Vergabe von Rettungsdienstleistungen; sog. verdrängende Konkurrentenklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leitsatz 1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach sich die Rechtspo
§ 63Rn.
64, beck-online). Liegen - vergleichbar mit dem vorliegenden Fall (vgl. Ausführungen unter Ziffer 2.4.) - ausschließlich Angebote vor, die nicht den Bedingungen entsprechen, besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
das Recht des öffentlichen Auftraggebers, das Verfahren - schadensersatzfrei - aufzuheben (vgl. Mehlitz, a.a.O.
§ 63Rn.
24, 30). Aus dem Vorliegen eines Aufhebungsgrundes ergibt sich noch kein subjektives Recht der Bieter auf Aufhebung der Ausschreibung. Angesichts des bereits entstandenen Aufwands für die Angebotserstellung dürften die Bieter in der Regel auch eher an der Fortführung des Vergabeverfahrens interessiert sein. Lediglich ausnahmsweise können die Nachprüfungsinstanzen anordnen, dass der öffentliche Auftraggeber eine Aufhebung vorzunehmen hat. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Aufhebung das einzige geeignete und verhältnismäßige Mittel ist, um die drohende oder bereits eingetretene Rechtsverletzung zu beseitigen, etwa im Falle einer unzulässigen Doppelausschreibung (vgl. Mehlitz, a.a.O.
§ 63Rn.
64 f.). Bspw. ist in der Rechtsprechung als Alternative zur vollständigen Aufhebung der Ausschreibung und zum Zwecke der Korrektur der Vergabeunterlagen seit geraumer Zeit das Zurückversetzen des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle als Handlungsoption anerkannt. Das Zurückversetzen des Vergabeverfahrens stellt sodann eine Teilaufhebung der Ausschreibung dar (vgl. Herrmann, in: Ziekow/Völlink/Herrmann, 5. Aufl. 2024,
§ 63Rn.
20 ff., beck-online). Randnummer 35 Rechtlich zwingende Folge von Fehlern im Auswahlverfahren ist damit - anders als das Verwaltungsgericht wohl meint - nicht die Verpflichtung zur erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens aufgrund neuer Ausschreibung, sondern die Verpflichtung zur Neubescheidung. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung (Beschluss des Senats vom
- Dezember 2014 - 3 M 527/14 - juris). Randnummer 36 2.
- Das Rechtsschutzziel auf Neubescheidung ist als Minus in dem von der Antragstellerin gestellten Antrag vom
- Juni 2025 enthalten. Aber auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 37 Grundsätzlich kann auch ein in der Hauptsache voraussichtlich bestehender Anspruch auf Neubescheidung wegen der Eilbedürftigkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO durch Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung gesichert werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur bei Anfechtungs-, sondern auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigen könnte. Deswegen sind die Gerichte bei Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris Rn. 17). Dem widerspräche es, sähe man die Sicherung eines subjektiven Rechts auf fehlerfreie Ermessensentscheidung bei voraussichtlichem Erfolg der Hauptsache generell als unzulässig an (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O. § 123 Rn. 159 f.; a.A.: SächsOVG, Beschluss vom
- August 2010 - 1 B 152/10 - juris Rn. 4 und 6; BayVGH, Beschluss vom
- Juni 2002 - 7 CE 02.637 - juris Rn. 22). Die Gerichte sind daher bei Annahme schwerer und unzumutbarer Nachteile für den Interimszeitraum bis zur Hauptsache ausnahmsweise auch zur Vorwegnahme der Hauptsache und zur Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung befugt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
- September 2002 - 4 BS 228/02 - juris Rn. 21 und vom
- November 2008 - 2 B 370/08 - juris Rn. 7; OVG NRW,
- Januar 2019 - 15 B 624/18 - juris Rn. 6, 67 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom
- September 2010 - 3 B 268/10 - juris Rn. 19; Schoch, in Schoch/Schneider, a.a.O. § 123 Rn. 162). Randnummer 38 2.
- Trotz der Tenorierung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsgegner lediglich vorläufig verpflichtet werden soll, wird - wie die Beschwerde des Antragsgegners zutreffend ausführt und im Antrag der Antragstellerin zum Ausdruck kommt - eine Entscheidung angestrebt, die die Hauptsache tatsächlich endgültig vorwegnimmt. Randnummer 39 Dem vorläufigen Charakter des Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist regelmäßig dadurch Rechnung zu tragen, dass einem Antragsteller die Begünstigung bloß temporär zugesprochen wird. Sollte dieser im Hauptsacheverfahren unterliegen, so verliert er diese von vornherein nur vorläufig innegehabte Position wieder, welche dann rückabzuwickeln ist. Da jedoch auf Grund des unumkehrbaren Zeitablaufs ein vorläufiger Zustand notwendigerweise abschließend geregelt wird, d.h. für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung jede einstweilige Anordnung einen vorläufigen Zustand endgültig und abschließend regelt, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache in der Regel nur dann vor, wenn durch eine einstweilige Anordnung irreversible Fakten für die Zukunft geschaffen werden, die einstweilige Anordnung die Hauptsacheentscheidung also gegenstandslos macht. So liegt der Fall hier. Denn das Ziel der von ihr begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel des Klageverfahrens identisch. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom
- April 2022 - 14 ME 116/22 - juris Rn. 13). Randnummer 40 Allerdings ist - wie oben, Abschnitt 2.2., dargestellt - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei der Vorwegnahme der Hauptsache anerkannt, dass, falls einem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und er mit seinem Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird, auch einem auf endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise stattzugeben sein kann. Randnummer 41 2.
- Der Antragstellerin sind für ihren Antrag auf Neubescheidung Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abzusprechen, da nach summarischer Prüfung nicht allein sie, sondern auch der Beigeladene aus dem Auswahlverfahren auszuschließen gewesen sein dürfte. Randnummer 42 Die Beigeladene hat lediglich einen unverbindlichen Versicherungsvorschlag vom
- März 2024 und damit weder den nach Ziffer 6.7.1 Nr. 10 der Verfahrensbedingungen erforderlichen Nachweis der Haftpflichtversicherung noch eine die Angebotsfrist wahrende Unterlage nachgereicht. Dem Antrag des Beigeladenen lag zwar ein Versicherungsnachweis über eine bereits am
- Januar 2024 bestehende Haftpflichtversicherung des Beigeladenen mit ausreichender Deckungssumme für Sachschäden und geringerer Deckungssumme für Personenschäden bei. Zusätzlich wird in der Anlage 10 des Antrags zur Garantie der Deckungssumme von den Beigeladenen ausgeführt, „Ein entsprechendes Angebot der Allianz-Versicherung AG liegt dem ASB vor.“ (vgl. Beiakte C Bl. 210), wobei in der Anlage zur Anlage 10 sodann auf das Angebot verwiesen wird, ohne dieses beizufügen. Hiernach dürfte der Antragsgegner zwar berechtigt gewesen sein, die als vorhanden behauptete und lediglich (versehentlich) nicht beigefügte Unterlage nachzufordern, um zu prüfen, ob darin für den Fall der Genehmigungserteilung eine Bestätigung des Versicherers über die Anpassung der Deckungssumme für Personenschäden liegt. Die zugesandte Unterlage entsprach diesen Anforderungen aber angesichts ihrer ausdrücklichen Unverbindlichkeit nicht (vgl. Beiakte C Bl. 376). Im Übrigen datiert die Unterlage auf den
- März 2024 und damit nach Ablauf der Angebotsfrist (
- Februar 2024) und entspricht nicht der Angabe im Antrag des Beigeladenen, wonach das Angebot als bereits vorliegend bezeichnet wird, so dass eine unzulässige Änderung von Vertragsunterlagen nach Ziffer 6.4 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - wohl zu bejahen sein dürfte. Randnummer 43 In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht dahingehend auszulegen waren, dass die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die Mindestdeckungssummen bereits im Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen sein musste. Ziffer 6.7.1 sieht unter Nr. 10 lediglich vor, dass mit dem Antrag zum Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 13 RettDG LSA der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden; ggf. Bestätigung des Versicherers, dass im Falle der Genehmigungserteilung die Anpassung der Deckungssummen auf die geforderten Mindestdeckungssummen erfolgt. Randnummer 44 2.
- Sind damit überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache - des Anspruchs auf Neubescheidung - zu bejahen, kommt es wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - wie die Beschwerde des Antragsgegners zutreffend ausführt - maßgebend darauf an, ob der Antragstellerin ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Mit der Beschwerde des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen hierzu getroffen hat. Es hat zwar ausgeführt, dass sich der Anordnungsgrund daraus ergebe, dass der Rettungsdienst am
- Juli 2025 beginne. Dies genügt vorliegend nicht. Randnummer 45 Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann zwar dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt. (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
- April 2022, a.a.O. Rn. 12). Ein etwaiger Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ist kein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil (NdsOVG, Beschluss vom
- April 2022, a.a.O.). Der Anordnungsgrund muss vielmehr ein solches Gewicht haben, dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten schlicht nicht zugemutet werden kann, weil Rechtsschutz dann nicht mehr gewährt werden könnte. Es müssen also unzumutbare Nachteile zu besorgen sein, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgehen, welche die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung rechtfertigen (BeckOK VwGO/Kuhla,
- Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 156a, beck-online m.w.N.). Je schwerer die mit einer Versagung von Eilrechtsschutz verbundenen Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - juris m.w.N.). Der vorläufige Rechtsschutz ist also insbesondere zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BeckOK VwGO/Kuhla,
- Aufl. Stand
- Juli 2024, VwGO § 123 Rn. 156, beck-online; BVerfG, Beschluss vom
- September 2016 - 1 BvR 1335/13 - juris Rn. 20). Randnummer 46 Die Antragstellerin hat weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz einerseits und im Hinblick auf irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen andererseits entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie zeigt nicht auf, dass unzumutbare Nachteile zu besorgen sind, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgehen, welche die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Randnummer 47 Die Antragstellerin behauptet zwar allgemein erhebliche und irreversible wirtschaftliche Nachteile dadurch, dass der Beigeladene ausgewählt worden sei und mit der Leistungserbringung beginne, Personal einstelle, Investitionen tätige und langfristige Vertragsbeziehungen eingehe, und macht geltend, ihr drohten - durch die Auswahl des Beigeladenen - massive finanzielle Verluste, erhebliche Wettbewerbsnachteile sowie eine konkrete und ernsthafte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, da wesentliche Investitionen und Planungen unmittelbar beeinträchtigt wären. Sie legt allerdings weder konkret dar noch macht sie glaubhaft, dass durch die (bloße) zeitliche Verzögerung ihrer allenfalls möglichen Auswahl in einem neuen Auswahlverfahren nach erneuter Ausschreibung bzw. bei Fortsetzung des hiesigen Auswahlverfahrens unter veränderten Bedingungen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Existenz bzw. etwaige irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen vorliegen. Randnummer 48 Die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar das Erworbene, d.h. die Ergebnisse geleisteter Arbeit. Dass dieses - mithin die Existenz der Antragstellerin - durch einen Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz gefährdet sei, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin wurde - wohl in Ansehung der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA - erst im Dezember 2023 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Ambulance A-Stadt GmbH, die seit über drei Jahrzehnten als private Leistungserbringerin im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt fortgesetzt - nach eigenen Angaben erfolgreich - an verschiedenen Orten tätig ist. Den Antragsunterlagen kann entnommen werden, dass die Antragstellerin die theoretischen und praktischen Voraussetzungen sowie ihr finanzielle Stabilität im Wesentlichen von ihrer Muttergesellschaft ableitet, so dass für den Senat eine konkrete und ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin nicht auf der Hand liegt. Dessen ungeachtet müsste die Antragstellerin - selbst wenn die Hauptsache vorweggenommen würde, das heißt, der Antragsgegner zur Neubescheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet würde - in der Lage sein, bis zu einer Wiederholung/Fortsetzung des Auswahlverfahren und daran anschließend sie ggf. begünstigenden Auswahlentscheidung ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Dass bzw. wann ein etwaiger Kipppunkt zwischen diesen Situationen eintritt, legt die Antragstellerin nicht dar. Auch eine kurze gerichtliche Fristsetzung ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend, da es dem Antragsgegner zunächst freisteht, über den Fortgang des Genehmigungsverfahrens selbstständig zu entscheiden und erst in der Folge die jeweilige - wohl mehrmonatige - Verfahrensdauer bis zu einer neuen Auswahlentscheidung abgeschätzt werden kann. Randnummer 49 Abgesehen davon lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb bzw. auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten weder herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris Rn. 60 ff.) noch verleiht Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, den Marktzutritt eines anderen Konkurrenten abzuwehren (HessVGH, Beschluss vom
- Juli 2012 - 8 B 2244/11 - juris Rn. 35). Wesentliche Nachteile ergeben sich folglich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden (HmbOVG, Beschluss vom
- Mai 2022 - 3 Bs 293/21 - juris). Sie liegen vielmehr erst dann vor, wenn ein Antragsteller so langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden könnten (OVG Brem, Beschluss vom 25.02.2025 - 1 B 41/05 - juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschluss vom
- Dezember 2010 - 15 E 894/10 - BeckRS 2011, 46786 beck-online). Hierzu verhält sich die Antragstellerin nicht. Randnummer 50 Dessen ungeachtet erlaubt die bloße Möglichkeit an einem neu auszuschreibenden und damit künftigen Auswahlverfahren unter unbekannten/veränderlichen Bedingungen teilzunehmen, nicht den Schluss auf etwaige nachhaltige Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Betätigung. Dies gilt auch im Fall der Fortsetzung des hiesigen Genehmigungsverfahrens, zumal sich die Auswahl der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen, dessen Einrichtung einer ordnungsgemäßen Rettungswache vorausgesetzt, nach der derzeitigen Einschätzung nicht aufdrängt. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass hinsichtlich beider Bewerber eine Heilung der unternehmensbezogenen Unterlagen bereits erfolgt ist (Haftpflichtversicherungsnachweis des Beigeladenen vom
- Juni 2025) bzw. herbeigeführt werden kann (Antragstellerin: Patronatserklärung, Haftpflichtversicherungsnachweis). Eine hinreichende Plausibilisierung der leistungsbezogenen Angaben - gleiche Kalkulationsansätze für alle Genehmigungsjahre - dürfte ausgehend von den bisherigen rechtlichen Erwägungen jedenfalls nicht ohne Weiteres wahrscheinlich sein. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im Fall eines fortgesetzten Auswahlverfahrens auch der dritte Bewerber (JUH e.V.), dessen fortgesetztes Interesse an einem Auswahlverfahren vorausgesetzt, zum Zug kommen kann. Randnummer 51 Auch können die von der Antragstellerin geltend gemachten Wettbewerbsnachteile gegenüber dem ausgewählten Bewerber durch die begehrte einstweilige Anordnung nicht vermieden werden. Da die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdiensts bis zu einer (ggf.) abweichenden Auswahlentscheidung weiterhin durchzuführen sind, hat der derzeit mit der Interimsgenehmigung bzw. sodann mit der für sofort vollziehbar erklärten Genehmigung betraute Beigeladene Vorteile, ohne dass dies durch die hier gegenständliche einstweilige Anordnung auszuschließen wäre. Vielmehr hat die Antragstellerin aufgrund der Notwendigkeit der Sicherstellung des Rettungsdienstes als Aufgabe der Daseinsvorsorge etwaige Wettbewerbsnachteile bis zu einer möglicherweise zu ihren Gunsten ausfallenden Auswahlentscheidung zunächst hinzunehmen. Randnummer 52 Irreversible schwerwiegende Grundrechtsverletzungen sind auch im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG, einer Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar gewährt die Regelung dem einzelnen Bewerber einen grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gleichbehandlung, was in einer Verpflichtung zur Neuentscheidung im streitbefangenen Auswahlverfahren münden kann (Bewerbungsverfahrensanspruch). Denn jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die im Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten. Staatlichen Stellen, die einen öffentlichen Auftrag vergeben, ist es daher verwehrt, Verfahren und Kriterien der Vergabe willkürlich festzulegen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine ungerechtfertigte Abweichung von derlei Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten und insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektiv einklagbares Recht. Prozessual gewährt Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichheitsrecht im Regelfall jedoch nur einen Anspruch auf Beseitigung der eigenen Belastung, nicht hingegen einen Anspruch auf Belastung Dritter. Es schützt - anders als § 97 Abs. 7 GWB - nicht die wohlberechtigten Interessen der am Vergabeverfahren teilnehmenden/interessierten Unternehmen am Erhalt des Auftrags, sondern ist vielmehr in der Verpflichtung des Staates begründet, alle Unternehmen im Rahmen eines (Wettbewerbs-)Verfahrens gerecht und damit nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln. Die Zielrichtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist folglich zunächst an ein laufendes Auswahlverfahren zur Vergabe einer bestimmten Dienstleistungskonzession geknüpft. Nur die daran beteiligten Bewerber stehen im Wettbewerb zueinander und die Entscheidung des Auftraggebers fällt nur in Ansehung des konkreten Bewerberfeldes (vgl.HessVGH, Beschluss vom
- Juli 2012 - 8 B 2244/11 - Rn. 37 ff. juris m.w.N.). Randnummer 53 Die Verpflichtung zur Neubescheidung stellt - im Gegensatz zu der (bloßen) Verpflichtung auf neue Auswahlentscheidung im unveränderten Auswahlverfahren - eine Zäsur dar, da die Bedingungen des veränderten Auswahlverfahrens noch nicht bekannt sind (neuer Ausschreibung bzw. Fortsetzung unter veränderten Regelungen). Hiervon ausgehend haben etwaige Konsequenzen für ein zukünftiges Auswahlverfahren außer Betracht zu bleiben (vgl. HessVGH, Beschluss vom
- Juli 2012, a.a.O. 41). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, sich möglichst frühzeitig und nicht erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens entweder an einem neuen Ausschreibungsverfahren zu beteiligen bzw. die zügige Fortsetzung des bisherigen Verfahrens bei geänderten Bedingungen zu erreichen, da nur so ihre etwaige Auswahl möglich werden könnte. Hierbei handelt es sich indes um eine (bloße) Teilnahmechance an einem veränderten Auswahlverfahren. Randnummer 54 Zudem würde der Antragstellerin Rechtschutz nicht gänzlich verwehrt, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ausgehend von einem seit dem
- Juli 2025 angelaufenen sechsjährigen Genehmigungszeitraum spricht trotz der Möglichkeit, dass ein gerichtliches Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung mehrere Jahre andauern kann, viel dafür, dass über die seit dem
- Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht E-Stadt anhängige Hauptsacheklage (Az. 7 A 15/25 HAL) vor Ablauf der Genehmigungsdauer rechtskräftig entschieden wird. Randnummer 55
- Der Beschwerde des Antragsgegners ist auch darin zu folgen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom
- Dezember 2024 (7 A 15/25 HAL) gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom
- November 2024 betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - unzulässig ist. Randnummer 56 Der Senat hält an seiner bisherigen - den Beteiligten, jedenfalls aber deren Prozessbevollmächtigten bekannten - Rechtsprechung fest, wonach sich die Rechtsposition eines Antragstellers mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (Anfechtungs-)Klage dann nicht verbessert, wenn er damit lediglich eine vollziehbare Zulassung des Konkurrenten verhindert, ohne jedoch gleichzeitig einen eigenen Zulassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes (erfolgreich) geltend machen zu können (vgl. Beschlüsse vom
- Juni 2018 - 3 M 264/18 - n.v. und vom
- Dezember 2014 - 3 M 526/14 - n.v.). Diese ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses soll eine - wie hier - unnütze oder gar unlautere Inanspruchnahme der Gerichte verhindern. An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung fehlt es insbesondere dann, wenn die Entscheidung nicht geeignet ist, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden beizutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1993 - 4 B 110.93 - juris). So liegt der Fall hier. Randnummer 57 Die Rechtsposition der Antragstellerin würde sich mit der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer (Anfechtungs-)Klage nicht verbessern, weil die Antragstellerin die Erteilung der Genehmigung an sich nicht beanspruchen kann. Im Falle der Stattgabe ihres Antrages nach §§ 80a Abs. 1, 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO wäre lediglich auch der Beigeladene nicht mehr Inhaber einer vollziehbaren Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen. Randnummer 58 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden bereits dann bejaht, wenn im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (erfolgreich) eine neue (Auswahl-)Entscheidung nach neuer Ausschreibung begehrt wird, erleidet ein Antragsteller ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weder einen Rechtsverlust noch sind etwaige rechtliche Vorteile damit verbunden. Die dem Begünstigten erteilte Genehmigung wird angesichts der Klage des Konkurrenten nicht bestandskräftig. Sie kann im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden (vgl. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 50 VwVfG). Auch verhindert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht den Zeitablauf der - auf sechs Jahre - befristeten Genehmigung (
- Juli 2025 bis
- Juni 2031), zumal der Antragsgegner auch im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache an den Genehmigungszeitraum nicht gebunden wäre. Der Erlass einer Interimsgenehmigung ist im Gesetz nicht angelegt (dazu im Folgenden). Randnummer 59 Auch wenn die den Beigeladenen erteilte Genehmigung rechtlichen Bedenken unterläge, weil etwa - wie hier - eine Verletzung der Bewerbungsverfahrensanspruch vorläge, kann das Interesse des übergangenen Bewerbers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes von vornherein nicht überwiegen. Das Interesse der Antragstellerin, keinen Rechtsverlust im Hinblick auf einen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch zu erleiden, bleibt hinter der im überwiegenden öffentlichen Interesse stehenden Daseinsvorsorge zurück (so auch zur einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG: vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Februar 2007 - 1 M 267/06 - juris Rn. 33). Randnummer 60 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsgegner - für die Dauer des hiesigen Eilverfahrens - eine sog. Interimsgenehmigung erteilt hat, um den Senat - mangels rechtzeitiger Vorlage der vollständigen Akten - die Gelegenheit der Prüfung einzuräumen. Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Genehmigung (Konzession) nach Maßgabe des § 12 RettDG LSA an. Der Gesetzgeber hat im RettDG LSA - anders als im Personenbeförderungsrecht (§ 20 PBefG) - keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. § 13 Abs. 1 RettDG LSA vermittelt vielmehr im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Verfahrens (vgl. Beschlüsse des Senats vom
- Juni 2018 - 3 M 265/18 - n.v. und vom
- Dezember 2014 - 3 M 527/14 - juris Rn. 4 ). Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bzw. des Verfahrens in der Hauptsache neben der hier streitbefangenen Genehmigung eine vorläufige Genehmigung erteilt, besteht nicht. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession einschließlich der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird von der in einem gesonderten Verfahren erfolgten Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nicht beeinflusst. Randnummer 61 Nach alledem kann ein Zulassungsanspruch nicht daraus ableitet werden, dass lediglich die Möglichkeit besteht, in einem weiteren bzw. fortgesetzten Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Um die erstrebte Begünstigung erreichen zu können, muss neben das Aussetzungsbegehren der Antrag auf vorläufige Erteilung der Zulassung an sich selbst gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt werden und erfolgreich sein (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O. VwGO § 80 Rn. 74 ff, beck-online), d.h. insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen. Randnummer 62 II. Der unter Ziffer
- der Beschwerdeschrift vom
- Juni 2025 gestellte Antrag der Antragstellerin ist unzulässig. Indem die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Bewertung des Angebots der Antragstellerin, hilfsweise bis zur erneuten Auswahlentscheidung nach Durchführung einer neuen Ausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine Interimsgenehmigung für den bodengebundenen Rettungsdienst betreffend das Los 2 - RWB II Bad D-Stadt und Umgebung - für den Zeitraum ab dem
- Juli 2025 zu erteilen, hilfsweise eine solche Interimsgenehmigung an die Antragstellerin und den Beigeladenen gemeinsam zu erteilen, nimmt die Antragstellerin eine im Wege der Beschwerde unzulässige Antragserweiterung vor. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a und 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Darlegensobliegenheiten der Beschwerdeführerin und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (vgl. Beschluss des Senats vom
- März 2024 - 3 M 24/24 - juris Rn. 20 ; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
- September 2017 - OVG 4 S 22.17 - juris Rn. 5 f.). Dessen ungeachtet besteht für die begehrte Interimsgenehmigung auch deshalb kein Raum, weil die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung sofort vollziehbar ist. Randnummer 63 III. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Beschaffenheit der Rettungswache des Beigeladenen bzw. den festgelegten Nutzungsentgelten rechtfertigen im hiesigen Konkurrentenverdrängungsstreit, in dem auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung abzustellen ist, keine andere Bewertung. Randnummer 64 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 65 C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 16.5 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Februar 2025 beschlossenen Änderung. Danach ist für die Beteiligung am Rettungsdienst der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000,00 € pro Fahrzeug zugrunde zu legen. Ausgehend von 1 ½ Rettungswagen ergibt sich ein Betrag von 30.000,00 €. Dieser Betrag ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Randnummer 66 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).