Abschiebungshindernis wegen drohender Teilnahme russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit am Krieg in der Ukraine Leitsatz Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht Überwiegendes dagegen, dass russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach Rückkehr in ihr Heimatland eine zwangsweise Heranziehung zu Kampfeinsätzen in der Ukraine und eine damit einhergehende unmenschliche Behandlung droht. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg 3. Kammer, 19. April 2024, 3 A 39/21 MD, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. April 2024 - 3 A 39/21 MD - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, ein im Jahre 1996 geborener und im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereister russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, hat sich erstinstanzlich gegen den Widerruf der ihm im Jahre 2006 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gewendet. Randnummer 2 Den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2021, nachdem der Kläger im Zeitraum 2015 bis 2019 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zugleich stellte sie fest, dass ihm der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen. Randnummer 3 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht A-Stadt die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2024 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er in Russland zum Wehrdienst eingezogen werde und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg bestehe, wo der Kläger damit zu rechnen habe, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Zur näheren Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2023 (Az.: 12 K 48/23 A, juris Rn. 22 ff.), das in einem vergleichbaren Fall eine entsprechende Einschätzung getroffen hatte. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger nach Rückkehr in sein Heimatland eine Einziehung zum Ukraine-Krieg droht, zugelassen, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Randnummer 5 Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte auf ihren Bescheid vom 21. Januar 2021, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2024 und den Beschluss des Senats vom 27. November 2024 Bezug genommen. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A - (juris) dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung und insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine drohe und auch nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein werde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. April 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, für richtig. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Randnummer 12 Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Erörterung ist nicht erkennbar. Der Sachverhalt weist keine erhöhte Komplexität auf. Zu den sich stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen haben die Beteiligten schriftlich vorgetragen. Randnummer 13 A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 14 I. Sie ist zulässig. Randnummer 15 Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2024 zur Begründung ihrer Berufung keine erneuten inhaltlichen Ausführungen gemacht, sondern sich lediglich darauf beschränkt, auf ihren Bescheid vom 21. Januar 2021, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2024 und den Beschluss des Senats vom 27. November 2024 Bezug zu nehmen. Eine solche Bezugnahme auf die bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsansichten ist aber zulässig und reicht dann aus, wenn sich bereits aus dem dortigen Vorbringen auch die Begründung für die Berufung selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - juris Rn. 21; Kluth/Heusch, in BeckOK, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 78 AsylG Rn. 41; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 112). So liegt es hier. In ihrem mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A - (juris) dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung und insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine droht und auch nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein wird, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht nur die Begründung für den Zulassungsantrag, sondern auch für die Berufung, weil daraus deutlich wird, weshalb das von der Vorinstanz angenommene Abschiebungshindernis nach Auffassung der Beklagten nicht besteht. Randnummer 16 II. Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 17 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt bei einer Abschiebung in einen Staat vor, in dem der Ausländer Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 60 Rn. 94). Ernsthaft zu erwarten hat er diese Behandlungen, wenn sie ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 31. Oktober 2024, AufenthG, § 60 Rn. 35). Für eine solche Gefahr bestehen bei dem Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte. Randnummer 18
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