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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat 5 K 342/19 Beschluss Zur Ablehnung des Einzelrichters § 42 Abs 2 ZPO vom 5. Dezember 2005, § 44 Abs 3

Zur Ablehnung des Einzelrichters Orientierungssatz 1. Die von einem abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten getroffene Aussage "Di

§ 51Abs.

1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit. Randnummer 9 Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beschluss bedarf wegen der Schwere des Eingriffs in die normative Vorausbestimmtheit des gesetzlichen Richters – auch im Falle der Staatgabe – einer Begründung [ Heinrich , in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, München 2025, § 46 ZPO RdNr. 2; Vollkommer , in: Zöller, ZPO, 35. Auflage, Köln 2024, § 46 ZPO RdNr. 9 m.w.N.]. Randnummer 10 2. Das Ablehnungsgesuch ist begründet. Randnummer 11 Nach § 42 Abs. 2 ZPO (

§ 51Abs.

1 Satz 1 FGO) findet wegen der Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Randnummer 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs [vgl. BFH, Beschluss vom

  1. Juli 1985 – V B 3/85 – BStBl. II 1985, S. 555 m.w.N.] ist ein solcher Fall nur gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Standpunkt aus nach den äußeren Umständen einen vernünftigen Grund für die Annahme hat, der von ihm abgelehnte Richter werde sich aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Dieser Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei. Randnummer 13 Die nach Angaben der Kläger von dem abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung vom
  2. Mai 2025 getroffene Aussage „Die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen“ ist geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sie begründet die Besorgnis, dass der Richter den Erklärungen und Handlungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger nur deshalb voreingenommen begegnet und an diese besonders kritisch herangeht, weil die Prozessbevollmächtigte diese vorgenommen hat und nicht die Kläger selbst, in deren Namen die Prozessbevollmächtigte letztlich handelt. Diese Besorgnis erscheint umso mehr gerechtfertigt, als der abgelehnte Richter nach der Darstellung in dem Schriftsatz vom
  3. Mai 2025 in der mündlichen Verhandlung die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten und die Existenz der Sozietät in Anwesenheit der ebenfalls im Saal anwesenden Vollmachtgeber – nämlich der Kläger – in Frage gestellt hat. Diese Erörterung rechtfertigt aus der Perspektive eines vernünftigen Beobachters die Besorgnis, dass der abgelehnte Richter den Vortrag der Kläger nicht mit der gebotenen Sachlichkeit und dem Bemühen zur Kenntnis nimmt, dem Anliegen der Kläger gerecht zu werden. Randnummer 14 Diese Besorgnis ist umso gewichtiger, als der abgelehnte Richter weder ein Protokoll über die mündliche Verhandlung gefertigt noch sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert hat. Randnummer 15 Der Umstand, dass der abgelehnte Richter – jedenfalls bislang – trotz dahingehender Aufforderung nicht seiner Verpflichtung nach § 44 Abs. 3 ZPO [

§ 51Abs.

1 Satz 1 FGO] zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung nachgekommen ist, stellt sich für die Kläger als vernünftige Beobachter als (Fortsetzung der) Weigerung des Richters dar, sich mit ihrem Anliegen sachgerecht auseinanderzusetzen. Randnummer 16 Die Besorgnis einer sachfremden Einstellung des Richters wird dabei insbesondere durch den Umstand gestützt, dass dieser auch kein Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2025 erstellt hat, obwohl er hierzu dienstlich verpflichtet ist. Randnummer 17 Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO

§ 94

FGO muss über die durchgeführte mündliche Verhandlung ein Protokoll aufgenommen werden (sog. Protokollzwang). Wenn und soweit der Einzelrichter davon absieht, die ihm nach § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffnete Möglichkeit zu nutzen, für die Protokollführung einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinzuziehen, muss der Einzelrichter das Protokoll selbst anfertigen [so ausdrücklich: Herbert , in: Gräber, FGO, 9. Auflage, München 2019, § 94 FGO RdNr. 3]. Randnummer 18 Das nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung von ihnen angebrachte Ablehnungsgesuch hat den Richter nicht von dieser Verpflichtung zur Protokollführung entbunden. Randnummer 19 Die nach § 47 Abs. 1 ZPO (

§ 51Abs.

1 Satz 1 FGO) bestehende Wartepflicht des abgelehnten Richters bedeutet zwar, dass dieser sich bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsgesuches jeder Amtstätigkeit in diesem Verfahren enthalten muss [BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 1988 – Breg. 3 Z 193/87 – FamRZ 1988, S. 743

(744); OLG Köln, Beschluss vom
  1. Januar 1999 – 8 W 1/99 – NJW-RR 2000, S. 591; Vollkommer , in: Zöller, ZPO,
  2. Auflage, Köln 2024, § 47 ZPO RdNr. 4]. Davon ausgenommen sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Unaufschiebbar sind solche Handlungen, die einer Partei wesentliche Nachteile ersparen [OLG Celle, Beschluss vom
  3. August 1988 – 4 W 119/88 – NJW-RR 1989, S. 569]. Randnummer 20 In diesem Sinne unaufschiebbar ist grundsätzlich auch die Anfertigung, Fertigstellung oder Berichtigung des Protokolls über den durchgeführten Termin [so ausdrücklich: Göertz , in: Anders/Gehle, ZPO,
  4. Auflage, München 2025, § 47 ZPO RdNr. 8 „Protokoll“]. Dass die Anfertigung des Protokolls unaufschiebbar ist, ist insbesondere auch daran ablesbar, dass es schon für die Feststellung, in welchem Zeitpunkt die Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO beginnt bzw. begonnen hat, auf den Inhalt des Protokolls zu der am
  5. Mai 2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung ankommt. Die Kläger haben nämlich nach ihrem Vortrag in dieser mündlichen Verhandlung nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO (

§ 94

FGO) ausdrücklich beantragt, ihr Ablehnungsgesuch zu protokollieren, während ihr Schriftsatz vom

  1. Mai 2025 erst in der auf diesen Termin folgenden Woche bei Gericht einging. Randnummer 21 Die Entschließung der Kläger, den Richter am Finanzgericht Y. wegen der ihrer Meinung nach bestehenden Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat im Übrigen auch nicht zur Unwirksamkeit des nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellten Antrages geführt, denn Prozesshandlungen vor dem ausgeschlossenen Richter sind und bleiben wirksam [vgl. Leipold , in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2025, § 51 FGO RdNr. 49], weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine Protokollierung unverzichtbar ist. Randnummer 22 Angesichts der beschriebenen Prozesslage und ihrer Bewertung erscheint es im Übrigen weder gerechtfertigt noch geboten, auf die Nachricht des abgelehnten Richters vom
  2. August 2025 mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch weiter zuzuwarten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.