Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 6. November 2024, L 2 AS 517/16, Beschluss nachgehend BSG, 7. April 2025, B 7 AS 111/24 B, Beschluss Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe monatlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach endgültiger Leistungsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 umstritten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 326,76 Euro pro Person und Monat. Als Grund für die vorläufige Leistungsbewilligung gab der Beklagte im Bescheid Einkommensanrechnung an. Der von dem Beklagten angenommene monatliche Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung setzte sich zusammen aus Nebenkosten iHv. 32,44 Euro. Als Regelbedarf berücksichtigte der Beklagte für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 328,00 Euro, den Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) je 287,00 Euro, die Klägerinnen zu 5) und 6) je 215,00 Euro. Insgesamt bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Kläger vorläufig monatlich 955,44 Euro. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 setzte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger endgültig fest. Dabei legte der Beklagte für den Monat Juli neben den bereits anerkannten Nebenkosten Heizkosten in Höhe von 495 Euro zu Grunde. Für den Monat August berücksichtigte im der Beklagte Leistungen zu Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II in Höhe von 210 Euro. Als Einkommen brachte der Beklagte neben Kindergeld Einkommen des Klägers zu 2) aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 523,11 Euro in Ansatz und bereinigte dies um monatlich 184,62 Euro. Dies führte zu einer Leistungsbewilligung kam für den Monat Juli 2011 in Höhe von 1111,95 Euro für den Monat August 2011 in Höhe von 826,95 Euro und für die Monate September bis Dezember 2011 jeweils in Höhe von 616,95 Euro. Daneben ließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, adressiert an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) und forderte von der Bedarfsgemeinschaft insgesamt 2030,94 Euro zurück. Klägerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid legten die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2012 Widerspruch ein. Mit Datum vom 26. September 2012 erließ der Beklagte jeweils einen Änderungsbescheid (Blatt 597, 607, 617, 621, 625 und 629 der Verwaltungsakten des Beklagten) je Kläger und forderte individualisiert die Erstattung von Leistungen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Dagegen richtet sich die am 5. November 2012 bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 4 Die Kläger sind der Auffassung, bei der Gewinnermittlung zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Werte der Beklagte einen Jahreszeitraum zugrunde legen müssen. Im Übrigen bestehe zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, was zur Folge habe, dass das Einkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) nicht nach Personen getrennt zu ermitteln sei, sondern zusammen betrachtet. Schließlich seien 49 Euro abzusetzen als Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Randnummer 5 Die Kläger beantragt zu erkennen: Randnummer 6 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Mai 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. September 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 wird aufgehoben. Randnummer 7 Der Bescheid über die endgültige Festsetzung von Leistungen vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2012 wird abgeändert und den Klägern Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in gesetzlicher Höhe bewilligt. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte hält seine Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 11 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) der Klage sind Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011. Randnummer 14 Gegenstand ist gemäß § 95 SGG der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2012 bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. September 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2012. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für die endgültige Entscheidung über vorläufig bewilligte Leistungen ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm. § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Randnummer 16 Die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Materiellrechtlich handelt es sich somit um zwei verschiedene Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 119/10 R –, juris, Rn. 20). Die endgültige Entscheidung über den Leistungsantrag ersetzt die vorläufige Entscheidung und führt von Gesetzes wegen zu ihrer Erledigung (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass dies von der Behörde ausdrücklich ausgesprochen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –, juris, Rn. 13). Dementsprechend kann der Verwaltungsakt, mit dem vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, nicht mehr Rechtsgrund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen sein. Ergeben sich nach dem endgültigen Bescheid Überzahlungen, hat die Behörde über die Erstattung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) zu entscheiden. Randnummer 17 Ein Antrag der Kläger auf endgültige Festsetzung ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine im Sinne der Vorschrift in Betracht kommende Ersetzung der vorläufigen Bewilligung vom 20. Juni 2011 liegen indessen vor. Der Wortlaut des § 328 Abs. 2 SGB III ist missverständlich. Kommt die Behörde nach abschließender Prüfung zu dem Ergebnis, dass gegenüber der vorläufigen Bewilligung ein Änderungsbedarf besteht, entscheidet sie über den Leistungsanspruch durch endgültigen Bescheid, der den vorläufigen Bescheid ersetzt (vgl. BSG, aaO.). Dies waren zunächst die Bescheide vom 10. Mai 2012, die insofern eine Einheit bilden. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum lagen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, nämlich des Widerspruchbescheides vom 2. Oktober 2012 vor. Randnummer 19 Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 20. Juni 2012 vorläufig entschieden und den Klägern wegen der Einkommenslage vorläufig Leistungen bewilligt. Randnummer 20 Die Beantwortung der Frage, ob diese vorläufige Entscheidung durch eine endgültige zu ersetzen ist, richtet sich danach, ob die Leistungsvoraussetzungen entweder
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