verordnung; Kontrollverlust und Streitwert bei Datenschutzverstoß Leitsatz 1. Der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen einschließlich etwaiger Besc
Art. 2Abs.
1, Art. 1 Abs. 1 GG erfordert eine hinreichend schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung oder Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, deren Ausgleich eine Geldzahlung rechtfertigt (BGH, Urteil vom
- März 2024, VI ZR 1370/20, Rn. 70; OLG Hamm, Urteil vom
- November 2024, I-25 U 12/24, Rn. 32, juris). Daran fehlt es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den bloßen Kontrollverlust und auch unter Zugrundelegung der von der Klagepartei geschilderten Auswirkungen durch betrügerische Kontaktversuche. b) Randnummer 61 Ein Anspruch aus § 7 BDSG a.F. oder § 823 Abs.
Art. 2Abs.
1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
- August 2023, 7 U 19/23, Rn. 202-204, juris). Während § 7 BDSG a.F. nur den Ersatz eines materiellen Schadens vorsieht (BGH, Urteil vom
- November 2016, VI ZR 530/15, Rn. 11 ff.; OLG Köln, Urteil vom
- Dezember 2022, 7 U 184/21, Rn. 11 ff., juris), setzt ein Anspruch aus § 823 Abs.
Art. 2Abs.
1, Art. 1 Abs. 1 GG regelmäßig ebenfalls eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die hier offensichtlich nicht gegeben ist.
- c)Randnummer 62 Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB bedürfen keiner weiteren Erörterung, weil sich aus diesen Rechtsgrundlagen – ihre Voraussetzungen unterstellt – kein Anspruch auf einen über 100,00 EUR hinausgehenden Schadensbetrag ergeben würden. Die für die Bemessung der Schadenshöhe im Rahmen des Anspruchs gemäß Art. 82 DSGVO maßgeblichen Gesichtspunkte sind für die Schadensbemessung im Rahmen der vorstehenden Anspruchsgrundlagen ebenfalls maßgeblich. Die unionsrechtlichen Beschränkungen bewirken im vorliegenden Fall keine Beschränkung des Schadens, so dass dieser unter alleiniger Anwendung nationalen Rechts nicht höher zu bemessen wäre. Insbesondere fällt ein Verschulden der Beklagten (nach den o. g. Umständen liegt dem Scraping-Vorfall allenfalls ein fahrlässiges Verschulden zugrunde) nicht so ins Gewicht, dass es neben dem zu leistenden Ausgleich einen weiteren, in der Summe höheren Entschädigungsbetrag rechtfertigt.
- d)Randnummer 63 Ein Anspruch auf Schadensersatz folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (vgl. zum Nutzungsvertrag auch BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 83 m. w. N., Rn. 50, juris), da es bereits an einem immateriellen Schaden der Klagepartei mangelt und insoweit im Rahmen von § 253 Abs. 2 BGB die Erheblichkeits-/Bagatellgrenze für den Ersatz immateriellen Schadens nicht überschritten ist (vgl. zur Gesundheitsverletzung: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 168/21, Rn. 18, juris). C. Randnummer 64 Der Antrag zu 2. auf Feststellung weiteren Schadenersatzes ist zulässig und begründet.
- a)Randnummer 65 Für die Bejahung der Zulässigkeit reicht die bloße Möglichkeit des künftigen Eintritts der geltend gemachten Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses; eine darüberhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 48, juris). Randnummer 66 Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens fehlt es nur dann an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; die Klagepartei muss daher für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, das heißt die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts, substantiiert dartun (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, Rn. 77; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, IX ZR 49/02, Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, XI ZR 384/03, Rn. 27; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 197/12, Rn. 11; BGH, Urteil vom 15. März 2016, XI ZR 122/14, Rn. 43; alle juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, Rn. 77; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014, IX ZR 197/12, Rn. 11, juris). Randnummer 67 Dagegen genügt bei Verletzung eines absoluten Rechts oder aber in solchen Fällen, in denen bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten ist, dass künftige Schadensfolgen – wenn auch nur entfernt – möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind; auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es hier nicht an (BGH, Urteil vom 29. Juni 2021, VI ZR 52/18, Rn. 30, juris). Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007, VI ZR 133/06, Rn. 5, juris). Randnummer 68 Auch die primär als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DSGVO hat jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO auch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gerügt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 48, juris).
- b)Randnummer 69 Die Möglichkeit künftiger Schäden reicht hier aus, weil es nicht um reine Vermögensschäden geht, sondern um Schäden, die aus der von der Klagepartei behaupteten Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, mithin ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts als einem sonstigen absolut geschützten Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 48, juris). Bei der fortdauernden Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Klagepartei (insbesondere ihres Namens und ihres Geschlechts in Verbindung mit ihrer Telefonnummer) besteht das Risiko einer missbräuchlichen, insbesondere betrügerischen Nutzung dieser Daten mit der Folge eines materiellen oder immateriellen Schadens fort. In Anbetracht des bereits eingetretenen und noch andauernden Kontrollverlusts über diese Daten ist eine künftige Schadensentwicklung auch nicht nur rein theoretischer Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 49; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023, 4 U 20/23, Rn. 236 ff., juris). Randnummer 70 D. Unterlassungsanträge Randnummer 71 Der Unterlassungsantrag zu 3.
- b)ist zulässig und begründet. Im Übrigen hat die Berufung zum Antrag zu 3.
- a)keinen Erfolg. 1. Randnummer 72 Mit dem neuen Antrag zu 3.a), dessen Zulässigkeit im Hinblick auf § 533 ZPO dahinstehen kann, verlangt die klägerische Partei Unterlassung insoweit, als eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, A. -ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt und Beziehungsstatus, über die Eingabe der Telefonnummer der Klägerseite in das Kontakt-Import-Tool und die darüber hergestellte Verknüpfung der eingegebenen Telefonnummer mit weiteren öffentlichen personenbezogenen Daten des Nutzerprofils der Klägerseite ermöglicht wird, ohne dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Verwendung des Kontakt-Import-Tools unter Eingabe der Telefonnummer Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und der Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen vorgehalten hat. Randnummer 73 Der Antrag genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- a)Randnummer 74 Für die hinreichende Bestimmung eines Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der erhobene Anspruch konkret bezeichnet werden, so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar, das Risiko eines Unterliegens der Klagepartei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abgewälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartbar ist. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 52, juris). Randnummer 75 Erforderlich ist eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und dass der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, juris, Rn. 53).
- b)Randnummer 76 An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag des Klägers zu Ziffer 3.
- a)auch nach der Umstellung nicht hinreichend bestimmt. Dem Antrag mangelt es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Die „Implementierung von Sicherheits-CAPTCHAs und die Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbarer Sicherheitsmaßnahmen“ sind ebenso wie die ursprünglichen Anträge zu unbestimmt und nicht vollstreckbar. Bei dem Wort CAPTCHA handelt es sich um einen Sammelbegriff für Sicherheitsmechanismen, die prüfen, ob ein Mensch oder eine Maschine agiert. Eine eindeutige Zuordnung ist mangels „offizieller“ Definition nicht möglich. Die Überprüfung massenhafter IP-Abfragen oder vergleichbarer Sicherheitsmaßnahmen ist noch weiter gefasst und daher ebenso nicht bestimmbar. 2. Randnummer 77 Erfolg hat die Berufung demgegenüber, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsantrags zu Ziffer 3.b. wendet.
- a)Randnummer 78 Dieser Unterlassungsantrag ist zulässig. Randnummer 79
- aa)Der Antrag ist trotz seiner weiten Formulierung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn er lässt sich unter Heranziehung des Klagevorbringens dahingehend auslegen, dass die Klagepartei ein Unterlassen jeglicher Verarbeitung ihrer Telefonnummer durch die Beklagte begehrt, die über die notwendige Verarbeitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgeht (siehe auch BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 62, juris). Er verlangt, dass die Beklagte die Telefonnummer der Klagepartei im Übrigen nicht auf Basis einer von der Klagepartei erteilten Einwilligung weiterverarbeitet, da diese Einwilligung nach dem Verständnis der Klagepartei unwirksam ist, weil ihr das Ausmaß der Datenverarbeitung betreffend ihre Telefonnummer bei Erteilung der Einwilligung nicht verständlich war. Damit wird der Beklagten ohne Weiteres deutlich, für welche Zwecke sie die Telefonnummer der Klagepartei noch verarbeiten darf und für welche die Klagepartei die Unterlassung der Datenverarbeitung begehrt. Der Unterlassungsantrag konkretisiert darüber hinaus die inkriminierte Verletzungshandlung, nämlich die behauptete unrechtmäßige Verarbeitung auf Grundlage einer unwirksamen Einwilligung. Aus welchen Gründen die Einwilligung unwirksam sein soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung des Antrags. Nur zur Klarstellung für Fälle der Zwangsvollstreckung hat der Senat die zulässige Verarbeitung für Zwecke der Zwei-Faktor-Authentifizierung in den Unterlassungstenor aufgenommen. Randnummer 80
- bb)Der Klagepartei fehlt für den solchermaßen zu verstehenden Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 81 Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels besteht oder der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der beantragten Entscheidung hat. Dafür gelten jedoch strenge Maßstäbe (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 67, juris). Zu einem vergleichbaren, denselben Scraping-Vorgang im Datenarchiv der Beklagten betreffenden Unterlassungsantrag hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die dem Nutzer mögliche Löschung der Mobiltelefonnummer aus seinem Nutzerprofil bei der Beklagten kein einfacherer und billigerer Weg ist, um die geforderte Unterlassung zu erreichen, weil sich der Nutzer damit der Sicherheitsvorteile einer Zwei-Faktor-Authentifizierung begebe. Allerdings stelle die Möglichkeit des Nutzers, seine Privatsphäre-Einstellungen so zu ändern, dass sich seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner Telefonnummer auf die Nutzung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung beschränkt („ nur ich “), ebenso wie ein dem Nutzer möglicher Widerruf einer etwa erteilten Einwilligung gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO einen einfacheren und dementsprechend billigeren Weg dar (BGH, Urteil vom 18. November 2024, Rn. 69, juris). Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsschutzbedürfnis deshalb nicht verneint, weil das dortige Berufungsgericht keine Feststellungen zu dem Klägervortrag getroffen hatte, dass sich aus einer von der Beklagten erteilten Information mit der Überschrift „Möglicherweise verwenden wir deine Telefonnummer für diese Zwecke“ die Besorgnis von Verarbeitungsvorgängen jenseits der Zwei-Faktor-Authentifizierung ergebe. Randnummer 82 Hiernach ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag zu 3.
- b)nicht zu verneinen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Klagepartei ihre Telefonnummer aus dem Nutzerkonto selbst löschen könnte. Dadurch würde sich die Klagepartei der Möglichkeit begeben, ihre Telefonnummer zur Zwei-Faktor-Authentifizierung für die Anmeldung in ihrem Nutzerkonto zu verwenden. Auch die Möglichkeit der Klagepartei, die Suchbarkeits-Einstellung bezüglich der Telefonnummer auf „nur ich“ zu stellen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Aus zwei von der Klagepartei im Verfahren vorgelegten Online-Informationen der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte ihre Telefonnummer „möglicherweise“ noch für weitere Zwecke verwendet. So heißt es in einer Information zu „Handy-Einstellungen“ wie folgt: „ Mit einer aktuellen Handynummer kannst du dein Passwort ganz einfach zurücksetzen und SMS-Benachrichtigungen erhalten. Zudem können wir dir und anderen verbesserte Werbung zeigen.“ Weitere mögliche Verwendungen ergeben sich aus einer Online-Information der Beklagten mit der Überschrift „ Möglicherweise verwenden wir deine Mobilnummer für diese Zwecke“ . Darin findet sich etwa ein Hinweis auf die Möglichkeit der Verwendung für Zwecke der personalisierten Werbung. Zwar hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass die in der betreffenden Information angegebenen Verwendungszwecke nicht auf alle Nutzer zuträfen. Sie hat dies aber entgegen ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Prinzipien des Art. 5 Abs. 1 DSGVO nicht näher ausgeführt, insbesondere nicht im Hinblick auf die konkrete Situation der Klagepartei ausgeschlossen, dass sie davon betroffen sein könnte. Sie hat auch nicht erläutert, wie die Klagepartei insoweit über ihre Einstellungen gegebenenfalls selbst einfach Abhilfe schaffen könnte.
- b)Randnummer 83 Der Unterlassungsantrag ist auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch aus Vorschriften der DSGVO ergibt. Jedenfalls ergibt er sich für die Klagepartei gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag selbst. Aus der Verletzung von Vertragspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB kann sich ein vorbeugender Unterlassungsanspruch ergeben, wenn, ebenso wie bei einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, juris, Rn. 83, mit Verweis auf BGH, Urteile vom 2. Mai 2024, I ZR 12/23, Rn. 14, vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20, Rn. 102 f., und vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, Rn. 64, juris). Dabei begründet ein einmal erfolgter Vertragsverstoß die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung, nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20. Juni 2013, I ZR 55/12, Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2014, I ZB 42/11, Rn. 12; jew. mwN, juris). Grundsätzlich kann der Verantwortliche jedoch dadurch, dass er den Datenschutzverstoß z.B. mit technischen Mitteln wie dem Schließen einer Sicherheitslücke abstellt, die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegen. Randnummer 84 Hier hat die Beklagte mit der zum Datenabgriff führenden Datenverarbeitung Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, weil eine rechtswirksame Einwilligung der Klagepartei in die mit der Suchfunktion verbundene Datenverarbeitung nicht vorgelegen hat. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht widerlegt.
- c)Randnummer 85 Für die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr spricht nach der von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20, Rn. 103, juris). Dabei begründet die Verletzung einer Vertragspflicht die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, soweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 192/20, Rn. 116 m.w.N., juris). Für eine Widerlegung dieser Vermutung ausreichende Anhaltspunkte, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist nach den Erklärungen der Beklagten nicht auszuschließen, dass die Klagepartei noch von Verwendungen beziehungsweise Verarbeitungen ihrer Mobilfunknummer durch die Beklagte betroffen ist, die über die Verarbeitung zur Zwei-Faktor-Authentifizierung hinausgehen. Dass diese Verarbeitungen nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig wären, lässt sich nicht feststellen, weil die Beklagte – wie schon ausgeführt – der ihr gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 DSGVO obliegenden Rechenschaftspflicht nicht genügt hat. Zu Rechtfertigungsgründen für die nach ihren Online-Informationen möglichen anderweitigen Verwendungen hat sie nicht ansatzweise etwas vorgetragen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Sondersituation nicht festzustellen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. April 2021, VI ZR 166/19, Rn. 23, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2025, I-16 U 135/23, Rn. 67, juris). E. Randnummer 86 Über den Auskunftsanspruch ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Klagepartei die Berufung in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23. Mai 2025 zurückgenommen hat. F. 1. Randnummer 87 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 analog BGB einen Tag nach Zustellung der Klage. Da diese hier mangels Zustellungsnachweises nicht festgestellt werden kann, ist die Verteidigungsanzeige der Beklagten vom 3. August 2022 zugrunde zu legen. Randnummer 88 2. Klageantrag zu 5) - vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren Randnummer 89 Der Klagepartei steht in tenorierter Höhe schließlich auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts gehören, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren und der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung verpflichtet ist, grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden.
- a)Randnummer 90 Maßgeblich ist hierbei für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf abzustellen, wie sich die voraussichtliche Entwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein derart klar sind, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht ohne Weiteres nachkommen werde. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Beauftragung bzw. Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei (Aufforderungsschreiben vom 15. November 2021) stellten sich im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zahlreiche Rechtsfragen, die höchstrichterlich nicht geklärt waren und den Bundesgerichtshof veranlasst haben, dem Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen (Beschluss vom 26. September 2023, VI ZR 97/22), die erst nach Klageerhebung beantwortet wurden (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 79 juris).
- b)Randnummer 91 Da die Klagepartei zunächst ausweislich des Aufforderungsschreibens ihre Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt hatte, hat sie Anspruch auf eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Ziffer 2300 VV RVG. Randnummer 92 Ausgangspunkt für die Berechnung der geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher Vertretung ist der Wert der außergerichtlich berechtigt geltend gemachten Ansprüche, nämlich auf Zahlung eines Schadensersatzes von 100,00 EUR, auf Erteilung von Auskünften gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO, die die Beklagte anschließend auch erteilt hat und dessen Wert der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 300,00 EUR bemisst (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2024, 9 W 37/24 , Rn. 16 , juris; Beschlüsse vom 27. November 2024, 9 W 42/24, 9 W 44/24, vom 28. November 2024, 9 W 47/24, vom 27. Februar 2025, 9 U 113/24 n.v.) sowie dem Anerkenntnis der Einstandspflicht für zukünftige Schäden, dessen Wert der Senat ebenfalls mit 300,00 EUR bemisst. Soweit die Klagepartei gegen die Beklagte daneben vorgerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, ist dieser Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig gewesen (siehe hierzu BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 51 ff.) und daher zu Unrecht erhoben worden. Randnummer 93 Auf der Grundlage des festzusetzenden Gegenstandswertes von 700,00 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit ergeben sich zu erstattende Kosten von 113,53 EUR (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: 75,40 EUR, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 EUR und 19 v.H. Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG). Randnummer 94 Der Ausspruch zur Verzugsverzinsung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. G. 1. Randnummer 95 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 2. Randnummer 96 Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben, weil es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, mit denen sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, insbesondere der Entscheidungen des OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2024, 4 U 808/24, Rn. 35 – 37, juris und des OLG Koblenz, Urteil vom 11. Februar 2025, 3 U 145/24, Rn. 51, juris, setzt. Die im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfenden, entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und jetzt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Leitentscheidungsverfahren, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, hinreichend geklärt. 3. Randnummer 97 Der Senat sieht ferner keinen Anlass für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV oder für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens analog § 148 ZPO. Mit der vorliegenden Einzelfallentscheidung weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab und entscheidet auch nicht über noch zu klärende Rechtsfragen der DSGVO. Der Senat folgt zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der bei seiner Entscheidung im Leitentscheidungsverfahren ebenfalls keinen Grund mehr gesehen hat, das ihm vorliegende Verfahren im Hinblick auf die noch zu Art. 82 DSGVO anhängigen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen, vgl. Rn. 81 ff. der o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Randnummer 98 Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH (vgl. zur Möglichkeit BGH, Beschluss vom 2. April 2019, XI ZR 488/17, Rn. 10 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 148 Rn. 3b) in dem dort anhängigen Verfahren C-273/25 auf Grund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Erfurt vom 3. April 2025 (Geschäftsnummer 8 O 895/23) war hier mangels Vorgreiflichkeit nicht geboten. Für die mit dem Vorlagebeschluss aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18, Rn. 12, juris). Randnummer 99 Die erste Vorlagefrage im Hinblick auf den Kontrollverlust hat der EuGH bereits entschieden. Er hat unter Bezugnahme auf ErwG 85 DSGVO (vgl. ferner ErwG 75 DSGVO) klargestellt, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, C-200/23, Rn. 145, 156 i.V.m. 137- Agentsia po vpisvaniyata; EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, C-590/22, Rn. 33 - PS GbR; EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, Rn. 42; vgl. zuvor bereits EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 66 - MediaMarktSaturn; EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2023, C-456/22, Rn. 17-23 - Gemeinde Ummendorf sowie - C-340/21, Rn. 82 - Natsionalna agentsia za prihodite, alle juris). Der Schaden kann – soweit nachgewiesen – in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024, C-590/22, Rn. 33 - PS GbR; EuGH, Urteil vom 11. April 2024, C-741/21, Rn. 36 und 42). Randnummer 100 Soweit die Vorlagefrage auch dahin verstanden werden könnte, dass die Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einzelner Daten mitumfasst sein könnte, ist auch diese Frage bereits entschieden. Denn der EuGH hat über die in der Vorlagefrage angesprochene Problematik hinaus klargestellt, dass die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 67 - MediaMarktSaturn; vom 14. Dezember 2023, C-340/21, Rn. 85 - Natsionalna agentsia za prihodite, juris). Randnummer 101 Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof bestätigt (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 30, 32, juris). Randnummer 102 Die zweite Vorlagefrage ist europarechtlich nicht relevant. Hierzu hat der EuGH in dem Verfahren C-300/21 entschieden, dass die Ermittlung des Umfangs des im Rahmen des Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadenersatzes in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Aufgabe des Rechts des einzelnen Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21 - Österreichische Post, Rn. 54, juris). Die Frage des Umfangs des Schadenersatzes bestimmt sich durch den Umgang des Kontrollverlustes und mithin nach der Menge der vom Kontrollverlust betroffenen Daten und ist in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach deutschem Recht zu bestimmen (Artt. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO). 4. Randnummer 103 Die Streitwertfestsetzung beruht für beide Instanzen auf § 3 ZPO. Die Abänderung der landgerichtlichen Streitwertentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 GKG, § 3 ZPO. Randnummer 104 Der Streitwert für den Klagantrag zu 1. ist – wie von der Klagepartei beantragt – auf 1.000 EUR festzusetzen. Randnummer 105 Der Antrag auf Feststellung hinsichtlich etwaiger zukünftiger Schäden (Klageantrag zu 2.) ist mit insgesamt 500 EUR zu bewerten. Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist unter Rückgriff auf § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei wird regelmäßig von einem entsprechenden Leistungsantrag auszugehen sein, jedoch wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit ein Abschlag von in der Regel 20 v. H. vorgenommen (Zöller-Herget, ZPO. 35. Aufl., § 3, Rn. 16.76; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022, IV ZR 282/21, Rn. 4, juris). Allerdings handelt es bei dem Abschlag nur um einen Anhaltspunkt für den Regelfall, denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmenden Bewertung ist auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls abzustellen, soweit sie für die wirtschaftlichen Interessen der Klagepartei an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (BGH, aaO, Rn. 5). Maßgeblich ist daher nicht nur die Höhe des drohenden Schadens, sondern auch, wie hoch oder gering das Risiko eines Schadenseintritts ist, sodass gegebenenfalls auch ein höherer Abschlag als 20 v. H. in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008, XII ZB 75/08, Rn. 8, juris; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 19; Zöller-Herget, 35. Aufl., ZPO, § 3 Rn. 16.76). Im Einzelfall kann die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadensersatzpflicht so unwahrscheinlich sein, dass der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines „Erinnerungswerts“ gerechtfertigt ist (so etwa BGH, Beschluss vom 28. November 1990, VIII ZB 27/90, Rn. 12, juris: - 500 DM anstelle 80 v. H. von 13.000 DM). Bei sehr vagem Vortrag zu weiteren Schäden wurde auch der pauschale Ansatz von 500,00 EUR oder 1.000,00 EUR nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021, III ZR 253/20, Rn. 5, juris; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, ZPO, 54. Aufl., § 3 Rn. 19 mwN.). Randnummer 106 Bei der Festsetzung ist hier zu berücksichtigen, dass bei einem längere Zeit zurückliegenden Datenschutzverstoß – wie hier 2018/2019 und damit 4 Jahre vor Klageeinreichung und sieben Jahre bei Durchführung der Berufungsverhandlung – der Nachweis der Ursächlichkeit künftiger Schäden absehbar mit Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere, wenn jenseits des bloßen Kontrollverlusts der Eintritt nachweisbarer Schäden bislang nicht aufgezeigt wird (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, VI ZR 7/24, Rn. 15; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4 W 396/23, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2023, 6 W 40/23, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023, 4 AR 4/22, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2022, 17 AR 36/22, Rn. 8, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024, 8 U 21/24, Rn. 7, juris). Soweit der Bundesgerichtshof in einem Verfahren betreffend Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus der DSGVO den Streitwert für den Feststellungsantrag auf 500 EUR festgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, VI ZR 7/24, Rn. 15, juris), ist der hier streitgegenständliche Fall nicht vergleichbar, weil schon der Klagevortrag so allgemein und rudimentär war, dass eine konkrete Betroffenheit der Klagepartei von einem Datenschutzvorfall nicht vorgetragen war. Angesichts dieses lückenhaften Vortrages kann auch von einem über dem untersten Wert bestehenden Feststellungsinteresse nicht ausgegangen werden. Randnummer 107 Der Unterlassungsanspruch (Klageanträge zu 3.
- a)und b)) ist in Abweichung von der Streitwertangabe der Klagepartei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf insgesamt 500,00 EUR festzusetzen. Der Streitwert ist bei einem Unterlassungsantrag nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Maßgeblich bei einem Unterlassungsantrag nach – wie im Streitfall geltend gemacht – bereits erfolgter Verletzungshandlung ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt wird. Allerdings kann auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein. Das Gefährdungspotential ist dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2024, VI ZR 7/24, Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 16. August 2024, 101 AR 103/24 e, Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023, I-7 U 19/23, Rn. 275 ff. jeweils mwN, juris). Randnummer 108 Die Klagepartei argumentiert mit der bereits eingetretenen Rechtsverletzung und führt in der Klageschrift aus, die Wiederholungsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht „prüffähig“, ob die Beklagte in technischer und organisatorischer Hinsicht alle notwendigen und erforderlichen, jedenfalls aber ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um ein neuerliches Abgreifen von Daten zu verhindern (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, Rn. 35 - 37, juris). Randnummer 109 Der Wert des Auskunftsanspruchs (Klageantrag zu 5.) beträgt – wie der Senat in vergleichbaren Fällen annimmt – 300,00 EUR. Im Hinblick auf die Auskunftserteilung gilt: Der Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands ist nach freiem Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO festzulegen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008, IV ZB 14/07, juris; Zöller). Er bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015, IV ZB 21/15, Rn. 9, juris) und ist nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021, III ZR 162/20, juris). Der Umstand, dass der Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung nicht zwingend der Vorbereitung eines anderen Anspruches dient, rechtfertigt keinen höheren Ansatz (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023, 4 W 396/23, Rn. 12, juris). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, aaO) zum Wert eines im Wege eines Annexantrags geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen (behaupteter) Rechtsverletzungen durch die Betreiber von sozialen Netzwerken erscheint der Wert des geltend gemachten Anspruchs mit 300 EUR angemessen bewertet (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 9. Januar 2025, 5 U 173/23, Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023, 10 W 5/23, Rn. 17, juris; von einem geringeren Wert von nur 250,00 EUR ausgehend: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2023, 7 W 3/23, Rn. 23; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. März 2025, 101 AR 5/25 e, Rn. 38 – 39, OLG Dresden, Urteil vom 11. Februar 2025, 4 U 1283/24, Rn. 34 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2024, I-6 U 114/23, Rn. 171: je 500 EUR, juris).