Festsetzung eines Zwangsgeldes in angedrohter Höhe; Ermessensausübung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens Leitsatz 1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2024 - 2 M 5/24 - juris Rn. 2 , m.w.N.). (Rn.8) 2. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens, die für die Bemessung des Zwangsgeldes ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist, betrifft nicht nur die Rentabilität eines Teilbereichs, sondern die Leistungsfähigkeit des Unternehmens insgesamt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 2. Juni 2025, 4 B 227/24 MD, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 2. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 17. September 2024 verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000 € wegen Verstoßes gegen eine bestandskräftige Verfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2023, mit der der Antragstellerin aufgegeben wurde, die von ihr durchgeführte Sand-/Kiesgewinnung auf einer Erweiterungsfläche, für die noch keine Genehmigung erteilt worden ist, unverzüglich einzustellen. Randnummer 2 Den von ihr gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid vom 17. September 2024 erhobenen Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner habe in diesem Bescheid und in seinem ergänzenden Vortrag im Eilverfahren nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Antragstellerin gegen die bestandskräftige Untersagungsverfügung verstoßen habe. Insbesondere belege die vom Antragsgegner vorgelegte, teilweise GPS-gestützte Fotodokumentation, dass die Antragstellerin nach Erlass dieser Verfügung erneut über die genehmigte Abbaugrenze hinaus tätig geworden sei. Die Kammer stütze sich dabei maßgeblich auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 zum Markierungspunkt 8. Hiernach sei der auf dem Foto Nr. 9 der ursprünglichen Fotodokumentation (nunmehr Foto Nr. 8 in der überarbeiteten Fassung) abgebildete Pflock als Grenzmarkierung zwischen dem genehmigten und dem nicht genehmigten Abbaubereich gesetzt. Der Antragsgegner habe überzeugend dargelegt, dass dieser Pflock im Rahmen einer Auspflockung am 14. Februar 2023 mittels GPS georeferenziert worden sei und die Koordinaten anschließend in ein Kartenprogramm übertragen worden seien. Dies habe eine präzise Verortung des Grenzverlaufs ermöglicht. Die Kammer habe im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Das Nachweisfoto und die Auswertung der GPS-Daten seien substantiiert dokumentiert und nachvollziehbar erläutert worden. Eine solche nachträgliche Begründung des Bescheides sei gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA im vorliegenden Verfahren auch noch zulässig. Der Einwand der Antragstellerin, der auf dem diesem Foto abgebildete Pflock stelle nicht den Eckpunkt 8, sondern lediglich einen Orientierungspunkt für die beantragte Erweiterungsfläche dar, überzeuge nicht. Ihre Behauptung im Schriftsatz vom 6. Dezember 2024, das als Anlage AST 6 vorgelegte Foto belege, dass bereits im Januar 2023 eine Überschreitung der Abbaugrenze erfolgt sei, stehe im Widerspruch zu dem vom Antragsgegner vorgelegten und auf den 14. Februar 2023 datierten Foto, das den Pflock in einem damals noch nicht abgegrabenen Gelände zeige. Demnach sei die Abbaugrenze zu diesem Zeitpunkt im fraglichen Bereich noch nicht überschritten worden. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 21. Februar 2025 äußere die Antragstellerin lediglich die Ansicht, der tatsächliche Eckpunkt 8 befinde sich „weiter links“. Eine konkrete Verortung oder ein substantiierter Nachweis - etwa durch eigene GPS-Daten, Kartenskizzen oder vermessungstechnisch fundierte Unterlagen - werde aber nicht erbracht. Angesichts des konkreten und technisch unterlegten Vortrags des Antragsgegners hätte es der Antragstellerin oblegen, ihren abweichenden Vortrag durch geeignete Beweismittel (z.B. eigene Fotodokumentation mit Lagebezug) zu untermauern. Der Vortrag des Antragsgegners zu Eckpunkt 8 stehe im Einklang mit dem übrigen zur Akte gereichten Bildmaterial, insbesondere den Fotos auf Bl. 3 der überarbeiteten Fotodokumentation. Diese zeigten zwei deutlich unterscheidbare Abbautiefen: Die Markierung 1 dokumentiere einen Sandabbau von ca. 8 m Tiefe, während die Markierung 2 lediglich einen oberflächlichen Bodenabtrag aufweise. Die so entstandenen Stufen veranschaulichten den Zustand zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung. Das Foto Nr. 8 der überarbeiteten Fotodokumentation, aufgenommen am 14. Februar 2023, zeige aus entgegengesetzter Perspektive ebenfalls diese Stufung. Die von der Antragstellerin als Anlage AST 6 vorgelegte Aufnahme aus der 48. Kalenderwoche 2024 illustriere die zwischenzeitlich erfolgte erhebliche Abgrabung. Zwar fehlten auf diesem Foto die beiden Kiefern, die auf Foto Nr. 8 deutlich zu erkennen seien, was jedoch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese Bäume außerhalb des Bildausschnitts links stünden. Auffällig sei zudem, dass im Hintergrund des Fotos der Antragstellerin Windkraftanlagen sichtbar seien, die auf dem am 14. Februar 2023 aufgenommenen Foto nicht zu sehen seien, weil sie dort noch nicht errichtet gewesen seien. Dies spreche jedenfalls nicht gegen die Vergleichbarkeit der Perspektiven, da sich auf beiden Fotos - trotz der zeitlichen Differenz - dieselben markanten Laubbäume mit übereinstimmender Ast- und Stammstruktur wiederfänden, was eine weitgehend identische Kameraposition nahelege. Auch auf den Fotos auf Bl. 9 der Fotodokumentation seien diese Laubbäume dokumentiert (dort rechts von den markierten Kiefern). Die Auswertung der weiteren Fotos auf Bl. 9 der überarbeiteten Dokumentation bestätige ebenfalls einen erheblichen Abbau im südlichen Grundstücksbereich, der über die Errichtung eines bloßen Erdwalles deutlich hinausgehe. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin, sie habe versucht, innerhalb des genehmigten Bereichs zwischen Eckpunkt 8 und Eckpunkt 9 zu bleiben, zeige ihr eigenes Foto (AST 6) eine klare Überschreitung der Abbaukante. Diese verlaufe nicht entlang der Verbindungslinie der beiden Eckpunkte, sondern nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners in einem Bereich von ca. 8 m Tiefe und 8 m Breite. Ausgehend von einer südlichen Abbaugrenze von etwa 150 m (gemäß Schätzung über die Legende in Google Maps bei den Koordinaten 52.5244310, 11.8486883) ergebe sich ein Volumen von ca. 2.900 m 3 . Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das tatsächlich abgebaute Volumen - angesichts bereits vorhandener Grenzüberschreitungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Abbaukante nicht lotrecht in die Tiefe verlaufe - lediglich etwa die Hälfte der geschätzten Menge betrage, verbliebe dennoch ein Abbauvolumen von rund 1.400 m 3 . Dies entspreche etwa 50 bis 70 Lkw-Ladungen und stelle somit keine unerhebliche Eingriffstiefe dar. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 19. Januar 2023 erneut erhebliche Abgrabungen vorgenommen habe, die über einen bloßen (ggf. noch zulässigen) Oberbodenabtrag deutlich hinausgingen. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob es unzulässige Abgrabungen auch im östlichen Bereich des Geländes gegeben habe und in welchem Umfang die Antragstellerin sonstige Abgrenzungen oder Böschungen vorgenommen habe. Maßgeblich sei, dass auf hinreichend gesichertem Vermessungsmaterial eine erhebliche Überschreitung der genehmigten Abbaugrenze in südlicher Richtung festgestellt worden sei. Randnummer 3 Die Festsetzung des Zwangsgeldes in der verhängten Höhe sei auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Die Höhe des Zwangsgelds betrage gemäß § 56 Abs. 1 SOG LSA mindestens fünf und höchstens 500.000,00 €. Der Antragsgegner habe die Zwangsgeldfestsetzung zutreffend damit begründet, dass die Antragstellerin - trotz Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit - wiederholt bodenverändernde Maßnahmen vorgenommen habe, ohne über eine naturschutzrechtliche Abgrabungsgenehmigung nach § 11 NatSchG LSA zu verfügen. Bereits im Januar 2023 sei eine Grenzüberschreitung festgestellt worden, wobei die Abgrabung lediglich geduldet worden sei. Die im September 2024 erneut dokumentierte Überschreitung stelle somit eine wiederholte, vorsätzliche Pflichtverletzung dar. Hinzu komme, dass dem behördlichen Einschreiten ein erhebliches öffentliches Interesse zugrunde liege: Der durch den rechtswidrigen Abbau betroffene Bereich unterliege naturschutzrechtlichen Schutzpflichten. Unzulässige Eingriffe in Boden und Landschaft hätten irreversible ökologische Auswirkungen, die nicht nur den betroffenen Naturraum, sondern auch langfristig das Schutzkonzept der Genehmigungsbehörde unterliefen. Der Zweck des Zwangsgeldes bestehe hier nicht nur in der Erzwingung regelkonformen Verhaltens, sondern auch in der effektiven Durchsetzung des gesetzlichen Schutzauftrags für Natur und Landschaft. Erschwerend trete hinzu, dass es sich bei der Antragstellerin um ein gewerbliches Unternehmen handele, das mit dem Sandabbau wirtschaftliche Gewinne in nicht unerheblichem Umfang erziele. Lege man eine unerlaubt abgebaute Menge von rund 1.400 m 3 zugrunde, für die - abhängig von der Aufbereitung - marktübliche Preise zwischen etwa 20 € und 60 € pro Kubikmeter erzielt werden könnten, ergebe sich ein potenzieller Erlös von mindestens 28.000 € bis über 80.000 €. Vor diesem Hintergrund wäre ein deutlich niedrigeres Zwangsgeld kaum geeignet gewesen, eine spürbare lenkende Wirkung auf die Antragstellerin zu entfalten. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 € stelle daher eine verhältnismäßige und angesichts der wirtschaftlichen Gewinnspanne sowie der Bedeutung der verletzten Schutzgüter angemessene Reaktion dar. Sie bewege sich zudem noch im unteren Zehntel des gesetzlichen Rahmens, sodass weitergehende Ermessenserwägungen nicht erforderlich seien. Welche zusätzlichen Gesichtspunkte der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 2 VwGO hätte berücksichtigen sollen, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Randnummer 4 Auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,00 € sei mit Blick auf den von § 56 Abs. 1 SOG LSA gesetzten Rahmen und die Höhe des erstmals festgesetzten Zwangsgeldes auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Konkrete Einwände hiergegen habe die Antragstellerin im Übrigen auch nicht erhoben. II. Randnummer 5 1. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.