einer nicht
geglichenen Abschlagsrechnung, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und Erstattung von Kosten für ein Schlichtungsverfahren. Randnummer 2 Für das Bauvorhaben „Neubau Wohnkomplex G. “ in E. , B. Straße /M. Straße , schlossen die Parteien zunächst für den
führenden Firmen während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, kann das Honorar auf Basis der veränderten Kosten angepasst werden. (Vgl. § 10 HOAI). Randnummer 6 Dies bedeutet, dass bei Veränderung des Vertragsumfangs bzw. bei Erhöhung der anrechenbaren Kosten eine Anpassung des Honorars erfolgen kann.“ Randnummer 7 Ferner enthält der Vertrag in Ziff. 13 Abs. 2 eine Schlichtungsvereinbarung dahin, dass sich die Parteien bei Streitigkeiten
dieser Vereinbarung verpflichten, vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt durchzuführen. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das Anlagenkonvolut 1 zur Klageschrift (AB) verwiesen. Randnummer 9 Außerdem schlossen die Parteien für den
dem 2. Bauabschnitt ebenfalls ein Schlichtungsverfahren ein. Mit Protokoll vom 31.05.2023 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19.06.2023, AB) stellte der Schlichtungsausschuss nach mündlicher Schlichtungsverhandlung auch hier das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest und legte die Verfahrenskosten zu 2/3 der Klägerin in Höhe von 400 € und zu 1/3 der Beklagten in Höhe von 200 € auf. Randnummer 17 Nachdem die Klägerin zunächst nur die Restvergütung
der Schlussrechnung für den 1. Bauabschnitt verlangt hat, hat sie nach Klageerweiterung zuletzt die Summe der offenen Beträge
den Schlussrechnungen in Höhe von 118.854,65 € und 92.995,28 €, jeweils nebst Verzugszinsen, in Höhe von insgesamt 211.849,93 € geltend gemacht (Klageantrag zu 1.). Randnummer 18 Die Klägerin hat behauptet, dass die Kostenberechnung der Architekten W. vom 17.08.2018 für den
118.854,65 € seit dem 28.05.2021 und
92.995,28 € seit dem 21.09.2022 zu zahlen, Randnummer 22 2. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
70.516,35 € seit dem 03.09.2019 bis zum 22.04.2021 zu zahlen, Randnummer 23 3. für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 3.196,00 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und weitere 3.499,35 € netto nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
2.049,30 € seit dem 20.02.2023 und
1.450,05 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 24
geführt, dass die Klägerin Vergütung für den 1. Bauabschnitt nur in Höhe von 8.738,11 € verlangen könne. Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten sei gemäß Ziff. 2 des Vertrages auf die Kostenberechnung der Architekten W. vom 15.03.2018 und die Honorarermittlung der Klägerin vom 27.04.2018 abzustellen. Eine Honoraranpassung nach Ziff. 9 des Vertrages komme nicht in Betracht, da zu einer Änderung des Umfangs der beauftragten Leistungen von der Klägerin nicht vorgetragen worden sei. Eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung liege nicht vor. Das abgerechnete Stundenlohnhonorar nach Ziff. 4.3 des Vertrages betreffend die Kontrolle der Leistungsverzeichnisse sei berechtigt. Soweit die Beklagte behauptet habe, dass der Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspreche, sei sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Die Klägerin könne hingegen das Zeithonorar nach Ziff. 6.1 des Vertrages nicht verlangen. Es gebe keine schriftliche Beauftragung der Klägerin. Jedenfalls handele es sich aber bei den abgerechneten Leistungen um Grundleistungen der Leistungsphase 7, die bereits mit dem Hauptauftrag abgegolten seien. Bei einer doppelten Beauftragung bestehe keine doppelte Vergütungspflicht. Die Klägerin könne auch kein Honorar für eine Bauzeitverlängerung nach Ziff. 4.4 des Vertrages verlangen. Eine um mehr als 6 Monate verlängerte Bauzeit habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe auch keinen Zinsanspruch hinsichtlich der nicht
geglichenen
den gleichen Gründen wie beim 1. Bauabschnitt nicht. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht durch vorgerichtliche Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten erloschen, da die Beklagte für die von ihr behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Mängel beweisfällig geblieben sei. Im Übrigen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Randnummer 30 Gegen das ihr am 03.05.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.05.2024 Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 24.07.2024, am selben Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet. Randnummer 31 Sie rügt eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Landgericht, auch den Verstoß gegen rechtliches Gehör wegen Übergehens von Beweisangeboten, und eine Rechtsverletzung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag dazu, dass die ihrer Abrechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten erst nach Vertragsabschluss überhaupt ermittelt worden seien, nämlich durch die Architekten W. durch deren Kostenberechnung vom 23.01.2019 auf Basis der Entwurfsplanung. Die Klägerin habe nicht, wie das Landgericht gemeint habe, auf die tatsächlichen Baukosten abgestellt, was die Klägerin auch nie behauptet habe, sondern vertragsgemäß auf die Kostenberechnung, die aber erst, wie dargestellt, nach Vertragsabschluss vorgelegen habe. Außerdem seien Zusatzaufträge Grundlage der Schlussrechnung der Klägerin, wie im Schriftsatz vom 20.09.2021, ab Seite 8 unten, dargelegt. Die Klägerin habe Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angetreten, dass die Zusatzaufträge nicht bereits Gegenstand der Planung gewesen seien. Das Landgericht habe außerdem den Vortrag der Klägerin zur Mindestsatzunterschreitung im Schriftsatz vom 19.06.2023, Seite 14 ff., verkannt. Denn wenn man in dem ursprünglichen Vertrag eine grundsätzlich hinsichtlich der Höhe der Baukosten bindende Honorarvereinbarung sehen würde, würde diese zu einem unwirksamen Vertrag führen, weil der Mindestsatz der HOAI unterschritten worden wäre, wenn man die –
Sicht der Klägerin maßgebliche – erstmalige Kostenberechnung vom 23.01.2019 zugrunde lege. Dies führte jedoch dazu, dass dem Klageantrag mindestens in Höhe des Mindestsatzes nach der Kostenberechnung W. vom 23.01.2019 stattzugeben wäre. Hinsichtlich des Zeithonorars nach Ziff. 6.1 des Vertrages habe die Klägerin eine schriftliche Vereinbarung behauptet; hierzu zähle auch die Unterzeichnung der Stundenzettel sowie der Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.09.2022 (E-Mail vom 08.07.2020). Es habe sich hierbei auch um zusätzliche Leistungen gehandelt. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf ein Honorar für verlängerte Bauzeit, da diese entgegen dem Urteil des Landgerichts nicht mit dem Zeitpunkt ende, an dem die Wohnungen durch Mieter genutzt würden, sondern erst mit den letzten Abnahmen der Gewerke, da erst dann die Bauüberwachungstätigkeit der Klägerin ende. Diese seien erst zum 02.03.2021 vollständig erbracht worden. Die vorstehenden
führungen macht die Klägerin auch zu ihrem Honoraranspruch für den
geurteilten Betrag gezahlt, weshalb von der Klägerin nur noch der in I. Instanz abgewiesene Betrag begehrt wird. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Landgerichts Halle, Geschäftsnummer 8 O 40/21, vom 02.05.2024 abzuändern und Randnummer 35 1. die Beklagte zu verurteilen, weitere 196.397,25 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
110.116,54 € seit dem 01.06.2021 und
86.280,71 € seit dem 21.09.2022 an die Klägerin zu zahlen, Randnummer 36 2. die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
70.516,36 € seit dem 03.09.2019 bis zum 22.04.2021 an die Klägerin zu zahlen, Randnummer 37
geht, errechnet sie einen offenen Restanspruch von 115.370,49 €, ohne dass sie die Klage entsprechend erweitert hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die anrechenbaren Kosten habe schätzen dürfen, da ihr die Beklagte trotz Aufforderung vom 13.12.2024 (Anlage KB3, Bd. III Bl. 54) die Planungsunterlagen nicht rechtzeitig, sondern erst am 22.12.2024 vorgelegt habe. Zur „Chronologie“ des
den bereits bekannten Kosten des
gegangen, dass der Zulässigkeit der (ursprünglichen) Klage nicht entgegensteht, dass das vertraglich vereinbarte Schlichtungsverfahren (Ziff. 13 des Vertrages vom 27.04.2018) nicht vor Klageerhebung durchgeführt worden ist. Randnummer 50 Zwar wird durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die sofortige Klagbarkeit
geschlossen, wobei die Nichteinhaltung einer solchen Schlichtungsvereinbarung vom Gericht nur auf Einrede des Beklagten zu beachten ist (z. B. BGH, Urteil vom
zulegen, dass sie die Einrede fallen gelassen hat. Randnummer 54
1 BGB zu. Randnummer 57
wirken. Diese Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten ist allerdings eines der Ziele der HOAI 2013 (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 6). Randnummer 61 Eine fehlerhafte Kostenberechnung (bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung) kann korrigiert werden (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 14). Auch an eine zu niedrige Kostenermittlung ist ein Auftragnehmer (Architekt/Ingenieur) nur gebunden, wenn sie Teil einer Schlussrechnung ist, hinsichtlich derer Bindungswirkung eingetreten ist (a. a. O. sowie Locher/Koeble/Frik, 13. Aufl., § 6 HOAI Rz. 18). Randnummer 62
zugehen. Keine der Parteien hat hierzu abweichendes vorgetragen. Randnummer 65
, dass die Kostenberechnung der planenden Architekten W. vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Vertrag) maßgeblich sein sollte. Randnummer 69 bb) Soweit die Klägerin hierzu behauptet, es habe noch keine Kostenberechnung vorgelegen, sondern die Architekten hätten eine solche erst unter dem 23.01.2019 erstellt, ist dies nicht nachvollziehbar, weil die von der Klägerin als Anlage 8 vorgelegte Kostenberechnung vom 23.01.2019 keine inhaltlichen Unterschiede zu derjenigen vom 15.03.2018 aufweist, die als Anlage 2 dem Vertrag beigefügt ist. Hierauf hat der Senat
drücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerin Weiteres vorgetragen hat. Randnummer 70 cc) Soweit die Klägerin Fehler in der Kostenberechnung der Architekten behauptet hat und weiterhin behauptet – z. B. sei die Baustelleneinrichtung bei der Kalkulation vergessen worden, beim Innenputz, Trockenbau und den Malerarbeiten sei eine komplette Etage vergessen worden, die Kosten der Aufzüge hätten gefehlt, die Bewehrungs- und Stahlmengen seien fehlerhaft angesetzt worden –, weshalb unter Berücksichtigung dieser zur
führung des Bauvorhabens von Anfang an erforderlichen Positionen die Kostenberechnung zu korrigieren sei, was die Klägerin mit der zur Begründung der Klageforderung vorgelegte Kostenberechnung gemäß DIN 276 nach Maßgabe der Entwurfsplanung mit anrechenbaren Kosten von 9.501.321,47 € getan habe, hat das Landgericht zutreffend nicht die von der Klägerin korrigierte Kostenberechnung herangezogen. Denn die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.06.2023, Bd. II Bl. 44, substantiiert bestritten; das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil auch zutreffend
geführt, dass die vermeintlich fehlenden Kosten in der Kostenberechnung vom 15.03.2018 vorhanden sind. Insoweit wird auf Seite 10 des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 71 dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch später erteilte Zusatzaufträge nicht für eine Korrektur der hier maßgeblichen Kostenberechnung vom 15.03.2018 zu berücksichtigen. Randnummer 72 Die Kostenberechnung ist im Zeitpunkt der Entwurfsplanung zu erstellen. Wird eine solche nachträglich erstellt oder sind Korrekturen vorzunehmen, ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung abzustellen. Randnummer 73 Dies hat die Klägerin indes bei der von ihr selbst aufgestellten Kostenberechnung, die sie in der Klageschrift vom 17.06.2021, Seiten 9 - 11 (Bd. I Bl. 11 - 13), im Einzelnen dargestellt hat, nicht berücksichtigt. Sie hat z. B. in der 3. Spalte „Nachträge (netto)“ offenbar die tatsächlichen Baukosten angegeben, auf die es gerade nicht ankommt. Vielmehr wäre eine berichtigte Kostenberechnung, bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung, also wie die Kostenberechnung im Vertrag auf den 15.03.2018 zu erstellen gewesen. Die Klägerin ist aber offensichtlich nicht von dieser Kostenberechnung der Architekten, die der von der Klägerin vorgelegte Kostenberechnung vom 23.01.2019 (Anlage 8, AB) entspricht,
gegangen, denn darin ist z. B. unter der Kostengruppe 391 für die Baustelleneinrichtung ein Betrag von 164.600,00 € eingestellt, während die Klägerin unter KG 300 als 1. Position nur einen Betrag von 80.808,64 € berücksichtigt hat. Auch ist der Ansatz der Klägerin, von den Leistungsverzeichnissen
zugehen, unrichtig. Denn das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis ist erst in der Leistungsphase 6 als Grundleistung geschuldet, während die Kostenberechnung auf der Entwurfsplanung beruht, die bereits in der Leistungsphase 3 zu erbringen ist. Es liegt daher in der Struktur der HOAI begründet, dass die Kostenberechnung oftmals noch nicht alle Kosten enthält, die sich später aufgrund der viel detaillierteren Leistungsverzeichnisse ergeben. Wie aber gerade das oben angeführte Beispiel der Baustelleneinrichtung in der KG 391 zeigt, gibt es auch Ansätze, die sich im Nachhinein als zu hoch herausstellen. Mit der HOAI 2013 wollte der Gesetzgeber gerade eine Abkoppelung der Honorarberechnung von den tatsächlichen Kosten herbeiführen. Dass die Kostenberechnung die Kosten des Bauwerks noch nicht vollständig abbildet, ist offensichtlich und wird von der HOAI gerade hingenommen (z. B. Korbion/Mantscheff/Vygen, 9. Aufl., § 6 HOAI Rz. 6). Randnummer 74 ee)
den gleichen Gründen kommt es auf etwa berechtigte Nachträge der
führenden Unternehmen nicht an, da auch dies tatsächliche Baukosten betrifft, die im Zeitpunkt der Entwurfsplanung noch nicht bekannt sind und außer Betracht bleiben. Randnummer 75 ff) Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der anrechenbaren Kosten auf Planungsänderungen bezogen hat, kommt zwar im Grundsatz ein Anspruch auf Anpassung des Honorars auf Basis der veränderten Kosten nach Ziff. 9 des Vertrages in Betracht, der wiederum auf § 10 Abs. 1 HOAI beruhte. Randnummer 76 Hierzu hat jedoch das Landgericht zutreffend erkannt (Seite 10 des angefochtenen Urteils), dass es an
reichendem Vortrag der Klägerin fehlt. Denn in dem von ihr in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20.09.2021 hat die Klägerin nicht zwischen tatsächlich angefallenen Baukosten und Planungsänderungen differenziert; eine Änderung bei ersteren rechtfertigt indes eine Honoraranpassung nicht. Randnummer 77 gg) Soweit die Klägerin sich im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.05.2025 unter Verweis auf ein beigefügtes, zu seinem Inhalt nicht näher beschriebenes Anlagenkonvolut KB 5 darauf beruft, dass sich daraus ergebe, dass die Beklagte „sehr wohl“ über Mehrleistungen der Klägerin informiert gewesen sei, hat der Vortrag zum einen gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Der Vortrag wäre aber, selbst wenn man ihn berücksichtigte, mangels Vereinzelung unsubstantiiert. Auch wenn für Parteien eines Rechtsstreits eine Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke grundsätzlich zulässig ist, muss ein Schriftsatz
sich heraus verständlich bleiben und es muss substantiiert auf die jeweilige Anlage verwiesen werden. Das Gericht ist nicht gehalten, sich den Tatsachenvortrag
umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen; nur pauschal in Bezug genommenes gilt als nicht vorgetragen (z. B. Zöller-Greger, 34. Aufl., § 129 ZPO Rz. 6 mit weiteren Nachweisen). Eine zulässige Inbezugnahme ist danach vorliegend nicht gegeben, denn das Anlagenkonvolut KB5 besteht
27 Seiten (Bd. III Bl. 158 - 184) mit diversen Schreiben, E-Mails und Protokollen, ohne dass die Klägerin angegeben hat, welche Tatsachen sich
welchen Anlagen ergeben sollen. Randnummer 78 f) Unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten der KG 300 und 400
der Kostenberechnung der Architekten W. vom 15.03.2018 (Anlage 2 zum Ingenieurvertrag) ergibt sich ein Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von 278.269,90 €, wie er auch in der Honorarermittlung der Klägerin vom 27.04.2018 (Anlage 3 zum Ingenieurvertrag) errechnet worden ist. Von dieser Berechnung, die der Senat überprüft und die die Beklagte im Übrigen auch nicht angegriffen hat, ist auch das Landgericht in seiner Berechnung des Vergütungsanspruchs (Seite 13 des angefochtenen Urteils) zutreffend
gegangen. Randnummer 79
geführt, dass insbesondere die
führungen zur „Doppelbeauftragung“ zutreffend sind. Die vom Landgericht genannten Leistungen, die auf den Stundenzetteln aufgeführt sind, sind überwiegend Grundleistungen der Leistungsphase 7 oder 8, die bereits mit dem oben genannten Honorar vergütet worden sind. Randnummer 82 Soweit die Klägerin geltend macht, besondere Leistungen erbracht zu haben und sich auf vorgelegte Stundenzettel bezieht, fehlt es an substantiiertem Vortrag zu einer Beauftragung, diese zu dem vereinbarten Stundenlohn zu erbringen. Dies ergibt sich insbesondere
der von der Klägerin selbst in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Anlage 4 zum Schriftsatz vom 12.09.2022 (AB). In dieser E-Mail vom 08.07.2020 hat die Beklagte
drücklich zum
druck gebracht, dass sie mit der Abrechnung der besonderen Leistungen nicht einverstanden sei und deshalb vereinbart worden sei, die (offenbar hierfür) zusätzlich in Rechnung gestellten 32 Stunden zu streichen, weshalb sie die Rechnung entsprechend gekürzt habe. Dies betrifft die besonderen Leistungen für die Vergangenheit. Bezüglich besonderer Leistungen, die nach dem 08.07.2020 erbracht werden würden, ist in der E-Mail
drücklich
geführt, dass diese schriftlich beauftragt werden würden. Eine solche schriftliche Beauftragung gibt es indes unstreitig nicht, wie auch das Landgericht
geführt hat. Randnummer 83 i) Die Klägerin hat aber einen Anspruch
Ziff. 4.4 des Ingenieurvertrages, da eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit vorgelegen hat, wenn auch in geringerem Umfang, als von der Klägerin mit der Schlussrechnung abgerechnet. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Randnummer 84 aa) Der Vergütungsanspruch
Ziff. 4.4 des Vertrages setzt voraus, dass die im Vertrag vereinbarte Bauzeit um mehr als 6 Monate überschritten wird. Als Fertigstellungstermin ist im Vertrag der Februar 2020 genannt. Gemeint ist hiermit die Fertigstellung des Bauwerks durch die Bauunternehmen. Denn es geht um ein etwaiges Honorar der Klägerin für die von ihr geschuldete Bauüberwachung. Die Klägerin macht mit der Berufung im Ansatz zutreffend geltend, dass es deshalb auf die letzten Abnahmen mit den Baugewerken ankomme. Hierzu ist allerdings einschränkend festzustellen, dass es ggf. auf die Abnahmereife ankommt, also nicht auf die tatsächliche Abnahme der Gewerke (die die Klägerin hinauszögern könnte), sondern auf deren abnahmereife Fertigstellung, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme. Randnummer 85 bb) Aufgrund der ergänzenden Stellungnahmen der Parteien, die aufgrund der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Berufungsverhandlung vom 11.12.2024 abgegeben worden sind, ist von einer Fertigstellung des Bauwerks am 19.11.2020
zugehen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. III Bl. 42 - 44) nochmals detailliert zu Abnahmeterminen mit den bauausführenden Unternehmen vorgetragen. Danach fand die letzte Abnahme am 19.11.2020 statt, nämlich die Abnahme der Schlosserarbeiten der Firma M. , der Aufzug-Zargeneinfassung der H. GmbH und der Baureinigung durch die L. Service GmbH. Randnummer 86 Dass die Abnahmen zu diesen Terminen stattgefunden haben, hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit die Beklagte nach wie vor meint, dass zum 01.10.2020 sämtliche Wohnungen an die Mieter übergeben worden seien, so dass hiernach keine Bauleistungen mehr hätten
geführt werden können, kann dies nicht nachvollzogen werden, da offensichtlich Bauleistungen in den Gemeinschaftsanlagen – wie z. B. die Arbeiten am Aufzug – möglich waren und es auch denkbar ist, dass einzelne Arbeiten auch noch in bereits vermieteten Wohnungen
geführt werden hätten müssen, ohne dass es hierzu auf Einzelheiten ankommt. Dass die Klägerin die Abnahmen verzögert hätte, hat die Beklagte nur pauschal und damit unsubstantiiert behauptet. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Beklagten, dass der Zeitraum der Mängelbeseitigungsarbeiten für die Beurteilung der Fertigstellung des Bauwerks außer Betracht bleibt. Randnummer 87 Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 20.09.2021 auf die E-Mail der Beklagten vom 10.03.2021 (Anlage 1 zu diesem Schriftsatz) bezogen hat, geht es darin nicht um die Bauleistungen der bauausführenden Unternehmen, sondern um die Abnahme der Leistungen der Klägerin selbst. Dies ergibt sich
dem 1. Satz, wonach Herr K. für die Klägerin am 04.03.2021 das Abnahmeprotokoll hinsichtlich der Ingenieurleistungen der Klägerin übergeben habe. Das Landgericht ist auch zutreffend davon
gegangen, dass sich Ziff. 11 f. des Ingenieurvertrages auf die eigenen Leistungen der Klägerin bezieht, so dass daraus keine Schlüsse für die vertraglich vereinbarte Bauzeit zu ziehen sind. Randnummer 88
12.486,60 € zu. Da die Beklagte den im angefochtenen Urteil tenorierten Betrag unstreitig an die Klägerin gezahlt hat, besteht auch der Verzugszinsanspruch der Klägerin bezogen auf den ihr zusätzlich zustehenden Zahlungsanspruch. Im Übrigen wird wegen des Verzugsbeginns auf die
führungen des Landgerichts verwiesen; der beantragte Verzugsbeginn am 01.06.2021 ist nicht zu beanstanden. Randnummer 94
1 BGB zu. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin diesen Betrag zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen, so dass die Berufung der Klägerin insoweit keinen Erfolg hat. Auf die Berechnung im angefochtenen Urteil, Seite 16, wird Bezug genommen. Randnummer 95 Die Klägerin hat den für den
geführt – wiederum gemäß § 6 Abs. 1 HOAI die Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung maßgeblich. Randnummer 97 Anders als in dem Ingenieurvertrag für den 1. Bauabschnitt ist in den Vertragsgrundlagen allerdings nicht eine Kostenberechnung der Architekten in Bezug genommen worden, sondern hinsichtlich der Baukosten lediglich eine Zusammenstellung der KG 300 + 400, dargestellt in einer E-Mail der Beklagten an die Klägerin vom 08.11.2018 (Bd. III Bl. 30), die dem Vertrag als Anlage 2 beigefügt worden ist. In dieser E-Mail werden vom Architekten genannte Baukosten für die KG 300 (5.106.456,75 €) und die KG 400 (3.390.470,26 €) mitgeteilt und die Hoffnung zum
druck gebracht, dass dies für die Abgabe eines Honorarangebots
reiche. Diese Angaben legte die Klägerin ihrer Honorarermittlung vom 13.11.2018 zugrunde, die dem Ingenieurvertrag als Anlage 3 beigefügt wurde. Randnummer 98 An diese Honorarermittlung ist die Klägerin jedoch grundsätzlich nicht gebunden gewesen, weil die kargen Angaben in der E-Mail vom 08.11.2018 bei Abschluss des Vertrages durch die Parteien am 23.11.2018 keine Kostenberechnung im Sinne von §§ 33, 6 Abs. 1 Nr. 1, 4, 2 Abs. 11 HOAI i. V. m. der DIN 276 darstellen, eine solche Kostenberechnung aber erstellt werden muss, um die anrechenbaren Kosten als Berechnungsgröße für das Honorar der Klägerin ermitteln zu können. Randnummer 99 b) Die Klägerin hat ihren ursprünglich mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspruch
der Schlussrechnung vom 26.08.2022 sodann auch nicht gemäß den Anlagen 2 und 3 zum Ingenieurvertrag vom 23.11.2018 berechnet, sondern auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten
der Kostenberechnung der Architekten W. vom 17.08.2020, die sich als Anlage bei der Schlussrechnung (Anlagenkonvolut 4 zum klageerweiternden Schriftsatz vom 19.06.2023, AB) befindet. Diese ist allerdings nicht maßgeblich, weil sie nicht auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung abstellt. Denn ihr sind offenbar die verpreisten Leistungsverzeichnisse zugrundegelegt worden; es kommt aber auf die tatsächlichen Baukosten nicht an, auf die oben stehenden
führungen wird Bezug genommen. Randnummer 100 c) Es ist jedoch auch der Anspruch
der korrigierten Schlussrechnung vom 08.01.2025, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2025 in den Rechtsstreit eingeführt hat, und in der die Klägerin einen offenen Restanspruch von 115.370,49 € ermittelt hat, ohne dass sie die Klage entsprechend erweitert hat, nicht schlüssig dargelegt worden. Randnummer 101
geht. Diese anrechenbaren Kosten hat die Klägerin geschätzt, da ihr die Beklagte trotz Aufforderung vom 13.12.2024 (Anlage KB3, Bd. III Bl. 54) die Planungsunterlagen nicht bis zum 18.12.2024 vorgelegt habe. Genauere Angaben dazu, wie sie geschätzt habe, hat die Klägerin indes nicht gemacht. Randnummer 104 Diese von der Klägerin vorgelegte Kostenberechnung hat die Beklagte
reichend als unrichtig bestritten. Dies liegt schon daran, dass die Klägerin die von ihr angesetzten Beträge nicht näher begründet hat, also ihre Schätzgrundlagen nicht offengelegt hat. Die Beklagte hat auch
reichend dargelegt, warum sie die von der Klägerin angesetzten Beträge für zu hoch hält, da diese sogar – so behauptet sie – über den tatsächlichen Baukosten lägen. Randnummer 105 Die Darlegungs- und Beweislast für die zutreffenden anrechenbaren Kosten liegt bei der anspruchsstellenden Klägerin. Da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, woraus sich die Schätzung der nun von ihr behaupteten anrechenbaren Kosten ergeben soll, fehlt es an substantiiertem Vortrag ihrerseits, so dass kein Sachverständigengutachten zu den zutreffenden anrechenbaren Kosten, bezogen auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung, einzuholen ist. Hierzu würde es auch an
reichenden Anknüpfungspunkten fehlen. Randnummer 106
reichenden Vortrag. Soweit die Klägerin darin auf „die Chronologie“ verweist, die sich in der als Anlage KB4 (Bd. III Bl. 97 ff.) beigefügten E-Mail vom 01.04.2025 bzw. vom 24.03.2025 ergebe, ist die insoweit pauschale Bezugnahme auf die Anlage nicht
reichend. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder des Senats, sich
einer mehrere eng beschriebene DIN-A4-Seiten umfassenden Anlage das für den Vortrag der Klägerin Passende herauszusuchen. Randnummer 108
zugehen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin ihre Honorarermittlung vom 13.11.2018 erstellt. Randnummer 110 Diese wiederum hat das Landgericht im angefochtenen Urteil, Seite 16, – im Ergebnis zutreffend – der Berechnung des Honoraranspruchs der Klägerin zugrunde gelegt und einen Restanspruch in Höhe von 6.714,57 € ermittelt. Der Senat nimmt auf die Berechnung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Randnummer 111 e) Auch die übrigen mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das Urteil des Landgerichts haben keinen Erfolg. Randnummer 112 aa) Eine Mindestsatzunterschreitung kommt
den gleichen Gründen, wie oben unter II. 1. g)
geführt, nicht in Betracht. Randnummer 113 bb) Hinsichtlich eines etwaigen Zeithonorars gemäß Ziff. 6.1 des Vertrages ist der Vortrag der Klägerin unschlüssig, da sie sich in der Berufungsbegründung darauf beschränkt, auf ihre
führungen zum 1. Bauabschnitt zu verweisen, obwohl es sich um andere vertragliche Vereinbarungen handeln muss. Im Übrigen wird auf die oben stehenden
führungen unter II.
geführt hat, gab es im Zeitpunkt der Legung der Abschlagsrechnung keinen offenen Honoraranspruch der Klägerin, mit dessen Zahlung die Beklagte in Verzug hätte geraten können. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, Seiten 14 und 15, Bezug genommen. Randnummer 115
gesprochen hatten. Dies hat die Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen. Randnummer 117 Soweit die Klägerin mit der Berufung die Auffassung vertreten hat, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in größerem Umfang ersatzfähig seien, weil das Landgericht die Hauptforderung zu niedrig bemessen habe, trifft dies in Bezug auf den
geführt hat,
1 BGB. C. Randnummer 119 Die Sache ist entscheidungsreif. Randnummer 120 I. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2025 bleibt gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten. Seiner Hinweispflicht
5 ZPO ist der Senat hinreichend nachgekommen. Randnummer 121 II. Deshalb war und ist der Klägerin auf die Erörterung des Sach- und Streitstands in der Berufungsverhandlung vom 09.04.2025 kein weiterer Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist zu einem gerichtlichen Hinweis gemäß § 139 Abs. 5 ZPO setzt voraus, dass einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist und dass dies nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin begehrt eine erneute Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats, dass die von ihr vorgelegte Kostenberechnung vom 19.12.2024 mangels Offenlegung der Schätzungsgrundlagen bzw. mangels Berücksichtigung der ihr inzwischen vorliegenden Informationen zur Entwurfsplanung nicht
reichend sei. Wie jedoch bereits vorstehend unter B. II. 2. c) bb)
geführt, wäre die Klägerin gehalten gewesen, ergänzenden Vortrag aufgrund des Bestreitens der Beklagten und aufgrund der zwischenzeitlich von der Beklagten der Klägerin übermittelten Informationen bereits zum Termin vom 09.04.2025 zu halten, weshalb ihrem Antrag auf Gewährung einer weiteren Frist nicht zu entsprechen war. D. Randnummer 122 I. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 123 II. Der
spruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt
den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 124 III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Randnummer 125 IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.