(juris:
2004) erfüllt sind und die Nachholung des Visumverfahrens deshalb eine bloße Förmelei darstellen könnte, muss die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der vorherigen Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
(juris:
2004) ausgeklammert werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom
(juris:
2004) wegen unerlaubter Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2
(juris:
2004) besteht, zu unterstellen ist, dass bei der Einreise das erforderliche Visum vorgelegen hat. (Rn.13) 3. Besondere Umstände können in ihrer Zusammenschau im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine unerlaubte Einreise im Sinne von §§ 14 Abs. 1 Nr. 12, 95 Abs. 1 Nr. 3
(juris:
2004) als geringfügig zu bewerten ist, so dass kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10
(juris:
2004) besteht. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
i.V.m. § 2 Abs. 3 BeschV (Hochschulabschluss im Ausland) in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Prüfingenieur für Fahrzeugelektronik bei der Firma N. B-Stadt. Sämtliche Familienmitglieder sind ukrainische Staatsangehörige, der Sohn B. besitzt darüber hinaus die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Am 24. Juli 2019 erteilte der Landkreis Jerichower Land dem Antragsteller eine bis zum 4. Juli 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1
. Nach Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller am
entgegen, weil der Antragsteller, der zwar als ukrainischer Staatsangehöriger nach der EU-Visa-VO für vorübergehende Aufenthalte von der Visumpflicht befreit sei, bereits bei seiner Einreise ins Bundesgebiet einen Daueraufenthalt angestrebt habe und deshalb nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Aufgrund der unerlaubten Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2
bestehe ferner ein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 54 Abs. 2 Nr. 10; 95 Abs. 1 Nr. 3
, weshalb auch die regelhafte Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2
nicht vorliege. Gegenüber der Ehefrau des Antragstellers und seinen Kindern Y. und B. ergingen entsprechende Verfügungen mit der Besonderheit, dass der Tochter die Abschiebung in die Ukraine angedroht und diese Abschiebung wegen des Krieges zugleich gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1
vorübergehend ausgesetzt wurde. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Antragsteller am
nahelegten. Der Antragsteller habe sich bereits von Juli 2019 bis Oktober 2022 mit seiner Familie legal im Bundesgebiet aufgehalten. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Prüfbogens habe die Ausländerbehörde damals - nach Prüfung auch der vom Antragsteller vorgelegten ukrainischen Dokumente hinsichtlich seiner beruflichen Qualifikation - sowohl die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des §§ 18 Abs. 4,18b
(Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) als auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
als erfüllt angesehen. Der vom Antragsteller nach seiner Wiedereinreise begehrte Aufenthaltstitel sei ebenfalls ein solcher zur Ausübung einer Beschäftigung als Prüfingenieur in einem Kfz-Betrieb. Der von ihm vorgelegte neue Arbeitsvertrag stimme hinsichtlich seiner wesentlichen Regelungen (Art der Tätigkeit, 40-Stunden-Woche, unbefristet, festes Bruttogehalt 3.800,00 €) mit dem am
erfüllt seien. Der Antragstellerin sei zwar darin zu folgen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
, der ein Absehen von dem Visumerfordernis ermögliche, nur dann gegeben sei, wenn das
oder ein anderes Gesetz einen strikten Rechtsanspruch verleihen, was voraussetze, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
zu unterstellen sei, dass bei Einreise das erforderliche Visum vorgelegen habe. Denn andernfalls liefe die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
in ihrem Anwendungsbereich im Wesentlichen leer, da im Falle einer unerlaubten Einreise im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2
regelmäßig auch ein Ausweisungsinteresse gemäß §§ 54 Abs. 2 Nr. 10, 95 Abs. 1 Nr. 3
bestehe. Unterstelle man dem folgend, dass der Antragsteller mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist sei, wäre ein Ausweisungsinteresse nicht gegeben, so dass, soweit ersichtlich, auch alle regelhaften Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Randnummer 7 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sei ferner nicht auszuschließen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
die Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar und deshalb davon abzusehen sei. Die volljährige Tochter des Antragstellers, die (anders als ihre Eltern und ihr Bruder) eine Aufenthaltsberechtigung für die USA oder Kanada nicht besitze und deren Abschiebung in die Ukraine ausgesetzt sei, sei aufgrund ihrer Erkrankung mehr als im Regelfall üblich auf den Beistand ihrer Familie angewiesen. Bei ihr habe das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom
nicht vorliegt, weil der Antragsteller ohne das erforderliche Visum wiedereingereist ist. Randnummer 10 Nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 (EUVisaVO) sind zwar u.a. ukrainische Staatsangehörige von der für sie bestehenden Visumpflicht nach Art. 3 Abs. 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Für den vom Antragsteller von Anfang an beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt war aber gemäß § 6 Abs. 3
ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Etwas anderes dürfte auch nicht daraus folgen, dass der minderjährige Sohn des Antragstellers neben der ukrainischen auch die US-amerikanischen Staatsangehörigkeit besitzt. Die Regelung in § 41 Abs. 1 AufenthV, nach der u.a. US-amerikanische Staatsangehörige auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten können und ein erforderlicher Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden kann, dürfte hier nicht zur Anwendung kommen. Die Staatsbürgerschaft des minderjährigen Kindes dürfte für die Frage Visumpflicht des Antragstellers unerheblich sein, da die Visumpflicht vom Zweck des beabsichtigten Aufenthalts abhängt. Der vom Antragsteller mit der Einreise verfolgte Zweck besteht darin, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der entsprechende Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus §§ 18 Abs. 4, 18b
. Daran knüpfen auch die Ansprüche seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. § 32
an. Randnummer 11 2. Von dem Erfordernis der Einholung eines nationalen Visums für den vom Antragsteller beabsichtigen Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet kann aber voraussichtlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
abgesehen werden, da der Antragsteller einen - gesetzlichen - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben dürfte. Randnummer 12 a) Die Antragsgegnerin ist selbst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 4, 18b
vorliegen. Danach wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Randnummer 13 b) Dem Absehen von der Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens nach dieser Regelung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist war, da ansonsten diese behördliche Handlungsoption ins Leere liefe. Der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
mögliche Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens setzt gerade voraus, dass der Ausländer nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben nicht bereits im Visumantrag gemacht hat, wie dies § 5 Abs. 2 Satz 1
eigentlich verlangt. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (der begehrten Aufenthaltserlaubnis) im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1
erfüllt sind und die Nachholung des Visumverfahrens deshalb eine bloße Förmelei darstellen könnte, muss daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der vorherigen Durchführung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1
ausgeklammert werden (HessVGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 6 B 362/23 - juris Rn. 8). Daraus folgt allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass auch bei der Frage, ob ein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 10
wegen unerlaubter Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2
besteht, zu unterstellen ist, dass bei der Einreise das erforderliche Visum vorgelegen hat. Denn auch wenn die Einreise ohne das erforderliche Visum stets eine unerlaubte Einreise im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2
darstellt, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 10
besteht. Zwar erfüllt der (vorsätzlich) unerlaubt eingereiste Ausländer in der Regel den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3
, was grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften nach § 54 Abs. 2 Nr. 10
auch ein Ausweisungsinteresse begründet (vgl. Beschluss des Senats vom
nicht stützen lässt. Randnummer 14 c) Die unerlaubte Einreise des Antragstellers begründet voraussichtlich kein Ausweisungsinteresse im Sinne von §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 10
. Randnummer 15 Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10
liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1
vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Randnummer 16 Zwar ist eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10
. So stellen - wie oben bereits ausgeführt - auch die vorsätzliche unerlaubte Einreise in das bzw. der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Regelung dar (Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2
reist daher ein, wer schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, jedoch nicht im Besitz des für einen solchen langfristigen Aufenthalt erforderlichen nationalen Visums ist (Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht Kluth/Heusch, 44. Ed. 1.10.2024,
G, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O.). Da der Antragsteller nicht mit einem Visum in das Bundesgebiet eingereist ist, das für den von ihm bereits bei der Einreise beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich ist, war seine Einreise unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2
. Die vorsätzliche unerlaubte Einreise erfüllt den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3
. Randnummer 17 Auch wenn dem Antragsteller ein - zumindest bedingt - vorsätzliches Verhalten vorzuhalten sein mag, dürfte seine unerlaubte Einreise gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles noch als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu werten sein. Bei vorsätzlichen Straftaten kann es zwar nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist. Als geringfügige Verstöße kommen Fälle in Betracht, in denen ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - juris Rn. 22 f.). Geringfügigkeit ist kein absoluter Begriff, sondern erfordert eine wertende und abwägende Beurteilung, insbesondere der Begehungsweise, des Verschuldens und der Tatfolgen (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
134). Randnummer 18 Es dürften hier besondere Umstände vorliegen, die in ihrer Zusammenschau den vom Antragsteller begangenen Rechtsverstoß als geringfügig erscheinen lassen. Randnummer 19
ausgestellt. Die Bescheinigung hatte zwar nur eine Gültigkeit bis zum
aber nur deklaratorischen Charakter hat, hat die darin angegebene Geltungsdauer keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Fiktionswirkung (Zimmerer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht Decker/Bader/Kothe, 21. Ed. 1.5.2025,
35, 37). Nach Nr. 81.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
bedeutet die Fiktionswirkung, dass „der bisherige Aufenthaltstitel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen einschließlich der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend“ gilt. Dies bedeutet auch, dass die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels Wiedereinreisen nach Deutschland ermöglicht (vgl. Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel,
, 4. Aufl. 2025, 81 Rn. 13 f., m.w.N.). Zwar war hier die Fortgeltungsfiktion - wie eine Aufenthaltserlaubnis - gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7
erloschen, da der Antragsteller nach seiner Ausreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Auf diese Rechtsfolge wurde aber in der ihm erteilten Fiktionsbescheinigung nicht hingewiesen. Sie enthielt nur den Hinweis darauf, dass die Bescheinigung nach § 81 Abs. 5
mit Ablauf des im Klebeblatt genannten Gültigkeitsdatums ungültig werde. Wäre der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausreise wieder nach Deutschland eingereist, wäre die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4
nicht erloschen, so dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen wäre. Randnummer 21
stellen könnten. Dies betreffe Fälle, in denen die Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels aufgrund rechtlicher Vorgaben oder nicht mehr gegebener Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich sei oder während der zeitlichen Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Erteilungsgrund oder eine Erteilungsvoraussetzung, z.B. die Lebensunterhaltssicherung bei Studierenden, entfallen sei und dessen nachträgliche Befristung in Betracht zu ziehen wäre. Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
sei dabei in Abweichung von Nummer 5 unbeachtlich, wann die Einreise in das Bundesgebiet erfolgt sei. Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, könnten ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen sei. Ein Entfallen komme v.a. für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1
bei Wegfall der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Betracht, nicht aber, wenn der Wegfall des Duldungsgrundes ausschließlich oder maßgeblich auf einer bislang unterbliebenen Mitwirkung oder- einer Willensentscheidung des Geduldeten beruhe. Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 1
wegen fehlender Reisedokumente sowie Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b
) seien - soweit Reisedokumente weiterhin fehlten bzw. die Identität weiterhin ungeklärt sei - hiervon ausgeschlossen. Sei der bisherige Duldungsgrund nicht entfallen, sollte der Zeitraum der Duldung großzügig bemessen und die Duldung mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit versehen werden, wobei gesetzlich bestehende Erwerbstätigkeitsverbote zu beachten blieben. Zwar mag der Antragsteller auch nicht zum Kreis der von diesen Hinweisen erfassten Personen gehören. Dies war für ihn aber jedenfalls nicht offensichtlich. Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund greift auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin, dem Antragsteller sei bewusst gewesen, dass die dauerhafte Einreise in einen Staat, insbesondere auch nach Deutschland, die Erteilung eines entsprechenden Visums erfordere, da er mit seiner Familie sowohl bei ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019 als auch für längerfristige Aufenthalte in der Republik Polen, den Vereinigten Staaten und Kanada entsprechende Visaverfahren betrieben habe. Randnummer 24 Unter Berücksichtigung all dieser Besonderheiten erscheint eine Einstufung der unerlaubten Einreise als geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften als gerechtfertigt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass ein Ausweisungsinteresse wegen einer unerlaubten Einreise vor allem aus generalpräventiven Gründen besteht. Dieses Ausweisungsinteresse dient - wie auch das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a
(vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom
abzusehen ist, weil es für den Antragsteller und seine Familie auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Senat tendiert allerdings - anders als die Vorinstanz - zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2
nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vorliegen dürften. Randnummer 26 Die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und Verluste an Zeit, die für andere Angelegenheiten dringender benötigt wird, gehören zu dem normalen Risiko der nicht ordnungsgemäßen Einreise und begründen daher für sich allein nicht die Unzumutbarkeit der Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens. Wartezeiten, Kosten und sonstige Erschwernisse, die durch das Visumverfahren entstehen, sind als typische Umstände der gesetzlichen Ausgestaltung des Einreiseverfahrens auch bei der ordnungsgemäßen Einreise grundsätzlich hinzunehmen. Als unzumutbar können sie etwa dann angesehen werden, wenn die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders aufwendig erscheinen, z.B. bei der Durchreise durch mehrere andere Staaten, bei Reiseunfähigkeit, Krankheit oder der Sorge für einen pflegebedürftigen Angehörigen oder sehr kleinen Kindern. Eine Trennung von Ehegatten, die die übliche Dauer des Visumverfahrens nicht übersteigt, ist regelmäßig zumutbar (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt/Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
167, m.w.N.). Wenn die Reise allgemein unmöglich ist, oder wenn sie nicht legal oder nur unter großen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, ist ebenso ein Fall der Unzumutbarkeit gegeben, wobei finanzielle Gesichtspunkte nur in Extremfällen eine Rolle spielen können (Maor, in; BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 1.4.2025,
35.8). In Fällen, in denen nicht die Reise zur Nachholung des Visumverfahrens selbst, sondern eher eine lange Wartezeit bis zur Visumerteilung unzumutbar ist, kommt bei klaren Sachverhalten die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV in Betracht (Maor, a.a.O., Rn. 35.6). Nach dieser Regelung kann die Ausländerbehörde insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen. Eine Ausreise zum Zweck der Einholung eines Visums kann auch dann unzumutbar sein, wenn diese zu einer nicht unwesentlichen Unterbrechung des Schulbesuchs im Bundesgebiet für ein schulpflichtiges Kind und möglicherweise zum Verlust eines ganzen Schuljahres führen würde (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
vor, steht das Absehen von der Einholung eines Visums im Ermessen der Ausländerbehörde. Eine entsprechende Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin hier - aus ihrer Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht eine fehlerfreie Ermessensausübung durch einen noch ausstehenden Widerspruchsbescheid nicht ohne Weiteres vorwegnehmen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
nicht besteht, ist auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2
erfüllt. Randnummer 31 6. Am Vorliegen der übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
bestehen ebenfalls keine Zweifel. Insbesondere dürfte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
der Lebensunterhalt des Antragstellers in Anbetracht des im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttogehalts in Höhe von 3.800,00 € gesichert sein. Randnummer 32 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1, Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Randnummer 34 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.