Abs 1 S 1 Alt 1 und Alt 2 OEG - wesentliche Mitverursachung einer vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung von rivalisierenden Gruppen mit Baseballschläger und Eisenstange - Verstrickung im kriminellen Milieu - Leistungsversagung
Abs 2 OEG - erforderliche Ermessensausübung - keine Möglichkeit der
holung im sozialgerichtlichen Verfahren - Grenzen der Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung bzw der Anzeigepflicht - Schutz von nahestehenden Personen vor strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verfolgung Leitsatz Der Geschädigte hat trotz erlittener Schussverletzungen keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen, wenn er zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen ist, in deren Verlauf der Schütze eine Pistole gezogen und Schüsse auf mehrere Personen abgeben hat. Eine Mitverursachung, die zur Unbilligkeit und damit Versagung von Versorgungsleistungen führen kann, ist zu erkennen, sofern sich der Geschädigte leichtfertig selbst gefährdet hat. Neben tatbezogenen können auch tatunabhängige Umstände eine Versorgung als unbillig erscheinen lassen, darunter das weitere Umfeld der Tat, insbesondere das Milieu, in dem sie geschehen ist. Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten - insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen - von Entschädigungen ausschließen wollen. (Rn.49) Orientierungssatz 1. Die Versagung von Leistungen
(Rn.39) 2. Dieses Ermessen kann
Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht im sozialgerichtlichen Verfahren
geholt werden, sondern es kann lediglich ein neuer Bescheid erlassen und gemäß § 96 SGG ins Verfahren einbezogen werden. (Rn.44)
dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) infolge einer Schussverletzung. Randnummer 2 Der am ... 1978 in G. geborene Kläger lebt
eigenen Angaben in H. und hat ein Haus in T./G. Von 2008 an kaufte er in Deutschland gebrauchte Autos, die er in sein Heimatland exportierte. Er besaß ein Schengen-Visum, das meist kurzfristig monatsweise verlängert wurde. Am 4. Juni 2012 begab er sich gegen 16 Uhr auf das Gelände eines Gebrauchtwagenhandels in der B.er Straße im B.er Stadtteil M.-H. Von diesem Unternehmer, einem g. Landsmann, zu dem der Kläger seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen unterhielt, hatte er einen Transporter für 500 Euro gekauft. Diesen wollte er noch einen Tag auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels belassen, um die nötigen Formalitäten wegen des Exports mit der Zulassungsstelle zu regeln. Dazu hatte er sich das Auto eines Bekannten (ein Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen .-.. ....) geliehen. Bei der Anfahrt auf das Firmengelände des Gebrauchtwagenhandels am benannten Tag wurde
den Ermittlungen der Polizei das Fahrzeug des Klägers von einem anderen Fahrzeug (ein blauer Toyota Corolla) behindert. Daraufhin entbrannte zwischen den Insassen beider Autos ein Streit. Beim Aussteigen bildeten sich zwei Gruppen von acht bis zehn Personen. Der Konflikt eskalierte zur Schlägerei, bei der auch ein Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz kamen, bis mehrere Schüsse aus einer Pistole fielen. Dabei wurden mehrere Personen durch die Schüsse verletzt. Der Kläger wurde am Oberschenkel getroffen. Die beiden Gruppen von jeweils vier bis fünf Personen, darunter der Kläger, flüchteten sodann in zwei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit vom Ort des Geschehens. Das Fluchtfahrzeug (schwarzer Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen: .-.. ....), in dem der Kläger und eine andere durch die Schüsse verletzte Person saßen, führte der erwähnte Gebrauchtwagenhändler. Der Kläger wurde zur Rettungsstelle der B.er „P. Klinik W. verbracht, wo zwei Wunden am Oberschenkel des rechten Beines festgestellt wurden. Ein Projektil konnte an der Rückseite des Oberschenkels ertastet werden. Dieses wurde im Zuge einer Operation noch am selben Tag im Unfallkrankenhaus B. entfernt. Der Fahrzeugführer des blauen Toyota (in dem der Schütze saß) verlor bei der Flucht vom Tatort beinahe die Kontrolle über das Auto und drohte frontal in eine Mauer zu fahren. Beim Verlassen des Geländes streifte er einen Lastwagen, an dem leichtere Schäden zu verzeichnen waren, ohne anzuhalten. Randnummer 3 Am 27. März 2017 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt eine Beschädigtenversorgung
dem OEG. Dabei teilte er mit, seit 2013 in Deutschland zu wohnen und gab eine Anschrift in H. an. Er sei arbeitslos und habe zuvor eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund der Schussverletzung bestehe ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und neurologische Beschwerden. Die Täter seien ihm nicht bekannt. Er habe ein Auto gekauft und vom Gebrauchtwagenhandel wegfahren wollen, als vier bis fünf Männer aus einem anderen Auto ausgestiegen seien und auf ihn geschossen hätten. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt leitete den Antrag zuständigkeitshalber weiter an das Landesamt für Gesundheit und Soziales B., der von dort abgelehnt wurde (Bescheid vom 6. Februar 2019, Widerspruchsbescheid vom 19. September 2019). Der Körperschaden sei in einem bestimmten sozialen Umfeld eingetreten, in dem Streitigkeiten regelmäßig körperliche Auseinandersetzungen
sich zögen.
dem Willen des Gesetzgebers sollten aber nur unschuldige Opfer entschädigt werden.
den bisherigen Ermittlungen sei es zwar nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG vorliegen könnten. Eine Gewalttat im Sinne dieser Vorschrift sei jedenfalls anzunehmen. Allerdings bestünden Versagungsgründe
Der Kläger sei im Vorfeld des schädigenden Ereignisses selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Deshalb habe ihm bewusst sein müssen, dass in einem kriminellen Umfeld schneller mit tätlichen Auseinandersetzungen zu rechnen sei, die mit körperlichen Schäden einhergehen könnten. Randnummer 4 Dagegen hat sich die am
1 OEG vorlägen. So sei bereits nicht
vollziehbar, welche rechtlichen Voraussetzungen der Beklagte dafür herangezogen habe. Der Kläger hat erläutert, er habe sich nicht selbst gefährdet. Soweit ihm vom Beklagten die Zugehörigkeit zu kriminellen Milieus unterstellt worden sei, trage dieser dafür die Beweislast (Bezug auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
Auswertung der Ermittlungsakten
Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Solidargemeinschaft die begehrte Beschädigtenversorgung wegen Unbilligkeit
2 OEG versage. So habe der Kläger bereits keine Anzeige bei der Polizei erstattet und den Strafverfolgungsbehörden auch nicht alle ihm bekannten Tatsachen mitgeteilt. Der Ermittlungsakte sei zu entnehmen, dass sämtliche Zeugen über eine zunächst verbale Auseinandersetzung berichtet hätten, die schließlich bis hin zum Abfeuern der Schüsse eskaliert sei. Nur der Kläger stelle den Hergang anders dar und berufe sich auf Erinnerungslücken. So könne er sich zwar an das Fluchtauto der Täter erinnern, nicht hingegen daran, dass den Schüssen eine Schlägerei mit acht Personen vorausgegangen sei, wobei ein Baseballschläger und eine Eisenstange verwendet worden seien. Zudem sei nicht
zuvollziehen, weshalb der Kläger keine Angaben gemacht habe über zwei weitere Verletzte, die ebenfalls durch den Gebrauchtwagenhändler zum Unfallkrankenhaus B. gefahren worden seien. Einer der weiteren Verletzten habe
Auswertung einer Maßnahme zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in G.
dem Aufenthalt eines Beschuldigten recherchiert. Es sei nicht plausibel, dass der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe.
seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich der Kläger entgegen einer Absprache weder bei der Polizei gemeldet noch sei er telefonisch erreichbar gewesen. Sodann habe er die Telefonnummer einer r. Frau angegeben, die den Kläger
eigenem Bekunden nicht kenne. Auch in diesem Vorgehen erweise sich, dass der Kläger nicht gewillt sei, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zudem sei er ausweislich der Ermittlungsakte hinlänglich polizeibekannt. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass sich der Kläger bewusst außerhalb des hiesigen Normen- und Rechtskreises positioniere und die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden aktiv vermeide. Dem entsprechend seien Leistungen
dem OEG zu versagen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit habe der Kläger zu tragen. Randnummer 5 Das Sozialgericht hat die Bescheinigung der Hausärztin Dr. H. vom 7. Oktober 2021 eingeholt. Danach leidet der Kläger unter einer inkompletten Verletzung des N. ischiadicus und
folgender Neuroparalyse. Infolge jahrelanger Fehlbelastungen habe sich ein Bandscheibenvorfall bei L5/S1 entwickelt sowie eine beginnende Hüftgelenksarthrose links. Wegen seiner starken Schmerzen benötige der Kläger täglich 90mg Morphin. Der Beklagte hat am 14. November 2023 das durch seinen Versorgungsmedizinischen Dienst erstellte Gutachten
Aktenlage vorgelegt. Demnach seien als körperliche Verletzungsfolgen lediglich zwei reizlose Narben am rechten Oberschenkel verblieben, die keinen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bedingten. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei weder zeitnah zur Tat erwähnt worden noch habe bisher ein diesbezüglicher Behandlungsbedarf bestanden. Die vorgetragene schussbedingte Nervenverletzung sei nicht zu objektivieren. Die erstmals im Mai 2014 erfolgte elektrophysiologische Untersuchung habe zwar auf eine Nervenschädigung im Bereich der unteren Gliedmaßen hingewiesen. Derartige Nervenschädigungen seien jedoch auf vielfältige Ursachen zurückzuführen. Die zwei Jahre
der Tat eingeleitete Untersuchung sei nicht dazu geeignet, eine schussbedingte Nervenverletzung zu objektivieren. Missempfindungen habe der Kläger anschließend erst 2018 wieder erwähnt, wobei er eine Fußheberschwäche rechts mit einem Kraftgrad von 1/5 demonstriert habe. Diese sei nicht mit dem Befund von Juni 2012 (keine motorischen Defizite), dem Bericht der Notfallambulanz von August 2018 (untere Gliedmaßen: Kraftgrad 5/5) noch mit den elektrophysiologischen Befunden von Mai 2014 in Einklang zu bringen. In der Gesamtschau der Befunde seien motorische Nervenfunktionsdefizite auszuschließen. Die mitgeteilten Veränderungen der Wirbelsäule seien am ehesten mit dem natürlichen Alterungsprozess zu begründen. Unabhängig davon, dass keine schussbedingte Nervenverletzung belegt sei, handele es sich bei der Überlegung, dass eine inkomplette Schädigung des Ischiasnervs zu einer erheblichen Fehlbelastung der unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule geführt hätte und deshalb ein Bandscheibenschaden aufgetreten sei, um reine Spekulation. Dieser Mutmaßung stünden auch die nur geringen degenerativen Veränderungen im linken Hüftgelenk entgegen. Randnummer 6 Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Januar 2024). Der ergangene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig, da Versagungsgründe
2 OEG bestünden. Der Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, sein Ermessen während des sozialgerichtlichen Verfahrens
zuholen. Der Verwaltungsakt sei durch das Auswechseln bzw. Ergänzen der Gründe in seinem Wesen nicht verändert worden. Der Beklagte habe sich weiterhin nur auf die bekannten Tatsachen gestützt.
ermittlungen seien unterblieben. Die Rechtsverteidigung sei dem Kläger dadurch nicht erschwert worden. In der Sache habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 sein Ermessen in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe zwar eine Schussverletzung erlitten und leide
wie vor an den Folgen der Tat. Er habe aber nicht das ihm Mögliche getan, um den Sachverhalt aufzuklären und die Täter zu ergreifen. Der Geschädigte sei allerdings dazu verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen zur Aufklärung des Sachverhalts anzugeben, vor allem solche, die sich auf den Tathergang und die Beschreibung des Täters bezögen. Der Geschädigte sei dazu gehalten, aktiv zu sein. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 OEG, der die unverzügliche Strafanzeige nur als eine Form der Mitwirkung erwähne. Gemessen daran habe der Kläger nicht das ihm Mögliche getan. So sei nicht
vollziehbar, dass er sich an das Auto der anderen Gruppe erinnert habe, nicht aber an die konkreten Personen, die an der Auseinandersetzung mit Baseballschläger und Eisenstange beteiligt gewesen seien. Dasselbe gelte in Bezug auf die weiteren Personen, die gemeinsam mit ihm in dem Auto des Gebrauchtwagenhändlers gesessen hätten während der Fahrt zu einem B.er Krankenhaus, um wegen der Schussverletzungen behandelt zu werden. Zudem sei er entgegen seiner Zusage für die Polizei nicht telefonisch erreichbar gewesen und habe sich auch nicht bei ihr gemeldet. Randnummer 7 Gegen das ihm am
Erlass des Widerspruchsbescheides
zuholen. Auch in der Sache lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 OEG nicht vor. Der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft B. sei zu entnehmen, dass am Tattag eine Strafanzeige aufgenommen worden sei. Als mögliche Straftat sei der versuchte Totschlag erfasst worden. Dabei handele es sich um ein Offizialdelikt. Eine (weitere) Strafanzeige durch den Kläger sei daher nicht notwendig gewesen. Der Kläger habe in den sich anschließenden Vernehmungen durch die Polizei am
dem OEG zu Recht versagt worden seien. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Landesamtes für Gesundheit und Soziales B. sowie des Beklagten (die eine Kopie der Ermittlungsakten der Amtsanwaltschaft B. zum Az.: XXXXXXXX enthalten) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15
erfolgter Zustimmung entscheidet der Senat den Rechtstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 16 Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenversorgung
dem OEG gegen den Beklagten aufgrund des Geschehens am
dem OEG aufgrund des Ereignisses vom 4. Juni 2012 gerichtet, wobei insoweit ein Grundurteil (§ 130 SGG) ergehen kann. Damit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblich. Randnummer 18
2 Satz 1 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist für einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten Antrag auf Leistungen
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, der – wie in diesem Fall – noch nicht bestandskräftig beschieden worden ist,
dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Damit ist das OEG in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung heranzuziehen. Randnummer 19 Der Beklagte ist der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger.
2 Satz 2 OEG in der ab dem
dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 BVG aufgeführten Leistungen.
S) – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom
den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist
Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von
4 OEG in der Fassung des Gesetzes vom
dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtliche Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
ihrem äußeren Erscheinungsbild bzw. je größer der Einsatz körperlicher Gewalt oder physischer Mittel ist, desto geringere Anforderungen sind zur Bejahung eines tätlichen Angriffs in objektiver Hinsicht zu stellen. Dabei ist nicht maßgeblich, ob der vom Täter gegebenenfalls beabsichtigte Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei der Würdigung des Tatgeschehens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom
Maßgabe des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie
den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Randnummer 25 Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinaus gehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3b). Randnummer 27 Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn
der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris Rn. 4). Diese Definition ist der Fragestellung
dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B – juris Rn. 5). Randnummer 29 Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und
folgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum
den oben festgestellten Tatsachen als vorsätzlicher tätlicher Angriff dar, der überdies auch rechtswidrig gewesen ist, da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind.
1 Satz 1 OEG muss der Angriff nicht nur vorsätzlich und tätlich sein, er muss sich darüber hinaus auch als rechtswidrig erweisen. Das OEG knüpft insoweit an die strafrechtlichen Begrifflichkeiten an. Dementsprechend indiziert die Verwirklichung eines Tatbestandes
dem StGB die Rechtswidrigkeit, wobei das Vorliegen von Rechtfertigungsgründe diese Indizwirkung widerlegt (vgl. Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG, Rn. 66 f.). Rechtfertigungsgründe sind angesichts des dargestellten Tatgeschehens aber nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Gesundheitsstörung ist infolge des Angriffs eingetreten. Aufgrund der auf ihn abgegebenen Schüsse aus der Pistole des Angreifers wurde der Kläger am rechten Oberschenkel verletzt und musste in einem B.er Krankenhaus versorgt werden. Nicht sicher geklärt ist aber, ob Schädigungsfolgen verblieben sind. Der Kläger hat im Antrag auf Beschädigtenversorgung insoweit auf ein Lendenwirbelsäulensyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung und neurogene Beschwerden hingewiesen. Randnummer 31 Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten lassen die beigezogenen Krankenunterlagen sowie das versorgungsmedizinische Gutachten
Aktenlage vom 14. November 2023 keine abschließende Bewertung darüber zu, ob die vom Kläger mitgeteilten Gesundheitsschäden ursächlich auf der angeschuldigten Schussverletzung beruhen. Der Kläger konnte bereits
wenigen Tagen das Krankenhaus verlassen. Verblieben sind zwei Narben, die das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. in seinem
Aktenlage erstellten versorgungsmedizinischen Gutachten näher beschrieben hat. Diese bedingen auch zur Überzeugung des Senats keinen GdS. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Schmerzstörung sowie den Folgen eines Bandscheibenvorfalls zu leiden, folgt der Senat den Ausführungen des Beklagten in dem erwähnten Gutachten. In Auswertung des Berichts des Unfallkrankenhauses B. vom
oben und unten), der Hebung und Senkung der Großzehen, beim Beugen und Strecken der Hüftgelenke sowie beim Beugen und Strecken der Kniegelenke habe der Kläger jeweils beidseits eine Kraft von Janda 5/5 entfaltet. Unter der Gabe von Schmerzmitteln seien die Beschwerden deutlich rückläufig gewesen. Dem Kläger wurde Physiotherapie empfohlen. Der Kläger hat dazu im Schriftsatz vom
dem OEG letztlich zutreffend versagt hat. Die zur Versagung von Leistungen
dem OEG führende Unbilligkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der im OEG geregelten Entschädigung von Opfern für Gewalttaten. Demnach hat der Staat ein Monopol für die Verbrechensbekämpfung und ist deswegen für den Schutz der Bürger vor Schädigungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten, im Bereich seines Hoheitsgebietes und damit seiner Herrschaftsgewalt verantwortlich. Vielfach können das unmittelbare Opfer und seine Hinterbliebenen überhaupt keinen oder keinen ausreichenden Schadensersatz vom Täter erhalten und konnten auch keine zumutbare allgemeine Privatversicherung gegen solche Schäden abschließen, geraten also infolge der Gewalteinwirkung in wirtschaftliche Not. Aus diesen Gründen hat die staatliche Gemeinschaft ihre Pflicht zur Hilfe beim Versagen der Schutzvorkehrungen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 13). Randnummer 35 Allerdings ist diesbezüglich § 2 Abs. 1 OEG als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen zur Überzeugung des Senats vor. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten und des Sozialgerichts lässt sich die Versagung möglicher Leistungsansprüche des Klägers nicht auf § 2 Abs. 2 OEG stützen. Denn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurde kein Ermessen ausgeübt („Ermessensausfall“).
2 OEG können Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Anders als der Ausschluss von Ansprüchen wegen Verursachung oder die Versagung wegen Unbilligkeit
1 OEG steht die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung an der Aufklärung im Ermessen der Versorgungsverwaltung. Die Pflichten überschneiden sich nur in Randbereichen mit den Mitwirkungspflichten
1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), weil sich die Pflichten
2 OEG im Schwerpunkt auf den Zeitraum vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens beziehen. Von dem Geschädigten kann von vornherein nur das ihm Mögliche und Zumutbare verlangt werden (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RVg 5/89 – juris Rn. 18). Dabei gilt ein subjektiver Maßstab. Die Regelung zu den Grenzen der Mitwirkung in § 65 SGB I gilt zwar nur für die Mitwirkungspflichten
bis 64 SGB I und deshalb nicht unmittelbar für die Pflichten
2 OEG. Gleichwohl können die dort getroffenen Wertungen auch im vorliegenden Zusammenhang herangezogen werden (BSG, Urteil vom
dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast die fehlende Beweisbarkeit von Tatsachen zu Lasten desjenigen geht, der daraus Ansprüche für sich herleiten möchte. Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann („non liquet“) und sie bestimmen, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit geht. Die objektive Beweislast kennzeichnet das Risiko, wegen der Nichterweislichkeit rechtlich erheblicher Tatsachen im Prozess zu unterliegen. Welchen Beteiligten dieses Risiko trifft, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts, weil sich die Beweislastverteilung
dem Regelungsgefüge der jeweils maßgebenden Norm richtet (BSG, Urteil vom
2 OEG notwendig. Im Unterschied zu § 2 Abs. 1 OEG, wonach Leistungen zu versagen sind, wenn der Geschädigte selbst die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren, ist § 2 Abs. 2 OEG als Kann-Bestimmung gefasst, um eine größere Flexibilität zu erreichen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/2506 S. 15 f). Die Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Der Versagenstatbestand eröffnet der Verwaltung die Möglichkeit, auf den Geschädigten einzuwirken und durch vollständige oder zeitweilige oder teilweise Versagung der Leistungen den Geschädigten zur Mitwirkung, also zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen. Je
der Bedeutung, die dem Verhalten des Geschädigten für die Strafverfolgung zukommt, je
dem Umfang der Auswirkungen seines Unterlassens, insbesondere der finanziellen Einbußen, die er der Verwaltung verursacht, kann im Wege des Ermessens und unter Berücksichtigung des Gewichts eines etwaigen staatlichen Strafanspruchs flexibel reagiert werden. Diese Einwirkungsmöglichkeit entspricht der für das allgemeine Leistungsrecht in § 65 SGB I normierten Mitwirkungspflicht. Randnummer 38 Der Zweck der Leistungsversagung und das Gebot verhaltensadäquater Reaktion von Seiten der Verwaltung machen § 2 Abs. 2 OEG zur echten Ermessensnorm (BSG, Urteil vom 24. April 1991 – 9a/9 RVg 5/89 – juris Rn. 17). Die Behörde hat ihre Entscheidung für die eine oder andere Rechtsfolge
Recht und Billigkeit, also
sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung des öffentlichen Interesses und dem des antragstellenden Opfers zu treffen. Die Einräumung von Ermessen berechtigt zu Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Ermessensabwägung dürfen nur Verhaltensweise des Geschädigten einbezogen werden, die ihm vorwerfbar sind. Andere Umstände, die er nicht beeinflussen oder zu vertreten hat, müssen außer Betracht bleiben (Gelhausen in: Gelhausen/Weiner, OEG, 7. Aufl. 2021, § 2 Rn. 56). Randnummer 39 Der Beklagte hat sein Ermessen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 während des erstinstanzlichen Verfahrens ausgeübt. Er hat unter Bezugnahme auf einzelne in der Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft B. dargestellte Aspekte festgestellt, dass Leistungen
dem OEG unter Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen der Solidargemeinschaft zu versagen seien
2 OEG.
dem sich der seinerzeit zuständige Versorgungsträger zunächst auf § 2 Abs. 1 OEG gestützt und demgemäß eine gebundene Entscheidung getroffen hatte, ist mit Blick auf den schließlich herangezogenen § 2 Abs. 2 OEG ein Ermessensausfall anzunehmen. Die Heilung dieses Fehlers ist jedenfalls bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich (Schütze, SGB X,
holende Ermessensausübung in Fällen des Ermessensausfalls im gerichtlichen Verfahren sieht das BSG als unzulässig an (Urteil vom
2 SGB X geheilt werden. Es kann nur ein neuer Bescheid
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erlassen werden, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird (Schütze, SGB X,
Auswertung der Ermittlungsakten stelle ich fest, dass
Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der Solidargemeinschaft Leistungen
dem OEG wegen Unbilligkeit
2 OEG zu versagen sind“ darauf hin, dass der Beklagte eine Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X getroffen haben könnte. Allerdings wird der Schriftsatz an keiner Stelle – auch
folgend – als Bescheid bezeichnet; eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Dies und der abschließende Antrag auf Klagabweisung erwecken daher Zweifel an dem Willen des Beklagten, eine Regelung zu treffen (vgl. dazu Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 40, 41). Randnummer 41 Die Voraussetzungen zur Versagung von Leistungen
1 OEG lagen – anders als der Kläger meint - vor.
1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (
natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen, insbesondere auch zeitlich, eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, d.h. typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG nur angenommen werden kann, wenn das Verhalten des Opfers eine annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Tatbeitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt. Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urteil vom 18. April 2001 – B 9 VG 3/00 R – juris Rn. 17). Randnummer 42 Ein „unsolider“ Lebenswandel lässt für sich genommen eine Entschädigung nicht als unbillig erscheinen. Solche Gründe bestehen regelmäßig weder in einer „unmoralischen“ Haltung gegenüber dem Täter noch in einem „unmoralischen“ Umfeld der Tat als „gruppenspezifische Verhältnisse“. Derartige Gesichtspunkte, die unter Umständen auch außerhalb kriminellen Verhaltens
1 OEG wirksam zu werden vermögen, können sich einerseits aus einer Umgebung ergeben, die eine besondere „Gewaltopfergeneigtheit“ erkennen lässt; es kann sich andererseits um eine allgemeine Sozialschädlichkeit handeln. Jedenfalls müssen die Anforderungen an die Bedeutung solcher Faktoren, die einer Mitverursachung gleichkommen sollen, hoch angesetzt werden. Derartige Umstände müssen insbesondere öffentliche Belange berühren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sozial abweichendes Verhalten nicht automatisch kriminell ist. Es muss erst von der Gesellschaft und vom Staat als strafwürdig anerkannt werden (BSG, Urteil vom 7. November 1979 – 9 RVg 2/78 – juris Rn. 22, 24). Gerade im Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass Leistungen nicht allein wegen „unmoralischen“ Verhaltens, das einen an sich anspruchsbegründenden Tatbestand verursacht hat, versagt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein solcher Sachverhalt Ausdruck in einem gesetzlichen Ausschlusstatbestand gefunden hat. Wenn im Sozialrecht eine Opferlage als entschädigungswürdig und –bedürftig anerkannt wird, so liegt allerdings in dieser Entscheidung nicht zugleich eine positive moralische Würdigung des Verhaltens, das der Schädigung vorausgegangen ist. Deshalb kann grundsätzlich ein Verhalten, das
ethischen Maßstäben zu missbilligen ist, eine Entschädigung zulassen. Für die Entscheidung, ob im Einzelfall ein „unmoralisches“ Verhalten einen Ausgleich
dem OEG als unbillig bewerten lässt, bietet der Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung einen wichtigen Anhalt (BSG, Urteil vom
den Umständen des Geschehens die nicht fernliegende Möglichkeit, dass das Opfer die Selbstgefährdung im Interesse der Streitschlichtung oder aus ähnlichen sozial nützlichen Motiven heraus auf sich genommen hat, so ist dies aufzuklären. Bei Unaufklärbarkeit ist ein derartiges Motiv des Opfers zu unterstellen, auch wenn dafür konkrete Hinweise nicht vorliegen (BSG, Urteil vom
1 Satz 1 1. Alternative OEG zu würdigen. Denn unmittelbar vor der Tathandlung (den abgegebenen Schüssen) war der Kläger an der tätlichen Auseinandersetzung der beiden aus vier bis fünf Personen bestehenden, rivalisierenden Gruppierungen beteiligt. Der Täter hätte nicht auf den Kläger geschossen, wäre er nicht als Angehöriger seiner aus g. Staatsangehörigen bestehenden Gruppe in Aktion getreten. Seine Gegenwart als Führer des geliehenen Fahrzeugs und Mitinitiator der Auseinandersetzung hat den Streit
der Ansicht des Senats maßgeblich eskaliert und daher wesentlich mitverursacht. Randnummer 46 Der Zeuge K. hat dazu ausgesagt, am Tattag gegen 16.10 Uhr ein Knallgeräusch vernommen zu haben. Daraufhin habe er sich aus seinem Container begeben, um
zuschauen. Sodann beobachtete er eine größere Personengruppe, die er auf etwa zehn Personen schätzte. Diese habe aus zwei Gruppen bestanden. Zwei Personen aus diesen Gruppen seien im Begriff gewesen, sich zu schlagen, während die anderen Personen versucht hätten, sie davon abzuhalten. Plötzlich habe sich eine Person aus dem Pulk gelöst und sei zu einem silberfarbenen Auto gehumpelt, an dem er sich abgestützt habe. Die Person habe sich den linken Oberschenkel festgehalten. In diesem Bereich habe sie stark geblutet. Schließlich habe eine andere Person auf die verletzte Person geschossen. Eine andere Person habe am Kopf geblutet. Der Chef des Autohandels habe die beiden verletzten Personen mit einem Auto abtransportiert (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 18-20). Der Zeuge J. hat berichtet, sechs bis zehn südländisch aussehende Menschen wahrgenommen zu haben, die sich mit Gegenständen, darunter Rohre und Latten, angegriffen hätten. Dazu habe es lautes Geschrei gegeben. Im Tumult habe er zwei Schüsse gehört, weshalb er die Polizei verständigt habe. Bei einer Person habe er eine Kopfwunde bemerkt, bei einer anderen eine Schusswunde am Bein. Ein ihm unbekannter Mann habe eine Schusswaffe geführt. Dieser habe sich mit weiteren Personen in einem blauen Toyota Corolla vom Tatort entfernt. Die restlichen vier bis fünf Personen seien in einen dunklen „Daimler“ eingestiegen. Beide Fahrzeuge seien sehr schnell gefahren und hätten das Gelände über die Zufahrt verlassen (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 26, 27). Der Zeuge P. hat mitgeteilt, eine am Boden liegende Person gesehen zu haben. Diese sei von drei Männern in einen „Mercedes“ gelegt worden. Anschließend seien diese in das Auto eingestiegen und hätten das Gelände verlassen; ebenso ein blauer Toyota Corolla (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 27, 28). Der Zeuge S., ein Mitarbeiter des Gebrauchtwagenhandels, informierte die Polizei darüber, dass er den Mercedes Benz mit dem Kennzeichen „.-.. ....“ gefahren und den Kläger in ein B.er Krankenhaus gebracht habe. Der Rücksitz des Wagens wies Blutspuren auf. Der Zeuge S. führte aus, dass es zwischen dem Kläger und dessen Begleitern (drei Männer) sowie vier anderen Personen, die in einer dunklen Limousine auf sein Firmengelände vorgefahren seien, zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf schließlich Schüsse gefallen seien (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 23). Randnummer 47 Der Kläger hat während seiner Befragung durch die Polizei am 5. Juni 2012 angegeben, von drei bis vier Männern umringt worden zu sein,
dem er am Tattag im Begriff gewesen sei, das Firmengelände mit dem Nissan zu verlassen.
einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Beschimpfungen sei einer der ihm unbekannten Männer zwei Meter
hinten getreten und habe auf ihn geschossen. Eine Schlägerei habe es weder vor noch
den Schüssen gegeben. Nur der Zeuge S. sei bei ihm gewesen, wobei auf ihn keine Schüsse abgegeben worden seien (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 59, 67). Randnummer 48 Dass der Kläger in keine Schlägerei verwickelt gewesen sein könnte, erscheint dem Senat angesichts der Aussagen der genannten Zeugen, insbesondere aber auch der Aussage des Zeugen S. nicht glaubhaft. Der Zeuge S. hat während der Vernehmung am 4. Juni 2012 bestätigt, kurz
16 Uhr auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels georgische Schimpfwörter vernommen zu haben. Daraufhin sei etwas entgegnet worden in einer Sprache, die er nicht verstanden habe. Er habe erkannt, dass der Kläger mit einem anderen Mann „gerangelt“ habe. Um die beiden Männer herum hätten jeweils drei weitere Männer gestanden. Dann hätten der Kläger und ein anderer Mann angefangen, sich zu schlagen. Die bis dahin umherstehenden Personen wären sodann hinzugekommen und hätten sich mit Fäusten in die Gesichter geschlagen. Die beiden Gruppen zu je vier Personen hätten sich schließlich „durcheinander geprügelt“. Zur Gruppe des Klägers zählten
dem Eindruck des Zeugen S. drei weitere G., bei der anderen Gruppe habe es sich um „Südländer“ gehandelt, die den G. körperlich unterlegen gewesen seien. Zwei der Südländer hätten schließlich Schusswaffen gezogen und auf die G. geschossen. Während der Prügelei sei auch ein Schlagstock verwendet worden. Der durch Schüsse verletzte Kläger habe geschrien, dass ihm sein Bein abgefallen sei und habe ihn, den Zeugen S., darum gebeten, ihn ins Krankenhaus zu fahren. Dieser Bitte sei er
gekommen,
dem dessen Freunde ihn in sein Auto getragen hätten. Zwei weitere Männer aus der Gruppe der G. habe er auf dem Weg ins Krankenhaus in B.-W. mitgenommen, aber auf deren Wunsch vorher aussteigen lassen. Während der Fahrt habe der Kläger ihm erzählt, dass es um einen Streit um die Vorfahrt gegangen sei und ihm sein Bein wehtue. Ein anderer G. habe erwähnt, dass ihm der Kopf schmerze (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 117-120). Randnummer 49 Auch der Zeuge H. hat während seiner Vernehmung am
den
vollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen der erwähnten Zeugen vor. Der Kläger hat in keiner Phase der Auseinandersetzung deeskaliert und auch keine Gelegenheit genutzt, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. Vielmehr hat er sich ein Wortgefecht geliefert und sich anschließend an der Prügelei beteiligt. Randnummer 51 Daneben geht der Senat davon aus, auch Unbilligkeit
1 2. Alternative OEG anzunehmen. Dabei führen nur solche Gründe zur Unbilligkeit
1
der Ansicht des Klägers allein gekommen und hätte darauf geachtet, dass sich nicht so viele Zeugen in der Nähe des Tatorts aufgehalten hätten (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 81, 82). Diese Einschätzungen des Klägers deuten auf ein szenetypisches „Fachwissen“ hin. Randnummer 59
dem Bericht des Polizeipräsidenten in B. – LKA XXX – vom
den oder dem Täter(n) der Schießerei suche. Der Zeuge C. habe sich in S.
den „Brüdern“ erkundigt, die sich
der dortigen Auskunft in Deutschland aufhielten. Dem Auszug des Telefongesprächs vom 9. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass vier Bekannte der L.-Brüder dem C. zugesichert hätten, dass „die beiden Hurensöhne
Deutschland gefahren sind“ (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 99). Auf dessen Frage, ob der Kläger noch „dort“ sei, bestätigte der Zeuge M., dass dieser zugegen sei (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 4 Blatt 85). Randnummer 60
dem Polizeibericht und der darin ausgewerteten TKÜ ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in ein kriminelles Milieu verstrickt gewesen ist und der gegen ihn gerichtete vorsätzliche tätliche rechtswidrigen Angriff vom
den Brüdern begeben habe (Bericht von LKA XXX vom
einem Verkehrsverstoß gehandelt haben könnte. Auch eine Verwechselung kann der Senat ausschließen. Der Kläger hat zumindest einen Angreifer erkannt, wie sich aus den späteren
forschungen in G. ergibt. Ebenfalls milieutypisch hat er dies jedoch bei der Polizei nicht angegeben, sondern stattdessen versucht, dies auf eigene Faust zu regeln. Randnummer 61
der Auffassung des Senats wäre es dem Beklagten darüber hinaus möglich gewesen, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz einen Bescheid
SGG zu erlassen und die Ermessensbetätigung
zuholen (s.o.) – gestützt auf § 2 Abs. 2 OEG. Danach können – wie erwähnt – Leistungen versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten. Unbeschadet der gegebenenfalls
zuholenden Ausübung des Ermessens liegen die Tatbestandsvoraussetzungen zur Versagung von Leistungen
dieser Vorschrift vor. Der Kläger hat keine Strafanzeige gestellt. Dies erscheint ungewöhnlich, wenn man – wie er mehrfach behauptet hat – „aus heiterem Himmel“ ohne jede Vorahnung von einem Unbekannten angeschossen worden sein will. Aus der Sicht eines objektiven Dritten wäre hier der Notruf bei der Polizei und beim Notarzt zu erwarten. Stattdessen ist der Kläger als Insasse im Auto des Zeugen S. filmreif („mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen“) vom Tatort geflüchtet in Richtung Krankenhaus. Es hat den Anschein, dass die Polizei nicht einbezogen werden sollte. Dafür spricht, dass beide Autos das Gelände des Gebrauchtwagenhandels mit sehr hoher Geschwindigkeit verlassen haben. Der Kläger hat während seiner Vernehmung am 5. Juni 2012 behauptet, es habe weder vor noch
den Schüssen eine Schlägerei gegeben, obwohl die zuvor befragten Zeugen dies übereinstimmend ausgesagt hatten. Der Kläger wisse nicht, um wen es sich bei den Tätern gehandelt habe und auf welche Weise sie geflüchtet seien. Er glaube, einem Irrtum zum Opfer gefallen zu sein, er könne es sich nicht erklären, warum auf ihn geschossen worden sei. Weder in H. noch in B. habe er Ärger mit anderen Personen gehabt. Bei der Fahrt ins Krankenhaus seien keine zwei weiteren G. im Auto gewesen, nur der Gebrauchtwagenhändler und er. Zur Zulassungsstelle sei er allein gefahren. Zuvor hatte er erklärt, mit dem Zeugen S. gemeinsam die Zulassungsstelle aufgesucht zu haben. Randnummer 62 Schließlich vermochte sich der Kläger an die Fahrt ins Krankenhaus nicht mehr zu erinnern. Er wusste auf
frage der Polizei nicht, unter welcher Bezeichnung der Gebrauchtwagenhandel firmiert. Bei dem Fahrzeug, das sich ihm auf dem Gelände des Gebrauchtwagenhandels entgegengestellt habe, habe es sich um einen Audi gehandelt; jedenfalls nicht um ein japanisches Auto. Tatsachlich handelte es sich um einen Toyota Corolla; dies konnte ihm als Autohändler nicht unbekannt sein. Den Nissan, den er gefahren habe, habe er sich von einem Bekannten geliehen. Den Namen dieser Person kenne er nicht – er wisse nur, wo der Mann wohne und dass dieser 60 Jahre alt sei (Unterlagen der Amtsanwaltschaft B. – XXXXXX, Band 1 Blatt 82, 83). Tatsächlich dürfte es sich bei dieser Person um den Zeugen C. handeln, der zur Tatzeit 27 Jahre alt gewesen ist und
eigenem Bekunden während seiner Vernehmung am
dem die Polizei den Kläger darüber informiert hatte zu wissen, dass am Tatort umfangreiche Spuren sichergestellt und deshalb bekannt sei, dass die Zeugen C. und M. anwesend gewesen seien, räumte der Kläger ein, sich an C. zu erinnern (Vernehmung vom
dem Auswertebericht TKÜ vom
dem Täter der Schießerei am 4. Juni 2012 gesucht. Er habe sich in S.
„den Brüdern“ erkundigt (darunter der Beschuldigte L.), die sich allerdings in Deutschland aufhalten sollten. Der Kläger ist bei diesem Gespräch in derselben Wohnung zugegen gewesen (s.o.). Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft des Klägers bei der Aufklärung des gegen ihn verübten Verbrechens zeigt sich auch daran, dass er unter der Telefonnummer, die er bei der Polizei angegeben hatte, nicht zu erreichen war. Seine Behauptung, es handele sich um eine Verwechselung der beiden letzten Ziffern der Telefonnummer, ist unrichtig. Die Nummer seines Smartphones wurde durch einen Polizeibeamten ausgelesen, indem er ein Diensttelefon anrief und die Telefonnummer auf dem Display sichtbar war (vgl. Band 1 Blatt 112 der Ermittlungsakte). Randnummer 64 Der Senat meint, dass der Kläger es nicht nur unterlassen hat, die Strafanzeige zu stellen.
den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Kläger Tatsachen regelmäßig erst eingeräumt hat,
dem ihn die Polizei mit Beweismitteln konfrontiert hatte, die nicht mehr zu leugnen waren. Der Kläger hat es daher unterlassen, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Dass der Zeuge C. in G.
den Tätern gesucht hat, hat der Kläger ebenfalls nicht mitgeteilt. Randnummer 65 Leistungen waren somit
1 1. Alt. OEG wegen Mitverursachung zu versagen. Sie hätten auch wegen Unbilligkeit
1 2. Alt. OEG versagt werden können. Im Falle
geholter Ermessensbetätigung wäre es dem Beklagten auch möglich gewesen, die Versagung auf § 2 Abs. 2 OEG zu stützen. Die Berufung war deshalb nicht erfolgreich. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 67 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat während des Berufungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht bestanden. Randnummer 68 Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.