Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 10. März 2026, 1 U 99/25, Urteil Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
§ 94aAbs.
1 AMG ist für Klagen aus §§ 84, 87 AMG auch dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende Partei bei Klageerhebung ihren Wohnsitz hat. Randnummer 34 II. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Randnummer 35 1. Es ist nicht festzustellen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 87 S. 2 AMG zustehe. Randnummer 36 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aktivlegitimiert ist. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass er alleiniger Erbe der Verstorbenen ist. Den Erbschein konnte er bislang nicht vorlegen. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Schaden von 15.000,- € entstanden ist. Der Vortrag dazu ist unsubstantiiert. Die zur Substantiierung vorgelegten Unterlagen Anlage K 66 bis K 69 konnten vom Gericht nicht wahrgenommen werden, da sie nicht öffnenbar waren. Der Kläger hat die Anlagen trotz Hinweis nicht erneut, in einem anderen Format, eingereicht. Randnummer 37 a. Die Haftung der Beklagten ist allerdings nicht durch die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 IfSG erlassene Bundesverordnung § 3 Abs. 4 S. 1 MedBVSV ausgeschlossen. Mit dieser Haftungsbeschränkung möchte das BMG die Vorgaben aus Art. 5 III 1 RL 2001/83/EG umsetzen. Diese Richtlinie aus dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung, wenn die mitgliedstaatlichen Behörden in besonderen Bedarfsfällen Arzneimittel von diesem Kodex, in Deutschland umgesetzt durch das AMG, ausnehmen (Dutta, Haftung für etwaige Impfschäden, NJW 2022,649 (650,651). Randnummer 38 Abs. 1 des § 3 MedBVSV regelt bestimmte Abweichungen unter anderem vom Arzneimittelgesetz., Abs. 2 betrifft Arzneimittel, die nicht im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassen wurden. Zu Abs. 4 heißt es: "Abweichend von § 84 AMG unterliegen pharmazeutische Unternehmer... hinsichtlich der Auswirkungen der Anwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Produkte nicht der Haftung, wenn diese Produkte durch das Bundesministerium als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung des SARS-COV-2-Erregers in den Verkehr gebracht werden und nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf Abs. 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz geeignet sind, den Schaden zu verursachen. Pharmazeutische Unternehmer... haben die Folgen der auf Abs. 1 gestützten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleiben die Haftung für schuldhaftes Handeln sowie die Haftung für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt". Randnummer 39 Die Beklagte hat vorliegend die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach MedBVSB nicht dargelegt. Ein Ausschluss ist nicht gegeben. Randnummer 40 b. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 84 Abs. 1, 87 S. 2 AMG nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er ist insbesondere der aus der Zulassung folgenden Vermutung, dass das Mittel Comirnaty ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, nicht ausreichend entgegengetreten. Randnummer 41 ba. Zwar schließt allein die vorläufige Zulassung des Impfstoffs eine Haftung der Beklagten nicht generell aus.
Art. 15VO (EG) Nr.
726/2004 lässt die Erteilung der Genehmigung durch die EMA die zivilrechtliche Haftung des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgrund des nationalen Rechts in den Mitgliedstaaten unberührt (auf der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737
(3739)). Daraus folgt, dass die arzneimittelrechtliche Zulassung die Zivilgerichte entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bindet. Randnummer 42 bb. Dem Sachvortrag des Klägers ist aber nicht hinreichend zu entnehmen, dass das mit dem Impfstoff verbundene Risiko wissenschaftlich belegt unvertretbar gewesen sei. Randnummer 43 Bei Comirnaty handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Humanarzneimittel im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 AMG, das von einem pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebracht und an einen Verbraucher, nämlich die Klägerin, abgegeben wurde. Randnummer 44 Der Schadensersatzanspruch gegen den pharmazeutischen Unternehmer besteht nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Anspruch eines Geschädigten ist mithin nur begründet, wenn nach dem Stand der Wissenschaft ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt wird. Randnummer 45 Der Haftungsgrund in § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG steht in engem Zusammenhang zu § 5 AMG, der es im nationalen Recht verbietet, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden (OLG Koblenz, Urteil vom
- Juli 2024, 5 U 1375/23). Gemäß § 5 Abs. 2 AMG ist ein Arzneimittel bedenklich, wenn nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Maßgeblich ist danach die wissenschaftlich belegte Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels bei dessen Einsatz. Randnummer 46 Die (Un-) Vertretbarkeit der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels ist durch eine auf die jeweilige Indikation des Medikaments bezogene Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln (BGH VI ZR 248/90). Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen auch Risiken mit sich bringen (OLG Koblenz, 5 U 1375/23). Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmens anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (OLG Koblenz, a.a.O., OLG Oldenburg 5 U 53/24). Randnummer 47 Nach § 4 Abs. 28 AMG umfasst das Nutzen-Risiko-Verhältnis eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Abs. 27, welches sich definiert als jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit. Dabei gilt: Je besser der therapeutische Nutzen und je schwerwiegender die Erkrankung ohne Impfung, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen akzeptiert werden. Risiken für den Einzelnen lassen sich also nicht gänzlich ausschließen und werden hingenommen, wenn der Nutzen bezogen auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender in der Verhältnismäßigkeit der Abwägung höher ausfällt (OLG Koblenz a.a.O., OLG Celle 5 U 323/23). Randnummer 48 Nutzen und Risiko sind auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung abzuwägen, allerdings mit der Maßgabe, dass diese wie folgt auf den Zeitpunkt der Anwendung des Arzneimittels zurück zu projizieren sind: Es ist zu prüfen, ob bei den aktuell bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, wenn sie zur Zeit der Impfung bereits bekannt gewesen wären, eine Anwendung des Arzneimittels unter Berücksichtigung des sonstigen damaligen Arzneimittelangebots bzw. der damals zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen hätte in Kauf genommen werden müssen. Dies folgt aus dem Charakter des § 84 AMG als Gefährdungshaftungstatbestand (OLG Koblenz a.a.O.). Randnummer 49 Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den Impfstoff Comirnaty, welcher der Verstorbenen verabreicht wurde, für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als positiv zu bewerten. Randnummer 50 Dies ergibt sich zunächst aus dem Durchführungsbeschluss der europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte Zulassung bestätigt, sowie aus der erneuten Zulassung des angepassten Impfstoffs im August
- Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten (OLG Koblenz a.a.O.). Dieser gestattet es nationalen Behörden und Gerichten in nachfolgenden Verfahren, das tatbestandliche Vorliegen einer rechtswirksamen Zulassung festzustellen. Mit der Feststellung der rechtswirksamen Zulassung wird inzident das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses festgestellt, da ein solches Tatbestandsvoraussetzung der Zulassung eines Arzneimittels ist, gleichgültig, ob auf nationaler oder europäischer Ebene. Bereits eine bedingte Zulassung, die für den streitgegenständlichen Impfstoff am 21.12.2020 erteilt worden war, darf nach Art. 14 Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 nur erteilt werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist. Randnummer 51 Mit der bedingten Zulassung werden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 besondere Verpflichtungen auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen. Ein solches ist nach Art. 14 Abs. 8 der genannten Verordnung erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, 5 Jahre gültige Zulassung zu erhalten. Im Erwägungsgrund Nr. 2 des Durchführungsbeschlusses für die unbedingte Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffs vom 10.10.2022 stellt die EU-Kommission fest, dass die Beklagte die ihr im Rahmen der bedingten Zulassung auferlegten besonderen Verpflichtungen erfüllt hat. Randnummer 52 Die Auffassung des OLG Koblenz, die endgültige Zulassung entfalte Bindungswirkung für die Zivilgerichte, widerspricht Art. 15 der Verordnung (EG) 726/
- Vor dem Hintergrund dieser Norm ist vielmehr lediglich von einer Vermutungswirkung auszugehen (auch unter dieser Prämisse hat das OLG Koblenz den dort anhängigen Fall geprüft). Diese Vermutungswirkung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass die europäische Kommission den auf die Omikron-Variante angepassten Impfstoff Comirnaty nach erneuter Prüfung wiederum zentral zugelassen hat, und dass die Gremien, welche die Zulassungsentscheidungen auf europäischer und deutscher Ebene befürwortet haben, über sehr hohe medizinische Sachkunde verfügen. Randnummer 53 Die vorläufige und die endgültige Zulassung basieren auf sachverständiger, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechender Erkenntnis. Sowohl die Ausschüsse der EMA CHMP und PRAC (Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz) auf europäischer Ebene als auch das Paul-Ehrlich-Institut auf nationaler Ebene sind nach normierten Vorgaben sachverständig besetzt. Randnummer 54 Der PRAC setzt sich gemäß Art. 61a der Verordnung (EG) 726/2004 aus Vertretern aus allen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, wissenschaftlichen Experten, Vertretern der Heilberufe und Vertretern der Patientenorganisationen zusammen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden ausgewählt "auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens in Pharmakovigilanz-Angelegenheiten und in der Risikobeurteilung von Humanarzneimitteln, um höchste fachliche Qualifikationen und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen zu gewährleisten." Im CHMP ist nach dem genannten Artikel in der vorbezeichneten Verordnung jeder Mitgliedstaat mit einem mit besonderen Fachwissen ausgestatteten Mitglied vertreten. Ferner können sich die Mitglieder des Ausschusses für Humanarzneimittel gemäß Art. 61 Abs. 3 der genannten Verordnung von Sachverständigen aus speziellen Bereichen von Wissenschaft oder Technik begleiten lassen. Randnummer 55 In Deutschland obliegt dem Paul-Ehrlich-Institut die Erfassung und Auswertung von impfinduzierten Risiken und die Koordination gegebenenfalls zu ergreifender Maßnahmen. Daneben ist das Paul-Ehrlich-Institut eine Forschungseinrichtung, um die Expertise zur Impfstoffbeurteilung einschließlich der Beurteilung von individuell auftretenden unerwünschten Impfreaktionen zu bündeln. Geforscht wird unter anderem auf den Gebieten der Immunologie, der Virologie und der Bakteriologie. Aufgrund dieser herausgehobenen Stellung ist das Paul-Ehrlich-Institut weltweit vernetzt und berät nationale, europäische und internationale Gremien im Zusammenhang mit Impfstoffen (OLG Koblenz 5 U 1375/23 m.w.N.). Randnummer 56 Bei diesen Institutionen handelt es sich nicht um politische Gremien. Ihre Empfehlungen und Entscheidungen orientieren sich nicht an politischen Interessen, sondern an medizinisch-pharmazeutischen und damit wissenschaftlichen Fragen (OLG Koblenz a.a.O.). Randnummer 57 Die Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit des CHMP, des PRAC und des PEI stehen daher einer sachverständigen Begutachtung gleich, da bereits die gesetzlichen Vorgaben für deren Besetzung sie als sachverständige Stellen qualifizieren. Die Bewertung der Experten von CHMP, PRAC und PEI, die selbst nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, bilden das größtmögliche Fachwissen für die hier zu entscheidende Frage des Nutzen- Risiko- Verhältnisses des streitgegenständlichen Impfstoffs ab (OLG Koblenz a.a.O.). Randnummer 58 Aus der dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 10.10.2022 zugrundeliegenden Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel CHMP ergibt sich, dass zu sämtlichen spezifischen Verpflichtungen der Beklagten neue Daten fristgerecht und als annehmbar zur Erfüllung der Verpflichtungen vorgelegt worden seien. Der Ausschuss schlussfolgert daraus: "Das klinische Unbedenklichkeitsprofil sowie die Wirksamkeit dieses Produkts werden als umfassend charakterisiert und unterstützen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis". Randnummer 59 Auch das Paul Ehrlich-Institut hat in einer Mitteilung vom 10.10.2022 (Anl. B2) erklärt, dass seit der Einführung der Impfstoffe Spikevax und Comirnaty mit hunderten von Millionen verabreichten Dosen umfangreiche Daten gewonnen worden seien, und dass in Anbetracht der Gesamtheit der verfügbaren Daten die spezifischen Verpflichtungen nicht mehr als ausschlaggebend für das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfstoffprodukte angesehen würden, so dass der Weg frei sei für den Übergang von einer bedingten Zulassung zu einer Standardzulassung. Randnummer 60 Die Verwendung des Impfstoffs Comirnaty wurde durch die zuständigen europäischen oder nationalen Stellen seit seiner bedingten Zulassung bis heute auch zu keiner Zeit ausgesetzt oder eingestellt. Randnummer 61 Es ist zudem allgemein bekannt, dass man bereits wenige Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Corona-Virus weltweit Millionen Tote zählte, die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Corona-Infektion von Tag zu Tag stieg und in vielen Fällen auf den Intensivstationen endete, die Kapazitäten in den Kliniken sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals schnell ausgeschöpft waren, schlussendlich die Lage so kritisch war, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde, Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel zunächst auf unbestimmte Zeit schließen mussten und lediglich Geschäfte des täglichen, dringenden Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Apotheken unter Einhaltung strenger Zutrittsregelungen geöffnet waren. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregenden Lage war es legitim, Einzelnen auch schwere Folgen einer Impfung zuzumuten. Gerade vor diesem Hintergrund wurden ja auch die Hersteller von Corona-Impfstoffen von der Verpflichtung zur Erhebung von Langzeitstudien ausgenommen. Randnummer 62 Der sich daraus insgesamt ergebenden starken Indizwirkung für eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten. Randnummer 63 Dass es vor den Impfungen der Verstorbenen keine Langzeitstudien gab, und die der bedingten Zulassung zugrundeliegenden Zulassungsstudien auf relativ kurzen Beobachtungszeiten und relativ geringen Fallzahlen beruhen, ist schlicht dem durch die besorgniserregende pandemische Lage bedingten Zeitdruck und dem Umstand geschuldet, dass die zuständigen Stellen auch noch genügend Zeit benötigten, um die erhobenen Daten seriös auszuwerten. Für die von der Klägerin geforderte prospektive Kohortenstudie über einen längeren Zeitraum bestand angesichts der grassierenden Pandemie faktisch keine Möglichkeit. Randnummer 64 Auch die Einwendungen des Klägers gegen den Bericht des CHMP greifen nicht durch. Dass dieser Daten ab dem 30.04.2022 nicht berücksichtige, ist auch hier nachvollziehbar, da die erhobenen Daten vor Aufnahme in den Bericht noch aufwendig ausgewertet werden mussten. Das Gericht geht davon aus, dass es den sachverständigen Mitgliedern des Ausschusses aufgefallen wäre, wenn die Datengrundlage, auch zu den sicherheitsrelevanten Änderungen, nicht ausgereicht hätte, intransparent oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar gewesen wäre. Dass Vorerkrankungen, Geschlecht und Altersstruktur nicht angegeben sind, ist auf die Anonymisierung der zugrundeliegenden Studien zurückzuführen. Dass die Probanden keine repräsentative Auswahl aus der Bevölkerung darstellten, insbesondere Teilnehmer mit Vorerkrankungen nicht berücksichtigt worden seien, und dass die auf Seite 23 dargestellten Medikationsfehler etwa Nebenwirkungen beträfen, sind Behauptungen ins Blaue hinein. Die in der Anlage K 41 dokumentierten Unregelmäßigkeiten an 3 Standorten in den USA betreffen ausweislich der unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten hierzu so wenige Teilnehmer, dass sie das Ergebnis der Studien insgesamt nicht verfälscht haben können. Randnummer 65 Dass Studien etwa von der Beklagten gesponsert und/oder von P. entwickelt worden seien, spricht nicht gegen deren Qualität. Die Behauptungen, dass die Ausschüsse der EMA angesichts der von den Pharma-Unternehmen bezogenen Gebühren und Entgelte, aufgrund persönlicher Verflechtungen, aus einer Interessenkollision heraus oder aufgrund der politischen Interessenlage die Studien nicht ordnungsgemäß geprüft hätten, beruhen auf Unterstellungen. Randnummer 66 Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Bericht auf wissenschaftlich bestätigten Fällen basiert und die dokumentierten bloßen Verdachtsfälle nicht berücksichtigt. Der Vorwurf, die Beklagte habe Langzeitstudien nicht geführt, verfängt nicht. Bis zur bedingten Zulassung konnten keine Langzeitstudien durchgeführt werden, das war allen Beteiligten bekannt. Denn von der Herstellung des Impfstoffes bis zur Zulassung waren nur wenige Monate vergangen. Für die weiteren Zulassungen lagen nur klinische Studien 1 bis 3 vor, nicht 4 und
- Auch dieses war den Zulassungsbehörden bekannt und ist auf die Kurzfristigkeit der Zulassungen zurückzuführen. Randnummer 67 Der Kläger behauptet, die Ergebnisse der Phase-3-Zulassungsstudie müssten manipuliert sein, da sie offensichtlich zu wenig Todesfälle enthielten. Der CHMP ist ein Gremium, zusammengesetzt durch unabhängige Fachleute, ebenso das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das FDA. Offensichtliche Manipulationen mit erkennbar zu wenig Todesfällen wären aufgefallen. Randnummer 68 Soweit der Kläger sich auf sonstige Studien beruft, sind diese nicht repräsentativ und erheben auch den Anspruch darauf nicht. Randnummer 69 Maßgeblich sind insofern die allgemein anerkannten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und nicht etwa einige hiervon abweichende Einzelstimmen. Randnummer 70 Nicht weiterführend ist auch das Vorbringen des Klägers, nach welchem sich das Risiko von Nebenwirkungen des streitgegenständlichen Impfstoffs von Charge zu Charge unterscheide. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die der Klägerin verabreichten Dosen konkret aus einer besonders risikobehafteten Charge gestammt hätten. Auch der Verdacht, dass eine Verunreinigung mit DNA über dem Grenzwert in Chargen vorhanden sei, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten. Es handelt sich lediglich um einen Verdacht, der noch nicht bestätigt ist. Auch ist nicht dargelegt, dass auch die Impfdosen der Verstorbenen betroffen waren. Randnummer 71 Der Kläger schließt daraus, dass über die MedBSVB die Bundesrepublik Deutschland die Haftung übernommen hat, dass der Beklagten von Anfang an die Risiken des Impfstoffes bekannt gewesen seien. Das ist reine Spekulation. Ein erhöhtes Risiko war dem Impfstoff im Zeitpunkt der bedingten Zulassung immanent. Denn eine so kurzfristige und bedingte Zulassung ist gerade nicht von Langzeitstudien begleitet. Das bedeutet aber nicht, dass die Beklagte konkrete Risiken gekannt und unterschlagen hätte. Randnummer 72 Der Kläger hat auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass der streitgegenständliche Impfstoff entgegen der oben dargelegten Vermutung keinen bzw. nur einen geringen therapeutischen Nutzen habe und auch nicht regelmäßig vor einem schweren Verlauf schütze. Es ist medizinischer Konsens, dass der Impfstoff Comirnaty in erheblichem Umfang vor einem schweren Verlauf der Corona-Infektion schützt, die in vielen Fällen tödlich endete. Er hat hierdurch ganz entscheidend dazu beigetragen, die Gefährlichkeit der Corona-Pandemie einzudämmen und eine Rückkehr zu einem normalen Leben zu ermöglichen (LG Mainz, Anl. B5, Urteil vom 07.11.2023, 9 O 37/23). Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen plausibel gezeigt, dass den Darstellungen des Dr. R. nicht zu folgen ist, da er z.B. die weltweiten Übersterblichkeitszahlen der WHO mit Übersterblichkeitszahlen für Deutschland anzweifelt. Randnummer 73 Auch im Hinblick auf die Überprüfung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Mittels ist nicht zu beanstanden, dass nur wissenschaftlich belegte Infektionsfälle berücksichtigt wurden. Es ist auch zutreffend, dass der Impfschutz nach den eigenen Angaben des Herstellers erst nach Ablauf von 7 Tagen nach der letzten Impfung voll ausgebildet wird, so dass auch die Außerachtlassung der ersten 7 Tage nicht zu beanstanden ist. Randnummer 74 c. Auf der Grundlage seines Vorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger behauptete Schaden auf einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation beruhe. Randnummer 75 Der Kläger trägt schon nicht substantiiert vor, wann die Beklagte vor den hier streitgegenständlichen Impfungen hinreichend gesicherte Erkenntnisse darüber gehabt haben soll, dass die Impfungen zu dem bei der Verstorbenen aufgetretenen Hirninfarkt führen können. Randnummer 76 Bis heute ist die Folge Hirninfarkt keine gesicherte oder zu erwartende Nebenfolge der Impfung. Die EMA hat eine Änderung der Fach- und Gebrauchsinformation dahingehend, dass Hirninfarkt mit aufgenommen wird, nicht angeregt, die EU-Kommission hat sie nicht angeordnet. Randnummer 77 Die zuständige Meldestelle für mögliche Nebenwirkungen von Impfungen war auch nicht die Beklagte, sondern das Robert-Koch-Institut. Auf eine Weitermeldung dieses Instituts über derartige Nebenwirkungen vor August 2021 an die Beklagte deutet nichts hin. Randnummer 78 Zudem erscheint es unglaubhaft, dass die Verstorbene auf eine Impfung verzichtet hätte, wenn sie in den Aufklärungsmerkblatt auf die Möglichkeit eines Hirninfarktes hingewiesen worden wäre. Denn in dem zur Zeit der Impfung bestehenden Aufklärungsmerkblatt sind als mögliche Immunreaktionen Übelkeit, Rötung der Einstichstelle, Lymphknotenschwellungen, Schlaflosigkeit, Schmerzen im Impfarm, Unwohlsein, Juckreiz an der Einstichstelle, Überempfindlichkeitsreaktionen, Durchfall und Erbrechen und als Impfkomplikationen akute Gesichtslähmungen, Gesichtsschwellungen und - potentiell lebensgefährliche - anaphylaktische Reaktionen aufgeführt. Zudem war allen Impfpatienten, so auch der Verstorbenen, im Sommer 2021 bekannt, dass die neuartigen Impfstoffe noch nicht abschließend auf mögliche Spätfolgen erforscht sein konnten, so dass die Liste in dem Aufklärungsmerkblatt nicht endgültig abschließend war. Der Kläger hat selbst ausgeführt, er habe der Verstorbenen die Impfung ausreden wollen, da der Impfstoff noch so unerprobt war. Sie habe aber, um reisen zu können, die Impfung gewollt. Die aufgrund der bedingten Zulassung bestehenden Risiken hat sie in Kauf genommen. Randnummer 79
- Ansprüche nach dem GenTG bestehen nicht, da eine Haftung gemäß § 32 GenTG ausgeschlossen ist.
§ 2Abs. 3 Gen
TG gilt dieses nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen am Menschen (von der Heiden, Haftung und Entschädigung bei Corona-Impfungen, NJW 2022, 3737
(3740)). Randnummer 80 3. Eine Haftung der Impfstoffhersteller für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG kommt gemäß § 15 ProdHaftG nicht in Betracht, da die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Produkthaftung verdrängt (Dutta, Haftung für etwaige Impfschäden, NJW 2022,649
(650)). Randnummer 81
- Nach vorstehenden Ausführungen zu
- scheidet auch eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 oder § 826 BGB aus. Randnummer 82
- Das Verfahren ist nicht für eine Vorlage zum EuGH auszusetzen. Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH stehen im Ermessen des Gerichtes
- Instanz. Bundesweit gibt es viele Verfahren, in denen die Rechtmäßigkeit der Zulassung des Impfstoffes angezweifelt wird. Eine Vorlage möge der BGH oder ein OLG prüfen. Vorliegend ist schon aus dem Grunde eine Aussetzung nicht vorzunehmen, da der Kläger seine Erbenstellung und die Höhe der angefallenen Kosten nicht dargelegt und bewiesen hat. Randnummer 83 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz ein ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Randnummer 84 Der Streitwert ergibt sich aus §§ 39,
- 48 GKG. § 3 ZPO.