eine entsprechende Prüfung
genommen. Ob das Gericht hierfür eine gesonderte Verhandlung und deren Abschluss durch ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage – eingeleitet durch einen Beschluss nach § 280 Abs. 1 ZPO –
sieht, steht in dessen Ermessen. Das Landgericht hat sein Ermessen erkannt und ausgeübt. Es hat sich bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eine entsprechende
gehensweise offengehalten, letztlich aber keine Maßnahme ergriffen, welche auf eine Aufspaltung des Rechtsstreits in einen Teilprozess um die Zulässigkeit und ggf. einen weiteren um die Begründetheit der Klage gerichtet gewesen wären. Es hat im Termin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu treffen beabsichtigt. Randnummer 37 2. Die Beklagte hat unter Verweis auf die vertragliche Vereinbarung in § 14 des Ingenieurvertrages, dort Ziffer 14.2, einen
übergehenden, vertraglich vereinbarten Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz geltend gemacht. Die gegen diese Klausel geäußerten Bedenken der Klägerin sind unbegründet, denn das Regelungsziel, die Funktion und der Anwendungsbereich der Klausel sind hinreichend erkennbar. Randnummer 38 a) Die Klausel ist eindeutig dahin auszulegen, dass mit ihr ein temporär aufschiebender (sog. dilatorischer) Ausschluss der Zulässigkeit des Rechtsschutzes geregelt wird. Zwar könnten die Sätze 1 („werden … versuchen“) und 2 („Jede Partei ist berechtigt, …“) bei isolierter Betrachtung auch als bloße Absichtserklärung gedeutet werden, der noch keine Verbindlichkeit im Sinne einer
übergehenden Beschränkung des Rechts auf Inanspruchnahme von staatlichem Rechtsschutz zu entnehmen ist. Für eine Auslegung der Klausel in dem Sinne, dass ein gescheiterter Mediationsversuch als eine zwingende Klagbarkeitsvoraussetzung vereinbart werden sollte, spricht aber schon der Zweck dieser Klausel, welcher sich auch aus der systematischen Stellung ableitet. Es wird ein einheitlicher Gerichtsstand vereinbart, dann aber eine Regelung getroffen, die gegen eine sofortige Inanspruchnahme des Rechtswegs gerichtet ist. Diese Regelung lässt auf ein gleichgerichtetes Interesse an der Vermeidung zeit- und kostenintensiver Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit schließen (ebenso BGH, Urteil v. Urteil v. 23.11.1983 – VIII ZR 197/82 – NJW 1984, 669, in juris Rz. 12). Letztlich stellt jedenfalls Satz 3 klar, dass der „Rechtsweg“ erst nach einem Scheitern der Mediation „möglich sein“ soll, er zuvor also wegen der getroffenen Vereinbarung „unmöglich“ ist. Randnummer 39 b) Die Klausel erstreckt sich auf Streitigkeiten der Vertragsparteien „über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrages“. Damit sind auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung – betreffend eine Hauptpflicht der Auftraggeberin – und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten – als eine Hauptpflicht der Auftragnehmerin – erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten – hier vermeintliche Gewährleistungspflichten der Auftragnehmerin –, weil auch diese Verpflichtungen Bestandteil der Vertragsabwicklung sind. Das
ausgeführte Verständnis der Klausel nach ihrem Wortlaut wird durch ihre systematische Stellung in § 14 verstärkt, denn der –
übergehend ausgeschlossene – Rechtsweg erstreckt sich ebenfalls auf primäre und sekundäre Leistungspflichten. Randnummer 40 3. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin sich zu Recht auf einen gescheiterten
gerichtlichen Mediationsversuch berufen kann. Dies kommt allerdings ernsthaft in Betracht. Randnummer 41 a) Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsausübung durch die Erhebung der Einrede des
läufigen Verzichts auf die Klagbarkeit unwirksam und zurückzuweisen ist, wenn sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. In der forensischen Praxis betrifft das insbesondere zwei Fallkonstellationen: Randnummer 42 Die Berufung auf diese Einrede ist einerseits dann treuwidrig, wenn die Durchführung eines vom Kläger eingeleiteten Schlichtungsverfahrens an einer unzureichenden Mitwirkung des Beklagten gescheitert ist (z.B. an der Weigerung der Einzahlung eines hälftigen Kostenvorschusses, vgl. BGH, Urteil v. Urteil v. 23.11.1983 – VIII ZR 197/82 – NJW 1984, 669, in juris Rz. 14; BGH, Urteil v. 18.11.1998 – VIII ZR 344/97 – NJW 1999, 647, in juris Rz. 11 f.). Randnummer 43 Einem Kläger ist es andererseits unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten, sich
der Einleitung eines Gerichtsverfahrens auf ein
prozessuales Mediationsverfahren einzulassen, wenn beide Parteien ihr Vertrauen in die jeweilig andere Partei verloren haben und somit die
aussetzungen für ein erfolgversprechendes Mediationsverfahren aufgrund der zerstörten Vertrauensbasis nicht mehr gegeben sind (vgl. KG Berlin, Urteil v. 24.05.2023 – 26 U 78/21 – in juris Rz. 73, 76, 80; Saarländisches OLG, Teilurteil v. 29.04.2015 – 2 U 31/14 – in juris Rz. 29 f.). Randnummer 44 b) Da die Mediationsklausel in Ziffer 14.2 des Ingenieurvertrages – worauf noch einzugehen sein wird – keinerlei
gaben für den anzustrengenden Mediationsversuch enthält, kommt in Betracht, dass das von der Beklagten initiierte Gespräch über einen Einigungsversuch am 19.07.2022 bereits als Mediationsversuch anzusehen wäre, wie die Klägerin geltend macht. Die Klägerin hat – letztlich unwidersprochen –
getragen, dass Rechtsanwalt E. von seiner Qualifikation her als Mediator geeignet war und von beiden Vertragsparteien als ein Gesprächsmittler anerkannt wurde. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Landgericht seine Feststellung, dass der Einigungsversuch endgültig gescheitert war – wobei es nach dem Wortlaut der Klausel in Ziffer 14.2 auf die Gründe des Scheiterns nicht ankam –, im wesentlichen Kern darauf gestützt, dass die Beklagte am Einigungsversuch nicht konstruktiv mitwirkte und jedenfalls zu einer einvernehmlichen Problemlösung, in welcher Art auch immer, nicht bereit war. Nicht nur das Gespräch vom 19.07.2022 endete ergebnislos, sondern es verblieb auch eindeutig bei der eine Mediation ausschließenden Haltung der Beklagten, es auf eine finanzielle Abwicklung des aus ihrer Sicht irreversibel beendeten Leistungsaustauschverhältnisses ankommen zu lassen. Letztlich kann dies dahinstehen. Randnummer 45 4. Der durch eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte
übergehende Ausschluss des Rechtsweges ist hier jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil es ihm an der notwendigen Transparenz fehlt. Randnummer 46 a) Grundsätzlich ist ein dilatorischer Ausschluss der Klagbarkeit im Geschäftsverkehr unter Unternehmern, wie hier, statthaft, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil v. 23.11.1983 – VIII ZR 197/82 – NJW 1984, 669, in juris Rz. 16; BGH, Urteil v. 18.11.1998 – VIII ZR 344/97 – NJW 1999, 647, in juris Rz. 8 f.). Die dem Verbraucherschutz dienende
schrift des § 309 Nr. 14 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Wurmnest in: MüKo-BGB, Bd. 2,
geschaltetes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren im typischen Interesse beider Vertragsseiten liegen und deswegen auch für den Vertragspartner des Verwenders eine vernünftige und sachgerechte Vereinbarung darstellen, weil die gerichtliche Geltendmachung häufig zeit- und kostenintensiv ist und das Gericht für eine streitige Entscheidung u.U. der Mitwirkung eines oder mehrerer Sachverständiger bedarf. Randnummer 47 b) Eine solche Klausel unterliegt aber der Inhalts- in Gestalt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unter diesem Aspekt sind Klauseln zu beanstanden, wenn sie das Erfordernis der
herigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegen, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens nähere Regelungen zu enthalten. Neben Regelungen zur Auswahl und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators – dieser Begriff ist letztlich nicht geschützt – betrifft dies prozessuale Aspekte für einen fairen Verfahrensablauf, insbesondere die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, z.B. auch im Hinblick auf vertrauliche Einzelgespräche, auf ein u.U. eingeräumtes
schlagsrecht des Mediators, die Gewährleistung jeweils ausreichender Bedenkzeit, aber auch die Frage der angemessenen Dauer des Verfahrens einschließlich der u.U. eingeräumten Zulässigkeit der Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz, Regelungen über die Vertraulichkeit des Verfahrensverlaufs einschließlich der Einräumung einer Befugnis des Mediators zur Zeugnisverweigerung, Abreden über die Kostentragung oder Regelungen über die Möglichkeit der Schaffung von Vollstreckungstiteln im Mediationsverfahren. Es ist anerkannt, dass diese Regelungen nicht in allen Einzelheiten in der Klausel selbst enthalten sein müssen, sondern der Regelungsgehalt auch durch die Verweisung auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung geschaffen werden kann (vgl. Hau, a.a.O., Rn. 9 bis 12; Schmidt, a.a.O., Rn. 19 und 21; Münch, a.a.O., Rn. 86; vgl. BGH, Urteil v. 18.11.1998 – VIII ZR 344/97 – NJW 1999, 647, in juris Rz. 2 und 8 durch Verweis auf das Schlichtungsverfahren der Steuerberaterkammer; BGH, Urteil v. 29.10.2008 – XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, 637, in juris Rz. 25 ff. durch Verweis auf gemeindliche Schiedsstellen). Jedenfalls muss der Vertragspartner des Verwenders aus der Klausel einen hinreichenden Eindruck über das Ausmaß seines Verzichts auf Rechtsschutz gewinnen können. Randnummer 48
würfe waren weder prüfbar noch einlassungsfähig. Randnummer 53 b) Der Vertrag sah für einen solchen Fall eine Heilungsmöglichkeit
, nämlich das Nachschieben der Benennung und Erläuterung innerhalb angemessener Frist auf Aufforderung durch den Kündigungsempfänger. Die Klägerin hielt sich an dieses Verfahren, forderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.07.2022 zur Angabe des wichtigen Grundes auf und setzte hierfür eine angemessene Frist von einer Woche. Innerhalb dieser Woche erfolgte keine substantiierte Benennung des Kündigungsgrundes, auch nicht im Schriftsatz vom 15.07. 2022. Denn die pauschale Aufführung des
liegens nicht näher benannter Ausführungsmängel bei verschiedenen Gewerken ließ einen sicheren Rückschluss auf konkrete Pflichtverletzungen der Klägerin nicht zu. Gleiches gilt für den Verweis auf die Nichteinhaltung der ursprünglich
gesehenen Fertigstellungsfristen für Einzelkomplexe. Die Ursachen waren offenkundig vielfältig, welche Verhaltenspflichtverletzungen der Klägerin hierfür zumindest mitursächlich geworden sein sollen, lässt der Schriftsatz vom 15.07.2022 nicht erkennen. Randnummer 54 c) Nach der vertraglichen Regelung führte die unzureichende Begründung der Kündigung zu deren Unwirksamkeit als Kündigung aus wichtigem Grund. Randnummer 55 3. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf erkannt, dass für eine Kündigung aus wichtigem Grund eine
herige Abmahnung – nach dem Vertragsinhalt eine Aufforderung zur Abstellung konkreter Pflichtverletzungen mit angemessener Fristsetzung und ausdrücklicher Kündigungsandrohung – nicht entbehrlich war. Randnummer 56 Auslöser der Kündigungserklärung der Beklagten vom 06.07.2022 waren die Ereignisse an diesem Tage, insbesondere die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verschriftlichten – Ergebnisse der 20. Baubegehung durch den Controller und die heraus abgeleitete Erkenntnis der Beklagten über den aktuellen Bautenstand. Mangels konkreter Darlegung der Kündigungsgründe durch die – auch für die
aussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Abmahnung darlegungsbelastete – Beklagte ist eine Bewertung zugunsten der Beklagten nahezu ausgeschlossen. Es lässt sich aber feststellen, dass jedenfalls die zeitlichen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Beklagten spätestens seit dem 30.03.2022 bekannt gewesen waren; an diesem Tage war eine Abstimmung mit der Klägerin erfolgt, welche in die
lage des Nachtrages N03 mündete. Die möglichen Qualitätsmängel des Gewerks Fliesenleger waren zur Zeit ihrer Feststellung am 06.07.2022 sowohl in der Anzahl auch hinsichtlich des Aufwands der Beseitigung noch überschaubar. Ob insoweit überhaupt eine Pflichtverletzung der Klägerin
lag, war nach dem bisherigen Sachstand höchst zweifelhaft, denn jedenfalls hatte die Klägerin mit der Beklagten eine Abstimmung zur technologischen
gehensweise gesucht. Allein die Berufung auf einen „erheblichen Vertrauensverlust“ genügt für die Darlegung der
aussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Abmahnung nicht. Randnummer 57 3. Aus den
genannten Gründen muss der Senat nicht darüber befinden, ob der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2023 oder im Berufungsverfahren ausreichend gewesen wäre, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und deswegen die als außerordentliche Kündigung erklärte einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine spätere Erklärung der Beklagten nachgeholt wurde. Die eindeutige vertragliche Abrede in § 13 Ziffer 13.4 Sätze 3 und 4 sah für den hier
liegenden Fall eine zwingende Umdeutung der Kündigungserklärung in eine sog. freie Kündigung
. Dies entsprach auch der Intention der Beklagten am 06.07.2022, wie sie in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht wurde. Randnummer 58 III. Die Klägerin hat bei der Berechnung ihrer Restvergütung zu Recht die Vertragsverlängerung gemäß des Nachtrags N03 mit den von der Beklagten am 16.05.2022 aufgestellten Vertragsmodalitäten berücksichtigt, denn diese Vertragsverlängerung ist wirksam zustande gekommen. Weitere Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung hat die Beklagte nicht erhoben. Randnummer 59
genannten Schreiben zunächst Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 16.05.2022 und bedankt sich für die Auftragserteilung. Bereits dieser Passus lässt auf ein Einvernehmen mit den Modifizierungen schließen. Gegen die von der Beklagten
genommenen Änderungen werden insgesamt, und zwar auch im weiteren Text des Schreibens vom 10.06.2022, keine Einwendungen erhoben. Randnummer 62
zunehmen war. Randnummer 66
allem auf die im dritten Anstrich aufgeführte „Sicherstellung der rechtzeitigen Freigabe der eingereichten Werk- und Montageplanung von den Ausführungsfirmen einschließlich der rechtzeitigen Mitteilung von Bemusterungsergebnissen mit dem Endkunden …“ abgestellt hat, vermag der Senat hierin ebenfalls nach dem Inhalt des Ursprungsvertrages gerade keine Aufgabe der Bauüberwachung oder Bauleitung i.S.v. § 56 SächsBO zu sehen, sondern eine typische Aufgabe des Bauherrn, hier eine Aufgabe, welche sich die Beklagte
behalten und bei der sie der künftigen Eigentümerin der Immobilie ein Mitspracherecht eingeräumt hatte. Die Bauüberwachung i.S. der Leistungsphase 8 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume (vgl. § 34 HOAI 2013 sowie Anlage 10) u.a. die Klärung der Aufgabenstellung, d.h. die Einholung der Freigabeerklärungen und der Entscheidungen nach Bemusterungen, sowie die Dokumentation der Ergebnisse, sie erforderte aber die Mitwirkung der Beklagten und ihrer Endkundin, gerade auch im Hinblick auf die Einhaltung der Terminvorstellungen. Die Aufgaben eines Bauleiters nach dem oben zitierten Bauordnungsrecht beinhalteten die Überwachung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
schriften, insbesondere auch für einen sicheren bautechnischen Betrieb. Randnummer 68
gabe und ist insoweit ebenfalls rein klarstellender Natur. Das ist aus einem Vergleich beider Texte ersichtlich. Im Schreiben der Beklagten hieß es in Absatz 2: „Für die Mieterausbauten Konsum und Zahnarzt wird seitens des AG ein Bauleiter gestellt. Schnittpunkte und Art der Zusammenarbeiten wurden
besprochen und sind ebenfalls Inhalt dieses Auftrags.“ Der – bei objektiver Bewertung lediglich gespiegelte – Text im Schreiben der Klägerin vom 10.06.2022 lautete: „Hinsichtlich des Mieterausbaues, Bauteil C 2 – Büro, werden Sie einen eigenen Bauleiter einsetzen, welcher die notwendigen Planungs- und Bauleistungen mit den Beteiligten in direkter Abstimmung mit Ihnen leitet. Bezüglich der bestehenden Schnittstellen sichern wir Ihnen auch hier selbstverständlich unsere Kooperation zu. Sofern Leistungen zum Mieterausbau in unserer Vertragslaufzeit ausgeführt werden, sind mit der Baubeschreibung auf der Seite 13 mit der Ausbaustufe 1 – Grundausbau der Schnittstellen – zu unseren Aufgaben definiert. Randnummer 69
der Kündigungserklärung. Randnummer 70 IV. Die hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit der anderen Verteidigungsmittel erklärte Aufrechnung mit eigenen Schadensersatzforderungen ist nach § 533 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Randnummer 71 1. Es kann offenbleiben, ob der Senat eine Entscheidung über die Gegenforderung nach § 533 Nr. 1 ZPO wegen des Fehlens der Zustimmung der Klägerin für sachdienlich erachtet. Jedenfalls ist die
aussetzung nach § 533 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, denn über die Hilfsaufrechnung kann nicht auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes entschieden werden. Die Beklagte hat bisher versäumt, die
aussetzungen für einen Schadensersatzanspruch mit zwei Schadenspositionen schlüssig darzulegen. Es wäre weiteres, im zivilprozessualen Sinne neues
bringen erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin schlüssig darzulegen. Randnummer 72 1. Allerdings hat die Beklagte auf
halt des Senats klargestellt, dass die Hilfsaufrechnung lediglich in Höhe von 650.000 € erklärt werden sollte; bei der sowohl in dem in erster Instanz eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.2023 als auch in der Berufungsbegründung vom 24.11.2023 genannten Bezifferung in Höhe von 750.000 € habe es sich um einen Rechenfehler gehandelt. Durch diese Klarstellung ist die Widersprüchlichkeit hinsichtlich der aufgeführten Beträge beseitigt worden. Randnummer 73 2. Der Senat kann offenlassen, ob das Landgericht das
bringen der Beklagten in deren
genannten Schriftsatz vom 15.09.2023 dadurch hätte berücksichtigen müssen, dass es die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Randnummer 74 a) Das Landgericht ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass dieses
bringen nach § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig gewesen ist, weil es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten worden ist und die Beklagte jedenfalls versäumt hatte, auf die Hinweise des Gerichts im Termin, insbesondere auf die eindeutige Absage an eine isolierte Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, eine Schriftsatzfrist zu beantragen. Randnummer 75 b) Selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellte, dass das Landgericht trotz des bereits am 13.03.2023 erteilten Hinweises auf die fehlende bzw. unzureichende Erwiderung der Beklagten zur Begründetheit der Klage gehalten gewesen wäre, im Rahmen seiner nach § 156 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung trotz der erheblichen Verzögerungen der Erledigung des Rechtsstreits durch mehrere Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträge der Beklagten die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, so beruhte die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem – hier unterstellten – Verfahrensfehler. Randnummer 76 3. Das
bringen der Beklagten in diesem Schriftsatz ist nicht geeignet, eine Gegenforderung der Beklagten gegen die Klägerin schlüssig darzulegen. Randnummer 77 a) Ein Anspruch ist von einer Prozesspartei dann schlüssig dargelegt, wenn der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, die geltend gemachte Forderung sachlich zu rechtfertigen (vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024,
23 m.w.N.). Der
trag von Einzelheiten des Sachverhalts gehört nicht zur Schlüssigkeit; erforderlich ist aber für die schlüssige Darlegung eines Gewährleistungsrechts die Darlegung eines konkreten Sachmangels, welcher die Tauglichkeit der Leistung für eine vertragsgemäße Erfüllung beeinträchtigt (vgl. nur BGH, Beschluss v. 25.10.2011 – VII ZR 125/11, NJW 2012, 382, in juris Rz. 16 m.w.N.). Wird eine bezifferte Gegenforderung erhoben, bedarf es eines Sachvortrags insbesondere auch zu einem kausalen Zusammenhang zwischen der angeblichen Pflichtverletzung und dem angeblichen Vermögensschaden. Nach diesen Maßstäben genügt das
bringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2023 nicht. Randnummer 78 b) Die Beklagte hat eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin nicht schlüssig
getragen: Randnummer 79 aa) Sie hat behauptet, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Dokumentation nicht nachgekommen sei. Die im Dokumentenserver ePoS zentral gespeicherten Dokumente der Bauleitung seien unvollständig (Rz. 12 und 13 des Schriftsatzes). Dieser pauschale
trag ist weder einlassungsfähig noch verifizierbar gewesen. Er hat auch keine Grundlage dafür geboten, eine mögliche Kausalität zu behaupteten Vermögensschäden zu prüfen. Soweit die Beklagte – als einzig konkretere Darlegung – darauf verweist, dass die spätere Erwerberin einen Mangel an den Arbeiten des Fliesenlegers gerügt habe, der mangels ausreichender Dokumentation der Ausführung der Arbeiten dieses Gewerks nicht habe widerlegt werden können, fehlt es bereits an einer Darlegung, welche Art der Dokumentation hierfür hilfreich hätte sein können. Soweit die Beklagte im Termin
dem Senat darauf verwiesen hat, dass es Streit um die Abdichtungsmaßnahmen unterhalb des Fliesenspiegels in 185 Bädern gegeben habe, welcher durch die
lage von Lichtbildern über die Art und Weise der Abdichtung
Fortsetzung der Fliesenlegerarbeiten hätte beendet werden können, vermag der Senat eine entsprechende Dokumentationsverpflichtung aus dem Vertrag nicht zu erkennen. Im Verlaufe des Rechtsstreits ist aber nach dem
trag der Klägerin unstreitig geblieben, dass es im Hinblick auf die Abdichtung der Duschen in den Nassräumen
Beginn der Fliesenverlegung eine Abstimmung und Bemusterung mit entsprechender Freigabe durch die Beklagte selbst gegeben habe. Ein Mangel der Dokumentation käme in Betracht, falls die Klägerin das Ergebnis dieser Bemusterung nicht dokumentiert hätte; insoweit hat die Beklagte jedoch keinen Sachvortrag gehalten. Randnummer 80 bb) Die Beklagte hat als vermeintliche Pflichtverletzung der Klägerin die Nichteinhaltung des Soll-Terminplans nach dem Ursprungsvertrag i.S. einer Gesamtfertigstellung bis zum 30.03. 2022 angeführt (Rz. 39, 41 des Schriftsatzes). Das ist bereits deswegen unschlüssig, weil das Baufeld C 2 auch nach dem Ursprungsvertrag bis zum 07.04.2022 fertiggestellt werden sollte. Wie die
ausführungen zum Inhalt des Nachtrags N03 zeigen, lässt allein der Umstand, dass diese Termine nicht eingehalten wurden, keinen sicheren Rückschluss auf Pflichtverletzungen der Klägerin zu. Es kommen ebenso eine unzureichende bzw. nicht rechtzeitige Mitwirkung der Beklagten, ein Eingreifen der Endkundin oder eine verzögerte, für den Bauüberwacher nicht ausgleichbare Ausführung der jeweiligen Bauleistungen als mögliche Ursachen in Betracht. Der Beklagten hätte es deswegen zumindest oblegen, konkrete Versäumnisse der Klägerin darzulegen, welche zumindest mitursächlich zu zeitlichen Verzögerungen geführt haben sollen. Der einer zeitlichen Verzögerung zugeordnete Vermögensschaden in Höhe von 500.000 € ist in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. Insoweit hat die Beklagte unter Rz. 64 des Schriftsatzes lediglich dargelegt: „verspäteter Fertigstellungstermin: 500.000 EUR“. Randnummer 81 cc) Soweit die Beklagte es als Pflichtverletzung der Klägerin
getragen hat, dass diese die während der 20. Baubegehung des Controllers am 06.07.2022 festgestellten Ausführungsmängel nicht habe abstellen lassen (Rz. 50 des Schriftsatzes), ist das
bringen schon in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig, denn am selben Tage sprach die Beklagte die fristlose Kündigung und ein Tätigkeitsverbot für die Klägerin aus. Das Protokoll der Begehung vom 06.07.2022 lag zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht
. Bei sämtlichen aufgeführten Mängeln der Bauausführung handelte es sich um Mängel, welche im weiteren Verlauf des Baugeschehens noch beseitigt werden konnten. Randnummer 82 dd) Schließlich hat die Beklagte Mängel der Bauüberwachung im Zusammenhang mit den Fliesenarbeiten behauptet und hierzu
getragen, dass die Art der Ausführung dieser Arbeiten nach Ansicht der Endkundin nicht den Herstellervorgaben entsprochen habe (vgl. Rz. 43 des Schriftsatzes). Die Klägerin habe es unterlassen, die in einem Schiedsgutachten vom 28.10.2022 festgestellten „eklatanten Ausführungsfehler zu identifizieren und beheben zu lassen“ (Rz. 47 des Schriftsatzes). Diesem Mangel der Leistungen der Klägerin hat sie einen Vermögensschaden von 150.000 € zugeordnet (Rz. 47 f.). Es ist jedoch unstreitig, dass die Klägerin insoweit drei Musterabdeckungen einbauen ließ, eine Stellungnahme der Herstellerin zur Art des Einbaus sowie weitere Dokumente zur Tauglichkeit einholte und der Klägerin
legte und sie am 23.06.2022 zur Prüfung und zur Freigabe der Ausführungsart aufforderte (vgl. Anlage BB 03). In Anbetracht dieses Sachverhalts ist der von der Beklagten gehaltene
trag nicht ausreichend, es fehlt insbesondere ein Bezug zu den Ergebnissen der Bemusterung und der Freigabe der Klägerin. Es ist weder
getragen noch ersichtlich, dass die Ausführung der Fliesenlegerarbeiten noch
dem 06.07.2022, dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin, begonnen hatten, noch etwas dazu ausgeführt, ob die Ausführung der Fliesenlegerarbeiten von dem Ergebnis der Bemusterung und der Freigabeentscheidung der Klägerin oder lediglich von nachträglichen Beanstandungen der Endkundin, ggf. im Widerspruch zu der Freigabeentscheidung der Beklagten, abgewichen sei. Jedenfalls lässt selbst die Behauptung, dass die Fliesenlegerarbeiten nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten, einen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung bis zum 06.07.2022 hätte verhindern müssen. C. Randnummer 83 I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 84 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 85 III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Randnummer 86 IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.