Kosovo; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland Leitsatz
(2009)in Artikel 12 vor, dass staatliche Behörden, Arbeitgebende im privaten und öffentlichen Sektor und Nichtregierungsorganisationen Menschen mit Behinderungen einstellen müssten. Laut den Angaben einer Expertenperson, die eine Nichtregierungsorganisation zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen in Kosovo vertrete, vom
- September 2019 gegenüber der SFH gebe es aber bisher keine Hinweise, dass Artikel 12 dieses Gesetzes umgesetzt werde. Nur sehr wenige Menschen mit Behinderungen in Kosovo hätten eine Arbeitsstelle. In Abschnitt 3.4 heißt es weiter, dass es nur geringe finanzielle Unterstützung durch den Staat gebe und die meisten Familien von Menschen mit geistigen Behinderungen in extremer Armut lebten. Ob sich die Lebensbedingungen für Menschen mit geistiger Behinderung seither verbessert haben, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Randnummer 18 Die Lebensbedingungen im Kosovo können für die Frage der Entwurzelung des Klägers nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Antragsgegnerin gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
- November 2007 hinsichtlich zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gebunden ist. In den Blick zu nehmen sind drohende Beeinträchtigungen solcher Belange des Ausländers im Herkunftsstaat, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor möglichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. In rechtlicher Hinsicht als unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG sind etwa Reintegrationsschwierigkeiten zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35, und vom
- November, a.a.O.). Randnummer 19 Die Antragsgegnerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, eine geistige Behinderung des Antragstellers sei nicht aktenkundig nachgewiesen. Nach dem Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom
- Mai 2010 wurde im Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens für den Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ festgestellt und der Besuch und der Unterricht in der Förderschule für Geistigbehinderte „H. K.“ in A-Stadt verfügt. Nach dem Schreiben des Schulleiters vom
- Juni 2025 wurde der festgestellte Förderbedarf bis zur Ausschulung am
- Juli 2021 jährlich bestätigt; der Antragsteller sei ein Mensch mit einer „geistigen Behinderung“. Vor diesem Hintergrund hat der Senat jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen einer geistigen Behinderung. Randnummer 20
- Zutreffend hat die Vorinstanz auch angenommen, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG nicht entgegensteht. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt des AufenthG nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ausgeschlossen ist eine Verlängerung aber nur, wenn nach Wegfall des ursprünglichen Erteilungsgrundes auch keine anderen Erteilungsgründe bzw. sonstige einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe vorliegen (Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG,
- Aufl. 2025, § 26 Rn. 6; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht,
- Aufl. 2023, § 26 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Antragsteller stützt den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr darauf, dass seine Ausreise wegen der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern rechtlich unmöglich sei, sondern darauf, dass seine Eigenschaft als faktischer Inländer zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führe. Randnummer 21
- Im Hinblick darauf, dass derzeit ungeklärt ist, ob eine (Re)Integration des Antragstellers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo möglich sein wird, überwiegen seine privaten Interessen, zumindest so lange von einer Abschiebung verschont zu bleiben, bis die noch offenen Fragen, insbesondere die Frage, inwieweit der Antragsteller ausreichende Unterstützung im Kosovo durch Verwandte, Bekannte oder Hilfsorganisationen erwarten kann, geklärt sind (vgl. ThürOVG, Beschluss vom
- Juni 2024, a.a.O., Rn. 63). Randnummer 22 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Randnummer 24 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).