es bereits an der Zuständigkeit der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt fehle, da der Anwendungsbereich des TVergG LSA nicht eröffnet sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TVergG LSA (öffentlicher Auftraggeber) lägen nicht vor; denn bei dem streitgegenständlichen Auftrag handele es sich um einen Auftrag des Bundes. Randnummer 9 Die insoweit grundsätzlich denkbare Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes (im Folgenden: VK Bund) sei jedoch nicht gegeben, da hierfür der betreffende Auftrag oberhalb der EU-Schwellenwerte liegen müsse. Randnummer 10 Auch sei kein Fall der Bundesauftragsverwaltung i. S. des § 159 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben. Randnummer 11 Vielmehr handele hier das Land (bzw. der BLSA) für den Bund in Form einer Organleihe, was sich aus den „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau), Ausgabe: 01.07.2024, ergebe. Randnummer 12 Würden Vergabeverfahren jedoch im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt, verbleibe es gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB bei der Zuständigkeit der VK Bund, welche im vorliegenden Fall mangels Erreichens des EU-Schwellenwerts wiederum nicht gegeben sei. Randnummer 13 Eine Nachprüfung vor einer Vergabekammer sei nach alldem wegen fehlender Zuständigkeit zu verneinen. Randnummer 14 Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben vom 03.04.2025 und wies zunächst darauf hin,
es zur Annahme einer Organleihe stets einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe; eine Richtlinie reiche hierfür nicht aus. Randnummer 15 Außerdem sei der Anwendungsbereich des § 2 TVergG LSA nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Land nicht tatsächlich als Beschaffer für sich, sondern für eine andere Behörde tätig geworden sei. Jedenfalls ergebe sich dies nicht aus dem Gesetz. Randnummer 16
die Vergabekammern der Länder im Einzelfall auch über Vergabeverfahren befinden dürften, die eine Beschaffung des Bundes zum Gegenstand haben, ergebe sich, wie die Kammer zutreffend ausführe, schon aus § 159 Abs. 2 GWB. Randnummer 17 Daraufhin hörte die Vergabekammer die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.04.2025 erneut an, um ihr nochmals die Gelegenheit zu geben, den Nachprüfungsantrag kostenneutral zurückzunehmen. Randnummer 18 Darin wurde im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Randnummer 19 Das sonstige Tätigwerden des Landes, so für eine andere Behörde, genüge für sich nicht, um dem persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 TVergG LSA zu unterfallen. Randnummer 20 Hier habe das Land, bzw. der BLSA als Landesbetrieb, für den Bund in Form einer Organleihe gehandelt. Klar- und richtigstellend gegenüber der ersten Anhörung wurde insoweit auf § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) als gesetzliche Grundlage verwiesen. Randnummer 21 Danach habe auch das Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eine „Verwaltungsvereinbarung über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland ... und dem Land Sachsen-Anhalt “ geschlossen, welche seit dem 01.01.2019 in Kraft sei. Randnummer 22 Zuständig seien in diesen Fällen nach Maßgabe von § 8a Abs. 2 FVG die Landesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen und die staatlichen Bauämter der Länder, in Sachsen-Anhalt also der BLSA. Randnummer 23 Würden Vergabeverfahren – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt, sei gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB die VK Bund zuständig, was hier allerdings mangels Erreichens des EU-Schwellenwerts wiederum zu verneinen sei. Randnummer 24 Eine Zuständigkeit der 3. Vergabekammer wie auch der 1. oder 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt (nur zuständig für oberschwellige Nachprüfungsverfahren) sei nicht gegeben. Randnummer 25 Die Frage, ob es hier andere Rechtsschutzmöglichkeiten gebe, bleibe von dieser Entscheidung unberührt. Randnummer 26 In ihrer Stellungnahme vom 14.04.2025 zu dieser zweiten Anhörung teilte die Antragstellerin mit,
FVG keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Instrument der Organleihe in Fällen wie diesem darstelle. Randnummer 27 Es bedürfe einer spezielleren gesetzlichen Ermächtigung für die konkrete Tätigkeit des entliehenen Organs. Mit § 5b FVG werde bloß zur Vereinbarung eines Verwaltungsabkommens ermächtigt. Auch sei charakteristisch für die Organleihe die Tätigkeit im eigenen Namen, während das Land hier nur im Namen der Bundesrepublik, also in Vertretung für diese, handele. Eine Organleihe scheide daher aus. Randnummer 28 Vor diesem Hintergrund wäre das Land – auch bei der von der Kammer vorgenommenen restriktiven Auslegung des § 2 Abs. 1 TVergG – vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Eine Unterscheidung nach der Art des Tätigwerdens erfolge gerade nicht. Randnummer 29 Eine spezielle Regelung, wonach ausschließlich Bundesrecht Anwendung finde, habe die Kammer auch nicht benannt. Randnummer 30 Aus den genannten Gründen sei nach Ansicht der Antragstellerin der Rechtsweg zur Vergabekammer des Landes eröffnet. Die Antragstellerin sei auf gerichtliche Hilfe angewiesen, schon deshalb, um überhaupt prüfen zu können, womit ihr Ausschluss begründet wurde. Randnummer 31 Auf die Argumentation in dieser Stellungnahme wie auch vorherigen Vortrag wird näher im Rahmen der Gründe II. dieses Beschlusses eingegangen. Randnummer 32 Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, Randnummer 33
G LSA nicht nur für die eigene Beschaffung, sondern auch bei sonstigem (tatsächlichen) Tätigwerden des Landes, so für eine andere Behörde, gelten soll, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus sonstigen Erkenntnisquellen wie etwa der Erläuterten Fassung zu diesem Gesetz. Randnummer 46 An der grundsätzlich für Nachprüfungsverfahren zu öffentlichen Aufträgen des Bundes gegebenen Zuständigkeit der VK Bund (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 GWB) fehlt es vorliegend, da der Auftragswert hier unter dem EU-Schwellenwert liegt. Randnummer 47 Die Zuständigkeit einer Vergabekammer des Landes gemäß § 159 Abs. 2 GWB scheidet aus, da es hier nicht um Auftragsverwaltung für den Bund bzw. Bundesauftragsverwaltung geht. Randnummer 48 Sie ist in Art. 85 Grundgesetz geregelt und betrifft vor allem die Bundesstraßen- oder Bundeswasserstraßenverwaltung und ggf. die Luftverkehrsverwaltung. Randnummer 49 Der in Rede stehende Auftrag hingegen unterfällt nicht der Bundesauftragsverwaltung. Randnummer 50 Vielmehr erfolgt das Handeln des Landes, hier des BLSA, für die betreffende Baumaßnahme in Form einer Organleihe. Die hierfür notwendige gesetzliche Grundlage ist § 5b FVG, wonach der Bund durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe unter anderen Landesbehörden sowie Landesbetrieben übertragen kann. Randnummer 51 Danach hat auch das Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eine „Verwaltungsvereinbarung über die Erledigung von Bauaufgaben des Bundes zwischen der Bundesrepublik Deutschland ... und dem Land Sachsen-Anhalt “ geschlossen, welche seit dem 01.01.2019 in Kraft ist. Randnummer 52 Zuständig sind in diesen Fällen nach Maßgabe von § 8a Abs. 2 FVG die Landesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen und die staatlichen Bauämter der Länder, in Sachsen-Anhalt also der BLSA. Randnummer 53 Die Antragstellerin hat argumentiert,
FVG keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das Instrument der Organleihe in Fällen wie diesem darstelle, es vielmehr einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für die konkrete Tätigkeit des entliehenen Organs bedürfe. Auch sei charakteristisch für die Organleihe die Tätigkeit im eigenen Namen, während das Land hier nur im Namen der Bundesrepublik, also in Vertretung für diese, handele. Somit scheide hier eine Organleihe aus. Randnummer 54 Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Randnummer 55 Zwar wird durch § 5b FVG (lediglich) der Bund zur Vereinbarung eines Verwaltungsabkommens ermächtigt. Durch dieses Abkommen überträgt er jedoch die Leitung und Erledigung einer Vielzahl seiner Bauaufgaben dem jeweiligen Bundesland, so auch dem Land Sachsen-Anhalt, im Wege der Organleihe. Denn der Bund hält hierfür keine eigene Bauverwaltung bereit; er bedient sich vielmehr auf Grundlage der mit den Ländern geschlossenen Verwaltungsabkommen ihrer jeweiligen Bauverwaltungen. In Sachsen-Anhalt ist dies derzeit – für den Bereich des Hochbaus – der BLSA. Randnummer 56 Davon,
FVG und die darauf beruhenden Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den Ländern (typischerweise) eine Organleihe für den Bund i. S. des § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB darstellen, geht auch die einschlägige Kommentarliteratur einhellig aus (vgl. Dittmann in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 159 GWB Rn. 14; Burgi/Dreher/Opitz/Hofmann GWB, § 159 Rn. 15; Ganske in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 159 GWB Rn. 34). Randnummer 57 Der Antragstellerin ist darin Recht zu geben,
charakteristisch für die Organleihe die Tätigkeit im eigenen Namen – und nicht im Namen eines anderen – sei. Randnummer 58 Dennoch erfolgt das Handeln des Landes Sachsen-Anhalt für den Bund im vorliegenden Fall im Wege der Organleihe. Der Umstand,
ausweislich der Vergabeunterlagen das Land hier „im Namen der Bundesrepublik“ handelt, steht dem nicht entgegen. Randnummer 59 Diese nicht korrekte Formulierung ist insoweit unschädlich. Denn in der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung (so auch mit dem Land Sachsen-Anhalt), auf die die Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme des Bundes durch das Land zurückgeht, wird insoweit – beruhend auf § 5b FVG – von einer Organleihe ausgegangen, was beiden Partnern auch bewusst ist. Randnummer 60 Werden Vergabeverfahren – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen der Organleihe für den Bund durchgeführt, ist bzw. wäre gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 5 GWB die VK Bund zuständig, was hier allerdings – wie schon angesprochen – mangels Erreichens des EU-Schwellenwerts wiederum nicht gegeben ist. Randnummer 61
die VK Bund in allen Fällen nur tätig werden kann, wenn in dem betreffenden Vergabeverfahren der jeweilige EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten wurde, ergibt sich daraus,
ihre Zuständigkeit im 4. Teil des GWB geregelt ist (siehe insbesondere § 106 Abs. 1 und Abs. 2 GWB). Randnummer 62 Die Argumentation der Antragstellerin,
sie schon deshalb auf gerichtliche Hilfe angewiesen sei, um überhaupt prüfen zu können, womit ihr Ausschluss begründet wurde, führt nicht weiter. Randnummer 63 Die Möglichkeit der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen – seien sie auch noch so kritikwürdig oder gar rechtswidrig – ist immer auch von gesetzlichen Vorgaben und Voraussetzungen abhängig, so etwa,
für eine Nachprüfung durch die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.