(juris: AsylVfG 1992) ist grundsätzlich unanfechtbar. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
eingeleitete Asylverfahren wegen Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens durch seine Eltern eingestellt wurde. Randnummer 2 Das Asylverfahren der Mutter des Klägers, A., einer am … 2000 geborenen georgischen Staatsangehörigen, ist rechtskräftig abgeschlossen. Sie war am
. In deutscher Sprache erfolgte eine Belehrung über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ferner erhielt er eine Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise auf deutsch und arabisch. Randnummer 4 In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am
am
eingeleitet. Unter dem
in deutscher Sprache (D0872), in der auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens nach § 14a Abs. 3
hingewiesen wurde sowie ein Schreiben in deutscher Sprache (D0874), in dem sie über die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens belehrt sowie aufgefordert wurde, zu den
ründen des Klägers innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wenn nicht auf das Verfahren verzichtet werde. Beigefügt war das Formblatt zur Erklärung des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens durch Auswahlmöglichkeit (Ankreuzverfahren) in deutscher Sprache. Ferner erfolgten die allgemeinen Belehrungen zum Asylverfahren gemäß § 10
in deutscher (D0179) und georgischer Sprache (D0399) sowie die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
(richtig wohl: § 14 Abs. 1 Satz 3
i.d.F. vom
und für die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen bzw. ihm in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Asb.1
drohe und sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten. Randnummer 9 Mit dem Bescheid vom
ründe auch für den Kläger geltend und sähen keine Möglichkeit für ihn, nach Georgien zurückzukehren. Die Beklagte solle das Asylverfahren wiederaufnehmen. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 den Bescheid der Beklagten vom
, zur Seite gestanden. Auch bei dem Bundesamt vor Ort hätten sie sich erkundigen können. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht eingestellt. Gründe für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar. Randnummer 32
geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann (BVerwG, Urteil vom
, ist damit aber auch nicht belegt und von der Beklagten auch nicht behauptet. Randnummer 34
stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3
in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vorliegt. Randnummer 36 a) Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1
kann der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3
bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1
und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1
drohen. Mit dem Verzicht ist das Asylverfahren einzustellen, es treten aber nicht die Rechtsfolgen einer Ablehnung oder Rücknahme (Ausreisefrist eine Woche, § 38 Abs. 2
und Titelerteilungssperre, § 10 Abs. 3 AufenthG) ein, da das Gesetz zwischen Rücknahme und Verzicht unterscheidet und nicht sämtliche Rechtsfolgen der Rücknahme auf den Verzicht überträgt. Randnummer 37 Der Verzicht ist auch im Verwaltungsverfahrensrecht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Der Verzicht ist als verfahrensgegenständliche Willenserklärung grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. BGB zu sehen in Fällen der arglistigen Täuschung, der Drohung, des unzulässigen Drucks, einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde bzw. dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder einem offensichtliches Versehen (siehe dazu im Überblick Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Edition 1. April 2025,
15f.). Randnummer 38 Nach diesen Maßstäben liegt mit dem in den Akten befindlichen, von den Eltern des Klägers unterzeichneten, inhaltlich eindeutigen Formular ein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vor. Randnummer 39
10). In diesen Konstellationen erscheint es sachgerecht, dem unverfälschten Willen des Ausländers Vorrang vor der Rechtssicherheit zu geben. Die Anfechtung muss jedoch stets unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB analog) nach dem Erkennen des Irrtums oder der Täuschung unter Glaubhaftmachung der Gründe und Umstände gegenüber dem Bundesamt erklärt werden (VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - A 13 S 191/81 - juris). Auch trägt im Streitfall der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der ausnahmsweise die Anfechtung ermöglichenden Voraussetzungen. So genügt etwa keinesfalls die bloße Behauptung, die Ausländerbehörde habe ihm eine unzutreffende Empfehlung gegeben (Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O.,
16, beck-online). Es ist dann ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023,
7). Randnummer 43 Ein danach erforderlicher Anfechtungsgrund ist vorliegend nicht gegeben. Ein bloßer „Irrtum“ der erklärenden Eltern des Klägers stellt für sich genommen keinen hinreichenden Ausnahmefall für eine Anfechtung dar, vielmehr soll gerade die Berufung auf bloßen Irrtum nicht für eine Anfechtung genügen. Ein „offensichtliches Versehen“ ist ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr haben die Eltern die erforderlichen Angaben zutreffend gemacht und erkennbar auch nur ein Kreuz bei der Option eines Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens gesetzt. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, Drohung, unzulässigen Druck oder eine unzutreffende Empfehlung einer behördlichen Stelle sind weder vorgetragen noch lassen sie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen. In Betracht kommt danach allein die Möglichkeit einer „falschen Belehrung“ durch das Bundesamt, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben könnte. Randnummer 44 Die mit dem Formblatt in deutscher Sprache übersandte Belehrung ist jedoch nicht „falsch“ in diesem Sinne. Sie ist zum einen inhaltlich zutreffend, zum anderen auch nicht deshalb als „falsch“ im Sinne von ungenügend oder irreführend anzusehen, weil sie der Mutter des Klägers lediglich in deutscher Sprache und - anders als bei den übrigen beiden (Standard-)Belehrungen - nicht auch in georgischer Sprache zur Verfügung gestellt wurde. Randnummer 45 Grundsätzlich besteht anders als bei der Rücknahme (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 und 4
) hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind keine ausdrückliche Hinweispflicht des Bundesamtes (Houben in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Edition 1. April 2025,
12 und § 14 Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - W 8 S 20.30813 - juris Rn. 14). Eine solche ergibt sich weder aus § 24 Abs. 1 Satz 2
, der lediglich die frühzeitige Unterrichtung des Ausländers über den Ablauf des Verfahrens, seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten, in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, vorsieht, noch aus Art. 12 Abs. 1 lit. a AsylverfahrensRL 2013. Danach werden die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Informationen sind so rechtzeitig zu geben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können. Randnummer 46 Diesen Anforderungen genügende Belehrungen hat die Mutter des Klägers sowohl in deutscher als georgischer Sprache erhalten. Insbesondere hat sie auch eine Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 3
erhalten, in der sie auf die Konsequenzen einer Rücknahme des Antrags hingewiesen wurde. Ihr musste danach bewusst sein, dass jegliche Erklärung im Verfahren, besonders aber solche, die zur Beendigung des Verfahrens führen, erhebliche Auswirkungen haben können, auch wenn dem Formular zum Verzicht und der deutschen Erläuterung dazu eine georgische Übersetzung nicht beigegeben war. Der Mutter des Klägers, die auch aus ihrem eigenen Asylverfahren über die verfahrenstechnischen Anforderungen informiert war - zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers war ihr Klageverfahren bereits aufgrund Nichtbetreibens auf eine Betreibensaufforderung hin eingestellt worden -, war es zuzumuten, sich selbst darüber klar zu werden, welche Erklärung sie mit der Auswahl der Ankreuzoption abgab. Hierbei hätte sie sich mannigfaltiger Unterstützung bedienen können, sei es durch die Verwendung einer Übersetzungs-App oder die Beratung durch unabhängige Beratungsstellen gemäß § 12a
, die auch am Wohnort des Klägers und seiner Familie verfügbar ist. Die Mutter des Klägers hatte auch in ihrem eigenen Asylverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich gegenüber dem Bundesamt bestellt hat, so dass davon auszugehen ist, dass ihr auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, bekannt war. Randnummer 47 Auch der Vater des Klägers hat in seinem Asylverfahren Belehrungen zu den Anforderungen an die Durchführung eines Asylverfahrens in arabischer Sprache erhalten und musste sich daher bewusst sein, dass jede im Rahmen eines solchen Verfahrens abgegebene Erklärung gewichtige Folgen haben kann. Auch ihm war es daher zuzumuten, sich vor der Abgabe einer Erklärung auf einem Ankreuzformular über den Inhalt der Erklärung klar zu werden, auch wenn das Formular nicht in übersetzter Form vorlag. Gerade dann, wenn man gegenüber Behörden Erklärungen abgibt, obliegt es jedem Erklärenden selbst, sich Gewissheit über den Inhalt der eigenen Erklärung zu verschaffen. Dafür stehen heute leicht zugängliche technische Möglichkeiten zur Verfügung, auch wenn das Erklärungsformular selbst in der Sprache der Behörde verfasst ist, der gegenüber die Erklärung abzugeben ist. Gerade das hier streitgegenständliche Formular ist zudem sehr übersichtlich gehalten, so dass sein Erklärungsgehalt ohne Weiteres erkennbar ist. Wenn die Eltern des Klägers trotz der verschiedenen Möglichkeiten, sich Gewissheit über den Inhalt der abzugebenden Erklärung zu verschaffen, hierauf verzichten, führt dies nicht zu der Annahme einer falschen Belehrung und eines hierauf beruhenden Irrtums über den Erklärungsgehalt. Randnummer 48 Liegt eine falsche Belehrung insoweit nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern des Klägers „allein“ aufgrund eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung die Verzichtserklärung abgegeben haben. Ihre bloße persönliche Fehlvorstellung über den Erklärungsgehalt führt nicht zur Annahme einer besonderen Situation, in der eine grundsätzlich nicht anfechtbare Erklärung ausnahmsweise doch anfechtbar sein soll. Daher konnte auf die Einvernahme der Eltern des Klägers zu ihren Sprachkenntnissen ebenso verzichtet werden wie zu ihrer Motivation für die Abgabe der Erklärung. Randnummer 49 War danach die lediglich in deutscher Sprache erfolgte Belehrung weder unzutreffend noch unzureichend, kommt eine Anfechtung des Verzichts auf dieser Grundlage nicht in Betracht, so dass eine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und die Beklagte das Asylverfahren des Klägers zu Recht eingestellt hat. Randnummer 50 Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat hier selbst nichts vorgetragen, aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Eltern des Klägers ist nichts Gegenteiliges erkennbar. Der Asylantrag der Mutter wurde abgelehnt, auch zu ihrer Person wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Georgiens nicht bestehen. Gründe, aus denen diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Randnummer 51 Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem nicht weiter untersetzten Vortrag der Mutter des Klägers, sein Vater dürfe nicht nach Georgien einreisen, „weil er Iraker ist“. Eine Begründung hierfür ist nicht erkennbar. Außer den von der Mutter des Klägers behaupteten Schwierigkeiten mit ihrer Familie, die die Konversion des Vaters des Klägers nicht anerkennen würden, ist nicht erkennbar, dass diesem bei einer Rückkehr nach Georgien flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Probleme entstehen würden. Randnummer 52 3. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 53 Scheitert der Kläger mit dem Hauptantrag, ist über den Hilfsantrag zu befinden. Gegen die Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Kläger sich zwar grundsätzlich mit Verpflichtungsklage wenden. Insoweit dürfte der Senat auch „durchentscheiden“, weil es hier nicht auf die weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten des Bundesamtes ankommt (Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
8, beck-online). Randnummer 54 Jedoch begegnet die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, nach obigen Ausführungen keinen Bedenken, so dass der Hilfsantrag unbegründet ist. Randnummer 55
. Randnummer 57
nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.