Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Tatbestandsverwirklichung im Falle der Forderungsabtretung an eine EWIV - Ertragsteuerliche Beurteilung von Vorausabtretungen von aus Umzugsleistungen zustehenden Werklohnansprüchen Orientierungssatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Lieferungen und anderen Leistungen der Gewinn realisiert wird, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1993 - XI R 1/93; hier mit der Folge, dass eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen in Gestalt von Umzugsleistungen erbracht hat, die ihr zustehenden einzelnen Forderungen gegenüber ihren Vertragspartnern aktivieren bzw. buchhalterisch gewinnerhöhend erfassen muss, ungeachtet einer dem "echten Factoring" vergleichbaren Abtretung der Ansprüche an eine EWIV). (Rn.49) (Rn.51) (Rn.52) (Rn.56) Tenor Die Vollziehung des Bescheides vom 15. September 2023 über die Körperschaftsteuervorauszahlung zum 10. Dezember 2023 wird i.H.v. … € ausgesetzt. Die Vollziehung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2022 und 2023 vom 14. September 2023 wird i.H.v. … € für 2022 und i.H.v. … € für 2023 ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt ab Fälligkeit und ist befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Einspruchsverfahrens, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich über die ertragsteuerliche Beurteilung von Vorausabtretungen von der Antragstellerin aus Umzugsleistungen zustehenden Werklohnansprüchen. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde bereits im Jahr 1997 gegründet und 1998 im Handelsregister eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war ausweislich der aus dem Handelsregister einsehbaren Gesellschafterliste bis 2022 B. Ab dem Januar 2022 ist B nur noch zu unter 5 v.H. an der Antragstellerin beteiligt. Gesellschafterin zu über 95 v.H. ist die russische Gesellschaft mit beschränkter Haftung C mit Sitz in Z. B war und ist der alleinige, von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite Geschäftsführer der Antragstellerin. Randnummer 3 Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bestand zwischen der Antragstellerin als Organgesellschaft und B als Organträger in den Jahren 2020 und 2021 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Randnummer 4 Ab dem Jahr 2019 änderte sich die Abrechnungspraxis, nicht aber die der Abrechnung zu Grunde liegenden tatsächlichen Leistungsbeziehungen der Antragstellerin grundlegend. Ab diesem Zeitpunkt erhielt die Antragstellerin keine Zahlungen von ihren Auftraggebern mehr. Zahlungen an die Antragstellerin erfolgten vielmehr als „Kostenerstattungen“ auf Grund monatlicher Gutschriften von der D EWIV, (EWIV). Die Antragstellerin ihrerseits erstellte weder Rechnungen über die von ihr ausgeführten Leistungen noch meldete sie Umsätze aus diesen Leistungen in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an. Sie verbuchte auch originären Umsätze in ihrer Finanzbuchhaltung. Die Leistungen wurden vielmehr von der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) gegenüber den Leistungsempfängern unter Hinweis darauf, dass die Leistung von „unserem Mitglied, der Entsorgungs- und Umzugsspedition E“ erbracht worden sei und die „von unserem Mitglied erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt würden“ unter Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Randnummer 5 Dieser Verfahrensweise lag eine Vereinbarung/Beitrittserklärung vom 1. Januar 2019 zwischen der Antragstellerin (dort „Mitglied“ genannt) und der EWIV zu Grunde. Randnummer 6 Hierin wurde u.a. Folgendes vereinbart: „§ 1 Allgemein Bestandteil dieses Vertrages sind der Mitgliedsantrag und die Statuten der EWIV. § 2 Abtretung Leistungen des Mitglieds, die durch die EWIV in Rechnung gestellt werden oder wurden, oder die von Dritten z.B. per Gutschrift oder aufgrund einer Vereinbarung oder Vertrag gezahlt werden oder wurden, gelten als abgetreten. Alle Rechte daran gehen auf die EWIV über. § 3 Kostenerstattung Das Mitglied hat im Rahmen der Budget-Planung Anspruch auf Kostenerstattung. Gewinnausschüttungen und Kredite. Die Budget-Planung steht nicht im Zusammenhang mit den geschriebenen Rechnungen oder abgerechneten Leistungen. Über die Budget-Planung entscheidet allein der Vorstand der EWIV. Ausdrücklich besteht die Vorgabe, dass starke Mitglieder die schwachen Mitglieder unterstützen, neue Projekte zutragen, ausgleichen und/oder Existenzgründungen/Startups finanzieren oder fördern. Gemeinsames Ziel aller Mitglieder ist das Wohl der Gemeinschaft auch und gerade durch die Vergabe von Aufträgen untereinander. § 4 Jahresabrechnung Monatlich werden Kostenerstattungen pauschal entsprechend der Budget-Planungen ausgezahlt. Mit der Jahresabrechnung wird durch den Vorstand der EWIV entschieden, welche Teilbeträge als Kostenerstattungen, Gewinnausschüttungen oder Kredite zu behandeln sind. Kredite sind mit banküblichen Zinsen zurück zu zahlen. Über die Rückzahlung ist ein Ratenplan zu erstellen. § 5 Rechtsanspruch Auf die in der in der Budget -Planung ausgewiesenen Circa-Beträge besteht kein Rechtsanspruch.“ Randnummer 7 Es wurde unter § 8 weiter eine Beitrittsgebühr von € sowie eine monatliche Verwaltungspauschale von € vereinbart. Zudem sollte die „F Agentur“, die ausweislich der Überschrift zum Vertrag diesen vermittelt hatte, über die D einen Bonus von 4 v.H. auf die jährlichen Netto-Erlöse des Mitglieds erhalten. Mit Vereinbarung vom 1. Januar 2019 erfolgte eine „Änderung zur Abtretungserklärung § 2 des Mitgliedsvertrages“ dergestalt, dass die bereits in § 3 der Beitrittserklärung vereinbarte Voraus-Abtretungserklärung ihrem Umfang nach konkretisiert wurde. Die Vereinbarung enthält folgenden handschriftlich eingefügten Absatz: „Die MwSt führt die D EWIV f. d. Mitglied ab“. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat die Mitgliedschaft in EWIV mit Schreiben vom 23. Januar 2024 zum 29. Februar 2024 gekündigt. Randnummer 9 Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin in der Zeit ab dem 20. Juni 2022 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf die Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2022 bezog. Der Prüfungsbericht, auf den hinsichtlich der einzelnen Feststellungen Bezug genommen wird, datiert auf den 7. März 2023. Randnummer 10 Parallel führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin in der Zeit vom 16. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2023 eine Außenprüfung durch, die sich auf die jeweils bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (auch ertragsteuerlich) veranlagten Jahre 2016 bis 2018 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den ebenfalls wegen der einzelnen Feststellungen Bezug genommen wird, datiert auf den 2. August 2023. Randnummer 11 Der Antragsgegner stellte bei der Umsatzsteuersteuer-Sonderprüfung fest, dass in der Buchhaltung der Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2019 trotz annähernd gleichbleibender Anzahl an Arbeitnehmern Ausgangsleistungen, sondern lediglich Eingangsleistungen erfasst werden. Auf Grund der vorliegenden Anstellungsverträge sei aber davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach wie vor eine Umzugs- Geschäftstätigkeit ausübe und Umsätze in nicht unerheblicher Höhe erziele. Die Nichterfassung der von der Antragstellerin ausgeführten Leistungen in der Buchhaltung stelle einen schweren Buchführungsmangel dar. Die EWIV habe ihrerseits nach Auskunft des Finanzamtes Y seit dem Voranmeldungszeitraum Juli 2019 keine Umsatzsteuern mehr angemeldet oder abgeführt. Die seitdem erfolgten Festsetzungen beruhten auf Schätzungen. Die Abtretung von Forderungen durch die Antragstellerin an die EWIV stelle lediglich eine Einkommensverwendung der Antragstellerin dar, die die Pflicht zur Aufzeichnung und Versteuerung der erzielten Umsätze unberührt lasse. Der Beurteilung lägen die Entscheidungen des FG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 (13 K 13229/16) und vom 19. August 2022 (10 V 10194/21) zu Grunde. Da die Buchhaltung der Antragstellerin seit dem Jahr 2019 keine Umsätze mehr erfasse, sei die Höhe der im Jahr 2022 erbrachten Leistungen nicht bezifferbar. Eine Verprobung der Umsätze und ein Abgleich zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen sei auf Grund der vorliegenden Buchhaltung nicht möglich. Die ermittelten Umsätze für die Jahre 2016 bis 2018 würden als Grundlage für die Schätzung der Umsätze im Kalenderjahr 2022 mangels anderweitiger Angaben berücksichtigt. Hieraus ergäben sich durchschnittliche monatliche Umsätze zu 19 v.H. vom … € (vgl. Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 7. März 2023). Randnummer 12 Die Betriebsprüfung führte im Ergebnis u.a. zum Erlass geänderter Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2017 und 2018. Der Antragsgegner ermittelte für 2017 ein zu versteuerndes Einkommen/Gewinn aus Gewerbebetrieb von … € und für 2018 von … €. Er setzte daraufhin mit Bescheiden vom 15. August 2023 die Körperschaftsteuer für 2017 auf … € und für 2018 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 auf … sowie für 2018 auf … € herauf. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Randnummer 13 Auch gegen die mit Bescheiden vom 21. April 2022 (das Jahr 2019 betreffend) und vom 27. Oktober 2023 (das Jahr 2020 betreffend) erfolgten (auf mangels Abgabe der Steuerklärungen geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden) Ertragsteuerfestsetzungen sind Einspruchsverfahren anhängig. In den Bescheiden vom 27. Oktober 2023 hatte der Beklage unter Annahme eines zu versteuernden Einkommens/Gewinns aus Gewerbebetrieb von … € die Körperschaftsteuer für 2020 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2020 auf … € festgesetzt. Randnummer 14 Für das Jahr 2021 sind noch keine Steuerbescheide ergangen. Randnummer 15 Unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Umsatzsteuer-Sonderprüfung, erließ der Antragsgegner am 14. September 2023 (Donnerstag) einen Bescheid für 2022 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen, in dem er den Messbetrag für Zwecke der Vorauszahlung für 2022 unter Annahme eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von … € auf … € festsetzte. Am 15.September 2023 erließ er einen Bescheid für 2023 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen mit gleichen Festsetzungen und Besteuerungsgrundlagen wie im Vorjahr. Ebenfalls am 15. September 2023 erließ er einen Vorauszahlungsbescheid über Körperschaftsteuer für 2023 mit dem er die Jahresvorauszahlung auf … € festsetzte, die zum 10. Dezember 2023 zu zahlen sei. In den Erläuterungen führte er aus, dass die Anpassung der Vorauszahlungen von Amts wegen erfolgt sei und als Grundlage die Feststellungen der durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2018 dienen würden. Randnummer 16 Ferner erließ er am 14. September 2023 sowie 15. September 2023 Bescheide über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für 2022 und 2023 für Zwecke der Vorauszahlungen. Randnummer 17 Über die hiergegen jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüche hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Zur Begründung führte die Antragstellerin jeweils aus, dass der Antragsgegner bei seiner Schätzung die Abtretung rechtlich nicht richtig gewürdigt habe, da die Einnahmen nicht der Antragstellerin zuzurechnen seien. Zudem sei die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nicht mehr notwendig, da die Niederlassung in Trantow nicht mehr bestehe. Die parallel mit den Einsprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 25. Oktober 2023 ab. Randnummer 18 Am 6. Dezember 2023 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Randnummer 19 Sie trägt vor, die Erlöse aus den abgetretenen Umsätzen seien einzig der EWIV zuzurechnen. Diese führe auch die anfallenden Ertragsteuern, die aus der Rechnungslegung erfolge, an das für sie zuständige Finanzamt ordnungsgemäß ab. Damit sei der Vorgang ertragsteuerlich sauber abgebildet und auf der Ebene der Antragstellerin nichts weiter zu beachten. Randnummer 20 Die EWIV stelle eine sogenannte Hilfsgesellschaft dar, ähnlich einer ARGE. Eines der Ziele der EWIV sei es, die Geschäfte ihrer Mitgliedsunternehmen in der EU zu fördern und die Mitglieder bei der Umsetzung ihrer EU-weiten Projekte zu unterstützen. Eine EWIV erbringe, wie auch vorliegend, nur Hilfsleistungen und unterstützende Tätigkeiten für ihre Mitglieder und nehme nicht aktiv am Markt teil. Auf Grund dessen und auf Grund des Umstandes, dass die EWIV keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, müsse die Vereinigung mit Geld ausgestattet werden, damit sie ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen könne. Die Mittelausstattung erfolge in der Praxis in der Regel über die Abtretung von Umsätzen, Erhebung von Mitgliedsbeiträgen oder einer Kombination aus beiden. Bei der D EWIV sei von der Möglichkeit der Abtretung von Umsätzen Gebrauch gemacht worden. Mit dem Eintritt in die EWIV sei eine Vereinbarung mit der Antragstellerin geschlossen worden, in welcher geregelt sei, dass künftige Umsätze bereits im Vorfeld an die EWIV abgetreten werden. Randnummer 21 Es sei zu beachten, dass die Antragstellerin alle Forderungen an die EWIV abgetreten habe, bevor diese entstanden seien. Da auch kein Geld für die Abtretung bezahlt werde, könne es auch keinen Zufluss geben. Die Antragstellerin könne zudem auch nicht wirtschaftlich über den abgetretenen Betrag verfügen. Es bestehe gegenüber der EWIV lediglich ein von der Abtretung losgelöster Kostenerstattungsanspruch, der zudem von der EWIV geprüft und genehmigt werden müsse. Sofern das abgetretene Geld bereits Projekten zugeführt worden sei, sei der Kostenerstattungsanspruch zudem auf den verbleibenden Restbetrag begrenzt. Eine freie Disposition hierüber sei nicht möglich. Randnummer 22 Hinsichtlich der Kostenerstattungen stellten diese auf Ebene der EWIV der Abfluss an die Antragstellerin eine Betriebsausgabe dar, während der (tatsächlich) zugeflossene Betrag bei der Antragstellerin einen sonstigen betrieblichen Ertrag darstelle, der als Einnahme im Zuflussjahr zu berücksichtigen sei. Randnummer 23 Es sei jedoch so, dass die Leistungen gegenüber den Auftraggebern vom jeweiligen Mitglied der EWIV erbracht würden. Hinsichtlich der insoweit vereinbarten Vorausabtretung der Ansprüche an die EWIV sei lediglich der Begriff „Leistungsabtretung“ fachlich nicht korrekt verwandt worden, was aber nicht schädlich sei. Mit der Abtretung der Forderung werde die EWIV unzweifelhaft rechtlicher Eigentümer der Forderung, die gem. § 39 Abs. 1 AO nur ihr zuzurechnen sei. Die EWIV trage auch das volle Bonitätsrisiko. Randnummer 24 In ertragsteuerlicher Sicht ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 16. März 1993 (XI R 52/88), dass auf Grund der Abtretung ein Zufluss beim Zessionar im Zeitpunkt der Leistung auf die Forderung durch den Schuldner erfolge und dass auf der Seite des Zedenten gleichzeitig ein Zu- und Abfluss stattfinde. Bei einer wie hier vorliegenden Vorausabtretung finde lediglich ein Durchgangserwerb statt. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass aus Gründen der Vereinfachung ertragsteuerlich lediglich die Rückflüsse von der EWIV an die Klägerin Einkünfte erhöhend erfasst werden müssten. Randnummer 25 Der Forderungskäufer erbringe in Anwendung des EuGH-Urteils vom 26. Juni 2003 (C-305/01, BStBl II 2004, 688) und in analoger Anwendung des UStAE (Abschnitt 22.4 Abs. 5 Satz 1 UStAE) nach Auffassung der Antragstellerin keine Factoringleistung. Vielmehr gewähre die EWIV als Forderungskäufer der Antragstellerin als Forderungsverkäufer einen Kredit und die Antragstellerin trete als Gegenleistung die Forderung ab. Es handele sich um ein tauschähnliches Geschäft. Randnummer 26 Ertragsteuerlich würden sich die beiden Vorgänge quasi in der gleichen Sekunde aufwiegen, sodass die ertragsteuerliche Würdigung auf der Ebene der EWIV erfolge. Gegenüber den Kunden der Antragstellerin erfolge die Rechnungslegung für die erbrachte Leistung nach der Abtretung durch den Abtretungsempfänger. Dieser, d.h. die EWIV, komme auch seinen steuerlichen Pflichten nach. Randnummer 27 Offensichtlich beständen auch unterschiedliche Auffassungen der Finanzgerichte über die Behandlung des Sachverhaltes. Es werde auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin Brandenburg (Az. 10 V 10194/21, des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 6 K 2578/19) und des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 425/23) verwiesen. Randnummer 28 Die Antragstellerin hat die Sache lediglich insoweit für erledigt erklärt, wie der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Aussetzungsverfügungen vom 15. Januar 2024 gewährt habe. Sie hat mitgeteilt, dass der Antrag im Übrigen aufrechterhalten bleibe. Randnummer 29 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Bescheide vom 14. September 2023 bzw. 15. September 2023 über Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag für das 4. Quartal 2023, Gewerbesteuermessbetrag für 2023 für Zwecke der Vorauszahlungen und des Bescheides zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2023 sowie über Gewerbesteuermessbetrag für 2022 für Zwecke der Vorauszahlungen und des Bescheides zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2022 zur Steuer-Nr. ab Fälligkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Randnummer 30 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, soweit er über die bereits von ihm gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgeht. Randnummer 31 Er ist auch ertragsteuerlich der Auffassung, dass die Erlöse aus den von der Antragstellerin erbrachten Leistungen, d.h. den Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umzügen, bei Antragstellerin und nicht bei der EWIV zu erfassen seien. Im Zeitpunkt der Leistungserbringung seien diese buchhalterisch und steuerlich zu erfassen. Soweit die Antragstellerin die Forderungen aus den von ihr erbrachten Leistungen an die EWIV abtrete, sei darin eine Gewinnverwendung zu sehen, die für die Besteuerung nicht maßgeblich sei. Da die EWIV nach ihrer Konzeption und nach den Ausführungen der Antragstellerin auch tatsächlich keine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübe und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge, sondern lediglich als Hilfsinstrument für eine grenzüberschreitende Kooperation ihrer Mitglieder diene, erziele sie keine eigenen Einkünfte. Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben seien den Mitgliedern direkt zuzurechnen und bei ihnen zu besteuern, denn diese erfüllten den Tatbestand der Einkünfteerzielung. Er verweist auf den Beschluss des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 19. August 2022, Az. 10 V 10194/21, EFG 2023, Seite 21. Randnummer 32 Die Antragstellerin habe aber am 07. Dezember 2023 im Einspruchsverfahren eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis Oktober 2023 vorgelegt, in der sie das vorläufige Betriebsergebnis für diesen Zeitraum mit … € berechnet habe. Sie habe hierbei Kostenerstattungen von … € für 10 Monate als Einnahmen erklärt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2023 ergebe sich so ein Betrag von … €. Dieser Betrag übersteige den bisher vom Antragsgegner für die Zeiträume nach 2018 geschätzten Jahreswert der Erlöse aus den von der Antragstellerin erbrachten Leistungen von … €. Mangels eigener Aufzeichnungen der Antragstellerin über die von ihr erbrachten Leistungen habe das Finanzamt unter anderem im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung die Erlöse anhand des Mittelwertes der Umsätze im Zeitraum 2016-2018 geschätzt. Auch wenn die Antragstellerin hinsichtlich der zu berücksichtigenden Erlöse mit dem Ansatz der Kostenerstattungen anstatt der tatsächlichen Erlöse aus den erbrachten Leistungen von falschen Annahmen ausgehe, könne die betriebswirtschaftliche Auswertung unter Hochrechnung auf ein Jahresergebnis von … € (Gewinn für Januar bis Oktober 2023 i.H.v. … €, hochgerechnet auf 12 Monate ergibt … €) in dem überschlägigen Verfahren zur Bemessung von Vorauszahlungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt werden. Ausgehend hiervon wäre die Körperschaftsteuer mit … € und der Gewerbesteuermessbetrag mit … € zu bemessen. Es beständen auch keine Bedenken, das Ergebnis auf 2022 zu übertragen. Randnummer 33 Der Antragsgegner hat entsprechend mit Bescheiden vom 15. Januar 2024 die Vollziehung der angefochtenen Bescheide unter dem Vorbehalt des Widerrufs wie folgt ausgesetzt: Körperschaftsteuer für das 4. Quartal 2023 i.H.v. … €, Gewerbesteuermessbetrag 2022 i.H.v. … €, Gewerbesteuermessbetrag für 2023 i.H.v. … €. Hierin ist jeweils aufgeführt, welche Beträge des ausgesetzten Betrages auf die Gemeinden Schkopau bzw. Peenetal/Loitz entfallen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 34 1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Bescheide für 2022 und 2023 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bezieht. Randnummer 35 Der Gewerbesteuermessbescheid ist hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages, des maßgebenden Erhebungszeitraums und der Person des Steuerschuldners Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid (§ 182 Abs. 1 i.V.m. §§ 185, 184 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung –AO-, BFH-Urteil vom 11. Juli 2019 I R 26/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93). Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Für den Antrag auf Aussetzung des Folgebescheids fehlt es daher grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 36 Für die Anfechtung des Zerlegungsbescheides sowie für eine Aussetzung der Vollziehung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur insoweit, als eine Änderung der Zerlegung des Messbetrages begehrt wird, die sich (ohne Änderung des Messbetrages) zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (BFH-Beschluss vom 25. April 1977 IV S 3/77, BFHE 122, 18-20, BStBl II 1977, 612-613). Vorliegend wendet sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren aber ausschließlich gegen die Höhe des im Grundlagenbescheid festgesetzten vorläufigen Gewerbesteuermessbetrages. Aber selbst unter Heranziehung der Argumentation im Einspruchsverfahren, nach der die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nicht mehr notwendig sei, da die Niederlassung in X (seit wann wird nicht ausgeführt oder belegt) nicht mehr bestehe, ergibt sich keine eigenständige Beschwer, denn der Hebesatz betrug in den Streitjahren in W-X 360 und in V 380, so dass eine alleinige Zuordnung zu V für die Antragstellerin zu einer Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung führen würde. Randnummer 37 2. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2023 liegt das Gericht den nicht bezifferten Antrag im Hinblick auf § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO und die gebotene Rechtsschutz gewährende Auslegung so aus, dass die Antragstellerin lediglich die Überschrift des angefochtenen Bescheides wiedergegeben hat und keinen selbstständigen (unzulässigen) Antrag hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides stellen wollte, denn sie hat diesbezüglich keine eigenständigen Einwendungen geltend gemacht. Randnummer 38 3. Der Antrag ist im Übrigen lediglich teilweise begründet. Randnummer 39 Der Antrag ist nicht bereits teilweise erledigt, denn die Erledigungserklärung der Antragstellerin bezieht sich nicht auf einzelne im Streit stehende Bescheide, sondern lediglich auf unselbständige Teilbeträge. Sie begehrt nach wie vor eine vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung, die vom Antragsgegner nicht gewährt wurde. Eine Hauptsache ist dann erledigt, wenn irgendein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle im Streit befangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat. Somit kann eine teilweise Erledigung der Hauptsache nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Streitgegenstands eintreten und nur insoweit zur Beendigung des Verfahrens führen (BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 40
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