BauGB § 245e Abs 3 Leitsatz Berührt werden die Grundzüge der Planung
GB erst, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht. (Rn.44) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom
wie vor in Betrieb. Der Standort liegt im Gebiet der Beigeladenen zwischen den Ortsteilen K-Stadt und G-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …), von denen die Anlage jeweils etwa 1,2 km entfernt ist. Randnummer 3 Die Anlage befindet sich außerhalb der Vorranggebiete, die im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark für die Planungsregion Altmark dargestellt sind. Ausgewiesen sind diese Vorranggebiete im REP Altmark in der Fassung der am
dem Sachlichen Teilplan „Wind“ darin, die Errichtung von WEA wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern (Ziel 5.4.6.1.Z, Satz 1) und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen (Ziel 5.4.6.2.Z, Satz 2). Randnummer 4 Der Standort der Bestands-WEA liegt zudem außerhalb der vier Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie, die im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen vom
Lage und Ausdehnung den im Sachlichen Teilplan „Wind“ des REP Altmark ausgewiesenen Vorranggebieten XXV (B-Stadt, B-Stadt, D-Stadt), XXI (Sch-Stadt/G-Stadt), XXVI (G-Stadt) und XV (B-Stadt/Q-Stadt). Im kartographischen Teil des Teilflächennutzungsplans ist die Bestands-WEA gesondert eingezeichnet. In der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans finden sich unter Nr. 4.3.5 (Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie) nähere Angaben zu den vier Sonderbauflächen und darüber hinaus folgende Aussage, die sich auf die streitgegenständliche „Einzelanlage nördlich des OT K-Stadt“ bezieht: Randnummer 5 „Der Standort der einzigen Einzelanlage im Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Sonderbaufläche zur Nutzung von Windenergie und ist (sic, richtig: darf) mit Beendigung der Nutzungsdauer der WKA nicht erneut bebaut werden.“ Randnummer 6 Unter der Nr. 4.6 (Repowering) der Begründung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ heißt es zudem: Randnummer 7 „Das Repowering von Windkraftanlagen ist nur innerhalb der im sachlichen Teilflächennutzungsplan Wind dargestellten Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie möglich. Randnummer 8 Das Repowering bietet die Chance, Randnummer 9 - Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, Randnummer 10 - negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, Randnummer 11 - durch den Einsatz moderner Windanlagen den Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen, Randnummer 12 - das Landschaftsbild zu verbessern und Einzelanlagen zurückzubauen, Randnummer 13 - vorhandene Erfahrungen für die Neuordnung der Windenergiestandorte zu nutzen, Randnummer 14 - und die Anzahl der Windkraftanlagen zu reduzieren. Randnummer 15 In der Stadt B-Stadt können dann die Abstände zu Siedlungen insbesondere in den Windfarmen B-Stadt/Q-Stadt und G-Stadt/K-Stadt korrigiert werden, da an diesen beiden Standorten der Abstand zu Siedlungsbereichen mehrfach unterschritten wird.“ Randnummer 16 Mit Datum vom 18. Oktober 2023, bei dem Beklagten eingegangen am 9. November 2023, beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Modernisierung der Bestands-Anlage, und zwar in der Weise, dass die vorhandene Anlage im Wege eines Repowerings durch eine Anlage des Typs Enercon E-138 EP3E3 mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,13 m ausgetauscht wird. Der Standort der neuen Anlage liegt auf denselben Flurstücken wie die Bestands-WEA und ist von dieser 11 m entfernt. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil es mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sei. Es liege außerhalb der Konzentrationsflächen, die im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen als solche ausgewiesen seien.
GB stünden öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung – wie hier – eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der planungsrechtliche Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Repowering-Vorhaben nicht anwendbar sei. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB setze voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Dies sei hier aber der Fall. Randnummer 18 Berührt würden zum einen die Grundzüge des REP Altmark in Bezug auf die geltenden Regelungen zu den Gebieten zur Nutzung der Windenergie. Der landesplanerischen Stellungnahme folgend werde die planerische Konzeption in ihrer Gesamtheit durch die Vorhabenzulassung in Frage gestellt. Das nächstgelegene Vorranggebiet Nr. 21 „Sch-Stadt, G-Stadt“ befinde sich mit ca. 1,5 km Abstand deutlich entfernt. Aufgrund dessen widerspreche das Vorhaben der beabsichtigten raumordnerischen Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung (vgl. 5.4.6.2.Z REP Altmark, ergänzt um den Sachlichen Teilplan „Wind“ vom 18. Januar 2013 einschließlich Änderungen). Dem Plan habe seinerzeit ein gesamträumliches Planungskonzept zugrunde gelegen. Die damals bereits vorhandene WEA sei bewusst nicht in ein Vorranggebiet einbezogen worden. Zum Schutz des Landschaftsbildes sei u.a. ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten von 5 km definiert worden. Die neue WEA sei zudem erheblich höher und habe einen deutlich größeren Rotor als die bestehende. Wahrnehmbarkeit und Fernwirkung seien entsprechend größer. Insofern werde durch die Errichtung der neuen WEA zwischen den bestehenden Vorranggebieten das Landschaftsbild in deutlich stärkerem Maße belastet bzw. die beabsichtigte Konzentrationswirkung bzw. wahrnehmbare Trennung zwischen den Vorranggebieten unterlaufen. Die streitgegenständliche WEA sei auch kein Einzelfall. In der Planungsregion Altmark würden noch 30 weitere WEA als Solitärstandorte oder Anlagengruppen außerhalb der Vorranggebiete betrieben. Berücksichtige man dann noch, dass Repowering-Vorhaben auch noch im Umkreis der fünffachen Anlagenhörige der neuen WEA möglich seien (§ 16b Abs. 2 Nr. 2 BImSchG), würde sich die Zahl möglicher weiterer Fälle noch erheblich erhöhen. Randnummer 19 Die geplante WEA weiche mit ihrer Nabenhöhe von 160 m und ihrer Gesamthöhe von 229 m zudem von den entsprechenden Festsetzungen im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen in einem Ausmaß ab, das nicht nur geringfügig sei. Dort seien die Nabenhöhe auf 120 m und die Gesamthöhe auf 180 m begrenzt. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben dem planerischen Grundkonzept des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“.
dessen Begründung (Punkt 4.6 Repowering) sei die Errichtung von Repowering-Anlagen nur innerhalb der im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ dargestellten Sonderbauflächen zur Nutzung von Windenergie zulässig. Auch entspreche es dem planerischen Grundkonzept, dass explizit der Standort der streitgegenständlichen Einzelanlage vom Typ ENERCON E-40
der Beendigung der Nutzungsdauer nicht erneut bebaut werden dürfe (Punkt 4.3.5). Der Begründung zufolge diene das Repowering
den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen dazu, Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, durch den Einsatz moderner WEA den Beitrag zum Klimaschutz zu erhöhen, das Landschaftsbild zu verbessern und Einzelanlagen zurückzubauen, vorhandene Erfahrungen für die Neuordnung der Windenergiestandorte zu nutzen und die Anzahl der WEA zu reduzieren. Schaffe der Plangeber eine Konzentrationsflächenplanung bezüglich WEA und schließe bereits errichtete WEA nicht in die Konzentrationsfläche ein, so bringe er damit zum Ausdruck, dass dort keine neue WEA zugelassen werden solle. Randnummer 20 Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 26. Februar 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Randnummer 21 Bereits vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2025, nämlich am 27. Januar 2025, hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Ein Repowering könne
GB nur versagt werden, wenn die neue Anlage das planerische Grundkonzept in Frage stelle oder bei einer Vorhabenzulassung die Funktionslosigkeit der Planung drohe. Dies sei bei einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise der Fall. Maßgeblich seien insoweit die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere die Größe des Plangebietes im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung. Dass sich das Repowering-Vorhaben in einer Ausschlussfläche befinde, genüge für sich genommen nicht. Dies folge aus dem Wortlaut des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – die Ausschlusswirkung – etwas Anderes sein müsse als die Grundzüge der Planung. Ansonsten würde die Regelung rechtstechnisch keinen Sinn ergeben. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für dieses Verständnis, da es dem Gesetzgeber mit ihr gerade darum gegangen sei, durch die Modernisierung von Anlagen bereits vor Abschluss der Regionalplanverfahren kurzfristig den dringend benötigten Zubau von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten zu ermöglichen. Dazu müsse die Regelung die Ausschlusswirkung überwinden können. Denn es sei gerade die Ausschlusswirkung, die Repowering-Vorhaben in der Praxis ansonsten regelmäßig entgegenstehe. Gemessen an diesen Maßstäben könnten ihrem Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht entgegengehalten werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Versagung ihres Vorhabens rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen und des Regionalen Entwicklungsplans Altmark könne für sich genommen jedenfalls nicht dazu führen, dass die Grundzüge der Planung im Sinne des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB berührt seien. Auch sei nicht ersichtlich, wie das Vorhaben in Anbetracht seiner geringen Größe unter anderen Gesichtspunkten die Grundzüge der Planung berühren könne. Das Vorhaben beschränke sich auf eine einzelne Anlage. Gerade in sogenannten weichen Tabuzonen habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB Planungsrecht für Repowering-Anlagen schaffen wollen. Der Ausschlussgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greife aber auch dann nicht, wenn der Senat annehme, dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Die Konzentrationsflächenplanung im Regionalen Entwicklungsplan (REP) Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen sei nicht wirksam, weil beide Pläne an Bekanntmachungsmängeln litten, die zur formellen Unwirksamkeit dieser Pläne führten. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Genehmigungsantrag vom 9. November 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er verteidigt seinen Ablehnungsbescheid. Randnummer 27 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 A. Die Klage hat Erfolg. Randnummer 30 I. Sie ist zulässig. Randnummer 31 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragte WEA ist eine Anlage zur Nutzung von Windenergie an Land. Ihre Gesamthöhe beträgt 229,13 m und damit mehr als 50 Meter. Randnummer 32
GO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig.
GO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Satz 2 dient dazu, Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des angemessenen Zeitraums im Sinne des Satzes 1 zu vermeiden. Die Vorschrift geht dabei von der Vermutung aus, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel eine hinreichende, das heißt angemessene Frist für eine behördliche Entscheidung darstellt (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 38 f.). Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, das heißt
der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist (BVerwG, Urteile vom
zulässiger Klageerhebung ergeht, nur erforderlich, wenn das Gericht der beklagten Behörde eine Frist
GO gesetzt und das Verfahren ausgesetzt hat (BVerwG, Urteil vom
GO für die Entscheidung über den Widerspruch zu setzen (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom
GB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier zwar der Fall. Der Standort des Vorhabens liegt außerhalb der Flächen, die im REP Altmark und im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen als Konzentrationsflächen ausgewiesen sind.
GB können aber diese Rechtswirkungen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einem Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG nicht entgegengehalten werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Randnummer 41 a) Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG. § 16b Abs. 1 BImSchG regelt erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben, mit denen eine Anlage zur Erzeugung von Strom modernisiert wird (Repowering).
G umfasst die Modernisierung den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Um einen solchen vollständigen Austausch handelt es sich bei dem Vorhaben. Da die Anlage von der Bestands-WEA lediglich 11 m entfernt ist, erfüllt sie auch die zusätzliche Anforderung des § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImschG, wonach bei einem vollständigen Austausch der Anlage der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Soweit § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BImschG darüber hinaus regelt, dass die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten
dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet wird, handelt es sich um eine
Erteilung der Genehmigung einzuhaltende Anforderung. Es ist vom Beklagten weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Klägerin zur Einhaltung dieser Anforderung nicht in der Lage oder nicht willens ist. Randnummer 42 b) Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Aus § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB kann geschlossen werden, dass § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bis zum Erreichen des maßgeblichen Flächenbeitragswerts bzw. bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert
Spalte 1 der Anlage des WindBG (
GB mit Rücksicht darauf dann, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht (vgl. Hinsch/Thibaut, Grundzüge der Planung
GB, ZNER 2025, S. 290 bis 294). Wann dies bei der Zulassung einzelner Vorhaben, die bestehende Anlagen ersetzen oder technisch modernisieren, der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sind
der gemeinsamen „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 insbesondere die Größe des Plangebiets im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung zu berücksichtigen. Ferner weist die Arbeitshilfe zutreffend darauf hin, dass die Grundzüge der Planung
der gesetzlichen Konzeption einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise entgegenstehen sollen. Die Zulassung eines Repowering-Vorhabens auf Ausschlussflächen kann daher jedenfalls als alleiniger Grund nicht die Grundzüge der Planung berühren (vgl. Meurers/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand:
den genannten Grundsätzen für sich betrachtet nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Die Grundkonzeption des REP Altmark besteht in der Ausweisung von Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen. Dies kommt in den Zielen 5.4.6.1.Z, Satz 1 und 5.4.6.2.Z, Satz 2 zum Ausdruck, wonach das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten darin besteht, die Errichtung von WEA wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen. Diese Grundkonzeption wird indes nicht funktionslos, wenn bereits bestehende Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen in Betrieb bleiben und
Ablauf ihrer Betriebsdauer durch moderne Anlagen ersetzt werden. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ermöglicht keine neue Errichtung von Anlagen auf beliebigen Standorten, sondern nur eine Modernisierung vorhandener Altanlagen. Damit beschränkt sich die Durchbrechung der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf den vorhandenen Bestand an (Einzel-)Anlagen außerhalb dieser Flächen. Deren Zahl hat der Beklagte für die gesamte Planungsregion Altmark mit 30 angegeben. Ob diese Zahl bezogen auf die Gesamtfläche so hoch ist, dass die Ausweisung von Konzentrationsflächen weitgehend unterlaufen wird, kann dahinstehen. Das streitgegenständliche Vorhaben besteht in dem Repowering lediglich einer einzigen WEA. Diese fällt im Vergleich zur Gesamtfläche nicht maßgeblich ins Gewicht. Randnummer 47 bb) Berührt werden die Grundzüge der Planung auch nicht bei dem Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen. Randnummer 48
der textlichen Festsetzung gilt die Höhenbegrenzung nur „für die Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie“. Sie bezieht sich damit auf Windparks mit einer Vielzahl räumlich zusammenhängender Windenergieanlagen und einer entsprechend massiven Sichtwirkung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Eine Einzelanlage führt zu einer quantitativ anderen Beeinträchtigung, die im Falle eines Repowering-Vorhabens im Übrigen nicht erstmals geschaffen, sondern lediglich verstärkt wird. Abgesehen davon würde die Vorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach Repowering–Vorhaben außerhalb von ausgewiesenen Konzentrationsflächen zulässig sind, auch bei einer allgemein gültigen Höhenbeschränkung auf 180 m weitgehend leerlaufen, weil ein Repowering naturgemäß gerade darin besteht, dass eine niedrigere Altanlage durch eine moderne Anlage ersetzt wird und solche moderne Anlagen
den glaubhaften Angaben der Klägerin üblicherweise eine Gesamthöhe von 250 m und mehr aufweisen. Randnummer 50
der Spiegelstrichaufzählung in Absatz 7 biete das Repowering unter anderem die Chance, Fehlentwicklungen bei bereits errichteten Anlagen zu korrigieren, negative Wirkungen der Altanlagen zu beseitigen, das Landschaftsbild zu verbessern, Einzelanlagen zurückzubauen und die Anzahl der Windkraftanlagen zu reduzieren. Damit hat die Beigeladene zwar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr bei ihrer Konzentrationsplanung gerade auch um die langfristige Beseitigung von Einzelanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen geht und auch das Repowering auf diese Flächen beschränkt sein soll. Hierbei handelt es sich aber lediglich um das
vollziehbare Motiv einer Konzentrationsflächenplanung und ihre Ausschlusswirkung auch mit Bezug auf das Repowering. Hauptziel des Rückbaus von Bestandsanlagen auf Ausschlussflächen und der Verhinderung ihres Repowering ist es dabei für die Beigeladene, wie es im darauffolgenden Absatz resümierend heißt, die Abstände zu Siedlungen insbesondere in den Windfarmen B-Stadt/Q-Stadt und G-Stadt/K-Stadt zu korrigieren, da an diesen beiden Standorten der Abstand zu Siedlungsbereichen mehrfach unterschritten werde. Dieses Ziel wird durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt. Insoweit handelt es sich um ein Vorhaben, das mit seinem Abstand zu den nächstgelegenen Ortsteilen K-Stadt und G-Stadt von jeweils 1,2 km einen ausreichenden Abstand zu Siedlungsbereichen einhält. Randnummer 54 d) Die Anwendung des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht
GB ausgeschlossen. Das Vorhaben soll weder in einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG noch in einem Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 BNatSchG verwirklicht werden. Randnummer 55 e) Können die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben
GB nicht entgegengehalten werden, kann dahinstehen, ob die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch deshalb ausgeschlossen ist, weil
dem Vorbringen der Klägerin Zweifel an der formellen Wirksamkeit des REP Altmark und des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Wind“ der Beigeladenen bestehen. Randnummer 56 2. Unzulässig ist das Vorhaben auch nicht
GB.
dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere auch dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ein solcher Widerspruch ergibt sich nicht daraus, dass das beantragte Vorhaben mit einer Nabenhöhe von 160 m und einer Gesamthöhe von 229 m die entsprechende Festsetzung im Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Wind“ der Beigeladenen (Nabenhöhe: 120 m und Gesamthöhe: 180 m) überschreitet. Festgesetzt ist diese Höhenbeschränkung nur „für die Sonderbauflächen zur Nutzung der Windenergie“. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich demgegenüber um eine WEA, die außerhalb solcher Sonderbauflächen errichtet werden soll. Randnummer 57 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 1 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 58 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 59 D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Randnummer 60 Beschluss Randnummer 61 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 2. September 2025 beschlossen: Randnummer 62 Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 63 Gründe: Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 19.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist bei einer Klage auf Genehmigung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen. Diesen Wert hat die Klägerin mit 200.000 Euro angegeben. Da die Klage nicht auf eine Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung einer Genehmigung, sondern nur auf eine Neubescheidung gerichtet ist, hält der Senat in Anwendung der Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs eine Reduzierung um die Hälfte, mithin auf 100.000 Euro, für angemessen. Randnummer 65 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.