schränkt die Prüfungs- und Zurücknahmekompetenz insoweit nicht ein. (Rn.11)
nicht anwendbar, eine Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Zustimmung des Projekts sei nur bis zur Vorlage des ersten Verifizierungsberichts möglich. Sie sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden, die Behauptung des vorzeitigen Projektstarts sei unzutreffend und nicht belegt. Die im Verwaltungsvorgang, soweit er ihr bekannt sei, enthaltenen Satellitenaufnahmen belegten den Vorwurf nicht. Zudem müsse als Projektstart der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem die Anlage, die die Minderung herbeiführt, in Betrieb genommen werde. Das sei auf Satellitenbildern ebensowenig zu erkennen wie der von der Antragsgegnerin in Anlehnung an das CDM (Clean Development Mechanism)-Glossar angenommene Projektbeginn mit der Unterzeichnung der Verträge zum Bau oder der Änderung der Hauptanlage oder -einrichtung. Sie könne zudem darauf vertrauen, dass die Zustimmung rechtmäßig gewesen sei, denn selbst bei einem unterstellten vorzeitigen Projektbeginn durch ihre Rechtsvorgängerin habe sie keine Kenntnis davon gehabt und den Validierungsberichten vertrauen dürfen. Insofern trage die Antragsgegnerin Mitverantwortung, wenn sie Zweifeln an den Angaben in den Projektunterlagen nicht nachgegangen sei. Der finale Verifizierungsbericht des TÜV Rheinland habe am 12. Juni 2024 vorgelegen, damit sei nach § 44 Abs. 1
die Überprüfung der Zustimmung grundsätzlich ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin seit Herbst 2023 den Vorgang prüfe, und seit dem 10. April 2024 Kenntnis von den Satellitenbildern habe, sei - dessen Anwendbarkeit unterstellt - die Jahresfrist des § 48 VwVfG ebenfalls abgelaufen. Wenn man von einem vorzeitigen Projektbeginn ausgehe, könne dies nur für die DH-Anlage gelten, nicht für das andere Teilprojekt, die FY-Anlage. Die UER-Zertifikate seien nicht unrichtig, denn dies könne nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
nur dann festgestellt werden, wenn die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimme. Eine Anknüpfung an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Zustimmung komme als Grund für die Unrichtigkeit der UER-Zertifikate nicht in Betracht. Schließlich sei es ihr unmöglich, UER-Nachweise in der geforderten Menge zu beschaffen, da es solche Nachweise für das Jahr 2023 nicht mehr gebe und auch kein Markt dafür bestehe. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und verteidigte den angefochtenen Bescheid unter Vertiefung der dortigen Ausführungen. Im Beschwerdeverfahren legte sie die in dem Bescheid in Bezug genommenen Satellitenaufnahmen und Lichtbilder vor. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 19. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Halle den Antrag hinsichtlich der Verfügung zu Ziffer 1. abgelehnt, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 dagegen die aufschiebende Wirkung angeordnet. § 44
hindere die Anwendung von § 48 VwVfG nicht, sondern räume der Antragsgegnerin nur allgemeine Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten ein. Zur Frage der Rücknahme oder des Widerrufs verhalte die Vorschrift sich nicht. Dieser sei aber erforderlich, um die weitere Ausstellung von UER-Zertifikaten zu unterbinden. Die Rücknahme der Zustimmung begegne keinen Bedenken, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die DH-Anlage bereits vor der Antragstellung in wesentlichen Teilen errichtet worden sei und damit ein vorzeitiger Projektbeginn nach CDM-Standard vorliege. Auch wenn aussagekräftige Satellitenbilder durch die Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden seien, sei die Antragstellerin dem Vorbringen aber auch nicht durchgreifend entgegengetreten und habe die vorzeitige Errichtung der Anlage weder ausdrücklich noch in der Sache bestritten oder dargelegt, wann die Anlage tatsächlich errichtet worden sei. Die Antragstellerin könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, da sie sich die (falschen) Angaben ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen müsse. Die Jahresfrist des § 48 VwVfG sei noch nicht abgelaufen, da die Beklagte noch mit Bescheid vom 26. Juli 2024 weitere Aufklärung von der Antragstellerin gefordert habe und die Frist erst zu laufen beginne, wenn alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß angehört worden sei, denn auch im Fall einer Anhörung wäre aufgrund des gelenkten Ermessens wahrscheinlich keine andere Entscheidung gefallen. Schließlich sei der Sofortvollzug zutreffend angeordnet worden, weil nur die sofortige Rücknahme der Zustimmung die Ausstellung weiterer (unrichtiger) UER-Nachweise verhindere. Zu Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides sei die aufschiebende Wirkung jedoch wiederherzustellen, weil für die dort getroffene Anordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. § 24 Abs. 1 Nr. 1
setze insoweit voraus, dass die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimme. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Demzufolge entbehre auch die daran anknüpfende Verpflichtung zu Ziffer 3 einer Rechtsgrundlage. II. Randnummer 8 Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses (2.). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die vollständige Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt hingegen ohne Erfolg (1.). Die angefochtene Verfügung ist bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich. Randnummer 9
eine zeitliche Grenze für die Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Zustimmung ziehe und § 44 Abs. 2
eine zeitliche Grenze für die Überprüfung der Verifizierungsberichte. Diese Fristen dienten der Sicherheit und dem Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Projekte, die eine Zustimmung erhalten hätten. Nach Ablauf der Fristen bestehe lediglich die Möglichkeit, UER-Nachweise im Fall des § 24 Abs.1
für unrichtig zu erklären. Hielte man § 48 VwVfG für anwendbar, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, denn die Projekttätigkeit habe nach der Antragstellung auf Zustimmung begonnen. Entscheidend sei nach dem CDM-Glossar das Datum, zu dem der Errichtungsvertrag unterzeichnet worden sei, hier der
gesperrt, der anordnet, dass das Umweltbundesamt „bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen“ kann. Zwar könnte diese Regelung eine zeitliche Grenze insofern enthalten, als dass nicht auf den ersten Zertifizierungsbericht abzustellen ist, sondern vielmehr, ausgehend davon, dass es um eine unbestimmte Menge von Verifizierungsberichten geht, der letzte Bericht die zeitliche Grenze für die Überprüfung darstellt (vgl. Wolke in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 106.EL, Januar 2025,
2 beck-online). Randnummer 12 Da nach den Angaben der Antragstellerin der letzte Verifizierungsbericht am
eine bindende zeitliche Grenze sähe, diese hier nicht einschlägig sein. Randnummer 13 Daneben aber dürfte dieser zeitliche Rahmen nur für die Prüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen der Zustimmung gelten. Lagen diese hingegen niemals vor, wurde die Zustimmung vielmehr auf der Grundlage von Anfang an unzutreffender Angaben erteilt, kann die Prüfung sich nicht auf das Fortbestehen der Zustimmungsvoraussetzungen beziehen. Eine solche Prüfung, ob die Zustimmung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde, dürfte danach ohne zeitliche Befristung möglich sein. Nur eine solche umfassende Überprüfungsmöglichkeit wird auch dem Vertrauen des Rechts- und Geschäftsverkehrs in den Zertifikatehandel gerecht. Denn steht der Verdacht des unredlichen Handels im Raum, muss es der Kontrollbehörde möglich sein, dies umfassend zu prüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Eine Beschränkung ihrer Kompetenzen darauf, nur die weitere Ausstellung von Zertifikaten zu unterbinden, lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Schließlich beschränkt § 44 Abs. 1
die Kompetenzen des Umweltbundesamtes auch nicht auf die bloße Überprüfung des Vorliegens der Zustimmungsvoraussetzungen, vielmehr ist damit gerade nicht geregelt, dass in der Folge der Überprüfung nicht auch eine Zurücknahme der Zustimmung erfolgen kann (Wolke in Landmann/Rohmer, a.a.O.,
2 beck-online). Randnummer 14 Die Voraussetzung der Rücknahme der Zustimmung dürften vorliegen, denn sie dürfte rechtswidrig sein. Die Zustimmung wird nach Eingang des Antrags erteilt, sofern u.a. der Antrag die Anforderungen der §§ 7 bis 9
erfüllt, § 10 Abs. 2 Nr. 1
. § 7 Abs. 1 Satz 1
bestimmt, dass der Projektträger vor Beginn einer Projekttätigkeit einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu der Projekttätigkeit beim Umweltbundesamt stellt. Projekttätigkeit ist nach der Definition in § 2 Abs. 6
die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen. Der „Beginn“ eines Projektes ist in der
nicht definiert. Nach diesen Vorgaben dürfte der Antrag auf Zustimmung zu dem Projekt nicht vor Beginn der Projekttätigkeit gestellt worden sein, so dass die Voraussetzungen für die Zustimmung von Anfang an nicht vorgelegen haben dürften. Randnummer 15 Einzuräumen ist der Antragstellerin, dass nach der auch vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin herangezogenen Definition im Glossar der Begrifflichkeiten des „Clean Development Mechanism“ als Projektbeginn grundsätzlich das Datum heranzuziehen ist, an dem sich die Projektteilnehmer verpflichten, Ausgaben für den Bau oder die Änderung der Hauptanlage oder -einrichtung oder für die Bereitstellung oder Änderung einer Dienstleistung für die CDM-Projektaktivität oder CPA zu tätigen. Wird ein Vertrag über solche Ausgaben unterzeichnet, wird in aller Regel das Datum der Vertragsunterzeichnung maßgeblich sein, in anderen Fällen das Datum, an dem diese Ausgaben getätigt werden. Tätigkeiten, die geringfügige Vorprojektkosten verursachen (z. B. Machbarkeitsstudien, Voruntersuchungen), werden bei der Festlegung des Startdatums nicht berücksichtigt. Da allerdings bereits zur Antragstellung nach dieser Norm in Verbindung mit den weiteren inhaltlichen Anforderungen in den folgenden Regelungen das Projekt einen erheblichen Ausarbeitungsgrad in der Planung vorweisen muss, kann der Beginn der Projekttätigkeit in Absatz 1 nicht dergestalt verstanden werden, dass jegliche Arbeit an dem Projekt zum Ausschluss führen würde. Im Lichte der Antragsanforderungen ist der Beginn der Projekttätigkeit in Absatz 1 vielmehr dahingehend zu verstehen, dass keine operative Tätigkeit begonnen sein darf. Liegt der unbedingte Beschluss über Ausgaben für das Projekt vor Antragstellung, oder ist gar schon ein wesentlicher Teil des Projekts umgesetzt, ist zu unterstellen, dass die Vorteile der UER-Nachweise nicht ursächlich gewesen sind für die Entscheidung über die Projektdurchführung und daher keine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 besteht (vgl. Wolke in Landmann/Rohmer, a.a.O.,
3, 4, beck-online). Randnummer 16 Denn definiert § 2 Abs. 2 Ziffer 6
die Projekttätigkeit als „Entwicklung und Durchführung eines Projekts zur Minderung von Upstream-Emissionen“, scheidet die Annahme des Beginns einer Projekttätigkeit schon aus, wenn tatsächlich die Entwicklung und Errichtung der Anlage bereits in wesentlichen Teilen abgeschlossen ist. Haben Projekttätigkeiten schon begonnen, ist eine Nutzung unter der
ausgeschlossen, weil solche Projekte nicht von den finanziellen Vorteilen aus der Nutzung von UER-Nachweisen abhängen, sondern offenkundig bereits aus anderen Gründen ausreichende Anreize für die Projektdurchführung hatten. Damit wird dem klimapolitischen Ziel Rechnung getragen, dass die Anrechnungsmöglichkeit von UER-Nachweisen zu einem zusätzlichen Klimaschutz beitragen und keine Mitnahmegewinne bereits aus anderen Gründen geplanter Projekte generieren soll. Randnummer 17 Gemessen daran dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Antragstellung am
bzw. sind die Verifizierungsberichte für die genannten Zeiträume unrichtig mit der Folge, dass die UER-Nachweise nicht gemäß § 19 Abs. 3
durch die Antragsgegnerin freizugeben sind. Andernfalls sei nach dieser Vorschrift sicherzustellen, dass der Projektträger die UER-Nachweise ausstellen kann. Da die Freigabe unumkehrbar zur Folge hätte, dass die UER-Nachweise auf das Entwertungskonto übertragen werden und zur Quotenminderung eingesetzt werden könnten, ginge die Rücknahme der Zustimmung faktisch ins Leere. Hiermit setzt die Antragstellerin sich nicht auseinander. Ist Ziel des Sofortvollzugs danach die Unterbindung des Handels mit unrichtigen Zertifikaten, muss die Antragsgegnerin sich nicht - wie die Antragstellerin meint - stattdessen auf den Einzug der Sicherheitsleistung verweisen lassen. Randnummer 24 Nach alledem ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 25
. Danach stellt das Umweltbundesamt gegenüber dem Projektträger fest, in welchem Umfang die Angaben zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung unrichtig sind, wenn die im UER-Nachweis enthaltene Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung nicht mit der tatsächlich erreichten Höhe übereinstimmt. Nach der Definition in § 2 Abs. 2
sind Upstream-Emissionen sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die […] Kraftstoffe hergestellt werden. Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen, § 2 Abs. 3
. Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre, § 2 Abs. 4
. Projekttätigkeit ist schließlich die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen, § 2 Abs. 6
. Randnummer 27 Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass unter die Regelungen der
fallende „richtige“ Emissionsminderungen nur solche sein können, die aus einer Projekttätigkeit entstehen, die den Anforderungen der
entspricht. Nur solche Minderungen, die zusätzlich generiert werden, können nach der
zertifiziert werden. Emissionen, die mittels bereits bestehender Anlagen „nicht entstehen“, stehen als Referenzfallemissionen nicht zur Verfügung und können auch nicht zu einer Minderung durch die Projekttätigkeit führen. Insofern erfolgt der „Nachweis der Zusätzlichkeit“ auch nicht, wie die Antragstellerin meint, auf Grundlage der Investitionskosten und der internen Rendite des Projekts im Vergleich zu einem Basisszenario, sondern allein anhand einer Gegenüberstellung der Emissionen, die ohne das Projekt entstanden wären und der Emissionen, die durch das Projekt tatsächlich (weniger) entstehen. Randnummer 28 Ausgehend davon dürfte jedenfalls bei der Anlage DH der Antragstellerin nicht davon auszugehen sein, dass sie zur Upstream-Emissionsminderung beiträgt. Denn nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Satelliten- und Lichtbildern spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass die DH-Anlage bereits seit 2021 in Betrieb war. Die auffallende Geländestruktur der Umgebung der DH-Station findet sich auch auf den zuletzt vorgelegten Satellitenbildern wieder, die bereits im Januar und April 2022 umfangreiche Gebäudekomplexe auf dem Gelände erkennen lassen, die sich nicht wesentlich von den auf den Satellitenbildern aus November 2022 und zuletzt Februar 2024 unterscheiden. Die mit Koordinatenangaben, die im Wesentlichen den Angaben aus dem Validierungsbericht entsprechen, versehenen Lichtbilder der Beschilderung der Anlage DH weisen als Datum der Errichtung der Anlage Oktober 2021 aus, als Tag der Inbetriebnahme den 18. Dezember 2021. Gründe, aus denen die Antragsgegnerin hier falsche Bilder vorgelegt haben sollte, sind dem Senat nicht ersichtlich. Der Annahme, dass die Anlage mindestens in wesentlichen Teilen bereits 2021 bestand, dürfte die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sein. Das bloße Bestreiten der Aussage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder mit Nichtwissen genügt in Ansehung der nach derzeitiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht von der Hand zu weisenden Aussagekraft nicht den Anforderungen. Dies gilt insbesondere, als die Antragstellerin als Projektträgerin selbst über aussagekräftiges Datenmaterial verfügen sollte, um die Annahmen der Antragsgegnerin zu entkräften. Randnummer 29 Bestand die Anlage danach wahrscheinlich schon seit Dezember 2021, konnte sie nicht zu einer weiteren Emissionsminderung im Sinne der
beitragen. Dass sie möglicherweise überhaupt Emissionen mindert, ist nicht Gegenstand der Zertifizierung nach der
. Denn Hintergrund der Feststellung der Richtigkeit der Emissionsminderung ist deren Zertifizierung, um sie zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung von Treibhausgasemissionen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 37a Abs.4 BImSchG anrechnen zu können, § 1 Abs. 1
. Randnummer 30 Ist die Antragsgegnerin danach für die Anlage DH voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass diese keine zusätzliche Emissionsminderung erbringen kann, durfte sie auch die UER-Nachweise im vollen Umfang für unrichtig erklären. Einer Aufteilung zwischen den Anlagen DH und FY bedurfte es nicht, da diese als ein Projekt eingereicht wurden und eine Aufteilung der Emissionsminderungen soweit ersichtlich auch bislang nicht erfolgt ist. Randnummer 31 Dürfte die Antragsgegnerin danach die Anordnung zu Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides zutreffend auf § 24 Abs. 1 Nr. 1
gestützt haben, kommt es auf die Frage der Anwendbarkeit von § 52 BImSchG daneben nicht mehr an. Randnummer 32 Ist die Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise voraussichtlich zu Recht erfolgt, durfte die Antragsgegnerin auch die sofortige Vollziehung dieser Feststellung anordnen. Denn nur wenn die UER-Nachweise sofort als unrichtig festgestellt werden, können sie (im Ergebnis) dem Markt entzogen werden und führen nicht zu einer Verzerrung desselben. Ein demgegenüber überwiegendes, schützenswertes Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist nicht erkennbar. Randnummer 33 b) Erfolgte nach summarischer Prüfung die Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise zu Recht, wendet die Antragsgegnerin ebenfalls mit Erfolg ein, dass auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Übertragung von UER-Nachweisen in dieser Höhe auf ihr Projektkonto zu Recht erfolgt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2
. § 24 Abs. 2
sieht als Folge der Feststellung der Unrichtigkeit der UER-Nachweise vor, dass das Umweltbundesamt (Nr. 1) die Angabe zur Höhe der Upstream-Emissionsminderung im UER-Nachweis berichtigt, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register noch auf dem Konto des Projektträgers befindet, oder (Nr. 2) in entsprechendem Umfang gültige UER-Nachweise löscht, die sich auf dem Konto des Projektträgers befinden, sofern sich der UER-Nachweis im UER-Register nicht mehr auf dem Konto des Projektträgers befindet. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1
verpflichtet das Umweltbundesamt den Projektträger, innerhalb einer angemessenen Frist UER-Nachweise in entsprechendem Umfang auf sein Konto zur anschließenden Löschung zu übertragen, wenn im Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
nicht in ausreichendem Umfang gültige UER-Nachweise auf dem Konto des Projektträgers vorhanden sind. Randnummer 34 Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand waren auf dem Projektkonto der Antragstellerin keine UER-Nachweise mehr vorhanden, so dass die Antragsgegnerin sie zu Recht verpflichtet haben dürfte, das Konto entsprechend aufzufüllen. Nach der Konzeption der Verordnung kommt es dabei nicht darauf an, dass die Antragstellerin vorträgt, UER-Nachweise für das Jahr 2023 seien nicht mehr verfügbar. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der Verfügung zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.