2004 erforderlichen ununterbrochenen Voraufenthalts durch kurzzeitige Ausreisen Leitsatz Die Duldung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet mit der Folge, dass eine Unterbrechung der Voraufenthaltszeit im Sinne des § 104c Abs. 1
(juris:
2004) eintritt. Denn Anknüpfungspunkt für das Merkmal ununterbrochen ist nicht nur der physische Aufenthalt, sondern auch der rechtliche Status. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
erteilt, die wiederum fortlaufend verlängert wurde. Randnummer 2 Am 3. April 2023 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c
. Mit Bescheid vom
erforderliche Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeit, die im Zeitraum bis zum Stichtag des
zu gewähren. II. Randnummer 4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 5 1. Der Antragstellerin steht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1
nicht zu. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4
sowie § 5 Abs. 2
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich (1.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1
genannten Zeiten anzurechnen. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar, § 104c Abs. 3
. Randnummer 6 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1
erfüllt. Jedenfalls fehlt es an einem ununterbrochen geduldeten fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Randnummer 7 Die Antragstellerin ist unstreitig mindestens einmal ohne entsprechende Genehmigung durch die Antragsgegnerin aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich, wenn auch nach ihren Angaben nur kurzfristig, im Ausland aufgehalten. Mit der Ausreise nach Portugal ist - anders als bei einer Ausreise mit einem Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7
) - ihre Duldung ebenso wie ihr Duldungsanspruch jeweils erloschen, § 60a Abs. 5 S. 1
(Niehaus in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025,
VGH Beschluss vom
/AsylG, 4. Aufl. 2025,
75, beck-online). Daher sind Auslandsreisen, die mit dem Ziel der Wiedereinreise angetreten werden, auch in EU-Länder bzw. Schengen-Staaten grundsätzlich nicht möglich. Reist der geduldete Ausländer aus und kehrt wieder zurück, ist die früher erteilte Duldung erloschen, wenn nicht zuvor eine Wiedereinreisegenehmigung erteilt wurde. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Ob nach der illegalen Einreise wieder eine neue Duldung zu erteilen ist, hängt vom weiteren Vorliegen von Duldungsgründen ab (Bruns/Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023,
73, beck-online; Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 - 2 L 90/24.Z - n.v.). Die Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts wird dadurch nicht „geheilt“. Randnummer 8 Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Mit der Ausreise nach Portugal hat die Antragstellerin ihre Duldung sowie den Anspruch auf eine Duldung unabhängig von Grund oder Dauer der Reise verloren. Zwar wurde ihr zwei Monate nach ihrer - illegalen - Wiedereinreise eine erneute Duldung ausgestellt. Die Unterbrechung des Duldungsstatus bleibt gleichwohl bestehen und hindert den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs.1
. Randnummer 9 Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, nach der Begründung zum Gesetzentwurf sowie den Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht des Bundesministers des Innern und für Heimat (sowie im Übrigen auch der Anwendungshinweise für Thüringen und Niedersachsen) sollten Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu drei Monaten unberücksichtigt bleiben. Zwar trifft es zu, dass nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Drs. 20/3717 S. 44-45) alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten anrechenbar sei sollen, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, sollen unschädlich sein. Entsprechend sehen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom April 2024, Ziffer 1.4 vor, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, unschädlich sein sollen. Dazu gehören kurzfristige Ausreisen, etwa zum Urlaub oder für Besuche, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt bei einer verständigen Gesamtbetrachtung in Deutschland geblieben ist. Dies soll auch bei mehrfachen Ausreisen gelten, soweit die Kumulierung der Aufenthaltsunterbrechungen in der Gesamtschau und in Anbetracht der dazwischenliegenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet nicht zu der Annahme führt, dass der eigentliche Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebiets liegt. Randnummer 10 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz weist in Ziffer 3 der Ergänzenden Anordnung zu § 104c
vom
als auch die Gesetzesbegründung legen vielmehr nahe, dass, wenn überhaupt kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich sein sollen (kritisch hierzu: BayVGH, Beschlüsse vom
, Rn. 45), die nicht zwischendurch abgerissen sein darf. Für diese Feststellung ist auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen zurückzugreifen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber, der die Unschädlichkeit einer bis zu dreimonatigen Unterbrechung schon nicht im Gesetz formuliert hat, zudem auch noch die sonst üblichen Regeln zum Fortfall der Duldung außer Kraft setzen wollte. Randnummer 12 Dementsprechend vertritt das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom
zum Erlöschen der Duldung und damit zu einer rechtlichen Zäsur führe. Auch Voraufenthaltszeiten vor einer Abschiebung würden aus diesem Grunde nicht angerechnet. Vergleichbar weist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in seinen Hinweisen für die Ausländerbehörden zum Chancen-Aufenthaltsrecht vom 27. Januar 2023 (S. 11) darauf hin, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts zwar grundsätzlich unschädlich seien. Damit könnten allerdings nur solche Auslandsreisen (z.B. Urlaube) gemeint sein, die vom Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels und mit Rückkehrberechtigung rechtmäßig getätigt wurden, nicht aber Auslandsreisen im Status der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung, die regelmäßig nicht zum Grenzübertritt berechtigen und daher mit einer unerlaubten (Wieder)Einreise einhergehen. Randnummer 13 Erlischt demnach in Anwendung von § 60a Abs. 5 Satz 1
mit der Ausreise des Ausländers seine Duldung, hat dies auch Auswirkungen auf seinen - nicht mehr - ununterbrochen geduldeten Aufenthalt nach § 104c Abs.1 Satz 1
. Randnummer 14 Durchgreifende Gründe für die gegenteilige Auffassung benennt die Antragstellerin mit der Antragsbegründung nicht. Sie räumt vielmehr selbst ein, „die der Antragstellerin ausgestellte Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1
kann physisch nur unterbrochen werden durch das Verlassen des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland.“ Woraus die Antragstellerin das Erfordernis eines „endgültigen Verlassens des Staatsgebiets“ als Voraussetzung für das rechtliche Erlöschen einer Duldung ableitet, legt sie nicht dar. Für das Erlöschen der Duldung nach § 60a Abs. 5 S. 1
genügt - anders als nach § 51 Abs. 1 Nr. 6
- nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Ausland (Dollinger in Bergmann/Dienelt, a.a.O.,
GO. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.