Ziff. 9.1 Anl. 4 zur FeV steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und
vollziehbar erscheinen lassen. (Rn.15)
dem bis zum Zeitpunkt der dortigen Entscheidung vorhandenen Erkenntnisstands. Die auf der summarischen Prüfung des Sachverhalts beruhenden Erwägungen habe das Verwaltungsgericht einfach als Zitat in die Hauptsacheentscheidung eingebracht. Da das Verwaltungsgericht Prüfungsmaßstab der summarischen Prüfung auch im Hauptsacheverfahren angewandt habe, verletze es seine Verpflichtung zur fundierten Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gemäß § 86 VwGO. Randnummer 3 Damit macht der Kläger einen Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO geltend, der den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert.
1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren gewährleistet u.a., dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern ist (§ 104 Abs. 1 VwGO). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, gegebenenfalls durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
diesen Maßstäben ist für eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nichts ersichtlich. Aus den pauschalen Ausführungen des Klägers lasst sich schon nicht erkennen, dass das Gericht einen nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die allgemeine Angabe, das Verwaltungsgericht habe „Umstände, Erklärungen, Zeugenbeweisangebote, obergerichtliche Rechtsprechung“ für unerheblich gehalten, reicht hierzu nicht aus, da nicht ersichtlich ist, auf welche konkreten Gesichtspunkte der Kläger hier Bezug nimmt und warum sie für die Entscheidung erheblich gewesen sein sollten. Das gilt auch soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe nicht erläutert, weshalb seine Beweisangebote unerheblich seien. Aus dieser pauschalen Aussage wird nicht deutlich, auf welches konkrete Beweisangebot der Kläger hier Bezug nimmt. Zudem ist das Gericht - wie ausgeführt - nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu seiner „
gewiesenen Drogenabstinenz“ geht aus dem Sitzungsprotokoll hervor, dass dieser Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Im Übrigen konnten wesentliche Gesichtspunkte der Entscheidung den Kläger schon deshalb nicht überraschen, weil das Verwaltungsgericht - worauf der Kläger selbst hinweist - insoweit den Gründen der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gefolgt ist. Randnummer 8 3. Mit der Bemerkung, das Gericht habe auch in den Entscheidungsgründen nicht erläutert, warum es auf die von ihm abgegebenen Beweisangebote nicht ankomme, macht der Kläger einen Begründungsmangel (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO) geltend.
GO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Den Entscheidungsgründen kommt eine doppelte Aufgabe zu. Sie sollen zum einen die Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts unterrichten und ihnen die Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Zum anderen sollen sie die
prüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe diese doppelte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, also den Beteiligten, aber auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht
vollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 9 A 950/19.A - juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 A 1162/18 - juris Rn. 4). Geht das Gericht auf einen Vortrag nicht ein, auf den es
seinem Rechtsstandpunkt nicht ankam, stellt dies weder einen Begründungsmangel dar noch folgt daraus ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (OVG NRW, a.a.O.). Ein Begründungsmangel ist - abgesehen vom vollständigen Fehlen von Gründen - nur dann anzunehmen, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Der Zulassungsgrund des Begründungsmangels ist weder ein Instrument, um die Erwägungen des Gerichts inhaltlich zu überprüfen oder eine bestimmte Begründungstiefe durchzusetzen noch ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 4 LA 204/18 - juris Rn. 22 a.a.O.). Randnummer 9
diesen Maßstäben ist für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. Von einer vollständig fehlenden Begründung kann keine Rede sein. Im Übrigen legt der Kläger nicht einmal ansatzweise dar, zu welchem konkreten Gesichtspunkt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts so haltlos gewesen sein sollten, dass sie die Entscheidung in keiner Weise tragen könnten. Sollte der Kläger mit seiner Rüge eines Begründungsmangels die unterbliebene Vernehmung der von ihm benannten Zeuginnen gemeint haben, so ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Gründe dafür, warum es die Polizeibeamtinnen Z. und Sch. sowie Frau A. nicht vernommen hat, in der Entscheidung erläutert hat (Seite 11, 4. Absatz der Urteilsabschrift). Randnummer 10 Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen geltend machen, dass das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht
gekommen sei, indem es Beweisangebote übergangen habe, ist nicht ersichtlich, welche konkreten Beweisangebote er damit anspricht. Im Übrigen erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2019 - 3 L 103/19 - juris Rn. 22 ). Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren
GO ist regelmäßig genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2019, a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund scheitert eine Zulassung der Berufung wegen unterbliebener Beweiserhebung schon daran, dass der Kläger keine Beweisanträge gestellt und nicht dargelegt hat, warum sich im vorliegenden Fall eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Randnummer 11 3. Der Kläger legt auch nicht dar, warum ein (Verfahrens-)fehler darin liegen sollte, dass das Verwaltungsgericht die
Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen für die Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat in der Verfügung vom
GO verpflichtet gewesen sein sollte, zumal der Kläger anwaltlich vertreten war und die Möglichkeit hatte, auch ohne die Anordnung persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger
dessen weiterer persönlicher Entwicklung
den aktenkundigen Drogenfahrten und dessen Leben zu befragen, macht er nicht deutlich, warum insoweit ein Zusammenhang mit einer Überraschungsentscheidung oder einem übergangenen Vortrag vorliegen sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich damit befasst, ob der Kläger einen Einstellungswandel vollzogen hat (Seite 12 f. der Urteilsabschrift). Es begründet keinen Gehörsmangel, dass das Verwaltungsgericht insoweit eine von der Auffassung des Klägers abweichende Ansicht vertreten hat. Randnummer 13 5. Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine in der mündlichen Verhandlung behauptete Drogenabstinenz, die von Polizeibeamtinnen mit forensischen Schnelltestmitteln kontrolliert worden sei, abweichend von den Grundsätzen des strafrechtlichen Strengbeweisverfahrens,
denen Zeugenaussagen von Polizeibeamten regelmäßig für eine Verurteilung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren herangezogen würden, für unbeachtlich gehalten und die Ermittlungsbeamten nicht als Zeugen vernommen, kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Randnummer 14 Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
GO entscheidet das Gericht
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur
der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Die Beweiswürdigung ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch begründet er einen Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nur ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, etwa dann, wenn die tatrichterliche Sachverhalts- oder Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 6 A 177/22 - juris Rn. 17; OVG SH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 6 LA 218/24 - juris Rn. 4). Randnummer 15
diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem Vorbringen keinen Berufungszulassungsgrund dargelegt. Aus seinen Ausführungen zum „Strengbeweis“ und zur Verfahrensweise im Strafprozess ergibt sich nicht, warum die Sachverhaltswürdigung ohne die Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen im oben beschriebenen Sinne fehlerhaft sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger eine einjährige Abstinenz nicht substantiiert dargelegt habe. Die Vernehmung der fraglichen Zeuginnen hat das Verwaltungsgericht für nicht erforderlich gehalten, weil der Sachverhalt, den die Zeuginnen belegen sollten, nicht geeignet sei, eine mindestens einjährige Drogenabstinenz zu stützen. Selbst wenn sich die Behauptung des Klägers als zutreffend erweisen würde, dass ihn die Polizeibeamtinnen im Rahmen von Verkehrskontrollen im Zeitraum von April bis Mai 2022 mehrfach kontrolliert und dabei negativ auf Drogen getestet hätten, wäre damit keine einjährige Drogenabstinenz belegt, da sich der Zeitraum auf zwei Monate im Jahr 2022 beschränke. Soweit der Kläger angebe, die Polizeibeamtinnen hätten erklärt, der Kläger habe es begriffen, auf Drogenkonsum zu verzichten, handele es sich um eine vom Kläger behauptete Wertung der Polizeibeamtinnen und nicht um den Vortrag
weisbarer Tatsachen. Ansatzpunkte für die Annahme, dass diese Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruhen könnte, willkürlich sei, gegen Denkgesetze verstoße oder aus einem anderen der oben beschriebenen Gesichtspunkte verfahrensfehlerhaft sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Gegen die Plausibilität der Beweiswürdigung bestehen auch keinerlei Zweifel. Die Ausführungen zum „Strengbeweis“ im Strafprozess sind in diesem Zusammenhang unergiebig. Auch im Strafprozess kann ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Beweistatsache für die Entscheidung unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
haltige Drogenabstinenz auf ein „MPU basierendes Urinkontrollverfahren“ abstellen, was fehlerhaft sei, weil sich der Kläger gemäß § 14 FeV erst dann in einer Mitwirkungspflicht befinde, wenn es eine entsprechende behördliche Anordnung gebe, die hier nicht vorliege, liegt darin weder eine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung im oben beschriebenen Sinne noch zeigt der Kläger damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liege, die bloße Behauptung der Drogenabstinenz nicht ausreiche, um eine Pflicht der Behörde zur Prüfung des Verhaltenswandels auszulösen. Hierzu müssten Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und
vollziehbar erscheinen ließen. Sei dies der Fall, dürfe, wenn eine ernsthaft(e) (erklärte) Bereitschaft des Betroffenen bestehe, sich einer erforderlichen Begutachtung zu unterziehen, nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dem Betroffenen fehle auf Grund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums die Fahreignung. Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass weitere Ermittlungsmaßnahmen zur Überprüfung des (Fort-)Bestehens der Fahreignung anzuordnen seien, setzte zusätzlich zur glaubhaft gemachten mindestens einjährigen Drogenabstinenz voraus, dass der Betroffene zudem widerspruchsfrei glaubhaft gemacht habe, er habe einen stabilen und dauerhaften Einstellungswandel vollzogen, der es als plausibel erscheinen lasse, dass der Betroffene auch künftig an seinem Konsumverzicht festhalten werde. Randnummer 18 Gegen die Richtigkeit dieser Maßstäbe hat der Kläger keine substantiierten Einwände vorgetragen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss vom 23. Januar 2025 - 3 M 3/25 - im Verfahren des Klägers zum vorläufigen Rechtsschutz). Auch der Senat geht davon aus, dass die bloße Abstinenzbehauptung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegensteht. Neben der Behauptung müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und
vollziehbar erscheinen lassen (Beschluss des Senats vom
vollziehbar erscheinen lassen (BayVGH, Beschluss vom
haltige Drogenabstinenz auf ein „MPU basierendes Urinkontrollverfahren“ abzustellen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht einen solchen
weis nicht für die Geltendmachung eines Verhaltenswandels verlangt hat, der die Behörde zu einer weiteren Prüfung veranlassen muss. Erst dann, wenn die Prüfpflicht eintritt, gibt es Anlass für die Behörde, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Januar 2025, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15; ähnlich bereits BayVGH; Beschluss vom 9. Mai 2005 a.a.O. Rn. 23). Die Prüfpflicht selbst tritt aber bereits ein, wenn die Abstinenz und der Verhaltenswandel
den oben genannten Maßstäben glaubhaft gemacht werden. Randnummer 19 7. Dementsprechend hat der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von einer mangelnden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht für das Eingreifen einer Pflicht der Behörde zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen die Glaubhaftmachung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz verlangt. Dieses Erfordernis ist vielmehr - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen „gerichtsfesten
weis“, sondern eine „substantiierte Darlegung“ verlangt (Seite 11, 3. Absatz der Urteilsabschrift). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es hieran fehlt, hat der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise von einer Vernehmung der Polizeibeamtinnen als Zeuginnen abgesehen, weil die Aussagen nicht geeignet gewesen wären, eine mindestens einjährige Drogenabstinenz des Klägers zu belegen. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener Zeugenvernehmung nicht mit Erfolg geltend machen kann, weil er in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden (förmlichen) Beweisanträge gestellt hat. Im Hinblick auf die Bewertung der Haarprobe hat der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt. Er hat sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht das Haarprobeverfahren als minderwertig gegenüber auf Analysen auf Urinprobenbasis angesehen habe, ist schon deshalb verfehlt, weil das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, in welchem Verhältnis die Untersuchung entnommener Haarproben zum
weis einer Abstinenz zu einer Urinuntersuchung steht (Seite 12,
weises einer einjährigen Abstinenz „nur bei erwiesener vorausgegangener Drogenabhängigkeit“ verhältnismäßig sei, macht der Kläger in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Die Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen nicht gegeben sei, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel einnehme. Hierfür reiche eine einmalige Einnahme aus, so dass es auf die Häufigkeit des Konsums nicht ankomme. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 M 279/20 - juris Rn. 9 ) berufen (Seite 6, 1. Absatz der Urteilsabschrift). Ferner hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu § 46 Abs. 1 FeV aufgestellte Vermutung, dass die Fahreignung verloren gegangen sei mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis
V ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens entzogen werden könne, nicht unbegrenzt gelte. Dem Fahrerlaubnisinhaber sei die Möglichkeit eingeräumt,
einjähriger
gewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergebe sich aus 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wobei dahinstehen könne, ob diese Regelung in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit bestehe, direkt oder analog anwendbar sei. Auch in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die entsprechende Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
einem Jahr Abstinenz eine weitergehende Aufklärungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehe (BayVGH, Beschluss vom
weis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht habe (ThürOVG, Beschluss vom
einem Jahr „behaupteter“ Abstinenz eingreife, handelt es sich lediglich um eine insoweit ungenaue bzw. unvollständige Wiedergabe der zitierten Rechtsprechung. Sowohl der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) als auch der Senat (siehe oben, Abschnitt 6) verlangen, dass die Abstinenz „glaubhaft und
vollziehbar“ behauptet wird. Nirgends in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird die Auffassung vertreten, dass die Forderung eines
weises oder einer Glaubhaftmachung einer einjährigen Abstinenz nur bei erwiesener vorausgegangener Drogenabhängigkeit verhältnismäßig sei. Randnummer 21 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 23 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.